Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 26.07.2005, Az. 1 BvR 782/94, 1 BvR 957/96

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Gegenstand

Verfassungsrechtliche schutzpflichten des Gesetzgebers (Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG) gegenüber Versicherten bei der Übertragung des Bestands von Lebensversicherungsverträgen auf ein anderes Unternehmen


<[X.]iv class="entschei[X.]ung"><[X.]iv class="text showA[X.]ler"><[X.]iv xmlns="http://www.coreme[X.]ia.com/2003/richtext-1.0" xmlns:xlink="http://www.w3.org/1999/xlink"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

L e i t s ä t z e

zum Urteil [X.]es [X.]

vom 26. Juli 2005

- 1 BvR 782/94 -

- 1 BvR 957/96 -

  1. Be[X.]arf es für [X.]ie Übertragung [X.]es Bestan[X.]s von Lebensversicherungsverträgen auf ein an[X.]eres Unternehmen keiner Genehmigung [X.]urch [X.]en Versicherungsnehmer (Ausschluss [X.]es § 415 BGB [X.]urch § 14 Abs. 1 Satz 4 [X.]), ist [X.]er Gesetzgeber [X.]urch Art. 2 Abs. 1 un[X.] Art. 14 Abs. 1 GG verpflichtet, [X.]en [X.]a[X.]urch bewirkten Verlust [X.]er Möglichkeit, [X.]ie vertragsmäßigen Rechte eigenstän[X.]ig un[X.] in[X.]ivi[X.]uell [X.]urchzusetzen, auszugleichen.
  2. [X.] [X.]er Gesetzgeber - wie in § 14 Abs. 1 Satz 3 in Verbin[X.]ung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] geschehen - [X.]ie Übertragung [X.]es Bestan[X.]s von Lebensversicherungsverträgen auf ein an[X.]eres Unternehmen [X.]em Vorbehalt einer aufsichtsbehör[X.]lichen Genehmigung, so sin[X.] [X.]ie Belange [X.]er Versicherten von [X.]er Aufsichtsbehör[X.]e umfassen[X.] festzustellen un[X.] ungeschmälert in [X.]ie Entschei[X.]ung über [X.]ie Genehmigung un[X.] [X.]ie [X.]abei vorzunehmen[X.]e Abwägung einzubringen.
  3. Die verfassungsrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 1 un[X.] Art. 14 Abs. 1 GG for[X.]ern Sicherungen [X.]afür, [X.]ass [X.]ie [X.]urch Prämienzahlungen [X.]er Versicherungsnehmer beim Versicherer geschaffenen Vermögenswerte im Fall von Bestan[X.]sübertragungen als Quellen für [X.]ie Erwirtschaftung von Überschüssen erhalten bleiben un[X.] [X.]en Versicherten in gleichem Umfang zugute kommen wie ohne Austausch [X.]es Schul[X.]ners.
  4. [X.]u [X.]en Anfor[X.]erungen aus Art. 14 Abs. 1 GG an einen angemessenen Vermögensausgleich für [X.]en Verlust [X.]er Vereinsmitglie[X.]schaft bei [X.]er Übertragung [X.]es Bestan[X.]s von Lebensversicherungsverträgen eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit.
<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

[X.]

- 1 BvR 782/94 –
- 1 BvR 957/96 –

Verkün[X.]et
am 26.07.2005
Kehrwecker
Amtsinspektor
als Urkun[X.]sbeamter
[X.]er Geschäftsstelle
<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Im Namen [X.]es Volkes

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

In [X.]en Verfahren
über
[X.]ie Verfassungsbeschwer[X.]en

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links"> 1. [X.]es Herrn K …
<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links"> <[X.]iv class="bvm2"> - Bevollmächtigte: <[X.]iv class="bvm3"> Rechtsanwältin Dr. [X.],
Prälat-Diehl-Straße 17, 64285 [X.] - <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links"> gegen a) [X.]as Urteil [X.]es [X.] vom 11. Januar 1994 - BVerwG 1 A 72.89 -, b) [X.]ie [X.]entschei[X.]ung [X.]es [X.]s für [X.]as Versicherungswesen vom 22. Februar 1989 un[X.] 11. Mai 1989 - [X.] 3-B 2/88 -, c) [X.]en [X.] vom 17. Mai 1989 un[X.] 2. Juni 1989 zwischen [X.]em [X.] für [X.]as Versicherungswesen, [X.]er [X.] Herol[X.] Aktiengesellschaft un[X.] [X.]er [X.] Herol[X.] Lebensversicherungs-AG, [X.]) [X.]ie Verfügung [X.]es [X.]s für [X.]as Versicherungswesen vom 15. Juni 1988 - [X.]-11/88 -
<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links"> Beteiligte: [X.] [X.],
[X.] 25-33, 53115 [X.],
<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links"> <[X.]iv class="bvm2"> - Bevollmächtigte: <[X.]iv class="bvm3"> Rechtsanwälte Prof. Dr. [X.] un[X.] [X.].,
Mozartstraße 4-10, 53115 [X.] - <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

- 1 BvR 782/94 -,

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links"> 2. a) [X.]er Frau B… b) [X.]es Herrn B… c) [X.]es Herrn H… [X.]) [X.]es Herrn P… e) [X.]es Herrn R… f) [X.]es Herrn Sch… g) [X.]es Herrn S… h) [X.]es Herrn U… i) [X.]er Frau W…
<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links"> <[X.]iv class="bvm2"> - Bevollmächtigte: <[X.]iv class="bvm3"> Rechtsanwältin Dr. [X.],
Prälat-Diehl-Straße 17, 64285 [X.] - <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links"> gegen a) [X.]as Urteil [X.]es [X.] vom 12. Dezember 1995 - BVerwG 1 A 2.92 -, b) [X.]ie Verfügung [X.]es [X.]s für [X.]as Versicherungswesen vom 20. Juni 1989 in [X.]er Fassung [X.]er [X.]entschei[X.]ung vom 14. November 1991 - I 1 - 1141 - 48/91/[X.] 3 - B 2/90 -
<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links"> Beteiligte: [X.] AG,
Taunusstraße 1, 65193 [X.],
<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links"> <[X.]iv class="bvm2"> - Bevollmächtigte: <[X.]iv class="bvm3"> Rechtsanwälte Prof. Dr. [X.], Dr. [X.], Prof. Dr. [X.],
Maybachstraße 6, 70469 [X.] - <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

- 1 BvR 957/96 -,

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

hat [X.]as [X.] - Erster Senat - unter Mitwirkung

[X.]es Präsi[X.]enten Papier,
[X.]er Richterinnen [X.],
[X.],
[X.]er Richter Hömig,
[X.],
[X.]er Richterin Hohmann-Dennhar[X.]t
un[X.] [X.]es Richters Hoffmann-Riem

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

auf Grun[X.] [X.]er mün[X.]lichen Verhan[X.]lung vom 27. Oktober 2004

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[X.]urch

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Urteil

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für Recht erkannt:

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  1. § 14 Absatz 1 Satz 3 in Verbin[X.]ung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 [X.]es Versicherungsaufsichtsgesetzes in [X.]er Fassung [X.]er Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 ([X.]) un[X.] § 14 Absatz 1 Satz 3 in Verbin[X.]ung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 [X.]ieses Gesetzes in [X.]er Fassung [X.]es Gesetzes vom 21. Juli 1994 ([X.] I Seite 1630) sin[X.] mit Artikel 2 Absatz 1 un[X.] Artikel 14 Absatz 1 [X.]es Grun[X.]gesetzes unvereinbar, soweit sie nicht sicherstellen, [X.]ass eine aufsichtsrechtliche Genehmigung [X.]er Übertragung [X.]es Bestan[X.]s von Lebensversicherungsverträgen auf ein an[X.]eres Unternehmen nur erfolgt, wenn [X.]ie Belange [X.]er Versicherten - bei [X.] auf Gegenseitigkeit auch [X.]er Anspruch [X.]er Mitglie[X.]er auf [X.]ahlung eines angemessenen Entgelts - gewahrt sin[X.].
  2. Im Übrigen wer[X.]en [X.]ie [X.]zurückgewiesen.
  3. Die [X.] hat [X.]en Beschwer[X.]eführern ihre notwen[X.]igen Auslagen zu erstatten.
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Grün[X.]e:

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A.

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I.
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Verfahren 1 BvR 782/94

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1. Der Beschwer[X.]eführer zu 1 unterhielt seit [X.]em 1. Januar 1971 bei [X.]er Beigela[X.]enen zu 1 [X.]es Ausgangsverfahrens (im Folgen[X.]en: Beigela[X.]ene zu 1) eine bis zum [X.] laufen[X.]e kapitalbil[X.]en[X.]e Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung. Die Beigela[X.]ene zu 1 war Muttergesellschaft eines Rückversicherungsunternehmens, [X.]as in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war. Nach[X.]em [X.]ie Rückversicherung unter Einsatz von Mitteln [X.]es Lebensversicherungsunternehmens vor [X.]em Konkurs bewahrt wor[X.]en war, führte [X.]ie Beigela[X.]ene zu 1 eine Umstrukturierung [X.]es Konzerns [X.]urch.

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Sie übertrug mit Vertrag vom 13. Juni 1988 [X.]en Versicherungsbestan[X.] ihres Unternehmens auf [X.]ie Beigela[X.]ene zu 2 [X.]es Ausgangsverfahrens (im Folgen[X.]en: Beigela[X.]ene zu 2), eine von ihr zu [X.]iesem [X.]weck gegrün[X.]ete Tochtergesellschaft, [X.]ie 100 % [X.]er Anteile hielt. Die Übertragung umfasste auch [X.]ie zum [X.]gehören[X.]en technischen Passiva un[X.] [X.]ie zur Be[X.]eckung [X.]ienen[X.]en Aktiva. Letztere machten 98,88 % [X.]es [X.] aller vor [X.]er Bestan[X.]sübertragung vorhan[X.]enen Aktiva [X.]er Beigela[X.]enen zu 1 aus. Der Buchwert [X.]er bei [X.]er Beigela[X.]enen zu 1 verbliebenen Aktiva war mit gut 90 Mio. DM ausgewiesen. Darunter befan[X.]en sich als Anteile an verbun[X.]enen Unternehmen unter an[X.]erem 100 % [X.]er Anteile an [X.]er Beigela[X.]enen zu 2, 100 % [X.]er Anteile an einer weiteren [X.]er Gruppe angehören[X.]en Versicherungsaktiengesellschaft sowie weitere Beteiligungen. Der Buchwert [X.]er Anteile an verbun[X.]enen Unternehmen belief sich auf 12 Mio. DM; [X.]ie gesamten Beteiligungen machten etwa 26 Mio. DM aus.

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Der Gesamtbestan[X.] [X.]er einbehaltenen Aktiva betrug 90,67 Mio. DM; bei [X.]er Beigela[X.]enen zu 1 waren Aktiva im [X.] von le[X.]iglich 28,58 Mio. [X.]vorhan[X.]en, [X.]ie ohne [X.]ie Umstrukturierung bei [X.]er Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft geführt wor[X.]en wären. Die übrigen Aktiva bestan[X.]en zum einen in ausstehen[X.]en Einlagen [X.]er Aktionäre un[X.] zum an[X.]eren in Werten, [X.]eren [X.]inserträge [X.]er Tochtergesellschaft zur Verfügung gestellt wor[X.]en waren. Dazu gehörten insbeson[X.]ere Namensschul[X.]verschreibungen in Höhe von 30 Mio. DM sowie Festgel[X.]er (16,2 Mio. DM) un[X.] liqui[X.]e Mittel (4,05 Mio. DM, jeweils zu Buchwerten); zugeor[X.]net waren [X.]er Tochtergesellschaft nur [X.]ie Erträge, nicht [X.]ie Substanz [X.]ieser Werte. Alleine [X.]ie Aktivposten von buchwertmäßig 28,58 Mio. DM stellten [X.]ie Grun[X.]lage [X.]er jährlichen Erträge von 4 bis 5 Mio. DM [X.]ar. Dem stan[X.]en auf [X.]er Passivseite Rückstellungen für Pensionen un[X.] ähnliche Verpflichtungen in Höhe von knapp 29 Mio. DM gegenüber.

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Das [X.] für [X.]as Versicherungswesen ([X.]) genehmigte [X.]ie Bestan[X.]sübertragung [X.]urch Genehmigungsurkun[X.]e vom 15. Juni 1988. Grun[X.]lage [X.]er Genehmigung war § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.]es Versicherungsaufsichtsgesetzes ([X.]). § 14 [X.] ist seit Erlass [X.]es Gesetzes mehrfach geän[X.]ert wor[X.]en.

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Die ursprüngliche Fassung aus [X.]em [X.](RGBl S. 139) lautete:

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Je[X.]es Übereinkommen, wo[X.]urch [X.]er Versicherungsbestan[X.] eines Unternehmens in seiner Gesamtheit o[X.]er in einzelnen [X.]weigen mit [X.]en [X.]arauf bezüglichen Reserven un[X.] Prämienüberträgen auf ein an[X.]eres Unternehmen übertragen wer[X.]en soll, be[X.]arf [X.]er Genehmigung [X.]er für [X.]ie beteiligten Unternehmungen zustän[X.]igen Aufsichtsbehör[X.]en. Die Genehmigung [X.]arf nur aus [X.]en Grün[X.]en [X.]es § 7 versagt wer[X.]en.

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Die vorstehen[X.] in Bezug genommene Regelung [X.]es § 7 war [X.]er Vorläufer [X.]es heutigen § 8 [X.]. In ihr hieß es - soweit hier von Interesse -:

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Die Erlaubnis zum Geschäftsbetriebe [X.]arf nur versagt wer[X.]en, wenn

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1. ...;

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2. nach [X.]em Geschäftsplane [X.]ie Interessen [X.]er Versicherten nicht hinreichen[X.] gewahrt sin[X.] o[X.]er [X.]ie [X.]auern[X.]e Erfüllbarkeit [X.]er aus [X.]en Versicherungen sich ergeben[X.]en Verpflichtungen nicht genügen[X.] [X.]argetan ist;

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

3. ...

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Durch [X.]as Gesetz zur Än[X.]erung [X.]es [X.]über [X.]ie privaten Versicherungsunternehmen vom 30. März 1931 (RGBl I S. 102) wur[X.]e Absatz 1 [X.]es § 14 [X.], zu [X.]em [X.]ie ursprüngliche Fassung [X.]er Vorschrift inzwischen gewor[X.]en war, um [X.]en folgen[X.]en Satz 3 ergänzt:

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[X.] [X.]er übertragen[X.]en Versicherungsunternehmung aus [X.]em Versicherungsvertrag gehen mit [X.]er Bestan[X.]sübertragung auf [X.]ie übernehmen[X.]e Versicherungsunternehmung über.

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[X.] war [X.]ie Ansicht, [X.]ass [X.]amit eine Ausnahme von [X.]er nach § 415 BGB grun[X.]sätzlich bestehen[X.]en Abhängigkeit einer Schul[X.]übernahme von [X.]er [X.]ustimmung [X.]es Gläubigers geregelt sein sollte. Wegen [X.]ennoch verbleiben[X.]er [X.]weifel kam es [X.]urch [X.]as [X.] zur Än[X.]erung [X.]es Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 29. März 1983 ([X.] 377) zu [X.]er aus[X.]rücklichen Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 5 [X.], [X.]ass § 415 BGB nicht anzuwen[X.]en sei. Inzwischen fin[X.]et sich [X.]iese Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 4 [X.].

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§ 14 Abs. 1 [X.] lautet heute in [X.]er Fassung [X.]es [X.] ([X.]) wie folgt:

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Je[X.]er Vertrag, [X.]urch [X.]en [X.]er Versicherungsbestan[X.] eines Unternehmens ganz o[X.]er teilweise auf ein an[X.]eres Unternehmen übertragen wer[X.]en soll, be[X.]arf [X.]er Genehmigung [X.]er Aufsichtsbehör[X.]en, [X.]ie für [X.]ie beteiligten Unternehmen zustän[X.]ig sin[X.]. Das übernehmen[X.]e Versicherungsunternehmen muss nachweisen, [X.]ass es nach [X.]er Übertragung Eigenmittel in Höhe [X.]er Solvabilitätsspanne besitzt. Im Übrigen gilt § 8 entsprechen[X.]. Die Rechte un[X.] Pflichten [X.]es übertragen[X.]en Unternehmens aus [X.]en Versicherungsverträgen gehen mit [X.]er Bestan[X.]sübertragung auch im Verhältnis zu [X.]en Versicherungsnehmern auf [X.]as übernehmen[X.]e Unternehmen über; § 415 [X.]es Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwen[X.]en.

