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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 428/13
vom
5. August 2014
in dem Rechtsstreit
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.], [X.], die Richterin [X.],
den
Richter [X.] und die Richterin [X.]
am 5. August 2014
beschlossen:
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß §
321a ZPO statthafte Anhörungsrüge des Beklagten ist nicht begründet.
Nach der vom [X.] gebilligten Rechtspre-chung des [X.] können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art.
103 Abs.
1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 20.
No-vember 2007
[X.], [X.], 923 Rn. 5; vom 12.
Mai 2010
I ZR
203/08, [X.], 456; [X.], Beschluss vom 5.
Mai 2008
1 BvR 562/08, [X.], 2635). Derartige selbständige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Das Vorbringen des
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Beklagten erschöpft sich vielmehr in einer Wiederholung der in der [X.] vorgetragenen Argumente.
[X.] [X.] [X.]
Dr.
[X.] [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.01.2013 -
6 [X.]/12 -
KG Berlin, Entscheidung vom 28.11.2013 -
1 [X.] -
Meta
05.08.2014
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2014, Az. IV ZR 428/13 (REWIS RS 2014, 3618)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3618
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