Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2014, Az. 4 StR 234/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 1134

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
4
StR
234/14

vom
20. November 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 20.
November
2014, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende [X.]in
am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,

[X.] am Bundesgerichtshof
Cierniak,
[X.],
[X.],
Dr. Quentin

als beisitzende [X.],

[X.] beim Bundesgerichtshof

in
der Verhandlung

,
[X.] beim Bundesgerichtshof

bei der Verkündung

als Vertreterinnen
des
[X.],

Rechtsanwalt

in der Verhandlung

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-
1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 15.
Januar 2014 wird verworfen.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 19
Fällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf mehrere Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision hat keinen [X.].
I.
Nach den Feststellungen fuhr die gesondert verfolgte Zeugin K.

in
der [X.] von Anfang November 2011 bis zum 2.
August 2012 auf Veranlassung des Angeklagten, ihres Ehemannes, in einem zweiwöchigen Rhythmus in die [X.], um dort zuvor von ihm bestellte Betäubungsmittel (Heroin und
Kokain) abzuholen und anschließend versteckt in ihrem Pkw nach [X.] zu verbringen. Das so beschaffte Kokain und jeweils 100
Gramm des [X.] behielten der Angeklagte und die Zeugin K.

zum Eigenverbrauch zurück.
Das restliche Heroin wurde von dem Angeklagten gestreckt und anschließend 1
2
-
4
-
in Teilmengen verkauft. Die daraus erzielten Gewinne verwendete der Ange-klagte zur Bezahlung der jeweils nachfolgend von ihm bestellten Drogenmenge und für den Lebensunterhalt. In der [X.] von November 2011 bis Mitte April 2012 verbrachte die Zeugin K.

bei 10
Fahrten jeweils 300
Gramm Heroin
und 75
Gramm Kokain auf das [X.] (Fälle
1 bis 10 der Urteilsgründe). Am
30.
April, 8. und 22.
Mai, 3., 14. und 28.
Juni,
sowie am 9. und 21.
Juli 2012 kam es zu acht weiteren Fahrten, bei denen einmal 300
Gramm Heroin und 50
Gramm Kokain (Fahrt vom 28.
Juni 2012) und im Übrigen jeweils 300
Gramm Heroin und 75
Gramm Kokain beschafft wurden (Fälle
11 bis 18 der Urteilsgründe). Das Heroin hatte jeweils einen Heroinhydrochlorid-Anteil von mindestens 20
%. Das Kokain wies in allen Fällen einen Kokainhydrochlo-rid-Anteil von mindestens 30
% auf. Am 2.
August 2012 wurde die Zeugin
K.

bei ihrer Rückkehr von einer weiteren Beschaffungsfahrt festgenommen.
Dabei konnten versteckt in ihrem Pkw 300,8
Gramm Heroin (62,5
Gramm
Heroinhydrochlorid) und 74,9
Gramm Kokain (25,5
Gramm Kokainhydrochlorid) sichergestellt werden (Fall
19 der Urteilsgründe).
II.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht kein Verfah-renshindernis.
Die vom [X.] unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklageschrift der Staatsanwaltschaft [X.] vom 16.
April 2013 erfüllt die Anforderungen, die nach §
200 Abs.
1 Satz
1 [X.] bei Serientaten an die Um-grenzungsfunktion zu stellen sind (vgl. [X.], Urteil vom 22.
Oktober 2013

5
StR
297/13, [X.], 49; Urteil vom 29.
Juli 1998

1
StR
94/98, [X.]St 44, 153, 154
f.). Der Verfahrensgegenstand wird im Anklagesatz durch die An-3
4
-
5
-
gabe des [X.], der Tatfrequenz, die Nennung der Mindestzahl der innerhalb dieses Rahmens begangenen Taten und die Schilderung des Tatab-laufes (Mindestmenge, Einkaufs-
und Verkaufspreise, Transportmodalitäten, Streckung des [X.] vor dem Verkauf etc.) hinreichend bezeichnet.
Der anhand des in Bezug genommenen Antrages der Staatsanwaltschaft auszulegende Beschluss des [X.]s vom 15.
Januar 2014, mit dem das Verfahren teilweise nach §
154 Abs.
2 [X.] eingestellt worden ist, bezieht sich auf den [X.]raum bis einschließlich Oktober 2011 und stand daher der [X.] der verfahrensgegenständlichen Taten nicht entgegen
(vgl. [X.], Urteil vom 25.
September 2014