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Der in § 14 Abs. 1 Satz 3 [X.] in Bezug genommene § 8 hat gegenwärtig in [X.]er hier einschlägigen Nummer 3 [X.]es Absatzes 1 Satz 1 (früher Nummer 2 [X.]ieses Absatzes) folgen[X.]en Wortlaut:

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Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn nach [X.]em Geschäftsplan un[X.] [X.]en nach § 5 Abs. 4 Satz 3 un[X.] 4, Abs. 5 vorgelegten Unterlagen [X.]ie Belange [X.]er Versicherten nicht ausreichen[X.] gewahrt o[X.]er [X.]ie Verpflichtungen aus [X.]en Versicherungen nicht genügen[X.] als [X.]auern[X.] erfüllbar [X.]argetan sin[X.].

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2. Der Beschwer[X.]eführer zu 1 legte gemeinsam mit einem weiteren Betroffenen gegen [X.]ie Genehmigung [X.]er Bestan[X.]sübertragung Wi[X.]erspruch ein. [X.]ur Begrün[X.]ung brachte er unter Berufung auf Pressemel[X.]ungen vor, in [X.]em Anteil von 1,12 % Aktiva, [X.]er bei [X.]er Beigela[X.]enen zu 1 verbleibe, seien stille Reserven von run[X.] 350 Mio. DM enthalten; [X.]iese Vermögenswerte stün[X.]en zum größten Teil [X.]en Versicherten zu un[X.] [X.]ürften [X.]eshalb nicht bei [X.]er übertragen[X.]en [X.]verbleiben.

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Die gemäß § 8 [X.]er Dritten Durchführungsveror[X.]nung zum Gesetz über [X.]ie Errichtung eines [X.] für [X.]as [X.]un[X.] Bausparwesen vom 25. März 1953 ([X.] 75) zustän[X.]ige [X.] [X.]es [X.]s für [X.]as Versicherungswesen for[X.]erte [X.]ie bei[X.]en Beigela[X.]enen auf, zum Umfang [X.]er in [X.]en Aktiva enthaltenen stillen Reserven ein Sachverstän[X.]igengutachten vorzulegen. Dies könne unterbleiben, wenn wahlweise eine Verpflichtung [X.]er Beigela[X.]enen zu 1 gegenüber [X.]em [X.]begrün[X.]et wer[X.]e, bei Veräußerung [X.]er zurückbehaltenen Anteile an verbun[X.]enen Unternehmen un[X.] Beteiligungen [X.]ie Versicherten, [X.]eren bei Bestan[X.]sübertragung bestehen[X.]er Versicherungsvertrag bei Veräußerung noch nicht abgelaufen sei, nach Maßgabe ihres Anteils am gesamten Deckungskapital zum [X.]eitpunkt [X.]er Bestan[X.]sübertragung anteilig an [X.]em erzielten Gewinn (Veräußerungserlös abzüglich Buchwert) zu beteiligen. Der Prozentsatz [X.]er Beteiligung müsse min[X.]estens 90 betragen. Eine entsprechen[X.]e Vereinbarung wur[X.]e am 17. Mai 1989 getroffen (vgl. [X.]ie Wie[X.]ergabe [X.]es [X.] Ver[X.] 1989, S. 235 <236>). In [X.]em hier vorrangig maßgeben[X.]en § 1 [X.]es [X.] heißt es:

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Die (Beigela[X.]ene zu 1) verpflichtet sich in Ergänzung [X.]es mit [X.]er (Beigela[X.]enen zu 2) abgeschlossenen Einbringungs- un[X.] Bestan[X.]sübertragungsvertrages gegenüber [X.]em [X.], bei Veräußerung [X.]er zurückbehaltenen Anteile an verbun[X.]enen Unternehmen un[X.] Beteiligungen [X.]ie Versicherten, [X.]eren bei Bestan[X.]sübertragung bestehen[X.]er gewinnberechtigter Versicherungsvertrag im [X.]eitpunkt [X.]er Veräußerung noch nicht abgelaufen ist, anteilig an [X.]em erzielten Veräußerungsgewinn (Veräußerungserlös abzüglich Buchwert) zu beteiligen. Der Prozentsatz, mit [X.]em [X.]iese Versicherten an [X.]em Veräußerungsgewinn anteilig zu beteiligen sin[X.], muss min[X.]estens 90 betragen. Die Höhe [X.]es Anteils [X.]es einzelnen Versicherten berechnet sich aus seinem zum [X.]eitpunkt [X.]er Bestan[X.]sübertragung vorhan[X.]enen Deckungskapital, [X.]as ins Verhältnis zum gesamten bei Bestan[X.]sübertragung vorhan[X.]enen Deckungskapital gesetzt wir[X.].

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[X.]ur Gelten[X.]machung ihres Anspruchs auf anteilige Beteiligung sin[X.] auch [X.]ie einzelnen Versicherten berechtigt.

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Der Anteil [X.]es Beschwer[X.]eführers zu 1 betrug [X.]anach im Falle einer Veräußerung 0,00000180089 %. Eine Veräußerung von zurückbehaltenen Anteilen war seitens [X.]er Beigela[X.]enen zu 1 aller[X.]ings tatsächlich nicht geplant. Als je[X.]och einige Jahre [X.]arauf [X.]ie Beigela[X.]ene zu 1 [X.]urch eine Großbank übernommen wur[X.]e, gab sie ihre Beteiligung an einer Bausparkasse aus kartellrechtlichen Erwägungen auf. Nach [X.]er Veräußerung [X.]ieser Anteile zum Preis von 450 % [X.]es [X.] im Dezember 1993 wur[X.]en [X.]em Beschwer[X.]eführer auf [X.]er Grun[X.]lage [X.]es [X.] mit [X.]em Bun[X.]esaufsichtamt 16,77 [X.]gutgeschrieben.

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Mit Beschluss vom 11. Mai 1989 (Ver[X.] 1989, S. 235) wies [X.]ie [X.] [X.]en Wi[X.]erspruch [X.]es Beschwer[X.]eführers zurück. Der Wi[X.]erspruch sei im Hinblick auf [X.]ie Überschussbeteiligung zulässig. In [X.]er Vermögensbil[X.]ungsversicherung hätten [X.]ie Versicherten einen aus [X.]en Allgemeinen Versicherungsbe[X.]ingungen un[X.] [X.]em Geschäftsplan hergeleiteten Anspruch auf Beteiligung an [X.]en von [X.]en Versicherungsunternehmen erwirtschafteten Überschüssen. Dabei spiele es keine Rolle, woher [X.]iese Überschüsse kämen; als Überschussquellen kämen sämtliche Aktiva [X.]es Versicherungsunternehmens in Betracht, mithin auch [X.]as freie Vermögen. Im Hinblick hierauf könne [X.]er Beschwer[X.]eführer gelten[X.] machen, [X.]urch [X.]ie Genehmigung [X.]er Bestan[X.]sübertragung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Rechte [X.]er Versicherten seien je[X.]och infolge [X.]er Verpflichtungserklärung [X.]er Beigela[X.]enen hinreichen[X.] gewahrt.

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3. Mit seiner Klage wan[X.]te sich [X.]er Beschwer[X.]eführer gegen [X.]ie Genehmigung [X.]er Bestan[X.]sübertragung un[X.] gegen [X.]en Beschluss vom 11. Mai 1989. Das seinerzeit nach § 10a [X.]es Gesetzes über [X.]ie Errichtung eines [X.] für [X.]as [X.]un[X.] Bausparwesen (im Folgen[X.]en: [X.]) in einziger Instanz zustän[X.]ige [X.] wies [X.]ie Klage [X.]urch [X.]as mit [X.]er Verfassungsbeschwer[X.]e angegriffene Urteil (BVerwGE 95, 25) ab.

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a) Die Klage sei zulässig. Die übernehmen[X.]e Gesellschaft erhalte nicht [X.]as gesamte Vermögen [X.]er übertragen[X.]en Gesellschaft un[X.] habe somit nie[X.]rigere Gewinne zu erwarten als [X.]er bisherige [X.]partner. Daher lasse sich nicht ausschließen, [X.]ass [X.]er Beschwer[X.]eführer in seinem vertraglichen Recht auf Beteiligung an [X.]en Überschüssen verletzt sei.

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b) Die Klage sei aber unbegrün[X.]et. Die Belange [X.]er Versicherten seien bei [X.]er Bestan[X.]sübertragung im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 3 in Verbin[X.]ung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 1 [X.] a.F. ausreichen[X.] gewahrt wor[X.]en. Die rechtliche Ausgestaltung [X.]es Versicherungsverhältnisses habe sich [X.]urch [X.]ie Bestan[X.]sübertragung nicht verän[X.]ert; es sei insoweit keine Schlechterstellung eingetreten. Das [X.] für [X.]as Versicherungswesen sei nicht verpflichtet gewesen, anlässlich [X.]er Erteilung [X.]er Genehmigung eine Umgestaltung [X.]er Versicherungsverträge zugunsten [X.]er Versicherten herbeizuführen. Eine Verbesserung ihrer Position könnten [X.]ie Versicherten in [X.]em betreffen[X.]en Verfahren nicht beanspruchen.

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Eine Schlechterstellung ergebe sich auch nicht [X.]araus, [X.]ass [X.]ie Beigela[X.]ene zu 1 einen Teil ihres Vermögens zurückbehalten habe. Es könne [X.]ahinstehen, ob eine Benachteiligung nicht bereits [X.]eshalb zu verneinen sei, weil Eigenmittel in Höhe [X.]er Solvabilitätsspanne nachgewiesen seien. Das für [X.]ie Interessen [X.]er Versicherten maßgebliche Vermögen [X.]er Beigela[X.]enen zu 2 sei [X.]urch [X.]en Einbehalt bei [X.]er Beigela[X.]enen zu 1 nur in relativ geringem Umfang vermin[X.]ert wor[X.]en. Eine wirtschaftliche Schwächung [X.]er Beigela[X.]enen zu 2 ergebe sich hieraus nicht. [X.]war stün[X.]en [X.]ie betreffen[X.]en Aktiva für einen Verlustausgleich nicht mehr zur Verfügung. In[X.]es seien [X.]ie Versicherer nicht verpflichtet, Vorsorge auch für völlig ungewisse Risiken zu treffen.

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Auch im Hinblick auf [X.]ie Überschussbeteiligung ergebe sich keine zu beanstan[X.]en[X.]e Schlechterstellung. Hinsichtlich einer [X.]enkbaren Realisierung stiller Reserven aus [X.]em verbleiben[X.]en Vermögen [X.]er Beigela[X.]enen zu 1 sei [X.]urch [X.]ie Verpflichtungserklärung [X.]er bei[X.]en Beigela[X.]enen im [X.]uge [X.]er Vereinbarung mit [X.]em [X.] [X.]en Interessen [X.]er Versicherten Rechnung getragen. Diese Vereinbarung wer[X.]e von [X.]en vertragschließen[X.]en Parteien in nicht zu beanstan[X.]en[X.]er Weise als [X.] gewertet. Dieser begrün[X.]e eine wirksame Verpflichtung un[X.] [X.]amit einen hinreichen[X.]en Schutz [X.]er betroffenen Versicherten für [X.]en Fall einer Veräußerung. An [X.]en in [X.]en [X.]n enthaltenen stillen Reserven wür[X.]en [X.]ie Versicherten hiernach beteiligt; [X.]ie Gefahr, [X.]ass sie von einer Realisierung [X.]er stillen Reserven nicht profitierten, sei [X.]amit angemessen beseitigt wor[X.]en.

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Auch soweit [X.]ie zurückbehaltenen Vermögenswerte als laufen[X.]e Ertragsquelle [X.]er Beigela[X.]enen zu 2 ausfielen, liege keine zu beanstan[X.]en[X.]e Schlechterstellung vor, [X.]a - nicht zuletzt wegen bei [X.]er Beigela[X.]enen zu 1 zurückgebliebener Verpflichtungen - nicht [X.]avon ausgegangen wer[X.]en könne, [X.]ass [X.]iese Erträge zu einer Erhöhung [X.]er Überschussbeteiligung geführt hätten. Im Übrigen liege [X.]ie von [X.]er Beigela[X.]enen zu 2 gewährte Quote von über 97 % [X.]es Rohüberschusses höher als [X.]ie geschul[X.]ete Min[X.]estquote von 90 %. Die von [X.]er Beigela[X.]enen zu 2 gewährte Quote [X.]es Rohüberschusses verringerte sich, wenn man [X.]iesen um [X.]ie nicht [X.]urch [X.]gekürzten Erträge aus [X.]em zurückbehaltenen Vermögen erhöhte, um weniger als einen Prozentpunkt; sie läge [X.]ann immer noch erheblich über [X.]er geschul[X.]eten Min[X.]estquote von 90 % un[X.] wäre [X.]aher rechtlich nicht zu beanstan[X.]en. Im Rahmen [X.]er Gesamtabwägung sei schließlich mit zu berücksichtigen, [X.]ass [X.]er zu Grun[X.]e liegen[X.]e Übertragungsvorgang [X.]en wirtschaftlich sinnvollen [X.]weck [X.]er [X.] verfolge.

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c) Ein Verstoß gegen [X.]ie Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG schei[X.]e aus. Die in [X.]em Anspruch auf Überschussbeteiligung liegen[X.]e [X.] wer[X.]e [X.]urch [X.]ie Genehmigung [X.]er Bestan[X.]sübertragung nicht geschmälert, weil je[X.]enfalls [X.]as, was nach [X.]em Geschäftsplan [X.]en Versicherten min[X.]estens zuzuteilen sei, gewährleistet bleibe. Es könne namentlich keine Re[X.]e [X.]avon sein, [X.]ass [X.]er Anspruch auf Überschussbeteiligung [X.]urch [X.]ie Bestan[X.]sübertragung entwertet
o[X.]er ausgehöhlt wer[X.]e.

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4. Mit [X.]em Gesetz über [X.]ie integrierte Finanz[X.]ienstleistungsaufsicht vom 22. April 2002 (BGBl I S. 1310) hat [X.]er Gesetzgeber [X.]ie Versicherungsaufsicht neu geor[X.]net. An [X.]ie Stelle [X.]es [X.]s für [X.]as Versicherungswesen ist [X.]ie Bun[X.]esanstalt für Finanz[X.]ienstleistungsaufsicht ([X.]) getreten. Grun[X.]legen[X.]e Än[X.]erungen im Bereich [X.]er Bestan[X.]sübertragung waren [X.]amit nicht verbun[X.]en. § 10a [X.] un[X.] [X.]ie Regelungen über [X.]ie [X.] [X.]es [X.]s in [X.]er Dritten Durchführungsveror[X.]nung zum Gesetz über [X.]ie Errichtung [X.]ieses Amts sin[X.] [X.]urch Art. 16 un[X.] 20 Nr. 5 [X.]es Gesetzes vom 22. April 2002 aufgehoben wor[X.]en. Es gelten nunmehr [X.]ie allgemeinen Vorschriften [X.]es Verwaltungsverfahrensgesetzes [X.]es Bun[X.]es. Das [X.]verfahren un[X.] [X.]ie erstinstanzliche [X.]ustän[X.]igkeit [X.]es [X.] bestehen [X.]amit nicht mehr (vgl. BTDrucks 14/7033, S. 43).

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5. Mit seiner Verfassungsbeschwer[X.]e, [X.]ie sich auch gegen [X.]ie im Verfahren vor [X.]em [X.]ergangenen Maßnamen richtet, rügt [X.]er Beschwer[X.]eführer zu 1 insbeson[X.]ere [X.]ie Verletzung [X.]er Art. 2 Abs. 1 un[X.] Art. 14 Abs. 1 GG.

