Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.09.2018, Az. V ZR 302/17

5. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 3547

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Gegenstand

Nachbarrecht in Hessen: Anspruch des Grundstückseigentümers gegen den Grundstücksnachbarn auf Beseitigung einer vorhandenen Einfriedung


Leitsatz

Ein Grundstückseigentümer, der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 NachbG HE einen Anspruch auf Mitwirkung an der Errichtung der ortsüblichen Einfriedung auf der Grenze hat, kann von dem Grundstücksnachbarn die Beseitigung einer bereits vorhandenen Einfriedung verlangen, wenn und soweit dies zur Erfüllung seines gesetzlichen Einfriedungsanspruchs erforderlich ist.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] - 24. Zivilkammer/Berufungskammer - vom 6. Oktober 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in [X.]. Das Grundstück der Klägerin ist mit einem Wohn- und Geschäftshaus, das der Beklagten mit einem Wohnhaus bebaut. Die Beklagte hat auf ihrem Grundstück unmittelbar neben der gemeinsamen Grenze eine 2 m hohe Wand aus glatten Metallplatten errichtet, die auf Metallrahmen verschraubt sind. Zuvor befand sich dort ein Maschendrahtzaun.

2

Mit der nach Durchführung eines Schlichtungsverfahrens erhobenen Klage verlangt die Klägerin die Beseitigung der Metallwand. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision möchte die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage erreichen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

3

Das Berufungsgericht meint, die Klägerin könne nach § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 14 Abs. 1, § 15 [X.] Nachbarrechtsgesetz ([X.] HE) Beseitigung der [X.] verlangen. Bei der Wand handele es sich um eine Einfriedung, die nach § 6 Abs. 10 Nr. 6 [X.] ([X.]) bauordnungsrechtlich zulässig, nachbarrechtlich aber unzulässig sei. Die Vorschriften der §§ 14, 15 [X.] HE konstituierten zwar in erster Linie einen Anspruch gegen den Eigentümer des Nachbargrundstücks auf Errichtung einer Einfriedung. Sie entfalteten aber in der Weise Schutzwirkung, dass einem Grundstückseigentümer unter den Voraussetzungen, unter denen er die Einfriedung des Nachbargrundstücks verlangen dürfe, auch ein Anspruch auf Beseitigung einer nicht ortsüblichen Einfriedung zustehen könne. Das gelte auch dann, wenn die Einfriedung, wie hier, neben der Grenze errichtet worden sei. Die insoweit von dem [X.] für das [X.] Nachbarrecht (§ 32 Abs. 1, § 35 Abs. 1 [X.] NRW) entwickelten Grundsätze seien auf das [X.] Nachbarrecht übertragbar. Danach könne die Klägerin, weil sie zuvor die Errichtung einer andersartigen gemeinsamen Einfriedung gefordert habe, die Beseitigung der von der [X.] aus eigenem Entschluss angebrachten Einfriedung verlangen. Sie sei nicht gehalten gewesen, beide Ansprüche in einer Klage zu verbinden. Die [X.] stelle keine ortsübliche Einfriedung dar. Ob der von der Klägerin geforderte Maschendrahtzaun in einer Höhe von 1,2 m der [X.] entspreche, sei nicht entscheidungserheblich.

II.

4

Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts reichen nicht aus, um einen Anspruch der Klägerin nach § 1004 BGB i.V.m. §§ 14, 15 [X.] HE auf Beseitigung der [X.] zu bejahen.

5

1. Im Ausgangspunkt rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht allerdings an, dass der Klägerin ein Anspruch auf Beseitigung der [X.] nach § 1004 Abs. 1 BGB zusteht, wenn die Beklagte andernfalls, d.h. bei Beibehaltung der Wand, ihre gesetzliche Einfriedungspflicht (§§ 14, 15 [X.] HE) verletzte.

