Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2005, Az. VIII ZR 57/05

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1503

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 5. Oktober 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 546 a Abs. 1 Zum Umfang der Nutzungsentschädigung bei Vorenthaltung der Mietsache nach [X.].

[X.], Urteil vom 5. Oktober 2005 - [X.] - [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] [X.], [X.] und Dr. Leimert sowie die Richterin [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der [X.] des [X.] vom 28. Januar 2005 wird [X.]. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin war Mieterin, die Beklagte Vermieterin einer Wohnung in B. , [X.]-Straße . Mit Schreiben vom 28. Januar 2003 [X.] die Klägerin das Mietverhältnis zum 30. April 2003. [X.] erfolgte am 15. Mai 2003. Die Parteien streiten nur noch darüber, ob die Klägerin für den gesamten Monat Mai 2003 Nutzungsentschädigung zu [X.] hat. Insoweit hat das Berufungsgericht, das der Beklagten einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die zweite Hälfte des Monats Mai 2003 versagt hat, die Revision zugelassen. Die Beklagte begehrt mit ihrer Revision weiterhin eine volle Nutzungsentschädigung für den Monat Mai 2003.
1 - 3 - Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Ab Mitte Mai 2003 habe der Beklagten eine weitere Nutzungsentschädi-gung nach Rückgabe nicht zugestanden. Nutzungsentschädigung gemäß § 546 a [X.] könne nach dem Gesetz nur für die [X.] der Vorenthaltung ge-währt werden. Erwägungen aus dem Schadensersatzrecht führten nicht zur Verlängerung dieses gesetzlichen [X.]raumes, so dass eine Beweiserleichte-rung für den [X.]raum im Monat nicht vorzunehmen sei. Für diesen [X.]raum gelte ebenso wie für die Folgezeit, dass zur Darlegung eines Schadensersatz-anspruches die Notwendigkeit bestehe, substantiiert die Vermietungsgelegen-heit darzutun. Schadensersatzansprüche wegen Nichtvermietbarkeit der [X.] ab Monatsmitte seien nicht hinreichend dargetan. I[X.] Dies hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand. Die Revision der [X.] ist daher zurückzuweisen. Die Beklagte hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß § 546 a Abs. 1 [X.] nur bis zur Rückgabe der Wohnung am 15. Mai 2003. 1. Ob im Falle der Rückgabe der Mietsache an einem zwischen den Mietvertragsparteien nicht vereinbarten Tag innerhalb eines Monats Nutzungs-entschädigung nach § 546 a Abs. 1 [X.] bis zum Schluss der Mietzinsberech-nungsperiode oder nur bis zum Übergabetag geschuldet wird, ist umstritten. Während eine Ansicht einen Anspruch aus § 546 a Abs. 1 [X.] nur für die [X.] bis zur Rückgabe des Mietobjekts bejaht und den Vermieter im Übrigen auf Schadensersatzansprüche (vgl. § 546 a Abs. 2 [X.]) verweist (vgl. z.B. [X.], NJW-RR 2002, 1712; [X.], Grundeigentum 2003, 253; [X.], [X.], 77; Schilling in [X.], 4. Aufl., § 546 a Rdnr. 16; [X.]/Sonnenschein, Miete, 8. Aufl., § 546 a Rdnr. 16), wird andererseits vertreten, dass bei Erfüllung der Rückgabeverpflichtung "zur Unzeit" Nutzungs-entschädigung nach § 546 a [X.] bis zum Schluss der Mietzinsberechnungspe-riode oder bis zum nächsten üblichen Miettermin zu bezahlen sei (vgl. z.B. [X.], Grundeigentum 2002, 1428; [X.], Grundeigentum 2001, 989; [X.]/[X.], [X.], 64. Aufl., § 546 a Rdnr. 11). 2. § 546 a Abs. 1 [X.] (früher § 557 Abs. 1 [X.]) ist von dem der Inte-ressenlage entsprechenden Gedanken getragen, dass es unter keinem Ge-sichtspunkt gerechtfertigt erscheint, den Mieter, der die Mietsache nach [X.] dem Vermieter vorenthält, besser zu stellen, als er bei Fortdauer des [X.] gestanden hätte. Er soll für die Dauer der Vorenthaltung mindestens die vereinbarte Miete weiter entrichten, weil es nur an ihm liegt, dass er noch im Besitz der Mietsache ist, und weil er es selbst in der Hand hat, sich durch die Herausgabe der Mietsache seiner Verpflichtung zu entledigen. Die Bestimmung gewährt dem Vermieter eine Mindestentschädi-gung, die in ihrer Höhe weder davon abhängig ist, ob und inwieweit dem [X.] aus der Vorenthaltung der Mietsache ein Schaden erwachsen ist, noch davon, ob der Mieter aus dem vorenthaltenen Mietgegenstand einen [X.] Nutzen hat ziehen können. Durch die Regelung des § 546 a Abs. 1 [X.] (§ 557 Abs. 1 [X.] a.F.) wird Druck auf den Mieter ausgeübt, die geschul-dete Rückgabe der Mietsache zu vollziehen; es liegt allein an ihm, die Rechts-folgen des § 546 a Abs. 1 [X.] (§ 557 Abs. 1 [X.] a.F.) zu vermeiden oder zu beenden ([X.] 107, 123, 128, 129). Nur für die Dauer der Vorenthaltung der Mietsache kann der Vermieter als Entschädigung den vereinbarten Mietzins verlangen. Für die [X.] danach bleibt ihm bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Geltendmachung eines Schadens infolge einer erst [X.] - 5 - ren Vermietung vorbehalten (vgl. § 546 a Abs. 2 [X.]). Der Begriff der Vorent-haltung besagt nach der ständigen Rechtsprechung des [X.], dass der Mieter die Mietsache nicht zurückgibt und das Unterlassen der [X.] dem Willen des Vermieters widerspricht (Senat, Urteil vom 7. Januar 2004 - [X.] ZR 103/03, NJW-RR 2004, 558 unter II 2 a). 3. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin die Wohnung am 15. Mai 2003 zurückgegeben. Nur bis zu diesem [X.]punkt hat die Klägerin die Wohnung der Beklagten vorenthalten im Sinne des § 546 a Abs. 1 [X.]. Die Klägerin ist [X.] nur bis zu diesem [X.]punkt zur Fortzahlung der Miete verpflichtet. Einen weiteren Schaden für die [X.] danach (vgl. § 546 a Abs. 2 [X.]) hat die [X.] nicht dargelegt. [X.] Dr. [X.] [X.]
Dr. Leimert [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.05.2004 - 236 C 27/04 - [X.], Entscheidung vom [X.]/04 -

7

Meta

VIII ZR 57/05

05.10.2005

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2005, Az. VIII ZR 57/05 (REWIS RS 2005, 1503)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1503

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