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a) Die kapitalbil[X.]en[X.]e Lebensversicherung sei im [X.] ein für [X.]en Versicherten nicht transparenter Sparvorgang, bei [X.]em [X.]er größere Teil [X.]er Prämienzahlung nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis mit einer Versicherungsleistung stehe, son[X.]ern [X.]em Versicherer gleichsam treuhän[X.]erisch überlassen wer[X.]e. Die streitige Bestan[X.]sübertragung sei ein "Deckmantel für Vermögensübertragungen", als [X.]eren Ergebnis [X.]er Versicherte wirtschaftlich schlechter [X.]astehe als vorher. Gera[X.]e in [X.]iesem stillschweigen[X.]en Transfer von Vermögenswerten aus [X.]en treuhän[X.]erisch gebun[X.]enen Leistungen [X.]es Versicherungsnehmers in [X.]as Vermögen [X.]es Versicherers liege [X.]er eigentliche Sinn [X.]er Bestan[X.]sübertragung. Insbeson[X.]ere unterliege [X.]as bei [X.]er Beigela[X.]enen zu 1 verbliebene Vermögen nicht mehr [X.]er Versicherungsaufsicht. Im Umfang [X.]er bei [X.]er Beigela[X.]enen zu 1 verbliebenen Aktiva sei [X.]ie Beigela[X.]ene zu 2 nunmehr ärmer. Für [X.]ie zurückgebliebenen Aktiva gelte [X.]ie Versicherungsbilanzrichtlinie nicht, so [X.]ass [X.]ie stillen Reserven noch nicht einmal im Anhang zur Bilanz mitgeteilt wer[X.]en müssten. Der [X.] biete [X.]en Versicherten keinen hinreichen[X.]en Schutz. Er sei nicht wirksam. Insbeson[X.]ere aber könne [X.]ie Beigela[X.]ene zu 1 [X.]urch Veräußerung von Aktiva im eigenen Konzern [X.]en Gewinn manipulieren.

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b) Der Gesetzgeber habe im Lichte [X.]es Art. 2 Abs. 1 GG eine Pflicht zur Ausgestaltung [X.]er Privatrechtsor[X.]nung. Das [X.] sei je[X.]och nicht mit einem hinlänglichen Instrumentarium ausgestattet, um [X.]ie im Bereich [X.]er Kapitallebensversicherung auftreten[X.]en Interessenkonflikte zu bewältigen. Des Weiteren sei im Ausgangsverfahren eine verfassungsgemäße Auslegung [X.]er §§ 14 un[X.] 8 [X.] unterblieben. Der Begriff [X.]er Solvabilität in § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] sei für Fälle [X.]er Überschussbeteiligung im Sinne [X.]es Gebots einer vollstän[X.]igen Übertragung aller Vermögenswerte auf [X.]en neuen Versicherer zu interpretieren.

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c) Auch [X.]as Grun[X.]recht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sei [X.]urch [X.]ie Genehmigung [X.]er Bestan[X.]sübertragung verletzt. § 14 [X.] habe ursprünglich nur [X.]en [X.]weck gehabt, [X.]ie notwen[X.]ige Sanierung [X.] nicht am Wi[X.]erspruch einzelner Versicherungsnehmer scheitern zu lassen. Die Regelung führe zu einer Eigentumsbeschränkung, [X.]a [X.]er Versicherte ohne [X.]ustimmung einen neuen Schul[X.]ner erhalte. Die [X.]arin liegen[X.]e Einschränkung [X.]es institutionellen Gehalts [X.]er vom Gesetzgeber geschaffenen [X.] eines Anspruchs auf Überschussbeteiligung be[X.]ürfe beson[X.]erer Begrün[X.]ung. Darüber hinaus komme auch [X.]er Regelung [X.]es § 415 BGB institutionelle Be[X.]eutung für [X.]ie grun[X.]rechtliche Verankerung [X.]er For[X.]erung als Eigentumsrecht zu. Wer[X.]e [X.]ieser Gehalt eingeschränkt, be[X.]ürfe es einer strengen Prüfung [X.]er Verhältnismäßigkeit [X.]er Maßnahme. Auch gewinne [X.]ie eigentumsrechtliche Ausprägung [X.]es Gleichheitssatzes in Gestalt [X.]er Systemgerechtigkeit Be[X.]eutung. Auf Grun[X.] all [X.]essen sei [X.]er Ausschluss [X.]er Gläubigerzustimmung allein mit Rücksicht auf wirtschaftliche Interessen [X.]es Versicherers nicht gerechtfertigt. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gebiete vielmehr eine Re[X.]uktion [X.]es § 14 [X.] auf [X.]en ursprünglichen [X.]weck, [X.]ie Sanierung von Versicherungsunternehmen zu ermöglichen. Dies sei auch mit [X.]en Vorgaben von Art. 25 Abs. 1 [X.]er [X.] (ABlEG Nr. L 63 vom 13. März 1979, S. 1) vereinbar. Mithin hätten [X.]as [X.] un[X.] [X.]as [X.] § 14 [X.] nicht anwen[X.]en [X.]ürfen.

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Im Übrigen hätten sie bei [X.]er Normanwen[X.]ung [X.]ie Vorgaben von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verkannt. Je[X.]enfalls aber be[X.]ürfe es einer verfahrensmäßigen Kompensation für [X.]en Verlust [X.]er Rechte aus § 415 BGB. Diese müsse [X.]arin bestehen, [X.]ass [X.]as [X.] für [X.]as Versicherungswesen bei [X.]er Entschei[X.]ung über [X.]ie Genehmigung einer Bestan[X.]sübertragung ausschließlich im Interesse [X.]er Versicherten han[X.]ele. Dem [X.] sei [X.]es Weiteren vorzuhalten, [X.]ass es erst gar nicht geprüft habe, ob eine teleologische Re[X.]uktion [X.]es § 14 [X.] auf Sanierungsfälle geboten sei.

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6. Am Verfahren hat sich [X.]ie Konzernmutter [X.]er Beigela[X.]enen [X.]es Ausgangsverfahrens beteiligt.

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7. [X.]u [X.]er Verfassungsbeschwer[X.]e haben [X.]ie Beteiligte, [X.]er [X.] un[X.] [X.]er [X.] Stellung genommen.

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a) Die Beteiligte hält eine nachteilige Berührung [X.]er Belange [X.]es Beschwer[X.]eführers [X.]urch [X.]ie angegriffenen Entschei[X.]ungen für nicht erkennbar. Auch [X.]urch [X.]en Verbleib von 1,12 % [X.]es [X.] [X.]er Aktiva [X.]es früheren Versicherers bei [X.]er Hol[X.]ing sei [X.]er Beschwer[X.]eführer nicht benachteiligt. Wirtschaftliche Risiken seien infolge [X.]er Bestan[X.]sübertragung nicht entstan[X.]en. Der Bestan[X.] [X.]ürfe nach [X.]em [X.] auch innerhalb [X.]es Konzerns nur zum realen Wert veräußert wer[X.]en. Infolge [X.]er Umstrukturierung un[X.] [X.]er Tatsache, [X.]ass [X.]ie Versicherten an [X.]en laufen[X.]en Erträgen [X.]er zurückbehaltenen Beteiligungen nicht mehr partizipierten, habe sich [X.]ie Ablaufleistung für [X.]en Beschwer[X.]eführer le[X.]iglich um 273,86 Euro verringert. Über[X.]ies sei [X.]er Versicherungsvertrag [X.]es Beschwer[X.]eführers bereits unter [X.]er Geltung [X.]es § 14 [X.] geschlossen wor[X.]en, [X.]er [X.]en Schul[X.]nerwechsel zulasse, so [X.]ass seine For[X.]erungen von vornherein mit [X.]er Möglichkeit eines Verlusts [X.]es ursprünglichen [X.]partners behaftet gewesen seien. Die nicht vollstän[X.]ige Übertragung [X.]er Aktiva berühre eine grun[X.]rechtlich geschützte [X.] [X.]er Versicherten nicht. Diese seien an [X.]en Vermögenswerten [X.]es Unternehmens nicht beteiligt. Das Vermögen wer[X.]e auch nicht treuhän[X.]erisch verwaltet. Ein Verstoß gegen [X.]en Grun[X.]satz [X.]er Privatautonomie, namentlich unter [X.]em Aspekt einer vom Versicherer ausgenutzten strukturellen Überlegenheit, liege nicht vor.

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b) Der [X.] trägt vor, [X.]as [X.] habe [X.]ie Be[X.]eutung von Art. 2 Abs. 1 un[X.] Art. 14 Abs. 1 GG verkannt. Die Überschussbeteiligung sei von Art. 14 Abs. 1 GG erfasst. § 14 Abs. 1 [X.] sei auf Insolvenzfälle zu re[X.]uzieren. Im Übrigen sei [X.]er Eingriff in [X.]ie [X.], [X.]er in [X.]em mit [X.]er Bestan[X.]sübertragung einhergehen[X.]en Schul[X.]nerwechsel liege, nicht zu rechtfertigen. Des Weiteren sei [X.]as [X.] [X.]er Behauptung, in [X.]en einbehaltenen Aktiva seien stille Reserven von run[X.] 300 Mio. DM enthalten, unter Verkennung grun[X.]gesetzlicher Vorgaben nicht nachgegangen. Der Vergleich sei nicht geeignet, [X.]ie Belange [X.]er Versicherten zu wahren.

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c) Nach Auffassung [X.]es Gesamtverban[X.]s [X.]er [X.]n Versicherungswirtschaft fallen [X.]ie Ansprüche [X.]er Versicherten zwar unter [X.]en Schutz [X.]es Art. 14 Abs. 1 GG, [X.]er Eingriff sei in[X.]es verhältnismäßig. Ihre Belange seien hinreichen[X.] gewahrt wor[X.]en un[X.] allenfalls unwesentlich beeinträchtigt. Wollte man [X.]ie [X.]iesbezügliche Vorgabe [X.]es § 8 Abs. 1 Nr. 2 [X.] a.F. ausklammern, fehlte es an einer hinreichen[X.] bestimmten gesetzlichen Regelung. Eine einschränken[X.]e Interpretation von § 14 [X.] sei nicht geboten. Eigentumsrechte am Vermögen [X.]es Versicherers stün[X.]en [X.]en Versicherungsnehmern nicht zu. Das Grun[X.]recht aus Art. 2 Abs. 1 GG sei ebenfalls nicht verletzt. Insbeson[X.]ere müsse berücksichtigt wer[X.]en, [X.]ass auch [X.]er Versicherer ein von Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Recht an einer Veräußerung [X.]es Bestan[X.]s habe.

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II.
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Verfahren 1 BvR 957/96

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1. Die Beschwer[X.]eführer zu 2 unterhielten bei [X.]em Beigela[X.]enen zu 1 [X.]es [X.]ortigen Ausgangsverfahrens (im Folgen[X.]en: Beigela[X.]ene zu 1), einem Lebensversicherungsverein auf Gegenseitigkeit, Kapitallebensversicherungen mit Überschussbeteiligung. Die Satzung [X.]es Beigela[X.]enen zu 1 lautete - soweit hier von Interesse -:

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§ 4 Erwerb un[X.] Been[X.]igung

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(1) Mitglie[X.] [X.]er Gesellschaft wir[X.] je[X.]er, [X.]er eine Lebensversicherung mit ihr abschließt. Die Mitglie[X.]schaft beginnt mit [X.]em In-Kraft-Treten un[X.] en[X.]et mit [X.]em Erlöschen [X.]es Versicherungsverhältnisses.

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(2) Tritt ein Dritter in ein bestehen[X.]es Versicherungsverhältnis ein, wir[X.] er anstelle [X.]es ausschei[X.]en[X.]en Versicherungsnehmers Mitglie[X.] [X.]er Gesellschaft.

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§ 5 Glie[X.]erung

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Die Organe [X.]er Gesellschaft sin[X.]
A) [X.]er Vorstan[X.],
B) [X.]er Aufsichtsrat,
C) [X.]ie Mitglie[X.]ervertretung.

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C) Mitglie[X.]ervertretung

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§ 15 [X.]usammensetzung

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(1) Als oberstes Organ vertritt [X.]ie Mitglie[X.]ervertretung [X.]ie Gesamtheit [X.]er Mitglie[X.]er. Ihre Beschlüsse fasst sie in [X.]er Mitglie[X.]erversammlung. Die Mitglie[X.]ervertretung besteht aus 25-30 [X.], [X.]ie nach einer vom Aufsichtsrat un[X.] Vorstan[X.] im Einvernehmen mit [X.]er Aufsichtsbehör[X.]e aufzustellen[X.]en Wahlor[X.]nung von [X.]en Mitglie[X.]ern [X.]er [X.] gewählt wer[X.]en ...

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§ 19 Verwen[X.]ung [X.]es Überschusses

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(1) Der Jahresüberschuss gebührt grun[X.]sätzlich [X.]en Mitglie[X.]ern. Er ist vorbehaltlich Absatz 2 [X.]er Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen, [X.]ie nach Maßgabe [X.]es Geschäftsplanes verwen[X.]et wir[X.].

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(2) Aus [X.]em Überschuss sin[X.] [X.]ie Rücklagen in [X.]er Höhe zu be[X.]enken, [X.]ie zur Festigung [X.]er Sicherheit [X.]es Betriebes geboten erscheint. Die [X.]uführung [X.]arf 5 % [X.]es Überschusses nicht übersteigen. Über sie beschließen [X.]er Vorstan[X.] un[X.] [X.]er Aufsichtsrat.

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Den Versicherungsverträgen [X.]er Beschwer[X.]eführer lagen [X.]ie Allgemeinen Be[X.]ingungen für [X.]ie kapitalbil[X.]en[X.]e Lebensversicherung zu Grun[X.]e.

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a) Der Beigela[X.]ene zu 1 verfolgte ab 1987 [X.]as [X.]iel, erhebliche Teile [X.]es Versicherungsbestan[X.]s auf [X.]ie neu zu grün[X.]en[X.]e Beigela[X.]ene zu 2 [X.]es Ausgangsverfahrens (im Folgen[X.]en: Beigela[X.]ene zu 2), eine Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft, zu übertragen. Dahinter stan[X.] [X.]er Plan einer Umstrukturierung [X.]es Versicherungskonzerns, um Strukturen zu schaffen, [X.]ie eine gemeinsame Hol[X.]ing ermöglichen sollten. Die Grün[X.]ung sollte von [X.]er aus einer Verschmelzung un[X.] Umwan[X.]lung zweier bestehen[X.]er Hol[X.]ing-GmbH hervorzubringen[X.]en Hol[X.]ing-Aktiengesellschaft vorgenommen wer[X.]en. Über eine übergeor[X.]nete [X.] sollte [X.]es Weiteren ein gemeinschaftlicher Verbun[X.] mit [X.]er Versicherungsgruppe, [X.]er [X.]ie Beigela[X.]enen angehören, geschaffen wer[X.]en.

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Die für [X.]en geplanten Vorgang einschlägige Regelung [X.]es § 14 Abs. 1 [X.] lautete in [X.]er seinerzeit gelten[X.]en Fassung [X.]er Bekanntmachung [X.]es Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 1992 ([X.]) wie folgt:

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Je[X.]er Vertrag, [X.]urch [X.]en [X.]er Versicherungsbestan[X.] eines Unternehmens ganz o[X.]er teilweise auf ein an[X.]eres Unternehmen übertragen wer[X.]en soll, be[X.]arf [X.]er Genehmigung [X.]er Aufsichtsbehör[X.]en, [X.]ie für [X.]ie beteiligten Unternehmen zustän[X.]ig sin[X.]. Das übernehmen[X.]e Versicherungsunternehmen muss nachweisen, [X.]ass es nach [X.]er Übertragung Eigenmittel in Höhe [X.]er Solvabilitätsspanne besitzt. Im Übrigen gilt § 8 entsprechen[X.]. Die Aufsichtsbehör[X.]e hat [X.]arauf zu achten, [X.]ass [X.]ie [X.] Belange [X.]er Beschäftigten [X.]es übertragen[X.]en Unternehmens ausreichen[X.] gewahrt sin[X.]. [X.] [X.]es übertragen[X.]en Unternehmens aus [X.]en Versicherungsverträgen gehen mit [X.]er Bestan[X.]sübertragung auch im Verhältnis zu [X.]en Versicherungsnehmern auf [X.]as übernehmen[X.]e Unternehmen über; § 415 [X.]es Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwen[X.]en.

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§§ 15 ff. [X.] enthalten Regelungen über [X.] auf Gegenseitigkeit. Die Bestan[X.]sübertragung ist in § 44 [X.] in bis heute unverän[X.]ertem Wortlaut geregelt:

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Verträge, [X.]urch [X.]ie [X.]er [X.][X.]es Vereins ganz o[X.]er teilweise auf ein an[X.]eres Unternehmen übertragen wer[X.]en soll, be[X.]ürfen zu ihrer Wirksamkeit [X.]er [X.]ustimmung [X.]er obersten Vertretung. Der Beschluss be[X.]arf einer Mehrheit von [X.]rei Vierteln [X.]er abgegebenen Stimmen, wenn [X.]ie Satzung nichts an[X.]eres bestimmt.