6

a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] HE ist der Eigentümer eines bebauten oder gewerblich genutzten Grundstücks auf Verlangen des Eigentümers des Nachbargrundstücks verpflichtet, sein Grundstück einzufrieden, soweit die Grenze zum Nachbargrundstück nicht mit Gebäuden besetzt ist. Sind - wie hier - beide Grundstücke bebaut, so sind die Eigentümer der beiden Grundstücke verpflichtet, bei der Errichtung der Einfriedung mitzuwirken (§ 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] HE). Die Einfriedung ist in diesem Fall auf der Grenze zu errichten (§ 14 Abs. 2 [X.] HE). Nach § 15 Satz 1 [X.] HE besteht eine Einfriedung aus einem ortsüblichen Zaun; lässt sich eine ortsübliche Einfriedung nicht feststellen, so besteht sie aus einem 1,2 m hohen Zaun aus verzinktem Maschendraht (§ 15 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] HE). In dieser Weise beschränken die §§ 14 ff. [X.] HE die Freiheit des Eigentümers eines Grundstücks, eine beliebige Einfriedung auf seinem Grundstück zu erstellen (vgl. Senat, Urteil vom 11. Oktober 1996 - [X.], NJW-RR 1997, 16) bzw. zu entscheiden, ob er eine vorhandene Einfriedung verändert oder beseitigt (vgl. [X.]/[X.], [X.] Nachbarrecht, 5. Aufl., § 14 Rn. 1; Entwurfsbegründung zu § 11 [X.] HE, [X.]. IV/1092, S. 3315).

7

b) Ein Grundstückseigentümer, der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 u. Abs. 2 [X.] HE einen Anspruch auf Mitwirkung an der Errichtung der ortsüblichen Einfriedung auf der Grenze hat, kann von dem [X.] die Beseitigung einer bereits vorhandenen Einfriedung verlangen, wenn und soweit dies zur Erfüllung seines gesetzlichen [X.] erforderlich ist (§ 1004 BGB).

8

aa) Ein Einfriedungsanspruch entsteht, wenn der Grundstückseigentümer von seinem Nachbarn die Errichtung einer ortsüblichen Einfriedung verlangt (vgl. § 14 Abs. 1 [X.] HE sowie Senat, Urteil vom 22. Mai 1992 - [X.], [X.], 2569 für das [X.] NRW). Vorher ist der Nachbar nicht gehindert, einen Zaun zu errichten, der von den Vorgaben der §§ 14, 15 [X.] HE abweicht; denn diese Regelungen greifen nicht schon ein, wenn der Nachbar sein Grundstück aus eigenem Entschluss einfriedet, sondern knüpfen, wie der Senat für das Nachbarrecht von [X.] bereits entschieden hat (Senat, Urteil vom 9. Februar 1979 - [X.], [X.], 272, 273; Urteil vom 22. Mai 1992 - [X.], aaO), an die Einfriedungspflicht an. Für das [X.] Nachbarrechtsgesetz, das sich der Gesetzgeber des Landes [X.] bei Erlass des Nachbarrechtsgesetzes [X.] ([X.] NRW) am 15. April 1969 ([X.]) zum Vorbild genommen hat (vgl. Senat, Urteil vom 11. Oktober 1996 - [X.], NJW-RR 1997, 16, 17; Entwurfsbegründung [X.]. VI/212, [X.]), gilt dies gleichermaßen.

9

bb) Ist eine gesetzliche Einfriedungspflicht entstanden, kann eine bereits vorhandene Einfriedung einen nachbarrechtswidrigen Zustand begründen und deshalb nach § 1004 Abs. 1 BGB zu beseitigen sein.

(1) Der Senat hat für das [X.] Nachbarrecht entschieden, dass der Grundstückseigentümer die Beseitigung einer vorhandenen, vom

ortsüblichen Erscheinungsbild wesentlich abweichenden Einfriedung des Nachbarn verlangen kann, wenn und soweit dies zur Erfüllung seines [X.] nötig ist (Senat, Urteil vom 23. März 1979 - [X.], NJW 1979, 1409, 1410). Er ist dabei nicht gehalten, den Beseitigungsanspruch mit dem Anspruch auf Errichtung der ortsüblichen Einrichtung in einer Klage zu verbinden (vgl. Senat, Urteil vom 22. Mai 1992 - [X.], [X.], 2569).

