Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2014, Az. IV ZR 428/13

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 3618

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 428/13
vom

5. August 2014

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.], [X.], die Richterin [X.],
den
Richter [X.] und die Richterin [X.]

am 5. August 2014

beschlossen:

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß §
321a ZPO statthafte Anhörungsrüge des Beklagten ist nicht begründet.

Nach der vom [X.] gebilligten Rechtspre-chung des [X.] können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art.
103 Abs.
1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 20.
No-vember 2007
[X.], [X.], 923 Rn. 5; vom 12.
Mai 2010
I ZR
203/08, [X.], 456; [X.], Beschluss vom 5.
Mai 2008

1 BvR 562/08, [X.], 2635). Derartige selbständige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Das Vorbringen des

1
2
-
3
-

Beklagten erschöpft sich vielmehr in einer Wiederholung der in der [X.] vorgetragenen Argumente.

[X.] [X.] [X.]

Dr.
[X.] [X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.01.2013 -
6 [X.]/12 -

KG Berlin, Entscheidung vom 28.11.2013 -
1 [X.] -

Meta

IV ZR 428/13

05.08.2014

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2014, Az. IV ZR 428/13 (REWIS RS 2014, 3618)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3618

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