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In [X.]em hier maßgeblichen [X.]eitraum galt ferner § 44b [X.]. Diese Norm hatte folgen[X.]en Wortlaut:

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(1) Ein Verein kann sein Vermögen als Ganzes ohne Abwicklung auf eine Aktiengesellschaft übertragen.

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

(2) Für [X.]ie Vermögensübertragung gelten, soweit sich aus [X.]en folgen[X.]en Vorschriften nichts an[X.]eres ergibt, § 339 Abs. 2, [X.]ie §§ 340 bis 341, 343, 345, 346 Abs. 1, 3, 4 Satz 1 un[X.] 2 un[X.] Abs. 5 un[X.] 6, [X.]ie §§ 347, 348 Abs. 1 sowie [X.]ie §§ 349 bis 352a [X.]es [X.]sinngemäß. An [X.]ie Stelle [X.]es Umtauschverhältnisses [X.]er Aktien treten Art un[X.] Höhe [X.]es Entgelts.

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(3) Der Beschluss [X.]er obersten Vertretung be[X.]arf einer Mehrheit von [X.]rei Vierteln [X.]er abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann eine größere Mehrheit un[X.] weitere Erfor[X.]ernisse bestimmen. Sobal[X.] [X.]ie Vermögensübertragung wirksam gewor[X.]en ist, hat [X.]er Vorstan[X.] [X.]er Aktiengesellschaft allen Mitglie[X.]ern, [X.]ie [X.]em Verein seit min[X.]estens [X.]rei Monaten vor [X.]em Beschluss [X.]er obersten Vertretung über [X.]ie Vermögensübertragung angehört haben, [X.]en Wortlaut [X.]es Vertrages schriftlich mitzuteilen. In [X.]er Mitteilung ist auf [X.]ie Möglichkeit hinzuweisen, [X.]ie gerichtliche Bestimmung [X.]es angemessenen Entgelts zu verlangen.

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

(4) Die Aktiengesellschaft, [X.]ie [X.]as Vermögen eines Vereins übernimmt, ist zur Gewährung eines angemessenen Entgelts verpflichtet, wenn [X.]ies unter Berücksichtigung [X.]er Vermögens- un[X.] Ertragslage [X.]es Vereins im [X.]eitpunkt [X.]er Beschlussfassung [X.]er obersten Vertretung gerechtfertigt ist. In [X.]em Beschluss, [X.]urch [X.]en [X.]em Übertragungsvertrag zugestimmt wir[X.], ist zu bestimmen, [X.]ass bei [X.]er Verteilung [X.]es Entgelts je[X.]es Mitglie[X.] zu berücksichtigen ist, [X.]as [X.]em Verein seit min[X.]estens [X.]rei Monaten vor [X.]em Beschluss angehört hat. Ferner sin[X.] in [X.]em Beschluss [X.]ie Maßstäbe festzusetzen, nach [X.]enen [X.]as Entgelt auf [X.]ie Mitglie[X.]er zu verteilen ist; § 385e Abs. 2 [X.]es Aktiengesetzes gilt sinngemäß. Hat ein Mitglie[X.] o[X.]er ein Dritter nach [X.]er Satzung ein unentziehbares Recht auf [X.]en Abwicklungsüberschuss o[X.]er einen Teil [X.]avon, so be[X.]arf [X.]er Beschluss über [X.]ie Vermögensübertragung [X.]er [X.]ustimmung [X.]es Mitglie[X.]s o[X.]er [X.]es Dritten. Die [X.]ustimmung be[X.]arf [X.]er notariellen Beurkun[X.]ung.

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(5) Ist [X.]as vereinbarte Entgelt nicht angemessen, so hat [X.]as [X.], in [X.]essen Bezirk [X.]er Verein seinen Sitz hat, auf Antrag [X.]as angemessene Entgelt zu bestimmen. Das Gleiche gilt, wenn ein Entgelt entgegen Absatz 4 Satz 1 nicht vereinbart wor[X.]en ist. Antragsberechtigt ist je[X.]es Mitglie[X.], [X.]as [X.]em Verein seit min[X.]estens [X.]rei Monaten vor [X.]em Beschluss [X.]er obersten Vertretung über [X.]ie Vermögensübertragung angehört hat. Der Antrag kann nur binnen zwei Monaten nach [X.]em Tage gestellt wer[X.]en, an [X.]em [X.]ie Eintragung [X.]er Vermögensübertragung in [X.]as [X.][X.]es Sitzes [X.]er Aktiengesellschaft nach § 10 [X.]es Han[X.]elsgesetzbuchs als bekanntgemacht gilt. Im Übrigen gelten § 30 Satz 2 bis 4, [X.]ie §§ 31, 32 Abs. 2 un[X.] 3 sowie [X.]ie §§ 33 bis 37 un[X.] 39 [X.]es [X.] in [X.]er Fassung [X.]er Bekanntmachung vom 6. November 1969 ([X.]2081), zuletzt geän[X.]ert [X.]urch Artikel 4 [X.]es [X.] ([X.] 1425), sinngemäß.

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(6) Ist für [X.]ie Übertragung [X.]es Vermögens auf [X.]ie Aktiengesellschaft ein Entgelt vereinbart wor[X.]en, so hat [X.]er übertragen[X.]e Verein einen Treuhän[X.]er für [X.]en Empfang [X.]es Entgelts zu bestellen. Die Vermögensübertragung [X.]arf erst eingetragen wer[X.]en, wenn [X.]er Treuhän[X.]er [X.]em Gericht angezeigt hat, [X.]ass er im Besitz [X.]es Entgelts ist.

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(7) Bestimmt [X.]as Gericht nach Absatz 5 Satz 2 [X.]as Entgelt, so hat es von Amts wegen einen Treuhän[X.]er für [X.]en Empfang [X.]es Entgelts zu bestellen. Das Entgelt steht zu gleichen Teilen [X.]en Mitglie[X.]ern zu, [X.]ie [X.]em Verein seit min[X.]estens [X.]rei Monaten vor [X.]em Beschluss [X.]er obersten Vertretung über [X.]ie Vermögensübertragung angehört haben. Der vom Gericht bestellte Treuhän[X.]er kann von [X.]er Aktiengesellschaft Ersatz angemessener barer Auslagen un[X.] eine Vergütung für seine Tätigkeit verlangen.

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(8) Übersteigt [X.]as für [X.]ie Übertragung [X.]es Vermögens gewährte Entgelt [X.]ie in [X.]er Schlussbilanz [X.]es Vereins angesetzten Werte [X.]er einzelnen Vermögensgegenstän[X.]e, so [X.]arf [X.]er Unterschie[X.] unter [X.]ie Posten [X.]es Anlagevermögens aufgenommen wer[X.]en. Der Betrag ist geson[X.]ert auszuweisen un[X.] in je[X.]em folgen[X.]en Geschäftsjahr zu min[X.]estens einem Fünftel [X.]urch Abschreibungen zu tilgen.

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(9) Die Vermögensübertragung be[X.]arf [X.]er Genehmigung [X.]er Aufsichtsbehör[X.]e. Die Genehmigung [X.]arf auch versagt wer[X.]en, wenn [X.]ie Vorschriften [X.]ieses Gesetzes über [X.]ie Vermögensübertragung nicht beachtet wor[X.]en sin[X.]. Die Urkun[X.]en über [X.]ie Genehmigung sin[X.] [X.]er Anmel[X.]ung [X.]er Vermögensübertragung zum Han[X.]elsregister beizufügen.

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Auf [X.]as nach § 44b [X.] a.F. maßgebliche gerichtliche Verfahren war § 31 [X.]es [X.] ([X.]) anzuwen[X.]en (vgl. Prölss, Versicherungsaufsichtsgesetz, 10. Aufl. 1989, § 44b Rn. 21a). Die Norm lautete in [X.]er seinerzeit maßgeblichen Fassung [X.]es [X.] ([X.] 2355):

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Auf [X.]as Verfahren ist [X.]as Gesetz über [X.]ie Angelegenheiten [X.]er freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwen[X.]en, soweit in [X.]en §§ 32 bis 37 nichts an[X.]eres bestimmt ist.

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b) Die §§ 44a bis 44c [X.] - im Folgen[X.]en als a.F. gekennzeichnet - sin[X.] [X.]urch Art. 8 Nr. 2 [X.]es Gesetzes zur Bereinigung [X.]es Umwan[X.]lungsrechts vom 28. Oktober 1994 ([X.] 3210) aufgehoben wor[X.]en. Das Umwan[X.]lungsgesetz in [X.]er Fassung [X.]ieses Gesetzes regelt Vorgänge [X.]ieser Art nunmehr in verschie[X.]enen [X.]usammenhängen. Die §§ 180 ff. [X.] befassen sich mit [X.]er Übertragung eines Vermögens eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit auf Aktiengesellschaften o[X.]er öffentlichrechtliche Versicherungsunternehmen. Die in [X.]iesem [X.]usammenhang ergangene Regelung [X.]es § 181 [X.] entspricht im Ansatz [X.]em § 44b [X.] a.F.; [X.]ies gilt namentlich für [X.]ie Pflicht zur Gewährung einer angemessenen Gegenleistung [X.]urch [X.]en übernehmen[X.]en Rechtsträger. Nach § 181 Abs. 4 in Verbin[X.]ung mit § 34 [X.] ist [X.]iese Gegenleistung, wenn sie entgegen § 181 Abs. 1 [X.] nicht vereinbart wor[X.]en ist, auf Antrag gerichtlich zu bestimmen.

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§ 44 [X.] ist ebenso unverän[X.]ert erhalten geblieben wie [X.]ie Genehmigungsbe[X.]ürftigkeit nach § 14 [X.] un[X.] [X.]amit auch [X.]ie Anwen[X.]barkeit [X.]es § 8 [X.].

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Die §§ 291 ff. [X.] regeln als weiteren Fall [X.]en [X.] eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit in eine Aktiengesellschaft. Die Mitglie[X.]er wer[X.]en in [X.]iesem Fall in Aktien abgefun[X.]en (§ 291 Abs. 2 [X.]). Die aufsichtsbehör[X.]liche Genehmigung von Umwan[X.]lungen regelt § 14a [X.].

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c) Im vorliegen[X.]en Fall wur[X.]en im [X.]uge [X.]es Genehmigungsverfahrens beim [X.] für [X.]as Versicherungswesen nach § 14 Abs. 1 [X.] längere Verhan[X.]lungen mit führen[X.]en Vertretern [X.]er betroffenen Versicherungsgruppe geführt, ob un[X.] in welchem Umfang [X.]en Vereinsmitglie[X.]ern entsprechen[X.] § 44b Abs. 4 [X.] ein Entgelt gutzubringen sei, [X.]as sich an [X.]em Wert orientieren sollte, [X.]en [X.]ie Beteiligung [X.]er Mitglie[X.]er an [X.]em arbeiten[X.]en Unternehmen für [X.]iese [X.]arstellte. Durch geschäftsplanmäßige Erklärung vom 28. Februar 1989 verpflichtete sich [X.]ie Beigela[X.]ene zu 2 gegenüber [X.]en Versicherungsnehmern [X.]er von [X.]em Beigela[X.]enen zu 1 übernommenen Bestän[X.]e, ihnen ein Entgelt als Abfin[X.]ung für [X.]en Verlust ihrer Mitglie[X.]schaftsrechte zu gewähren. Die Mitglie[X.]ervertreterversammlung [X.]es Beigela[X.]enen zu 1 un[X.] [X.]ie Aktionäre [X.]er Beigela[X.]enen zu 2 stimmten [X.]er geplanten Übertragung zu. Der Bestan[X.]sübertragungs- un[X.] Teilbetriebseinbringungsvertrag wur[X.]e am 9. Mai 1989 rückwirken[X.] auf [X.]en 1. Januar 1989 abgeschlossen.

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Die Höhe [X.]es an [X.]ie Mitglie[X.]er zu zahlen[X.]en Gesamtentgelts wur[X.]e [X.]urch ein Gutachten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft festgestellt. Danach ergab sich bei einer unterstellten Überschussbeteiligung [X.]er Versicherten von 98,6 % ein Unternehmenswert von 226 Mio. DM. Das auf [X.]en übertragenen Bestan[X.] entfallen[X.]e Gesamtentgelt wur[X.]e auf [X.]er Grun[X.]lage [X.]ieses Gutachtens mit gut 217 Mio. DM errechnet. Das Gutachten ermittelte [X.]en Unternehmenswert [X.]es Beigela[X.]enen zu 1 mit Hilfe [X.]er Ertragswertmetho[X.]e. Maßgeblich sei [X.]er Nutzen [X.]es Unternehmens, verstan[X.]en als [X.]er kapitalisierte Überschuss [X.]er Erträge über [X.]ie Aufwen[X.]ungen. Mit [X.]em Bestan[X.]sübertragungs- un[X.] Teilbetriebseinbringungsvertrag vom 9. Mai 1989 gingen 96,4 % [X.]es Versicherungsbestan[X.]s von [X.]em Beigela[X.]enen zu 1 auf [X.]ie Beigela[X.]ene zu 2 über. Bei [X.]em Beigela[X.]enen zu 1 verblieben le[X.]iglich [X.]ie Restkre[X.]it- un[X.] [X.]ie Vermögensbil[X.]ungsversicherung; [X.]ie Versicherungsnehmer [X.]ieser bei[X.]en Sparten blieben Mitglie[X.]er [X.]es Vereins. Je[X.]em Teilbestan[X.], sowohl [X.]em bei [X.]em Beigela[X.]enen zu 1 verbliebenen als auch [X.]em auf [X.]ie Beigela[X.]ene zu 2 übertragenen, wur[X.]en [X.] in [X.]er Höhe zugeor[X.]net, in [X.]er sie zur Be[X.]eckung [X.]er mit [X.]em Bestan[X.] verbun[X.]enen [X.] erfor[X.]erlich waren. Ferner wur[X.]en [X.]ie [X.]en bei[X.]en Beigela[X.]enen zugeor[X.]neten Teilbestän[X.]e [X.]er Aktiva so verteilt, [X.]ass je[X.]er Teilbestan[X.] anteilig stille Reserven enthielt.

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In einer weiteren geschäftsplanmäßigen Erklärung vom 9./30. Mai 1989 verpflichtete sich [X.]ie Beigela[X.]ene zu 2, bis zum [X.] [X.]ie Versicherungsnehmer mit 98,6 % an [X.]en anfallen[X.]en Überschüssen zu beteiligen. Die oberste Vertretung [X.]es Beigela[X.]enen zu 1 stimmte [X.]em Bestan[X.]sübertragungsvertrag am 15. Juni 1989 einstimmig zu. Unter [X.]em gleichen Datum billigte auch [X.]ie Hauptversammlung [X.]er Beigela[X.]enen zu 2 [X.]en Vertrag. Auf Antrag [X.]es Beigela[X.]enen zu 1 genehmigte [X.]as [X.] für [X.]as Versicherungswesen [X.]en Vertrag vom 9. Mai 1989 sowie [X.]ie geschäftsplanmäßige Erklärung vom 28. Februar 1989 (Ver[X.] 1989, S. 292).

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2. Die Beschwer[X.]eführer un[X.] weitere Versicherte erhoben gegen [X.]ie Genehmigung Wi[X.]erspruch. Ihre Rechte bei [X.]er Bestan[X.]sübertragung seien nicht ausreichen[X.] berücksichtigt wor[X.]en. Das Vermögen [X.]es Beigela[X.]enen zu 1 stehe [X.]en Versicherten zu, [X.]ie [X.]afür gewährte Abfin[X.]ung sei unzureichen[X.].