4
StR
69/14).
Der Umstand, dass das [X.]
in den Fällen
1 bis 10 von einer Übergabe der Betäubungsmittel in D.

oder H.

ausgegangen ist, wäh-
rend in der zugelassenen Anklage nur D.

als Übergabeort benannt wird,
hebt die Identität zwischen den angeklagten und den abgeurteilten Taten nicht auf. Die in der Anklage beschriebenen Taten sind durch weitere

von der An-gabe des Übergabeortes unabhängige

Merkmale individualisiert. Die Hinzufü-gung eines zweiten lediglich alternativ in
Betracht kommenden Übergabeortes 21.
Januar 2010

4
StR
407/09, [X.], 346, 347 mwN).
III.
Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

5
6
7
-
6
-
1.
[X.], das [X.] habe gegen §
265 [X.] verstoßen, weil der Angeklagte nicht darauf hingewiesen worden sei, dass in den Fällen
1 bis
10 der Urteilsgründe als Übergabeort für die Betäubungsmittel in den [X.] neben dem in der Anklageschrift genannten D.

auch H.

in
Betracht komme und sich hinsichtlich der Fälle
11 bis 18 der Urteilsgründe in der Hauptverhandlung eine Konkretisierung der [X.] ergeben habe, bleibt ohne Erfolg.
a)
[X.] entspricht nicht den Anforderungen des §
344 Abs.
2 Satz
2 [X.], weil sie sich nicht dazu verhält, ob der Angeklagte von den angeführten Veränderungen der Sachlage durch den Gang der Hauptverhandlung zuverläs-sig unterrichtet worden ist.
aa)
Wird

wie hier

die verletzte Hinweispflicht aus einer entsprechen-den Anwendung des §
265 Abs.
1 [X.] hergeleitet, weil es in der [X.] zu einer Veränderung der tatsächlichen Urteilsgrundlage oder zu
einer Konkretisierung eines allgemein gefassten Anklagesatzes gekommen ist, muss die Revision auch zum Verlauf der die veränderten Punkte betreffenden Beweisaufnahme vortragen. Andernfalls vermag das Revisionsgericht nicht zu beurteilen, ob der Angeklagte bereits aus dem Gang der Verhandlung erfahren hat, dass das Gericht die Verurteilung auf eine andere tatsächliche Grundlage stellen will und der vermisste konkrete Hinweis deshalb nicht mehr erforderlich war (vgl. [X.], Beschluss vom 9.
März 1995

4
StR
60/95, S.
4
f.; Urteil vom 15.
Januar 1991

1
StR
603/90, [X.]R [X.] §
344 Abs.
2 Satz
2 Hinweis-pflicht
2; [X.], [X.], 26.
Aufl., §
265 Rn.
118).
bb)
Diesen Anforderungen wird das [X.] nicht gerecht. Es beschränkt sich auf die Behauptung, zu keinem [X.]punkt konkret darauf 8
9
10
11
-
7
-
hingewiesen worden zu sein, dass die [X.] in den Fällen
1
bis 10
H.

als weiteren Übergabeort in Betracht zieht und in den Fällen
11 bis 18
konkrete Tatzeitpunkte für feststellbar hält (S.
4
f. der Revisionsbegründung). Mit der die veränderten Umstände betreffenden Beweisaufnahme, wie
der Ver-lesung der Protokolle der die
Fälle
11 bis 18 betreffenden Telefongespräche sowie von Ziffer
3.8 des polizeilichen Abschlussberichts vom 25.
Januar 2013, der eine genaue Angabe der konkreten [X.] enthielt (Bl.
50
f. des
Proto-kollbandes, Bl.
321
ff. d.A.), setzt sich die Revision nicht auseinander. Danach können sowohl der zusätzliche Übergabeort, als auch die konkreten [X.] mit ausreichender Deutlichkeit zur Sprache gekommen sein.
Die Lücken im Vortrag werden auch nicht durch die Ausführungen der [X.] im ange-fochtenen Urteil geschlossen.
b)
Dessen ungeachtet wäre die Rüge auch unbegründet. Weder hinsicht-lich des weiteren Übergabeortes in den [X.]n bei den Fällen
1 bis 10 der Urteilsgründe, noch in Bezug auf die Konkretisierung der [X.] in den Fällen
11 bis 18 der Urteilsgründe war ein Hinweis geboten.
aa)
Ob die Veränderung eines tatsächlichen Umstandes zu einer Hin-weispflicht in
entsprechender Anwendung des §
265 Abs.
1 [X.] führt, hängt davon ab, ob sie in ihrem Gewicht der Veränderung eines rechtlichen Gesichts-punktes gleichsteht, auf die sich §
265 Abs.
1 [X.] unmittelbar bezieht ([X.], Urteil vom 3.
September 1963

