Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2008, Az. III ZR 81/07

III. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 981

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 81/07 Verkündet am: 6. November 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 2008 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 5. März 2007 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als der im [X.]erufungsurteil wieder-gegebene Klageantrag zu I abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.]erufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger erwarb durch auf Abschluss einer "[X.]eitrittsvereinbarung" ge-richtete Erklärung vom 8. November 1999 eine [X.]eteiligung an der [X.]

Dritte

KG (im Folgenden: [X.]) in Höhe von 50.000 DM zuzüglich 5 % Agio. Der [X.]eitritt sollte - dem von der Komplementärin der [X.]eteiligungsge-sellschaft herausgegebenen Prospekt entsprechend - über die [X.]eklagte, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, als Treuhandkommanditistin nach einem im 1 - 3 - Prospekt Teil [X.] abgedruckten Vertragsmuster "[X.] und [X.]" vorgenommen werden. Die [X.]eklagte, die im Prospekt in der Rubrik "Partner" als Gründungsgesellschafter bezeichnet wird, hatte ihre Stel-lung als Kommanditistin durch Abtretung des Geschäftsanteils des [X.]erworben, der seinerseits [X.]er und [X.] der Komplementärin ist. Zur [X.]egrenzung des wirtschaftlichen Risikos aus der Filmvermarktung war im Emissionsprospekt vorgesehen, dass für einen Anteil von 80 % der Produktionskosten Ausfallversicherungen abgeschlossen werden sollten. Nachdem Produktionen nicht den erwünschten wirtschaftlichen Erfolg hatten, erwies sich der Versicherer, die N.

Inc., nach Eintreten der Versicherungsfälle als zahlungsunfähig. Insgesamt erhielt der Kläger aus der [X.]eteiligung Ausschüttungen in Höhe von 6.723,49 • (= 26,3 % des [X.]). [X.] hat der Kläger die [X.]eklagte Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der [X.]eteiligung auf Rückzahlung des eingezahlten [X.]etrags von - unter [X.]erücksichtigung der Ausschüttungen - noch 20.119,33 • nebst Zin-sen in Anspruch genommen und einen Feststellungsantrag gestellt. Er hat unter anderem behauptet, der Prospekt enthalte zur Erlösprognose und zur [X.] durch [X.] unrichtige Angaben und die Auswahl des auf seine Seriosität nicht überprüften Versicherers sei fehlerhaft gewesen. Dementsprechend hätte die [X.]eklagte die Anlagegelder nicht freigeben dürfen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Im [X.] hat der Kläger weiter geltend gemacht, ihm seien [X.] von 20 %, die an die [X.] T.

gesellschaft mbH gezahlt worden seien, nicht offenbart worden, und hat zusätzlich die Feststellung begehrt, die [X.] müsse ihm den Schaden ersetzen, der durch eine etwaige nachträgliche Ab-erkennung von [X.] entstehe. Schließlich hat er die Freistellung 2 - 4 - von etwaigen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Gläubigern, der [X.] oder [X.] begehrt, die ihn aufgrund seiner Stellung als Kommanditisten in Anspruch nehmen könnten. Das [X.] hat die [X.]erufung zurückgewiesen. Mit der vom [X.] beschränkt zugelassenen [X.] verfolgt der Kläger seinen mit einem Hilfsantrag verbundenen [X.] um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche aus der [X.]eteiligung gegen die [X.]eklagte weiter. Entscheidungsgründe Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur [X.] an das [X.]erufungsgericht, soweit es den im [X.]eru-fungsurteil wiedergegebenen Klageantrag zu I betrifft. 3 [X.] Das [X.]erufungsgericht hält die Klage für unsubstantiiert, weil der Kläger keinen Sachvortrag dazu gehalten habe, in welcher Höhe er durch seine [X.] einen Steuervorteil erzielt habe. Zwar müsse er als Mitunternehmer ge-mäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG etwaige [X.]. Mangels näherer Angaben könne jedoch nicht beurteilt werden, ob er [X.] Steuervorteile erzielt habe, die eine genauere [X.]erechnung [X.]. Im Übrigen verneint das [X.]erufungsgericht auch [X.] dem Grunde nach. Die [X.]eklagte sei als Gründungsgesellschafterin zwar prospektverantwortlich, Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinn [X.] aber verjährt. Es verneint auch eine grundsätzlich mögliche Haftung, die sich 4 - 5 - wegen einer Verletzung von Aufklärungspflichten aufgrund der Stellung der [X.] als Treuhänderin gegenüber dem Kläger ergeben könnte. Der der Anla-geentscheidung zugrunde gelegte Prospekt sei nicht fehlerhaft. Dass die [X.] T.