Der Grundstückseigentümer kann auch verlangen, dass nicht neben eine solche ortsübliche Einfriedung eine weitere, andersartige gesetzt wird, welche das Erscheinungsbild der Einfriedung völlig verändern würde (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 1979 - [X.], [X.], 272, 274; Urteil vom 22. Mai 1992 - [X.], [X.], 2569; vgl. dazu [X.]. [X.] in [X.] BGB § 1004 Nr. 153). Zwar geben lediglich ästhetisch störende Vorgänge oder Zustände auf einem Grundstück dem davon betroffenen Nachbarn in der Regel keinen Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB (vgl. Senat, Urteil vom 15. Mai 1970 - [X.], [X.], 56, 59; Urteil vom 15. November 1974 - [X.], NJW 1975, 170). Geht es indessen um die Wahrung einer durch das Nachbarrecht besonders ausgestalteten Rechtsposition des Eigentümers, nämlich um seinen Anspruch auf eine ortsübliche Einfriedung, bildet das Erfordernis der [X.] nicht nur den Maßstab dafür, welche Art der Einfriedung die Nachbarn kostenmäßig hinnehmen müssen (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 1979 - [X.], [X.], 272, 274). Es bestimmt vielmehr im beiderseitigen Interesse auch die zweckgerechte und darüber hinaus die ihnen optisch-ästhetisch zumutbare Beschaffenheit der Einfriedung, weil gerade in Bezug auf das äußere Erscheinungsbild einer Einfriedung die Interessen der Nachbarn häufig widerstreiten und die [X.] solche Streitigkeiten in angemessener Weise auszugleichen suchen (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 1979 - [X.], aaO [X.]5; Urteil vom 23. März 1979 - [X.], NJW 1979, 1409, 1410; für eine Grenzeinrichtung nach § 921 BGB vgl. Senat, Urteil vom 20. Oktober 2017 - [X.], [X.], 245 Rn. 18).

(2) Diese Grundsätze gelten nach einhelliger und zutreffender Ansicht auch für das Nachbarrechtsgesetz des [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 7. November 1996 - 15 U 173/95, juris Rn. 25, insoweit nicht abgedruckt in NJW-RR 1997, 657; [X.]/[X.], [X.] Nachbarrecht, 5. Aufl., § 15 Rn. 3; [X.]/Stollenwerk, Nachbarrecht [X.], 8. Aufl., [X.]; [X.], [X.] Nachbarrechtsgesetz, S. 80; zur Übertragung der Grundsätze auf das Nachbarrecht anderer Bundesländer vgl. [X.], [X.] Nr. 153 zu § 1004 BGB). Dem steht nicht entgegen, dass das [X.] Nachbarrecht keine § 50 [X.] NRW entsprechende Vorschrift enthält, die bestimmt, dass dem Eigentümer des Nachbargrundstücks bei einer Verletzung der Vorschriften des [X.]s Ansprüche nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zustehen. Grundsätzlich ist nämlich davon auszugehen, dass die in den [X.]n enthaltenen weiteren Beschränkungen des Eigentums zu einklagbaren Rechten des Nachbarn führen, dass diesem also Abwehr- und Beseitigungsansprüche nach § 1004 BGB auch hinsichtlich der von dem Landesgesetzgeber bestimmten, über die im Bürgerlichen Gesetzbuch enthaltenen Beschränkungen (vgl. Art. 124 EGBGB) zustehen sollen. Inhalt und Umfang des Anspruchs aus § 1004 BGB im Einzelnen ergeben sich bei derartigen Beeinträchtigungen aus den Vorschriften des Landesrechts (vgl. Senat, Urteil vom 12. Juni 2015 - [X.], NJW-RR 2016, 24 Rn. 7 zum [X.] Nachbarrechtsgesetz). Anhaltspunkte dafür, dass für die Einfriedungspflicht nach dem [X.]n Nachbargesetz etwas Abweichendes gelten soll, sind nicht ersichtlich.

2. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen aber nicht die Annahme, die Beklagte verstoße durch die Beibehaltung der [X.] gegen ihre gesetzliche Einfriedungspflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2, § 15 [X.] HE.

a) Allerdings hat die Klägerin in dem Schreiben ihres Anwalts vom 8. September 2016 von der [X.] die Mitwirkung an der Errichtung einer gemeinsamen ortsüblichen Einfriedung verlangt und, wie es § 17 Abs. 1 [X.] HE vorsieht, hälftige Kostentragung angeboten. Richtig ist auch, dass es für das Entstehen der Einfriedungspflicht nicht darauf ankommt, ob der von der Klägerin gewünschte 1,2 m hohe Zaun aus verzinktem Maschendraht ortsüblich ist. Entscheidend ist, dass eine Einfriedung bzw. die Mitwirkung an der Errichtung der Einfriedung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] HE gefordert wird und die derzeitige Einfriedung nicht ortsüblich ist. Von Letzterem ist nach den für den Senat gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO bindenden Feststellungen auszugehen. Danach ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die [X.] keine ortsübliche Einfriedung darstellt. Ob eine Einfriedung ortsüblich ist, ist zwar eine Frage tatrichterlicher Würdigung (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 1979 - [X.], NJW 1979, 1408, 1409, insoweit in [X.], 272 nicht abgedruckt). Hat aber - wie hier - die von dem Nachbarn errichtete Einfriedung eine außergewöhnliche Beschaffenheit, und erklären die Parteien übereinstimmend, dass in ihrem Wohngebiet keine weitere derartige Einfriedung zu finden ist, bewerten sie die Einfriedung selbst als nicht ortsüblich. Auf der Grundlage eines solchen Vorbringens ist die [X.] einer Einfriedung einer tatsächlichen Feststellung durch den Tatrichter zugänglich.

b) Das Berufungsgericht hat jedoch keine Feststellungen getroffen, ob in dem für die Beurteilung maßgeblichen Vergleichsgebiet eine bestimmte Beschaffenheit von Einfriedungen üblich ist. Das ist aber erforderlich. Die (vollständige) Beseitigung der [X.] kann die Klägerin nämlich nur verlangen, wenn dies zur Erfüllung der gesetzlichen Einfriedungspflicht nötig ist, etwa weil die [X.] die zu errichtende ortsübliche Einfriedung in ihrem Erscheinungsbild völlig verändern würde, diese also den Charakter als ortsübliche Einfriedung verlöre (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 1979 - [X.], [X.], 272, 274, 275; Urteil vom 22. Mai 1992 - [X.], [X.], 2569; Urteil vom 17. Januar 2014 - [X.], NJW-RR 2014, 973 Rn. 18), oder weil die ortsübliche Einfriedung nicht ohne Beseitigung der [X.] errichtet werden könnte (vgl. Senat, Urteil vom 23. März 1979 - [X.], NJW 1979, 1409, 1410). Das lässt nicht nur beurteilen, wenn feststeht, wie eine ortsübliche Einfriedung beschaffen ist. Wäre beispielsweise eine zwei Meter hohe dichte Hecke ortsüblich, hinter der die [X.] vom Grundstück der Klägerin aus gesehen nicht oder kaum wahrnehmbar wäre, müsste die Wand jedenfalls nicht wegen der Veränderung des Erscheinungsbilds der Einfriedung beseitigt werden. Davon, dass ein 1,2 m hoher Zaun als Maschendraht ortsüblich ist, kann nicht ausgegangen werden, denn die Regelung in § 15 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] HE findet nur Anwendung, wenn sich eine ortsübliche Einfriedung nicht feststellen lässt.

III.

Das Berufungsurteil kann hiernach keinen Bestand haben und ist gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da der Senat in der Sache nicht selbst entscheiden kann; vielmehr bedarf es weiterer Feststellungen durch das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO).

[X.]     

      

Schmidt-Räntsch     

      

Kazele

      

Haberkamp     

      

[X.]     

      

Meta

V ZR 302/17

21.09.2018

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Darmstadt, 6. Oktober 2017, Az: 24 S 2/17

§ 1004 Abs 1 BGB, § 14 Abs 1 S 2 NachbG HE, § 14 Abs 2 NachbG HE, § 15 NachbG HE

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.09.2018, Az. V ZR 302/17 (REWIS RS 2018, 3547)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 220-221 REWIS RS 2018, 3547

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Referenzen
Wird zitiert von

V ZR 136/18

Zitiert

V ZR 42/17

V ZR 168/14

V ZR 292/12

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