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Auf Verlangen [X.]er [X.] legte [X.]er Beigela[X.]ene zu 1 ein von einer an[X.]eren Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstelltes Gutachten vor. Darin heißt es, [X.]er Unternehmenswert [X.]es Beigela[X.]enen zu 1 belaufe sich aus [X.]er Sicht [X.]er Mitglie[X.]er auf 204.052.000 DM. Davon sollen nach [X.]em im ersten Gutachten ermittelten Maßstab 96,84 %, mithin 197.604.000 DM, auf [X.]ie ausschei[X.]en[X.]en Mitglie[X.]er entfallen. Der Substanzwert wur[X.]e mit 90.685.000 [X.]ermittelt. Die stillen Reserven [X.]es Beigela[X.]enen zu 1 per 31. Dezember 1988 betrugen laut Gutachten 1.059.253.000 DM. Davon entfielen 2 %, also 21.185.000 DM, auf [X.]ie Mitglie[X.]er. 98 % [X.]er stillen Reserven seien bei ihrer Auflösung in [X.]ie Rückstellung für Beitragsrückerstattung einzustellen. Das Verhältnis [X.]er übertragenen zu [X.]en zurückbehaltenen Vermögenswerten betrage auch unter Einbeziehung [X.]er stillen Reserven gerun[X.]et 96,9 % zu 3,1 %. Die Chancen [X.]er Mitglie[X.]er als Versicherungsnehmer auf künftige laufen[X.]e un[X.] außeror[X.]entliche Erträge seien nicht beeinträchtigt wor[X.]en.

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Die [X.]amaligen Wi[X.]erspruchsführer wan[X.]ten gegen [X.]as Gutachten ein, es enthalte Wertungen einseitig zugunsten [X.]er Beigela[X.]enen zu 2. Es sei nicht nachzuvollziehen, aus welchem Grun[X.] [X.]ie Aktien [X.]er Hol[X.]ing bei einem Nennwert von 50 DM zu einem Emissionspreis von 800 DM ausgegeben wür[X.]en, [X.]er Wert [X.]er Hol[X.]ing sich mithin auf mehr als 3 Mr[X.]. DM belaufe, wohingegen [X.]er Beigela[X.]ene zu 1, [X.]essen Wert mit min[X.]estens zwei Dritteln [X.]er Hol[X.]ing anzusetzen sei, nur run[X.] 200 Mio. DM wert sein solle. Den Aktionären [X.]er Beigela[X.]enen zu 2 falle bei einem Weiterverkauf [X.]es Unternehmens ein Geschenk von nahezu 2 Mr[X.]. DM zu.

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Die [X.] hielt [X.]en Wi[X.]erspruch für zulässig, wies ihn aber als unbegrün[X.]et zurück (Ver[X.] 1992, S. 3). Rechte [X.]er Wi[X.]erspruchsführer seien nicht verletzt. Der Wertermittlung könne eine hypothetische Liqui[X.]ation [X.]es Beigela[X.]enen zu 1 un[X.] [X.]amit eine Realisierung [X.]er auf über 1 Mr[X.]. DM geschätzten stillen Reserven nicht zu Grun[X.]e gelegt wer[X.]en, [X.]a mit [X.]er Bestan[X.]sübertragung eine Liqui[X.]ation gera[X.]e nicht einhergehe. Die übernommenen Aktiva wür[X.]en benötigt, um [X.]ie von [X.]er Beigela[X.]enen zu 2 übernommenen Verpflichtungen sowie [X.]ie weitere Verpflichtung zu erfüllen, [X.]ie Versicherungsnehmer zu 98,6 % an [X.]en Überschüssen zu beteiligen. Es sei nicht [X.]ie Aufgabe [X.]es [X.]s, [X.]ie [X.]enkbar beste Abfin[X.]ung [X.]er ausschei[X.]en[X.]en Vereinsmitglie[X.]er [X.]urchzusetzen. Die vom Gesetzgeber zugelassenen unterschie[X.]lichen Wege [X.]er Umstrukturierung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit in eine Aktiengesellschaft (Umwan[X.]lung, liqui[X.]ationslose Vermögensübertragung un[X.] Bestan[X.]sübertragung auf eine neu gegrün[X.]ete Aktiengesellschaft) könnten [X.]urchaus zu unterschie[X.]lichen finanziellen Ergebnissen in [X.]er Höhe [X.]er Abfin[X.]ung für [X.]en Verlust [X.]er Mitglie[X.]schaftsrechte führen. Das Versicherungsunternehmen habe bei [X.]er Wahl [X.]es Weges [X.]er Umstrukturierung einen Entschei[X.]ungsspielraum, [X.]essen Nutzung [X.]as [X.] nicht beanstan[X.]en könne, solange [X.]as Unternehmen sich in [X.]en vom Gesetzgeber vorgegebenen Grenzen bewege. [X.]u[X.]em sei vorliegen[X.] nicht sicher, ob eine Abfin[X.]ung [X.]er Mitglie[X.]er in Aktien zu einem höheren Vermögensvorteil geführt hätte, zumal Aktienwerte von [X.]er Entwicklung [X.]er Börse abhängig seien.

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3. Die Beschwer[X.]eführer un[X.] weitere Betroffene erhoben gegen [X.]iese Entschei[X.]ung Klage beim [X.]. [X.]ur Begrün[X.]ung führten sie im Wesentlichen aus, [X.]ie Genehmigung [X.]er Bestan[X.]sübertragung nach § 14 [X.] sei rechtswi[X.]rig un[X.] verstoße gegen Art. 14 GG. Durch § 14 [X.] sei nicht sichergestellt, [X.]ass [X.]ie Kläger einen angemessenen Ausgleich für [X.]as Vereinsvermögen erhielten. Die bei [X.]em Beigela[X.]enen zu 1 gebil[X.]eten stillen Reserven seien nicht - wie im Gutachten angenommen - mit 1,06 Mr[X.]. DM zu bewerten, son[X.]ern auf eine Summe zwischen 1,5 un[X.] 2 Mr[X.]. DM zu schätzen. Diese müssten mit ihrem vollen Wert [X.]en [X.]en ausschei[X.]en[X.]en Vereinsmitglie[X.]ern zu gewähren[X.]en Abfin[X.]ungen zu Grun[X.]e gelegt wer[X.]en.

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4. Das [X.] entschie[X.] in [X.]em angegriffenen Urteil (BVerwGE 100, 115), [X.]ie Klage sei zulässig, aber unbegrün[X.]et.

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a) Die Kläger könnten gelten[X.] machen, [X.]urch [X.]ie streitige Genehmigungsverfügung in ihren Rechten verletzt zu sein. Die Genehmigung zwinge [X.]en Klägern eine an[X.]ere Versicherungsgesellschaft als [X.]partner auf, [X.]eren Geschäftstätigkeit sie nicht beeinflussen könnten, währen[X.] sie bisher als Mitglie[X.]er [X.]es Beigela[X.]enen zu 1 Rechte vergleichbar [X.]enen [X.]er Aktionäre einer Aktiengesellschaft gehabt hätten. [X.]ugleich hätten [X.]ie Kläger ihre Stellung als Mitglie[X.]er [X.]es Vereins verloren.

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b) Die Klage sei je[X.]och unbegrün[X.]et.

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aa) Eine Bestan[X.]sübertragung sei grun[X.]sätzlich nicht auf bestimmte Fälle, namentlich Sanierungsfälle, beschränkt, son[X.]ern nach § 14 [X.], hier in Verbin[X.]ung mit § 44 [X.], auch in an[X.]eren Fällen grun[X.]sätzlich zulässig. Die Voraussetzungen [X.]ieser Vorschriften seien erfüllt gewesen.

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bb) Die Belange [X.]er Versicherten seien gewahrt. Es fehle nur [X.]ann an einer ausreichen[X.]en Wahrung [X.]er [X.], wenn schutzwür[X.]ige Interessen [X.]er Versicherten beeinträchtigt wür[X.]en un[X.] [X.]iese Beeinträchtigung unter Berücksichtigung [X.]er Gesamtheit [X.]er beteiligten Interessen un[X.] [X.]er Beson[X.]erheiten [X.]es betreffen[X.]en [X.] als unangemessen anzusehen sei un[X.] so schwer wiege, [X.]ass ein Eingreifen [X.]er Behör[X.]e gerechtfertigt sei. Eine Schlechterstellung [X.]er Versicherten sei [X.]urch [X.]ie Übertragung je[X.]och nicht eingetreten. Der Umstan[X.] allein, [X.]ass [X.]ie Kläger Versicherungsnehmer eines an[X.]eren Unternehmens gewor[X.]en seien, stelle als solcher keine Verschlechterung [X.]ar. Die bei [X.]em Beigela[X.]enen zu 1 verbliebenen Aktiva entsprächen anteilsmäßig [X.]en ebenfalls [X.]ort verbliebenen Passiva. Dementsprechen[X.] seien auch [X.]ie stillen Reserven sachgerecht aufgeteilt wor[X.]en. Die Wahrung [X.]er Belange [X.]er Versicherten sichere [X.]en Schutz [X.]er bestehen[X.]en Lage, nicht aber [X.]eren Verbesserung. Selbst wenn [X.]en Klägern hinsichtlich [X.]er stillen Reserven weitergehen[X.]e Ansprüche auf Überschussbeteiligung zustün[X.]en, berühre [X.]ies wegen [X.]er auf [X.]ie Beigela[X.]ene zu 2 vollstän[X.]ig übertragenen Werte [X.]ie Genehmigung [X.]er Bestan[X.]sübertragung nicht. Da [X.]ie versicherungsrechtlichen Ansprüche unverän[X.]ert auf [X.]ie Beigela[X.]ene zu 2 übergegangen seien, bestün[X.]en eventuelle Rechte [X.]er Versicherten hinsichtlich [X.]er stillen Reserven unverän[X.]ert fort. Ein [X.]enkbarer Nachteil, [X.]er ihnen [X.]araus entstehen könnte, [X.]ass [X.]ie von [X.]em Unternehmen erzielten Überschüsse bei [X.]er Beigela[X.]enen zu 2 nunmehr an [X.]ie Aktionäre flössen, sei [X.]urch [X.]as [X.]en Versicherten gewährte Entgelt hinreichen[X.] ausgeglichen.

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cc) Das [X.] habe [X.]ie Belange [X.]er Versicherten zu wahren, [X.]arunter seien [X.]ie Belange aus [X.]em versicherungsvertraglichen Verhältnis wie auch [X.]ie aus [X.]er versicherungsrechtlichen Mitglie[X.]schaft zu verstehen. Dem sei Rechnung getragen wor[X.]en. Auch unter Berücksichtigung [X.]er Tatsache, [X.]ass [X.]ie Kläger ihren Status als Mitglie[X.]er [X.]es Beigela[X.]enen zu 1 verloren hätten un[X.] im Gegenzug nicht Aktionäre gewor[X.]en seien, ergebe sich keine unangemessene Benachteiligung. Der Beigela[X.]ene zu 1 sei nicht verpflichtet gewesen, sich nach [X.]en einschlägigen Vorschriften [X.]es Aktienrechts in eine Aktiengesellschaft umzuwan[X.]eln un[X.] auf [X.]iese Weise [X.]ie Mitglie[X.]er zu Aktionären zu machen. Diese Möglichkeit stehe gleichberechtigt neben [X.]er gewählten Bestan[X.]sübertragung. Es han[X.]ele sich um eine unternehmerische Entschei[X.]ung, auf [X.]ie [X.]er Gesetzgeber keinen Einfluss nehme; sie hänge letztlich von [X.]en Vereinsmitglie[X.]ern ab, [X.]ie [X.]er jeweils gewählten Umwan[X.]lungsform [X.]urch [X.]ie oberste Vertretung ihre [X.]ustimmung geben müssten. Wenn, wie vorliegen[X.], [X.]er Verein als Träger eines Restbestan[X.]s an Versicherungen erhalten bleibe, schei[X.]e eine Umwan[X.]lung wie auch eine Vermögensübertragung nach § 44b Abs. 4 [X.] a.F. ohnehin aus, weil bei[X.]es zum Untergang [X.]es Vereins führe.

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Die Annahme [X.]er Aufsichtsbehör[X.]e, [X.]ie ausschei[X.]en[X.]en Mitglie[X.]er seien entsprechen[X.] § 44b Abs. 4 [X.] a.F. zu entschä[X.]igen gewesen un[X.] auch ausreichen[X.] entschä[X.]igt wor[X.]en, sei zutreffen[X.]. § 44b [X.] a.F. sei trotz zwischenzeitlicher Aufhebung auf [X.]en vorliegen[X.]en Fall anzuwen[X.]en. Er gelte analog in Fällen, in [X.]enen zwar nicht [X.]as gesamte Vermögen, wohl
aber - wie hier - [X.]er ganz überwiegen[X.]e Teil übertragen wer[X.]e; an[X.]ernfalls könne [X.]er Verein [X.]ie Entschä[X.]igung [X.]er Mitglie[X.]er [X.]urch Einbehalt eines geringen Teils [X.]es Vermögens vermei[X.]en. Die Voraussetzungen [X.]er Norm seien erfüllt. Der Beigela[X.]ene zu 1 habe mit [X.]em Versicherungsbestan[X.] un[X.] [X.]em [X.]iesem zugeor[X.]neten Teil [X.]es Vereinsvermögens im Umfang von 96,4 % nahezu sein gesamtes Vermögen auf [X.]ie Beigela[X.]ene zu 2 übertragen. Den Mitglie[X.]ern sei im Einklang mit [X.]en gesetzlichen Vorgaben [X.]as vorgeschriebene Entgelt gewährt wor[X.]en. Das Vereinsvermögen wer[X.]e gemäß § 48 Abs. 2 [X.] nur bei Auflösung [X.]es Vereins an [X.]ie [X.]ann vorhan[X.]enen Mitglie[X.]er verteilt. Es bestehe je[X.]och grun[X.]sätzlich kein Recht [X.]es Mitglie[X.]s, an [X.]em Vereinsvermögen an[X.]ers als nach Maßgabe [X.]es jeweiligen [X.] zu partizipieren. Bei Ablauf [X.]es [X.] schei[X.]e [X.]as Mitglie[X.] [X.]aher ohne weitergehen[X.]e als [X.]ie vertraglichen Ansprüche aus [X.]em Verein aus. Das Entgelt nach § 44b Abs. 4 [X.] a.F. sei nach all[X.]em unter Berücksichtigung [X.]es Wertes [X.]es Unternehmens un[X.] [X.]er [X.] Gesetzes bestehen[X.]en geringen Aussicht auf Realisierung [X.]er Teilhabe [X.]es Mitglie[X.]s [X.]aran zu bestimmen.

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Das [X.] habe [X.]ie Unangemessenheit [X.]es Ergebnisses zutreffen[X.] verneint. Im vorliegen[X.]en Verfahren sei nicht zu prüfen, ob [X.]as gewährte Entgelt (positiv) angemessen hoch sei. Nach § 44b Abs. 5 Satz 1 [X.] a.F., [X.]er entsprechen[X.] anwen[X.]bar sei, müsse [X.]ies gegebenenfalls von [X.]em [X.] geklärt wer[X.]en. Die Prüfungsbefugnis [X.]es [X.]s für [X.]as Versicherungswesen beschränke sich auf [X.]ie Frage, ob [X.]ie von [X.]em Unternehmen gewählten Bemessungsgrun[X.]lagen zu unangemessenen Ergebnissen führten. Demnach ziele [X.]ie gerichtliche Überprüfung im vorliegen[X.]en Verfahren [X.]arauf, ob [X.]as Entgelt unangemessen nie[X.]rig sei, nicht ob es angemessen hoch sei. Maßgeblich seien hierbei [X.]ie Belange [X.]er Versicherten in ihrer Gesamtheit, nicht [X.]agegen [X.]iejenigen einzelner Versicherter. In [X.]ieser Beurteilung liege keine Missachtung [X.]er Eigentumsgarantie; ein angemessener Ausgleich sei gewährleistet. Da [X.]ie Versicherungsverhältnisse [X.]er Versicherungsnehmer auch bei [X.]em neuen Unternehmen fortgesetzt wür[X.]en, komme eine Bewertungsmetho[X.]e, [X.]ie auf eine Liqui[X.]ation [X.]es Vereins abstelle, nicht in Betracht. Es sei vom Wert [X.]es Unternehmens als leben[X.]er Einheit auszugehen.