gesellschaft mbH (im Folgenden: [X.]) für die Vermittlung der [X.]eteiligung eine Provision von 20 % erhalten habe, sei ein in der [X.]erufungsinstanz wegen Nachlässigkeit nicht mehr zu berücksichti-gender Vortrag. Im Übrigen seien entsprechende Provisionszahlungen nicht zu beanstanden, auch wenn der Prospekt für die Vermittlung des Eigenkapitals 7 % und das Agio von 5 %, also insgesamt 12 %, vorsehe. Es handele sich [X.] nicht um verdeckte [X.] im Sinn der Rechtsprechung des [X.]. Die im [X.]svertrag vorgesehenen Mittel in Höhe von 78,36 % der Anlagegelder seien in Übereinstimmung mit dem Prospekt direkt in die Filmproduktion geflossen. Der [X.]svertrag benenne die für die [X.] aufgeführten "[X.]" im Einzelnen und weise neben der [X.] von 7 % auch einen [X.]udgetanteil von ebenfalls 7 % für die [X.]ereiche "Konzeption, Werbung, Prospekt, Gründung" aus. Die Komple-mentärin, die für diese [X.]ereiche zuständig sei und Dritte mit den beschriebenen Leistungen habe betrauen dürfen, habe das Recht, die Leistungen der [X.] aus dem ihr überlassenen [X.] zu honorieren. I[X.] Diese [X.]eurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. 5 1. Das [X.]erufungsgericht durfte, wie die Revision mit Recht rügt, die Klage nicht bereits deshalb in vollem Umfang abweisen, weil sich der Kläger zu den 6 - 6 - durch die [X.]eteiligung erzielten Steuervorteilen nicht näher erklärt hatte. Denn die Verneinung eines jeden Schadens ist - auch auf der Grundlage der Auffas-sung des [X.]erufungsgerichts - nicht haltbar. Geht man nämlich entsprechend dem Vortrag der [X.]eklagten in der Klageerwiderung davon aus, der Kläger habe eine Steuerentlastung von 60 % der [X.] erzielt und müsse - wie nicht (vgl. § 15 EStG) - eine Schadensersatzleistung nicht versteuern, hätte er mindestens einen Schaden in Höhe von 40 % der [X.] nebst Agio abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen von 26,3 % der [X.]eteiligungs-summe ohne Agio erlitten. Unter solchen Umständen hätte das [X.]erufungsge-richt die Schlüssigkeit des Vortrags für einen Mindestschaden nicht verneinen dürfen. 2. Soweit das [X.]erufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des [X.] auch dem Grunde nach verneint, zieht es im Ausgangspunkt zu Recht in [X.]etracht, dass die [X.]eklagte als Treuhandkommanditistin die Pflicht treffen konnte, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare [X.]eteiligung von [X.]edeutung waren (vgl. [X.], 141, 144 f; [X.]surteile vom 13. Juli 2006 - [X.]/04 - NJW-RR 2007, 406, 407 Rn. 9; vom 22. März 2007 - [X.]/06 - NJW-RR 2007, 1041, 1043 Rn. 15; vom 29. Mai 2008 - [X.]/07 - NJW-RR 2008, 1129, 1130 Rn. 8), insbesondere diese über regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren. [X.] entsprechenden Pflicht war die [X.]eklagte nicht - wie sie in den Vorinstanzen vertreten hat - deshalb enthoben, weil sie mit den Anlegern nicht in einen per-sönlichen Kontakt trat und ihre Aufgabe als die einer bloßen Abwicklungs- und [X.]eteiligungstreuhänderin verstand. Denn der [X.]eitritt vollzog sich durch [X.] eines [X.] zwischen der [X.]eklagten und dem Treugeber und der Annahme des [X.] durch die Komplementärin (§ 3 7 - 7 - Abs. 4, § 4 Abs. 1 Satz 4 des [X.]svertrags, Präambel des [X.]), war also ohne Mitwirkung der [X.]eklagten nicht möglich. 3. Wie der [X.] - nach Erlass der hier angefochtenen Entscheidung - durch Urteil vom 29. Mai 2008 ([X.]O [X.] 1131 ff Rn. 17-26) zu demselben [X.] entschieden hat, war die [X.]eklagte nach dem bisherigen Sachstand ver-pflichtet, den Anleger darüber zu informieren, dass die mit dem Vertrieb der [X.] befasste [X.] hierfür eine Provision von 20 % beanspruchte und erhalten sollte. 