5
StR
306/63, [X.]St 19, 88, 89).
Dabei
kommt es auf den Einzelfall an (vgl. [X.], Beschluss vom 12.
Januar 2011

1
StR
582/10, [X.]St 56, 121, wesentliche Veränderung des dem gesetzli-chen Straftatbestand zugeordneten Tatverhaltens durch Austausch der Bezugs-tat beim [X.]; Beschluss vom 8.
November 2005

2
StR 296/05, [X.], 213, 214, Tatzeitveränderung bei [X.] für die in der 12
13
-
8
-
Anklage bezeichnete Tatzeit; Urteil vom 15.
November 1978

2
StR
456/78, [X.]St 28, 196, 197
f., Annahme einer anderen schuldhaften Handlung
als
Ursache für den tatbestandsmäßigen Erfolg).
Bei einer im Tatsächlichen unge-nauen Fassung der
Anklageschrift
ist ein Hinweis entsprechend §
265 [X.] grundsätzlich nicht vorgeschrieben, wenn im Laufe der Hauptverhandlung
nähere Konkretisierungen von Einzelfällen durch die genauere Beschreibung von Tatmodalitäten oder Begleitumständen ergeben. Ein Hinweis kann nur aus-nahmsweise geboten sein, etwa um das Recht des Angeklagten auf rechtliches Gehör oder den Schutz vor Überraschungsentscheidungen zu gewährleisten
([X.], Urteil vom 20.
Februar
2003

3
StR 222/02, [X.]St 48, 221, 224
ff.; weiter
gehend

aber nicht tragend entschieden

[X.],
Urteil vom 29.
Juli 1998

1
StR
94/98, [X.]St 44, 153, 157; Urteil vom 4.
November 1997

1
StR 273/97, [X.]St 43, 293, 299;
Urteil vom 11.
Januar 1994

5
StR
682/93, [X.]St 40, 44;
weitere Nachweise bei [X.],
[X.], 26.
Aufl., §
265 Rn.
78).
bb)
Daran gemessen kam dem Umstand, dass sich in der Hauptverhand-lung in den Fällen
1 bis 10 der Urteilsgründe ein weiterer Übergabeort ergeben hat, kein eine Hinweispflicht auslösendes Gewicht zu. Die den gesetzlichen Straftatbeständen zugeordneten Tathandlungen des Angeklagten und der Zeu-gin K.

sind von der Veränderung nicht betroffen. Auch wurde die Tatrich-
tung dadurch in keiner Weise verändert. Dass die bestellten Betäubungsmittel von der Zeugin K.

bei ihren regelmäßigen Beschaffungsfahrten nicht nur in
D.

, sondern auch in H.

übernommen wurden, liegt innerhalb der
möglichen Variationsbreite des [X.] im weiteren Sinne und konnte den Angeklagten daher nicht überraschen (vgl. [X.], Urteil vom 15.
September 1999

2
StR
530/98, [X.]R [X.] §
265 Abs.
4 Hinweis-pflicht
15).
14
-
9
-
Auch in den Fällen
11 bis 18 der Urteilsgründe bestand keine Hinweis-pflicht. Die unverändert zugelassene Anklageschrift ging davon aus, dass die Zeugin K.

-Tage-

-samen Eigenkonsum und den gewinnbringenden Weiterverkauf durch den [X.] zu beschaffen. Das [X.] hat in den Fällen
11 bis 18 konkrete [X.] festgestellt. Die sich dabei ergebenden Intervalle zwischen den [X.] Fahrten w-Tage-. Die hierzu von der [X.] als Be-weisgrundlage herangezogenen Ergebnisse der Telefonüberwachung und der GPS-Ortung des Fahrzeugs der Zeugin K.