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Die angewen[X.]eten Bewertungsmetho[X.]en seien nicht zu beanstan[X.]en; auf [X.]ie Frage, ob [X.]ie Substanzwertmetho[X.]e o[X.]er [X.]ie Ertragswertmetho[X.]e vorzuziehen sei, komme es nicht an. Das Entgelt sei in keinem [X.]er bei[X.]en Fälle höher als [X.]ie 218 Mio. DM, [X.]ie [X.]em von [X.]er Beigela[X.]enen zu 2 zu zahlen[X.]en Entgelt zu Grun[X.]e gelegt wor[X.]en seien. [X.]war könne [X.]er Unternehmenswert aus [X.]er Sicht eines Käufers höher sein. Da aber [X.]ie Kläger als versicherte Vereinsmitglie[X.]er betroffen seien, könne für [X.]as ihnen zu gewähren[X.]e Entgelt nur [X.]er Wert herangezogen wer[X.]en, [X.]en [X.]as Unternehmen für sie, also unter Berücksichtigung ihrer Rechte, besitze. Da hier [X.]as Unternehmen nicht liqui[X.]iert, son[X.]ern nach [X.]er Bestan[X.]sübertragung auf [X.]ie Aktiengesellschaft von [X.]ieser weitergeführt wer[X.]en solle, komme namentlich eine Bemessung [X.]es Entgelts auf [X.]er Grun[X.]lage eines Liqui[X.]ationsüberschusses nicht in Betracht. Es sei insbeson[X.]ere nicht fehlerhaft, [X.]ass bei [X.]er Ermittlung [X.]es Substanzwertes nur 2 % [X.]er stillen Reserven berücksichtigt wor[X.]en seien; [X.]enn 98 % [X.]er stillen Reserven seien satzungsgemäß für [X.]ie Beitragsrückerstattung zu verwen[X.]en. Im Übrigen seien [X.]ie Versicherten in Bezug auf [X.]ie stillen Reserven genau so gestellt, wie sie ohne Bestan[X.]sübertragung stün[X.]en.

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[X.]) Die Bil[X.]ung von stillen Reserven nach strengen Grun[X.]sätzen un[X.] ihre Verwen[X.]ung für [X.]ie Erzielung von Überschüssen, nicht hingegen als Überschuss selbst, seien nicht zu beanstan[X.]en, son[X.]ern vom Gesetzgeber so gewollt. [X.]u verteilungsfähigen Überschüssen wür[X.]en [X.]ie stillen Reserven erst [X.]urch ihre Auflösung, zu [X.]er [X.]ie Versicherungsunternehmen
aber nicht verpflichtet seien. Das gelte gemäß § 38 Abs. 1 [X.] namentlich für [X.] auf Gegenseitigkeit, weil [X.]ort auf [X.]en nach [X.]er Bilanz ermittelten, mithin erst nach Bil[X.]ung stiller Reserven entstan[X.]enen Überschuss abgestellt wer[X.]e.

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5. Die Beschwer[X.]eführer zu 2 a), b), [X.]), g) un[X.] i) haben, gestützt auf § 44b Abs. 5 [X.] in [X.]er für [X.]en [X.]eitpunkt [X.]er Übertragung gelten[X.]en Fassung, gegen [X.]ie Beigela[X.]ene zu 2 unter [X.]em 21. März 1990 beim [X.] beantragt, [X.]as Gericht möge ein angemessenes Entgelt für [X.]ie Übertragung festsetzen. Darüber ist noch nicht entschie[X.]en.

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6. Mit [X.]er Verfassungsbeschwer[X.]e, mit [X.]er auch [X.]ie Genehmigungsverfügung [X.]es [X.]s in [X.]er Fassung [X.]er [X.]entschei[X.]ung angegriffen wir[X.], rügen [X.]ie Beschwer[X.]eführer eine Verletzung ihres Grun[X.]rechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.

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§ 14 [X.] greife [X.]urch [X.]en Ausschluss [X.]er [X.]ustimmung [X.]er Versicherten zu [X.]er Bestan[X.]sübertragung in unverhältnismäßiger Weise in [X.]en institutionellen Gehalt [X.]es § 415 BGB ein. Die Beson[X.]erheit [X.]er Sache gegenüber [X.]em Verfahren 1 BvR 782/94 liege in [X.]er Rechtsnatur [X.]es Beigela[X.]enen zu 1 als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Dem Beigela[X.]enen zu 1 sei ein Restbestan[X.] an Versicherungen verblieben; er betreibe weiterhin [X.]as Versicherungsgeschäft. Den Versicherten sei nicht nur [X.]er [X.]ugriff auf stille Reserven entzogen wor[X.]en, son[X.]ern auch [X.]ie Mitglie[X.]schaft bei [X.]em Beigela[X.]enen zu 1.

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Die wirtschaftliche Be[X.]eutung [X.]er Bestan[X.]sübertragung sei [X.]aher an[X.]ers gelagert als in [X.]em Fall 1 BvR 782/94. Infolge [X.]er unterbliebenen Aktivierung [X.]er stillen Reserven stelle [X.]as nach [X.]en eingeholten Gutachten angemessene Entgelt von run[X.] 218 Mio. DM nur einen Anteil von 13 % [X.]es von [X.]er Beigela[X.]enen zu 2 erworbenen realen Wertes [X.]ar, so [X.]ass [X.]ie weiteren 87 % [X.]urch Verkauf [X.]er Aktien realisiert wer[X.]en könnten. Die Beschwer[X.]eführer seien auf [X.]iese Weise von [X.]en sich aus [X.]er Vereinsmitglie[X.]schaft herzuleiten[X.]en Werten getrennt wor[X.]en.

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Bei [X.]en aus ihren Mitglie[X.]schaftsrechten resultieren[X.]en schul[X.]rechtlichen Ansprüchen han[X.]ele es sich um eigentumsrechtlich geschützte Rechtspositionen. Mit [X.]en hier einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, namentlich [X.]en §§ 14, 44 ff. [X.], habe [X.]er Gesetzgeber Inhalt un[X.] Schranken [X.]es Eigentumsrechts [X.]efiniert. § 14 [X.] greife [X.]urch Ausschluss [X.]es § 415 BGB in [X.]as Eigentumsgrun[X.]recht [X.]er Mitglie[X.]er ein un[X.] be[X.]ürfe im Hinblick auf [X.]en institutionellen Gehalt [X.]es § 415 BGB [X.]er verfassungskonformen Re[X.]uktion. Die Bestan[X.]sübertragung sei nur zulässig, wenn sie auch im wohlverstan[X.]enen objektivierten Eigeninteresse [X.]es Versicherten liege. Gemessen hieran verletzten [X.]ie angegriffenen Entschei[X.]ungen [X.]ie Beschwer[X.]eführer in ihren Eigentumsgrun[X.]rechten. § 14 [X.] sei entgegen seinem verfassungsrechtlich zulässigen [X.]weck, [X.]er Rettung [X.]es Versicherungsbestan[X.]s eines wirtschaftlich schwach gewor[X.]enen Unternehmens, angewen[X.]et wor[X.]en. Die von [X.]en Beigela[X.]enen gewählte Konstruktion sei eine Umgehung, [X.]eren [X.]weck [X.]arin liege, eine angemessene Entschä[X.]igung auszuschließen. Auch bei wirtschaftlicher Betrachtung liege we[X.]er eine Bestan[X.]sübertragung noch eine Vermögensübertragung vor, vielmehr sei [X.]ie Übertragung nur auf einen an[X.]eren Betrieb [X.]esselben Unternehmens erfolgt. Es habe sich also le[X.]iglich [X.]ie Rechtsform geän[X.]ert. Wirtschaftlich gesehen liege [X.]amit eine Umwan[X.]lung vor, in[X.]es ohne [X.]ie für [X.]iesen Fall vorgesehene Abfin[X.]ung [X.]er Mitglie[X.]er in Aktien.

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Darüber hinaus schreibe [X.]as [X.] [X.]ie verfassungsrechtlich unhaltbaren Annahmen zum Verhältnis zwischen Versicherer un[X.] [X.]für [X.]en Bereich [X.]er [X.] auf Gegenseitigkeit auf [X.]as Mitglie[X.]schaftsrecht fort. Die Lösung [X.]es [X.] erweise sich als eine Art "Verschiebebahnhof". In[X.]em nämlich auf [X.]ie Kompetenz [X.]es [X.]s zur Prüfung [X.]er Entgelthöhe verwiesen, an[X.]ererseits aber [X.]ie Angemessenheit [X.]es Entgelts auch aus Anlass [X.]er öffentlichrechtlichen Genehmigung un[X.] [X.]er Entschei[X.]ung [X.]es [X.] geklärt wer[X.]e, wer[X.]e es [X.]em [X.] ermöglicht, sich letztlich ohne weitere Prüfung auf [X.]ie öffentlichrechtliche Feststellung zurückzuziehen. Weil [X.]ie Entgelthöhe schon für [X.]as Genehmigungsverfahren feststehen müsse, hätte [X.]as [X.] nicht nur klären [X.]ürfen, ob [X.]as Entgelt unangemessen nie[X.]rig war, son[X.]ern eine positive Entschei[X.]ung anhan[X.] [X.]es Maßstabs [X.]er Angemessenheit treffen müssen, anstatt eine solche positive Klärung an [X.]ie [X.]e weiterzureichen.

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Die Möglichkeit, [X.]en Versicherten [X.]ie mit ihren Beiträgen erworbenen stillen Reserven zugunsten [X.]er Eigentümer zu entziehen, wer[X.]e auf [X.]en Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit erstreckt. Den Mitglie[X.]ern eines solchen Vereins auf Gegenseitigkeit wer[X.]e ein mitglie[X.]schaftlicher Anteil an [X.]en stillen Reserven unter Hinweis [X.]arauf versagt, [X.]ass [X.]iese zugunsten [X.]er Überschussbeteiligung [X.]er Versicherten benötigt wür[X.]en. Damit befän[X.]en sich [X.]ie stillen Reserven stets "in [X.]er Luft", wenn [X.]ie Versicherten in ihrer Eigenschaft als Partner eines [X.] o[X.]er als Mitglie[X.]er [X.]es Vereins auf sie zugreifen wollten.

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7. Die Beigela[X.]ene zu 2 ist [X.]em Verfahren beigetreten.

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8. [X.]u [X.]er Verfassungsbeschwer[X.]e haben [X.]er Präsi[X.]ent [X.]es [X.], [X.]as [X.] für [X.]as Versicherungswesen, [X.]ie Beteiligte, [X.]er [X.] sowie [X.]er Gesamtverban[X.] [X.]er [X.]n Versicherungswirtschaft Stellung genommen.

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a) Der Präsi[X.]ent [X.]es [X.] übermittelt eine Stellungnahme [X.]es [X.], in [X.]er [X.]ie Rechtsprechung [X.]es [X.] in versicherungsrechtlichen Aufsichtsangelegenheiten [X.]argelegt wir[X.].

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b) Das [X.] für [X.]as Versicherungswesen vertei[X.]igt [X.]urch Stellungnahme vom 23. April 2002 [X.]ie Verfassungsmäßigkeit von § 14 [X.].

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c) Die Beteiligte weist [X.]arauf hin, [X.]ass [X.]ie streitige Bestan[X.]sübertragung ihren wirtschaftlichen Hintergrun[X.] in [X.]er Notwen[X.]igkeit gehabt habe, [X.]ie Eigenkapitalbasis [X.]es übertragenen Versicherungsgeschäfts zu verbessern. Ihre eigene Kapitalausstattung sei auch im Interesse [X.]er Versicherungsnehmer weit günstiger als [X.]ies vormals bei [X.]em [X.] [X.]er Fall gewesen sei.

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Die Verfassungsbeschwer[X.]e sei unbegrün[X.]et. Ein Ansatzpunkt [X.]afür, [X.]ass [X.]er aufsichtsrechtliche Kontrollmaßstab in [X.]er bestmöglichen Wahrung [X.]er [X.] bestehe, sei nicht vorhan[X.]en. Neben [X.]en Versicherungsnehmern genössen auch [X.]as Unternehmen un[X.] [X.]ie an ihm beteiligten Kapitaleigner Grun[X.]rechtsschutz. Die Entschei[X.]ung [X.]er Mitglie[X.]erversammlung [X.]es Beigela[X.]enen zu 1 genieße [X.]en grun[X.]rechtlichen Schutz aus Art. 9 GG. Im [X.] bestehe kein Interessengegensatz zwischen [X.]en Mitglie[X.]ern un[X.] [X.]em [X.]urch [X.]as Vertretungsorgan repräsentierten Verein. Durch [X.]ie Bestan[X.]sübertragung seien [X.]ie Ansprüche [X.]er Versicherten ungeschmälert erhalten geblieben. Die Aktiva [X.]es übertragen[X.]en Unternehmens seien im Wege [X.]er Realteilung [X.]en übernommenen Ansprüchen [X.]er Versicherten in [X.]eren Verhältnis zu [X.]en gesamten Passiva [X.]es Beigela[X.]enen zu 1 zugeor[X.]net wor[X.]en.

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Auch [X.]urch [X.]en Verlust [X.]er Mitglie[X.]schaft seien Eigentumsrechte [X.]er Beschwer[X.]eführer nicht verletzt wor[X.]en. Das Mitglie[X.]schaftsrecht in einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit unterschei[X.]e sich nachhaltig vom Eigentum an Aktien. Es sei [X.]em Versicherungsvertrag akzessorisch un[X.] trete hinter [X.]essen Be[X.]eutung faktisch weitgehen[X.] zurück. Gegenüber [X.]em versicherungsrechtlichen Anspruch auf Überschussbeteiligung sei [X.]er mitglie[X.]schaftsrechtliche Anspruch auf Gewinnbeteiligung vernachlässigbar gering.

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[X.]) Der [X.] hebt hervor, [X.]urch [X.]ie streitige Bestan[X.]sübertragung sei es [X.]en beteiligten Versicherern gelungen, erhebliche Beträge an stillen Reserven en[X.]gültig von [X.]em Versicherungsvermögen zu trennen, [X.]as vorher mit seinen Erträgen un[X.] Wertsteigerungen für [X.]ie Überschussbeteiligung [X.]er Versicherten zur Verfügung gestan[X.]en habe. Auch hier komme es auf [X.]ie Unvereinbarkeit von § 14 [X.] mit Art. 14 Abs. 1 GG an. Der vom [X.] im Hinblick auf § 44b [X.] a.F. angelegte Prüfungsmaßstab [X.]ahin, ob [X.]as Entgelt "unangemessen nie[X.]rig" sei, wi[X.]erspreche Art. 14 Abs. 1 un[X.] Art. 2 Abs. 1 GG.

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Die Argumentation [X.]es [X.] in Bezug auf [X.]ie unterbleiben[X.]e Realisierung [X.]er stillen Reserven sei in sich nicht schlüssig. Wenn [X.]as Mitglie[X.]schaftsrecht unter an[X.]erem in [X.]er Chance auf Realisierung [X.]er stillen Reserven bestan[X.]en habe, be[X.]eute [X.]eren Übertragung [X.]en Verlust eben [X.]ieser Chance. Deren Wert müsse [X.]ann auch [X.]ie Höhe [X.]es Entgelts mitbestimmen. Irgen[X.]einen Wert müsse sie haben, [X.]a an[X.]ernfalls [X.]ie Entschä[X.]igungsregelung [X.]es § 44b [X.] a.F. je[X.]es Sinnes entbehre. Das Substanzwertgutachten übergehe [X.]iesen Gesichtspunkt. Gehe man mit [X.]em [X.] [X.]avon aus, [X.]ass [X.]ie Vermögensübertragung gera[X.]e keine Liqui[X.]ation [X.]es [X.]sei, [X.]ann befän[X.]en sich [X.]ie stillen Reserven noch im Vermögen [X.]es Vereins. Diese [X.]uor[X.]nung sei Voraussetzung [X.]afür, [X.]ass [X.]ie Entschä[X.]igung nach § 44b [X.] a.F. nur [X.]ie Realisierungschance [X.]er Mitglie[X.]er betreffe. Die stillen Reserven müssten [X.]eshalb in [X.]ie Berechnung [X.]es Entgelts mit eingestellt wer[X.]en.

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Die an[X.]ers lauten[X.]en Feststellungen [X.]es [X.] seien willkürlich. Entwe[X.]er or[X.]ne man [X.]as Vermögen [X.]es Vereins währen[X.] seiner Tätigkeit nicht [X.]en Mitglie[X.]ern, son[X.]ern [X.]em Verein selbst zu. Dann hätten [X.]ie Mitglie[X.]er nur eine Chance auf [X.]en Liqui[X.]ationserlös un[X.] [X.]amit auf [X.]ie Realisierung [X.]er stillen Reserven. Diese Chance habe einen Wert, [X.]essen Verlust bei [X.]er Vermögensübertragung zu entschä[X.]igen sei. Or[X.]ne man [X.]ie stillen Reserven nicht [X.]em Vereinsvermögen zu, [X.]a sie für [X.]ie Überschussbeteiligung benötigt wür[X.]en, so müsse [X.]as Vereinsvermögen von [X.]em für [X.]ie Mitglie[X.]er verwalteten Vermögen getrennt wer[X.]en. In [X.]ieser Konstruktion be[X.]eute aber [X.]ie Vermögensübertragung [X.]en Verlust [X.]er vollen Rechte un[X.] eben nicht nur einer Chance. In[X.]em [X.]as angegriffene Urteil zwischen [X.]iesen bei[X.]en Mo[X.]ellen [X.]er [X.]uor[X.]nung hin un[X.] her springe, schaffe es sich einen Sachverhalt, [X.]er so nicht existieren könne.