8 a) § 6 des [X.]svertrags enthält einen so bezeichneten "Investiti-onsplan", auf dessen Grundlage der [X.]szweck verwirklicht werden soll. Die dort vorgesehene Mittelverwendung ist für den Fall prozentual anzu-passen, dass das in § 3 Abs. 3 des [X.]svertrags in Aussicht genom-mene [X.]eteiligungskapital von 150 Mio. DM nicht erreicht wird; es bleibt also auch in einem solchen Fall bei den Prozentsätzen für im Einzelnen aufgeführte Gegenstände der Mittelverwendung. In Produktionskosten und den Erwerb von [X.] sollten 78,36 %, in Produktauswahl und -absicherung 1,5 %, in Konzeption, Werbung, Prospekt, Gründung 7 %, in Haftung und Geschäftsfüh-rung 3,9 % und in [X.] 7 % fließen. Daneben waren weitere hier nicht ins Gewicht fallende Prozentsätze für die Gebühr für die Treuhand-kommanditistin sowie die Steuer- und Rechtsberatung und Abschlussprüfungen vorgesehen. Dem Prospekt Teil [X.] ließ sich im Abschnitt "Die Verträge zur Durchführung der Investition" ebenfalls entnehmen, dass die Komplementärin, die sich zur Vermittlung des [X.] verpflichtet hatte, hierfür das Agio von 5 % erhalten sollte. Damit ergab sich für die Vermittlung des [X.] insgesamt eine Vergütung von 12 %. 9 - 8 - b) Demgegenüber hat der Kläger vorgetragen, dass an die [X.] 20 % der [X.] des von ihr geworbenen Anlegers als [X.] gezahlt worden sei. Er hat diesen Vortrag mit einem an den Ge-sellschafter [X.]der [X.] gerichteten Schreiben des Geschäftsführers [X.]der [X.] vom 19. Januar 1998 belegt, aus dem [X.] zu entnehmen ist, dass die [X.] in dieser Größenvorstellung hatte, andererseits, dass empfohlen wird, von einer diesbe-züglichen festen Vereinbarung mit der [X.]eteiligungsgesellschaft abzusehen und die Honorierung einer noch abzuschließenden Vereinbarung zwischen [X.]und [X.]vorzubehalten. Der Kläger hat ferner durch Vorlage einer Verneh-mungsniederschrift der [X.] des Finanzamts M. vom 4. Juli 2002 auf die Aussage des als Zeugen vernommenen [X.] gemacht, wonach die [X.] seit vielen Jahren von der [X.]für die Vermittlung von Eigenkapital 20 % des gezeichneten Kapitals erhalte. Schließlich hat der Kläger ein Schreiben der [X.]eklagten vom 14. Dezember 1999 vorgelegt, mit dem diese gegenüber der Komplementärin die [X.]erechnungs-grundlage für die erste Mittelfreigabe mitgeteilt hat. In dieser Abrechnung fällt auf, dass zwischen den [X.] unterschieden wird, die auf einer Ei-genkapitalvermittlung durch die Komplementärin einerseits und durch die [X.] andererseits beruhen. Sie enthält zugleich eine [X.]erechnung der [X.] auf der Grundlage eines Anspruchs von 20 %, die auf die [X.] entfallen. Insgesamt werden aber nur Mittel zur Zahlung freigegeben, die sich bei Anwendung der im Investitionsplan für die einzelnen Kostensparten vorgesehenen Prozentsätze ergeben. 10 c) Der Auffassung des [X.]erufungsgerichts, gegen diese Verwendung der Anlegergelder bestünden deshalb keine [X.]edenken, weil das für die [X.] und den Erwerb von [X.] vorgesehene Investitionsvolumen 11 - 9 - nicht durch "weiche" Kosten verdeckt verringert worden sei, vermag sich der [X.] nicht anzuschließen. [X.]) Richtig ist zwar, dass sich die vorliegende Fallkonstellation von der-jenigen unterscheidet, über die der [X.] zum Thema "[X.]" durch Urteil vom 12. Februar 2004 ([X.]GHZ 158, 110) entschieden hat. In jener Sache hatte der Veräußerer von Immobilien an eine von ihm beauftragte [X.] gezahlt, die im Prospekt des Immobilienfonds nicht [X.] waren. Hierzu hat der [X.] befunden, über [X.] dieser Art sei ab einer gewissen Größenordnung aufzuklären, weil sich aus ihnen Rückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit des Objekts ergeben könnten ([X.]O [X.] 118 f). Zugleich hat er jedoch unabhängig von ihrer Größenordnung betont, diesbezügliche Angaben im Prospekt müssten zutreffend sein; eine Irre-führungsgefahr dürfe nicht bestehen ([X.]O [X.] 118, 121). Vor allem unter diesem Gesichtspunkt hat der [X.] [X.]edenken, ob die Anleger durch den Prospekt [X.] informiert werden (zur Notwendigkeit hinreichend klarer Darstellung von "weichen Kosten" vgl. auch [X.]GH, Urteil vom 6. Februar 2006 - [X.]