wurden bereits in der Anklage-
schrift als Beweismittel für die Anzahl der Fahrten angeführt. Der Angeklagte und die Verteidigung konnten von den Urteilsfeststellungen mithin auch nicht überrascht sein.
Soweit der [X.] in seinem Beschluss vom 19.
Dezember 1995 (4
StR
691/95, [X.], 295
f.) bei einer nachträglichen Konkretisie-rung einer nur ungenau gefassten Anklage einen
Hinweis entsprechend §
265 [X.] für erforderlich gehalten hat, betraf dies einen anderen Fall.
2.
[X.], das [X.] habe bei der Ablehnung des in der [X.] vom 15.
Januar 2014 gestellten Antrages auf Vernehmung des [X.] R.

zu belastenden Angaben des Zeugen Kr.

im Rah-
men eines neuen gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens gegen [X.] verstoßen, hat weder als Beweisantragsrüge (§
244 Abs.
3 Satz
2 [X.]), noch als Aufklärungsrüge (§
244 Abs.
2 [X.]) Erfolg.
a)
Soweit
ein Verstoß gegen §
244 Abs.
3 Satz
2 [X.] geltend gemacht wird, ist die Rüge nicht zulässig erhoben (§
344 Abs.
2 Satz
2 [X.]), weil sich die Revision in der Begründung (S.
5 bis 15 der [X.]) nicht 15
16
17
-
10
-
dazu verhält, dass der Zeuge POK R.

bereits in der Hauptverhandlung vom
13.
November 2013 (Bl.
33 des
Protokollbandes) vernommen wurde. Der [X.] kann daher nicht prüfen, ob der Zeuge bei dieser Gelegenheit zu demselben Beweisthema gehört wurde und deshalb in dem Beweisverlangen
vom 15.
Ja-nuar 2014 kein Beweisantrag sondern nur eine Beweisanregung liegt, der das Gericht ohne Bindung an die Ablehnungsgründe des §
244 Abs.
3 [X.] ledig-lich im Rahmen seiner Aufklärungspflicht (§
244 Abs.
2 [X.]) nachzukommen hatte (st. Rspr.;
vgl. [X.], Urteil vom 2.
Februar 1999

1
StR
590/98, [X.], 312; Urteil vom 21.
Juni 1995

2
StR
67/95, [X.]R [X.] §
244 Abs.
6 Beweisantrag
32 mwN). Soweit an anderer Stelle (S.
52 der Revisionsrechtfer-tigung) zu der Vernehmung des [X.] R.

am 13.
November 2013
vorgetragen wird, ergibt sich daraus, dass die neuen Ermittlungen gegen den Zeugen Kr.

bereits Gegenstand seiner Anhörung waren.
b)
[X.], das [X.] habe bei der Ablehnung des Antrages ge-gen seine Aufklärungspflicht gemäß §
244 Abs.
2 [X.] verstoßen, ist ebenfalls nicht zulässig ausgeführt. Es fehlt an der Angabe hinreichend bestimmter [X.], die mit dem bezeichneten Beweismittel hätten bewiesen werden können (vgl. [X.], Beschluss vom 9.
Oktober 2007

5
StR
344/07, [X.], 5 bei [X.]/[X.]; Urteil vom 12.
Mai 2005

5
StR
283/04,
NJW 2005, 2242, 2243). Die Revision teilt dazu lediglich mit, die Vernehmung des [X.] R.

hätte zu dem Ergebnis geführt, dass der Zeuge Kr.

anlässlich der gegen ihn geführten
Ermittlungen die Zeugin B.

weiterer Ein-
fuhrfahrten bezichtigt hat und sich diese Anschuldigungen durch die weiteren Ermittlungen nicht bestätigen ließen (S.
15 der [X.]). Aus welchen Tatsachen sich die Schlussfolgerung ergeben soll,
die Angaben des Zeugen Kr.

hätten keine Bestätigung gefunden, lässt sich dem Vorbrin-
gen nicht entnehmen und wäre an dieser Stelle vorzutragen gewesen (vgl. 18
-
11
-
[X.], Urteil vom 25.
August 1987

4
StR
210/87, [X.]R [X.] §
244 Abs.
6 Beweisantrag
4).
3.
[X.]n, das [X.] habe gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen und bei der Ablehnung der Anträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und Einvernahme der Zeugin M.

gegen
§
244 Abs.
3 Satz
2 [X.] verstoßen, bleiben aus den in der Antragsschrift des [X.] angeführten Gründen ohne Erfolg.
IV.
Die auf die Sachrüge hin erfolgte Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 [X.]).
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

[X.]
Quentin
19
20

Meta

4 StR 234/14

20.11.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2014, Az. 4 StR 234/14 (REWIS RS 2014, 1134)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1134

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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