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Darüber hinaus seien auch [X.]ie Feststellungen [X.]es [X.] zu möglichen Rechtseinbußen [X.]er Versicherten willkürlich. Das angegriffene Urteil gehe [X.]avon aus, [X.]ass [X.]as vormalige Recht [X.]er Mitglie[X.]er auf Überschussbeteiligung ihnen als Versicherten auch gegen [X.]ie Beigela[X.]ene zu 2 ungeschmälert zustehe. Dies sei nicht nachvollziehbar. Gegenüber [X.]em Beigela[X.]enen zu 1 sei [X.]as Recht auf Überschussbeteiligung "hun[X.]ertprozentig" gewesen. Nunmehr verspreche [X.]ie Beigela[X.]ene zu 2 je[X.]och nur noch, [X.]ie Versicherten mit 98,6 % an [X.]en Überschüssen zu beteiligen. Außer[X.]em sei [X.]ie Überschussbeteiligung bei [X.]er Beigela[X.]enen zu 2 bis zum [X.] befristet.

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e) Der Gesamtverban[X.] [X.]er [X.]n Versicherungswirtschaft vertritt [X.]ie Auffassung, § 14 [X.] sei auch in [X.]er Anwen[X.]ung [X.]urch [X.]as [X.] mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar. Das gelte umso mehr, als ein Interessenkonflikt zwischen [X.]er übertragen[X.]en Gesellschaft un[X.] [X.]en Versicherten bei einem [X.] wegen [X.]er Erfor[X.]erlichkeit einer Entschei[X.]ung [X.]er Vereinsvertretung nicht bestehe. Die Umwan[X.]lung [X.]es Beigela[X.]enen zu 1 in eine Aktiengesellschaft habe nicht als Alternative gewählt wer[X.]en müssen, zumal [X.]er Verein sein Versicherungsgeschäft in [X.]en verbleiben[X.]en Versicherungszweigen habe weiterführen wollen. Im Übrigen liege [X.]ie Entschei[X.]ung über [X.]ie Art [X.]er Bestan[X.]sübertragung in [X.]er unternehmerischen Verantwortung [X.]er beteiligten Unternehmen.

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Die gewählte Entschä[X.]igungsberechnung nach § 44b [X.] a.F. sei mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar. Der Wert [X.]er Mitglie[X.]schaft in einem [X.] sei aus [X.]er Sicht [X.]er Mitglie[X.]er zu ermitteln. Dabei sei je[X.]och zu beachten, [X.]ass [X.]as Mitglie[X.] kein Recht am Vereinsvermögen besitze. [X.]sei [X.]er Rechtsstan[X.]punkt, [X.]em Mitglie[X.] stehe über [X.]en Anspruch auf Überschussbeteiligung hinaus auch ein Recht an [X.]en Bewertungsreserven zu. Nur im Liqui[X.]ationsfall partizipiere [X.]as Mitglie[X.] am Vereinsvermögen. Dieser Fall liege je[X.]och hier nicht vor, [X.]a [X.]er Beteiligte zu 1 mit [X.]em Versicherungsbestan[X.] auch [X.]ie [X.]iesem zugeor[X.]neten [X.] einschließlich [X.]er stillen Reserven an [X.]ie Beteiligte zu 2 übertragen habe. Eine Schmälerung [X.]es Anspruchs auf
Überschussbeteiligung sei [X.]urch [X.]iesen Vorgang nicht eingetreten. Ein jenseits [X.]er Überschussbeteiligung [X.]en Versicherten in ihrer Eigenschaft als Mitglie[X.]ern theoretisch zustehen[X.]er Anteil am Gewinn [X.]es Vereins sei bei [X.]er Berechnung [X.]es Entgelts berücksichtigt wor[X.]en. Die Mitglie[X.]er könnten nicht verlangen, so gestellt zu wer[X.]en, wie wenn [X.]er Verein liqui[X.]iert wor[X.]en wäre. Die von [X.]en Beschwer[X.]eführern gefor[X.]erte Optimierung ihrer Belange lasse sich vor allem nicht mit [X.]em ebenfalls [X.]urch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentum [X.]es Versicherers an [X.]en Bewertungsreserven vereinbaren. Dabei sei auch auf [X.]ie Aktionäre [X.]es Versicherers abzustellen.

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III.
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In [X.]er mün[X.]lichen Verhan[X.]lung haben sich geäußert: [X.]ie Beschwer[X.]eführer, [X.]ie Bun[X.]esregierung, [X.]ie Beteiligten [X.]er bei[X.]en Verfassungsbeschwer[X.]everfahren, [X.]er [X.], [X.]er Gesamtverban[X.] [X.]er [X.]n Versicherungswirtschaft, [X.]ie [X.] Aktuarvereinigung, als Sachverstän[X.]ige [X.]ie Professoren [X.], [X.], Dr. Rückle un[X.] Dr. von [X.]er [X.] sowie als sachverstän[X.]ige Auskunftsperson [X.]er Versicherungsombu[X.]sman Professor Römer.

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[X.]u[X.]em haben [X.]ie Sachverstän[X.]igen Gutachten zu einem vorbereiten[X.]en Fragenkatalog erstattet, zu [X.]em [X.]ie übrigen Verfahrensbeteiligten ebenfalls Stellung genommen haben. Dabei haben sie auch [X.]ie vielfältigen rechtlichen un[X.] tatsächlichen Verän[X.]erungen im Bereich [X.]er Versicherungswirtschaft beschrieben, [X.]ie seit Einleitung [X.]er vorliegen[X.]en Verfahren erfolgt sin[X.]. Ferner haben sie auf mögliche weitere Verän[X.]erungen verwiesen, [X.]ie zur [X.]eit [X.]iskutiert wür[X.]en o[X.]er sich schon im Sta[X.]ium [X.]er Umsetzung befän[X.]en.

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Mögliche zukünftige Verän[X.]erungen betreffen unter an[X.]erem [X.]as [X.]recht (vgl. [X.]en Abschlussbericht [X.]er Kommission zur Reform [X.]es [X.]rechts vom 19. April 2004, VersR-Schriftenreihe, Ban[X.] 25); in [X.]iesem [X.]usammenhang plant [X.]ie Bun[X.]esregierung [X.]ie Einführung von Regelungen zur Überschussbeteiligung bei [X.]er Lebensversicherung un[X.] zur besseren Unterrichtung [X.]er Versicherungsnehmer über [X.]ie Entwicklung ihrer Ansprüche auf Überschussbeteiligung (vgl. Presseerklärung [X.]es Bun[X.]esministeriums [X.]er Justiz vom 27. Oktober 2004). [X.]um an[X.]eren sin[X.] verschie[X.]ene europäische Richtlinien in [X.]eutsches Recht umzusetzen, [X.]ie Einfluss auf [X.]as Versicherungsrecht haben; zur so genannten Versicherungsvermittler-Richtlinie (Richtlinie 2002/92/EG [X.]es Europäischen Parlaments un[X.] [X.]es Rates vom 9. Dezember 2002, ABlEG Nr. L 009 vom 15. Januar 2003, [X.]) liegt bislang erst ein Referentenentwurf vor, [X.]ie so genannte Mo[X.]ernisierungsrichtlinie (Richtlinie 2003/51/EG [X.]es Europäischen Parlaments un[X.] [X.]es Rates vom 18. Juni 2003, ABlEG Nr. L 178 vom 17. Juli 2003, [X.]) soll [X.]urch [X.]as geplante [X.]mo[X.]ernisierungsgesetz umgesetzt wer[X.]en.

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

B.

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Die Verfassungsbeschwer[X.]en sin[X.] zulässig. Insbeson[X.]ere scheitert [X.]ie [X.]ulässigkeit [X.]er Verfassungsbeschwer[X.]e [X.]er Beschwer[X.]eführer zu 2 nicht [X.]aran, [X.]ass [X.]as lan[X.]gerichtliche Verfahren über [X.]ie Höhe [X.]es Entgelts noch nicht abgeschlossen ist un[X.] [X.]ie Entschei[X.]ung [X.]er obersten Vereinsvertretung nicht angegriffen wur[X.]e.

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1. Nach [X.]er Rechtsprechung [X.]es [X.]s for[X.]ert [X.]er Grun[X.]satz [X.]er Subsi[X.]iarität [X.]er Verfassungsbeschwer[X.]e im materiellen Sinn zusätzlich zur - hier hinsichtlich [X.]er Genehmigung [X.]er Bestan[X.]sübertragung erfolgten - Erschöpfung [X.]es Rechtswegs, [X.]ass [X.]er Beschwer[X.]eführer alle ihm zur Verfügung stehen[X.]en weiteren Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur [X.]er gelten[X.] gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen (vgl. [X.] 104, 65 <70>). Aller[X.]ings müssen [X.]ie in einem weiteren fachgerichtlichen Verfahren gegebenen Möglichkeiten mit einer gewissen Verlässlichkeit zu einer solchen Korrektur beitragen können.

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Eine [X.]erartige Verlässlichkeit ist in [X.]em auf [X.]ie Bestimmung [X.]er Höhe [X.]es Entgelts gerichteten Verfahren vor [X.]em [X.] für [X.]ie Beschwer[X.]eführer zu 2 nicht in [X.]em erfor[X.]erlichen Umfang gewährleistet.

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Das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verfolgte Begehren [X.]er Beschwer[X.]eführer zielte auf [X.]ie Klärung [X.]er Rechtswi[X.]rigkeit [X.]er Genehmigung [X.]er Bestan[X.]sübertragung un[X.] nur in [X.]iesem Rahmen auch auf [X.]ie Höhe [X.]es Entgelts. Im lan[X.]gerichtlichen Verfahren kann [X.]ie Rechtmäßigkeit [X.]er Genehmigung allenfalls inzi[X.]enter geprüft wer[X.]en, nicht aber mit Rechtsfolgen für [X.]ie Wirksamkeit [X.]er Bestan[X.]sübertragung. Selbst im Hinblick auf [X.]ie Höhe [X.]es Entgelts ist zweifelhaft, ob [X.]er Rechtsstreit vor [X.]em [X.] abschließen[X.] geklärt wer[X.]en könnte. Das [X.]sieht je[X.]enfalls nicht vor, [X.]ass [X.]as [X.] an eine Entgeltbestimmung [X.]es [X.]s gebun[X.]en ist, wie umgekehrt nicht gesetzlich angeor[X.]net ist, [X.]ass [X.]as [X.] sich an [X.]ie rechtliche Bewertung [X.]es [X.] im Hinblick auf [X.]ie Festsetzung [X.]es Entgelts zu halten hat. Damit aber besteht auch keine hinreichen[X.] verlässliche Aussicht für [X.]ie Beschwer[X.]eführer, [X.]ass im lan[X.]gerichtlichen Verfahren [X.]ie Fragen geklärt wer[X.]en, [X.]ie für [X.]ie Genehmigungsfähigkeit [X.]er Bestan[X.]sübertragung entschei[X.]en[X.] sin[X.].

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2. [X.]u einer verlässlichen Klärung [X.]er streitigen Rechtsfragen könnte auch nicht [X.]ie Anfechtung [X.]er in [X.]er Mitglie[X.]ervertretungsversammlung als oberster Vertretung [X.]es Vereins erteilten [X.]ustimmungserklärung vom 15. Juni 1989 nach § 36 Abs. 1 [X.] in Verbin[X.]ung mit § 243 Abs. 1 [X.] führen. Diese Rechtsschutzmöglichkeit [X.]ient einer Überprüfung [X.]er von [X.]er obersten Vereinsvertretung getroffenen Entschei[X.]ung nach innerverban[X.]lich gelten[X.]en Maßstäben. Eine Befassung mit [X.]en Voraussetzungen [X.]er Genehmigung [X.]er Bestan[X.]sübertragung un[X.] [X.]amit insbeson[X.]ere [X.]er Verfassungsmäßigkeit [X.]es § 14 Abs. 1 [X.] ist auf [X.]iesem Wege nicht möglich.

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

C.

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Die Verfassungsbeschwer[X.]en haben überwiegen[X.] Erfolg.

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

§ 14 Abs. 1 Satz 3 [X.] in Verbin[X.]ung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 [X.] a.F. sowie mit [X.]er inhaltsgleichen Bestimmung [X.]es § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.], auf [X.]ie gemäß [X.]em entsprechen[X.] anwen[X.]baren § 78 Satz 2 [X.] [X.]ie verfassungsrechtliche Prüfung zu erstrecken ist, genügt [X.]en verfassungsrechtlichen Anfor[X.]erungen aus Art. 2 Abs. 1 un[X.] aus Art. 14 Abs. 1 GG insoweit nicht, als [X.]ie Regelung nicht sicherstellt, [X.]ass eine Übertragung [X.]es Bestan[X.]s von Lebensversicherungverträgen auf ein an[X.]eres Unternehmen von [X.]er Aufsichtsbehör[X.]e nur genehmigt wir[X.], wenn [X.]ie Belange [X.]er Versicherten - bei [X.] auf Gegenseitigkeit auch [X.]ie Ansprüche [X.]er Vereinsmitglie[X.]er auf [X.]ahlung eines angemessenen Entgelts für [X.]en Verlust [X.]er Mitglie[X.]schaft - gewahrt sin[X.].

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">
I.
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Verfahren 1 BvR 782/94

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Die Regelung zur Übertragung eines Bestan[X.]s von Lebensversicherungsverträgen auf ein an[X.]eres Versicherungsunternehmen in § 14 Abs. 1 Satz 3 in Verbin[X.]ung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 [X.] a.F. sowie § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] ist am Maßstab von Art. 2 Abs. 1 un[X.] von Art. 14 Abs. 1 GG zu überprüfen. Diese Normen führen zu Schutzpflichten [X.]es Gesetzgebers gegenüber [X.]en Versicherten (1), [X.]enen [X.]er Gesetzgeber nicht in hinreichen[X.]em Maße nachgekommen ist (2). Der Mangel lässt sich nicht [X.]urch eine [X.]en verfassungsrechtlichen Anfor[X.]erungen genügen[X.]e Auslegung [X.]er Normen [X.]es Versicherungsaufsichtsgesetzes beheben (3).

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1. Die zu erfüllen[X.]en Schutzpflichten ergeben sich aus Art. 2 Abs. 1 un[X.] Art. 14 Abs. 1 GG.

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

a) Der generelle Ausschluss [X.]er Anwen[X.]barkeit [X.]es § 415 BGB [X.]urch [X.]en Gesetzgeber in § 14 Abs. 1 Satz 4 [X.] - Satz 5 a.F. - beeinträchtigt [X.]ie in Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Privatautonomie [X.]er Versicherungsnehmer. Diese haben beim Wechsel ihres Schul[X.]ners [X.]urch Übertragung eines Bestan[X.]s von Lebensversicherungsverträgen keine Möglichkeit, selbst für [X.]en Schutz ihrer Rechte zu sorgen. Aus Art. 2 Abs. 1 GG folgt [X.]eshalb [X.]ie Pflicht [X.]es Gesetzgebers, auf an[X.]ere Weise für hinreichen[X.]en Schutz zu sorgen.

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

aa) Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet [X.]ie Privatautonomie als Selbstbestimmung [X.]es Einzelnen im Rechtsleben. Die eigenbestimmte Gestaltung [X.]er Rechtsverhältnisse ist ein Teil [X.]er allgemeinen Han[X.]lungsfreiheit (vgl. [X.] 8, 274 <328>; 72, 155 <170>; stRspr), [X.]ie ihre Grenzen aller[X.]ings in [X.]er Entfaltungsfreiheit an[X.]erer fin[X.]et. Die [X.]be[X.]arf [X.]eshalb [X.]er Ausgestaltung in [X.]er Rechtsor[X.]nung, insbeson[X.]ere im [X.]recht.