/04 - NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 9). 12 Der Umstand, dass sich bei einem Medienfonds Provisionen nicht in den Filmen "verstecken" lassen, weil diese Filme in der Regel erst mit Mitteln der [X.] produziert werden sollen und nicht als fertige Produkte dem Fonds - gewissermaßen als Anlagegegenstände - zur Verfügung gestellt werden, be-deutet indes nicht, dass es dem Anleger nicht auf ein vernünftiges Verhältnis zwischen den Mitteln, die für Produktionen vorgesehen sind, und Aufwendun-gen für andere Zwecke ankäme. Angesichts der höheren Risiken, die er mit dem [X.]eitritt zu einem Medienfonds eingeht, wird es ihm vor allem auch im [X.]e-reich der sogenannten, aber im Prospekt nicht so bezeichneten "[X.]" 13 - 10 - darauf ankommen, dass die - aus seiner Sicht von vornherein verlorenen - Kos-ten für den Vertrieb nicht zu hoch ausfallen und dass auch der Einsatz von [X.] für die damit verbundenen Aufgaben gesichert ist. [X.]erücksichtigt man im vorliegenden Fall, dass - unter Einschluss des [X.] - etwa ¾ der vom Anleger aufgebrachten Mittel in die Produktionen fließen sollen, dann liegt es auf der Hand, dass es für die Gesamtbetrachtung einen wesentlichen Unter-schied macht, ob für die Vermittlung des Eigenkapitals (nur) 12 % oder 20 % aufgebracht werden. Dies gilt namentlich dann, wenn - wie der Kläger [X.] hat - bei einer Offenlegung von Vertriebsprovisionen von 20 % die [X.]eteili-gung nicht hätte vermittelt werden können. [X.]) Vor diesem Hintergrund ließe sich die Abrechnung einer Provision von 20 % für die Eigenkapitalvermittlung zugunsten eines bestimmten, in den Vertrieb der Anlage eingeschalteten Unternehmens, wie sie hier nach dem äu-ßeren Anschein der vorgelegten Unterlagen vorgenommen wurde, mit der [X.] in § 6 des [X.]svertrags - unabhängig davon, ob der konkrete Anleger von diesem Unternehmen geworben wurde - nicht vereinbaren. Denn es ist offenbar, dass der Anleger nach dem Inhalt dieser Regelung und den [X.] Prospektangaben davon ausgehen muss, dass der Eigenkapitalvertrieb mit 7 % und dem Agio von 5 % vergütet wird. Die Regelung in § 4 Abs. 3 des [X.] ist in Übereinstimmung mit § 6 des [X.]svertrags dahin ausgestaltet, dass die [X.]eklagte die mit der Gründung der [X.] zusammenhängenden Gebühren jeweils bezogen auf den Zeichnungsbetrag des einzelnen Treugebers nach Ablauf der auf der [X.]eitrittsvereinbarung vorge-sehenen Widerrufsfrist und Einzahlung der ersten Rate der gezeichneten [X.] sowie des [X.] durch den Treugeber auf das [X.] - ohne weitere Prüfung - freigibt. Dies ist, soweit es um die Höhe des Zahlungsflusses geht, offenbar geschehen. Der [X.] enthält jedoch keine Regelung, die 14 - 11 - die [X.]eklagte im Verhältnis zu den Anlegern berechtigen würde, im Rahmen der hiernach geschuldeten Freigabe [X.] zu berechnen, die einem dritten Unternehmen - möglicherweise aufgrund einer Vereinbarung mit der Komplementärin - für seine Vertriebstätigkeit zustehen mögen. Die Informatio-nen für eine solche Abrechnung können und müssen hier außerhalb der mit den Anlegern geschlossenen Treuhandverträge erteilt worden sein. Der Prospekt, der die [X.]eklagte im Teil [X.] unter dem Kapitel "Die Partner" nur als Treuhand-kommanditistin ausweist, enthält über eine Wahrnehmung weiterer Aufgaben für die [X.]eteiligungsgesellschaft oder deren Komplementärin indes keine Anga-ben. [X.]) Die Abrechnung einer Vertriebsprovision von 20 % ließe sich auch nicht mit der Erwägung rechtfertigen, die Komplementärin habe über die ihr zu-fließenden Mittel frei verfügen dürfen. Richtig ist allerdings, dass nach der [X.] im Prospekt Teil [X.] im Kapitel "Die Verträge zur Durchführung der [X.]" die Komplementärin mit der Entwicklung eines Konzepts für eine Me-dienbeteiligung ([X.]), der Vermittlung des [X.] ([X.]), der inhaltlichen Auswahl der Filmobjekte, der Überwachung der Produktion und der Vermittlung von [X.]anken oder [X.] zur Übernahme von Garantien bzw. zur Versicherung der [X.] ([X.], Produktionsüber-wachung/-absicherung) und der Haftung und Geschäftsführung betraut war und die Verträge hierfür Vergütungen vorsehen, die den im Investitionsplan des Ge-sellschaftsvertrags ausgewiesenen Prozentsätzen der [X.]eteiligung entsprechen. Es mag auch sein, dass sich die Komplementärin in gewissem Umfang Dritter bedienen durfte, um diese Aufgaben zu erfüllen, was im Prospekt allerdings nur für die Eigenkapitalvermittlung ausdrücklich hervorgehoben wird. Im Übrigen fehlen zu einer solchen Aufgabenübertragung nach Inhalt und Umfang aber 15 - 12 - jegliche Feststellungen. Mit den Erwartungen der Anleger, die als künftige Ge-sellschafter nach denselben Maßstäben zu behandeln waren, ließe sich eine beliebige Verwendung der ihr zufließenden Vergütungen jedenfalls nicht [X.]. Denn die Regelung über den Investitionsplan in § 6 des [X.]s-vertrags versteht der Anleger in erster Linie als eine Vereinbarung über die Verwendung der von ihm aufzubringenden Mittel. Mit seinem [X.]eitritt stimmt er also einer Regelung zu, nach der in einer sehr ausdifferenzierten Weise über die Verwendung der Mittel befunden wird. Die Regelung wird dieses Sinnge-halts entleert und das Verständnis des durchschnittlichen Anlegers wird [X.], wenn man sie - der [X.]eklagten folgend - so deuten wollte, sie sehe lediglich Investitionen im eigentlichen Sinne in Höhe von 78,36 % für die Produktions-kosten und den Erwerb von [X.] vor, während es sich im Übrigen nur um pauschale Vergütungssätze für geleistete oder noch zu leistende Dienste handele, ohne dass damit die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben verbunden sei, die der Investitionsplan aufführt. [X.]) Ob der Prospekt mit der angesprochenen Regelung im [X.] auch deshalb zu beanstanden ist, weil er über der Komplementärin [X.] nicht umfassend aufklärt, wie es der 19. Zivilsenat des [X.] in seinem - nicht rechtskräftigen - Urteil vom 7. Februar 2008 ([X.], 581, 583) entschieden hat, bedarf hier keiner ab-schließenden [X.]eantwortung. Dagegen könnte sprechen, dass dies im Kapitel "Die Verträge zur Durchführung der Investitionen" offengelegt wird. Unerwähnt bleibt freilich, dass mit der [X.], worauf das vorgelegte Schreiben des Ge-schäftsführers [X.]vom 19. Januar 1998 hindeutet und was durch die Aus-sage des Zeugen [X.] vor der [X.] vom 4. Juli 2002 nahe gelegt wird, offenbar über deren Honorierung Sondervereinbarungen getroffen worden sind. Da ein Prospekt wesentliche kapitalmäßige und personelle [X.] - 13 - flechtungen zwischen einerseits der Komplementär-GmbH, ihren Geschäftsfüh-rern und beherrschenden [X.]ern und andererseits den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden [X.]ern, in deren Hand die [X.]eteiligungsgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzu-führenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, offenzulegen hat (vgl. [X.]GHZ 79, 337, 345; Urteile vom 14. Januar 1985 - [X.] - [X.], 533, 534; vom 10. Oktober 1994 - [X.] - NJW 1995, 130; vom 7. April 2003 - [X.]/02 - NJW-RR 2003, 1054, 1055; vgl. auch allgemein Urteil vom 4. März 1987 - [X.] - [X.], 495, 497), hätten auch diese Verbin-dungen angesprochen werden müssen. [X.]gehörte nach den Angaben des Prospekts im Kapitel "Die Partner" mit [X.]zu den [X.]ern der Kom-plementärin mit Anteilen von mehr als 25 %. An der [X.] war er nach dem Vorbringen des [X.] ebenfalls beteiligt. Da nach dem weiteren Vorbringen des [X.] die [X.] für die C.

Fonds I bis V 47,69 % und für den hier betroffenen Fonds [X.] 36,02 % der [X.] akquirierte, handelt es sich um eine nicht zu vernachlässigende Größenordnung, die eine Offenlegungspflicht begründen würde. d) Da die [X.]eklagte, wie sich aus ihrer ersten Mittelfreigabe vom 14. [X.] 1999 ergibt, Provisionsanteile für die [X.] berücksichtigt hat, war ihr deren Sonderbehandlung offenbar bekannt. Dann aber hätte sie den Kläger über diesen Umstand, der nach dem nächstliegenden Verständnis mit den Prospektangaben nicht in Einklang stand, informieren müssen. Dass die [X.] ihre Gesamtvergütung auch aufgrund des Umstands beanspruchen durfte, dass sie auf vertraglicher Grundlage an der Konzeption des Projekts mitwirkte, ist vom Kläger - wie die Revision zu Recht rügt - zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten und vom [X.]erufungsgericht nicht festgestellt worden. Im 17 - 14 - Übrigen gibt der Prospekt auch über eine solche Zusammenarbeit miteinander [X.] Unternehmen keine Auskunft. e) Der Kläger ist mit seinem Vorbringen auch nicht mit der vom [X.]eru-fungsgericht gegebenen [X.]egründung nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausge-schlossen. Wie der Kläger vorgetragen und unter [X.]eweis gestellt hat, hat er erst durch eine Veröffentlichung im [X.]rancheninformationsdienst

vom 10. November 2006, also nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem [X.], von den behaupteten Absprachen zwischen der Komplementärin und der [X.] erfahren und im [X.] hieran durch Einsichtnahme in die Ermittlungsakten der St[X.]tsanwaltschaft Kenntnis von der im Verfahren vorgelegten Mittelfreigabeabrechnung erhalten. Demgegenüber meint das [X.]erufungsgericht, weil es zu den Aufgaben einer anwaltlichen [X.]era-tung gehöre, den Sachverhalt selbständig auf alle denkbaren Anspruchsgrund-lagen hin zu prüfen, und die Prozessbevollmächtigte des [X.] von den Er-mittlungsakten bereits vor Klageerhebung Kenntnis gehabt habe, beruhe es auf Nachlässigkeit, dass diese neuen Tatsachen nicht schon in der ersten Instanz vorgebracht worden seien. Da das [X.]erufungsgericht davon abgesehen hat, nach § 531 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Glaubhaftmachung der Tatsachen zu verlan-gen, aus denen sich die Zulässigkeit des neuen Vortrags ergeben soll, ist revi-sionsrechtlich zu unterstellen, dass das [X.]erufungsgericht von einer wirklichen Kenntniserlangung der Prozessbevollmächtigten erst nach der erneuten [X.] in die Ermittlungsakten ausgegangen ist. Unter diesen Vorausset-zungen kann dem Kläger indes nicht angelastet werden, dass er die Ermitt-lungsakten nicht bereits bei der ersten Einsichtnahme auch auf Gesichtspunkte hin hat durchsehen lassen, aus denen sich zusätzliche Gründe ergeben konn-ten, der [X.]eklagten eine Pflichtverletzung vorzuwerfen. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, hätte es einem pflichtgemäßen Verhalten der [X.]eklagten 18 - 15 - entsprochen, den Kläger auf diese aus dem Prospekt nicht näher ersichtlichen Umstände hinzuweisen. Ohne nähere Anhaltspunkte mussten er und seine Prozessbevollmächtigte nicht eine ins Einzelne gehende Sichtung der Ermitt-lungsakten vornehmen. 4. Ein möglicher Schadensersatzanspruch des [X.] wegen der [X.] Aufklärung über die Verwendung der Provisionen ist nicht verjährt. Nach den gesetzlichen [X.]estimmungen verjährten im Zeitpunkt des [X.]eitritts Schadensersatzansprüche von Kapitalanlegern gegen den [X.] einer [X.] wegen eines Verschuldens bei den [X.]eitrittsverhand-lungen in 30 Jahren und nicht nach den besonderen Verjährungsbestimmungen für bestimmte [X.]erufsträger (vgl. [X.]GH, Urteil vom 20. März 2006 - [X.]/04 - NJW 2006, 2410, 2411 Rn. 8; [X.]surteil vom 13. Juli 2006 - [X.]/04 - NJW-RR 2007, 406, 408 Rn. 13, jeweils zu § 68 St[X.]erG; [X.]surteil vom 29. Mai 2008 [X.]O [X.] 1133 Rn. 28 zu § 51a WPO a.F.). Seit dem 1. Januar 2002 gilt die Regelverjährung des § 195 [X.]G[X.], deren Lauf allerdings nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.]G[X.] voraussetzt, dass der Gläubiger von den den Anspruch be-gründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Da der Kläger hiervon erst im [X.] während der Anhängigkeit des Verfahrens Kenntnis erlangt hat, ist nach den gesetzlichen [X.]estimmungen keine Verjährung eingetreten. Dass die [X.] des [X.] auch nicht nach § 14 Abs. 3 Satz 1 des [X.], der nach § 11 Nr. 7 AG[X.]G unwirksam ist, verjährt sind, hat der [X.] in seinem Urteil vom 29. Mai 2008 ([X.]O [X.] 1133 f Rn. 29-35) näher begründet. Hierauf wird [X.]ezug genommen. 19 - 16 - II[X.] Die Sache ist an das [X.]erufungsgericht zurückzuverweisen, damit die notwendigen Feststellungen nachgeholt werden können. Insoweit hat der Klä-ger - soweit erforderlich - Gelegenheit, auf seine in der Revisionsbegründung erhobene [X.]eanstandung zurückzukommen, die Kosten für die Erlösausfallver-sicherung seien nicht in der Position "Produktabsicherung" und nicht in den sonstigen "[X.]" enthalten, sondern seien zu Lasten der Produktions-kosten gegangen. 20 [X.] [X.][X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.09.2006 - 22 O 23299/05 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 17 U 5529/06 -

Meta

III ZR 81/07

06.11.2008

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2008, Az. III ZR 81/07 (REWIS RS 2008, 981)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 981

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