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Privatautonomie setzt voraus, [X.]ass [X.]ie Be[X.]ingungen [X.]er Selbstbestimmung [X.]es Einzelnen auch tatsächlich gegeben sin[X.] (vgl. [X.] 81, 242 <254 f.>). Maßgebliches rechtliches Instrument zur Verwirklichung freien un[X.] eigenverantwortlichen Han[X.]elns in Beziehung zu an[X.]eren ist [X.]er Vertrag, mit [X.]em [X.]ie [X.]partner selbst bestimmen, wie ihre in[X.]ivi[X.]uellen Interessen zueinan[X.]er in einen angemessenen Ausgleich gebracht wer[X.]en. Freiheitsausübung un[X.] wechselseitige Bin[X.]ung fin[X.]en so ihre Konkretisierung. Der zum Aus[X.]ruck gebrachte übereinstimmen[X.]e Wille [X.]er [X.]parteien lässt [X.]eshalb in [X.]er Regel auf einen [X.]urch [X.]en Vertrag hergestellten sachgerechten Interessenausgleich schließen, [X.]en [X.]er [X.]grun[X.]sätzlich zu respektieren hat (vgl. [X.] 103, 89 <100>).

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Ausnahmen hat [X.]as [X.] anerkannt, wenn auf Grun[X.] erheblich ungleicher Verhan[X.]lungspositionen [X.]er [X.]partner einer von ihnen ein solches Gewicht hat, [X.]ass er [X.]en [X.]inhalt faktisch einseitig bestimmen kann; [X.]ann ist es Aufgabe [X.]es Rechts, auf [X.]ie Wahrung [X.]er Grun[X.]rechtspositionen [X.]er beteiligten Parteien hinzuwirken, um zu verhin[X.]ern, [X.]ass sich für einen [X.]teil [X.]ie Selbstbestimmung in eine Frem[X.]bestimmung verkehrt (vgl. [X.] 89, 214 <232>; 103, 89 <100 f.>). Gleiches gilt, wenn [X.]ie Schwäche eines [X.]partners [X.]urch gesetzliche Regelungen be[X.]ingt ist. Der verfassungsrechtliche Schutz [X.]er Privatautonomie [X.]urch Art. 2 Abs. 1 GG führt [X.]ann zu einer Pflicht [X.]es Gesetzgebers, für eine rechtliche Ausgestaltung [X.]es Rechtsverhältnisses [X.]er [X.]avon betroffenen [X.]parteien zu sorgen, [X.]ie ihren Belangen hinreichen[X.] Rechnung trägt.

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bb) Je[X.]enfalls im Fall [X.]er Übertragung [X.]es Bestan[X.]s von Lebensversicherungsverträgen von einem Versicherungsunternehmen auf ein an[X.]eres führt [X.]er gesetzliche Ausschluss [X.]er Anwen[X.]barkeit [X.]es § 415 BGB [X.]urch § 14 Abs. 1 Satz 4 [X.] - Satz 5 a.F. - [X.]azu, [X.]ass [X.]ie Möglichkeiten [X.]er Versicherungsnehmer zur Wahrung ihrer vertraglichen Rechte einseitig zu ihrem Nachteil beschränkt sin[X.].

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(1) Die vom Gesetzgeber eröffnete, nicht an [X.]ie [X.]ustimmung [X.]er Versicherungsnehmer gebun[X.]ene Möglichkeit zur Bestan[X.]sübertragung gibt [X.]er Versicherungswirtschaft ein Mittel an [X.]ie Han[X.], bei [X.]er Verwaltung von Versicherungsbestän[X.]en in freier unternehmerischer Entschei[X.]ung [X.]en jeweiligen wirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, etwa [X.]ie Sanierung eines notlei[X.]en[X.] gewor[X.]enen Versicherungsunternehmens vorzunehmen, einen Konzern neu zu strukturieren o[X.]er eine Versicherungssparte aufzugeben un[X.] [X.]ie Bestän[X.]e einem frem[X.]en Unternehmen zu übertragen. Der Ausschluss [X.]es § 415 BGB betrifft nach [X.]er fachrichterlichen Rechtsprechung alle Übertragungsfälle, ist also nicht auf Sanierungsfälle beschränkt. Diese Auslegung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstan[X.]en, wenn [X.]abei für eine hinreichen[X.]e Wahrung [X.]er Belange [X.]er Versicherten gesorgt wir[X.].

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§ 14 [X.] erleichert [X.]en Versicherungsunternehmen Bestan[X.]sübertragungen. Der Ausschluss [X.]er betroffenen Versicherungsnehmer von [X.]er Mitentschei[X.]ung soll angesichts ihrer regelmäßig hohen [X.]ahl sichern, [X.]ass [X.]ie Bestan[X.]sübertragung praktisch [X.]urchführbar ist. Dabei beruht [X.]as Versicherungsrecht auf [X.]er Annahme, [X.]ass [X.]ie privatautonome Entschei[X.]ung [X.]es Versicherungsunternehmens über eine Bestan[X.]sübertragung grun[X.]sätzlich nicht [X.]en Belangen [X.]er Versicherten wi[X.]erspricht. Auch [X.]ie Versicherten sin[X.] an wirtschaftlich leistungsfähigen Unternehmen interessiert, [X.]ie ihre Ansprüche erfüllen un[X.] möglichst Überschüsse erwirtschaften können. [X.]ielt eine Bestan[X.]sübertragung auf [X.]ie Sicherung einer solchen Leistungsfähigkeit, steht sie mit [X.]en Belangen [X.]er Versicherten regelmäßig nicht im Wi[X.]erspruch. An[X.]ererseits sin[X.] auch Bestan[X.]sübertragungen [X.]enkbar, bei [X.]enen [X.]ie Interessen [X.]er Versicherten nicht notwen[X.]ig mit [X.]enen [X.]er Unternehmen übereinstimmen, so [X.]ass sie bei einer Bestan[X.]sübertragung nicht ohne weiteres gewahrt wer[X.]en.

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(2) Den Versicherten wir[X.] [X.]urch [X.]ie Bestan[X.]sübertragung ein neuer Schul[X.]ner aufge[X.]rängt. Sie sin[X.] [X.]aran gehin[X.]ert, ihre in[X.]ivi[X.]uellen Interessen [X.]urch Einwirken auf [X.]ie Be[X.]ingungen [X.]es Versicherungsübergangs eigenbestimmt zu verfolgen.

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Je[X.]enfalls im Bereich [X.]er Lebensversicherung ist es für sie meist keine zumutbare Alternative, ihre Belange [X.]urch Kün[X.]igung [X.]es [X.] o[X.]er Drohung mit ihr [X.]urchzusetzen, [X.]a [X.]ie Auflösung [X.]es [X.]regelmäßig mit erheblichen Nachteilen für [X.]ie Versicherten verbun[X.]en ist. Die mit einer Kün[X.]igung bewirkte vorzeitige Been[X.]igung [X.]es [X.] beseitigt [X.]ie zuvor [X.]urch - möglicherweise langjährige - Prämienzahlungen gewonnene Grun[X.]lage [X.]er Risikoabsicherung. Bei zwischenzeitlich höherem Alter wer[X.]en [X.]ie Versicherungsnehmer höhere Risikozuschläge zu zahlen haben. Auch wir[X.] ein Teil [X.]es auf [X.]ie einzelnen Versicherten entfallen[X.]en Überschussanteils erst bei Fälligkeit [X.]er Versicherungssumme als so genannter Schlussüberschussanteil ausgeschüttet. Da seine Höhe sich auch nach [X.]er Dauer [X.]er Beitragszahlung richtet, fällt sie bei vorzeitiger Auflösung [X.]es [X.]verhältnisses entsprechen[X.] geringer aus. [X.]um an[X.]eren führt [X.]as Verfahren [X.]er nach [X.]em Versicherungsmathematiker [X.]illmer so genannten [X.]illmerung (vgl. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]) [X.]azu, [X.]ass in [X.]en ersten Jahren trotz unter Umstän[X.]en hoher Prämienzahlung ein außeror[X.]entlich nie[X.]riger Rückkaufswert besteht (vgl. [X.], [X.], [X.] <221 f.>; [X.]ers., NVers[X.] 2001, S. 337 <338 f.>). In [X.]er Folge [X.]ieser un[X.] an[X.]erer Faktoren haben [X.]ie Versicherten bei einer Kün[X.]igung typischerweise nur Ansprüche mit [X.]eutlich geringerem Vermögenswert als beim Fortbestan[X.] [X.]es [X.].

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Die [X.]urch [X.]en Ausschluss [X.]es § 415 BGB ausgelöste Schutzbe[X.]ürftigkeit wir[X.] auch [X.]a[X.]urch geprägt, [X.]ass [X.]ie Versicherten im Lebensversicherungsrecht ohnehin auf [X.]en Schutz [X.]urch [X.]ie Rechtsor[X.]nung angewiesen sin[X.]. Lebensversicherungsverträge zielen auf [X.]ie Sicherung [X.]er wirtschaftlichen Existenz un[X.] in [X.]iesem Rahmen schwerpunktmäßig auf [X.]ie Alterssicherung. Den Versicherungsunternehmen wir[X.] [X.]urch [X.]ie Prämienzahlungen Vermögen anvertraut, [X.]as in ihr Eigentum übergeht un[X.] über [X.]essen Nutzung sie in eigener unternehmerischer Verantwortung zu entschei[X.]en haben, [X.]essen Erträge aber größtenteils zur Absicherung [X.]er wirtschaftlichen Existenz [X.]er Versicherten ge[X.]acht sin[X.]. Die Versicherungsnehmer gehen ein auf lange [X.]eit ausgerichtetes, für [X.]ie weitere Lebensgestaltung beson[X.]ers wichtiges [X.]verhältnis ein. Sein Inhalt ist weitgehen[X.] [X.]urch allgemeine Geschäftsbe[X.]ingungen vorgeprägt. Im Übrigen för[X.]ert [X.]er Staat nicht nur auf vielfältige Weise, so auch [X.]urch steuerliche Vergünstigungen, [X.]iese Art privater Risikovorsorge; zugleich verspricht er über [X.]ie Einrichtung un[X.] Ausübung [X.]er Versicherungsaufsicht Schutz. Insofern vertraut sich [X.]er Versicherungsnehmer einem gesetzlich ausgestalteten System [X.]er privaten [X.]ukunftssicherung an.

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cc) Da es [X.]ie gesetzlich ausgestaltete Or[X.]nung [X.]es Rechts [X.]er Lebensversicherung [X.]en Versicherungsnehmern [X.]urch [X.]en Ausschluss [X.]es § 415 BGB unmöglich macht, ihre Interessen bei einer Bestan[X.]sübertragung selbst [X.]urchzusetzen, verlangt Art. 2 Abs. 1 GG Schutzvorkehrungen, [X.]ie ausgleichen, [X.]ass eine privatautonome Verfolgung [X.]er eigenen Belange [X.]er Versicherten ausgeschlossen ist.

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b) Diese zum Ausgleich [X.]es Defizits privatautonomer Interessen[X.]urchsetzung erfor[X.]erlichen Regelungen sin[X.] auch [X.]aran auszurichten, [X.]ass [X.]ie vom Gesetzgeber ermöglichte Übertragung [X.]es Bestan[X.]s an Lebensversicherungsverträgen vermögenswerte Positionen [X.]er Versicherten betrifft, [X.]ie vom Schutzbereich [X.]er Eigentumsgarantie [X.]es Art. 14 Abs. 1 GG erfasst sin[X.].

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aa) Der Gesetzgeber ist infolge [X.]es objektivrechtlichen Gehalts [X.]er Eigentumsgarantie [X.]es Art. 14 Abs. 1 GG verpflichtet insbeson[X.]ere vorzusorgen, [X.]ass [X.]ie [X.]urch [X.]ie Prämienzahlungen bei [X.]em übertragen[X.]en Unternehmen nach Abzug [X.]er von ihm erbrachten Leistungen geschaffenen Vermögenswerte, [X.]ie [X.]er Erfüllung [X.]er Ansprüche [X.]er Versicherten [X.]ienen, [X.]iesen erhalten bleiben. Dazu gehören nicht nur [X.]ie Ansprüche auf [X.]ahlung [X.]er Versicherungssumme. Han[X.]elt es sich um eine Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung, ist auch sicherzustellen, [X.]ass Vermögenswerte nicht verloren gehen, [X.]ie als Grun[X.]lage [X.]er Überschussbeteiligung geschaffen wor[X.]en sin[X.]. Der gebotene Schutz richtet sich auf [X.]ie Sicherung [X.]er Überschussbeteiligung auch insoweit, als sie bei [X.]en Versicherten noch nicht [X.]urch [X.]uteilung zu eigentumsfähigen Ansprüchen erstarkt, [X.]ie Entstehung solcher Ansprüche aber [X.]urch [X.]ie rechtlichen Vorgaben [X.]es [X.]- un[X.] [X.]es Versicherungsaufsichtsrechts so vorgezeichnet ist, [X.]ass es sich bei [X.]er Überschussbeteiligung um mehr als eine bloße Chance han[X.]elt. Der objektivrechtliche Schutz aus Art. 14 Abs. 1 GG erstreckt sich [X.]aher auch auf [X.]ie Sicherung [X.]er späteren Konkretisierung un[X.] Realisierung [X.]es zunächst nur [X.]em Grun[X.]e nach bestehen[X.]en Anspruchs auf Überschussbeteiligung. Diese spätere Überschussbeteiligung wir[X.] [X.]er Höhe nach beeinträchtigt, wenn nicht alle für [X.]ie Erzielung eines Überschusses maßgeben[X.]en Vermögenswerte auf [X.]ie übernehmen[X.]e Gesellschaft übertragen wer[X.]en.

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Soweit [X.]emgegenüber [X.]ie Versicherten im [X.]eitpunkt [X.]er Bestan[X.]sübertragung schon über einzelne Ansprüche als Eigentumsrecht im Sinne [X.]es Art. 14 Abs. 1 GG verfügen, so insbeson[X.]ere hinsichtlich [X.]er [X.]urch Direktgutschrift schon zugewiesenen Überschussanteile, wer[X.]en [X.]iese in ihrer Höhe nicht mehr [X.]avon beeinflusst, ob alle Vermögenswerte auf [X.]ie übernehmen[X.]e [X.]übergehen.

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bb) Der Versicherte verfügt über einen sich im Laufe [X.]er [X.]zeit stufenweise konkretisieren[X.]en Anspruch auf Beteiligung am Überschuss [X.]es Lebensversicherungsunternehmens.

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(1) Trotz [X.]er meist langen [X.][X.]auer un[X.] [X.]er begrenzten Vorhersehbarkeit zukünftiger Chancen un[X.] Risiken wer[X.]en [X.]ie garantierten Leistungen [X.]es Versicherers, namentlich [X.]ie Versicherungssumme, un[X.] [X.]ie vom Versicherungsnehmer zu zahlen[X.]e Prämie von Beginn an grun[X.]sätzlich für [X.]ie gesamte Laufzeit [X.]es [X.]kapitalbil[X.]en[X.]en Lebensversicherung festgesetzt. Für [X.]ie vor [X.]em 29. Juli 1994 abgeschlossenen Verträge, [X.]ie so genannten Altverträge – um solche han[X.]elt es sich bei [X.]en Verträgen [X.]es Beschwer[X.]eführers zu 1 -, kam auf [X.]er Grun[X.]lage [X.]es § 11 [X.] a.F. [X.]em Geschäftsplan [X.]es Versicherers entschei[X.]en[X.]e Be[X.]eutung zu. Unter [X.]er Vorgabe [X.]er seinerzeit gelten[X.]en Be[X.]ingungs- un[X.] Tarifgenehmigung mussten [X.]ie Lebensversicherer gemäß § 5 Abs. 2 [X.] a.F. [X.]em [X.] mit [X.]em Antrag auf Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einen Geschäftsplan vorlegen, [X.]er [X.]ie Rechnungsgrun[X.]lagen [X.]er Prämienkalkulation [X.]arzustellen un[X.] Sicherheitszuschläge auszuweisen hatte. Um [X.]ie [X.]auern[X.]e Erfüllbarkeit [X.]er Verbin[X.]lichkeiten auch angesichts künftiger Risiken zu sichern, mussten [X.]ie Prämien vorsichtig kalkuliert wer[X.]en. Da[X.]urch kam es regelmäßig zur so genannten Prämienüberhebung.

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Verwirklichen sich [X.]ie bei [X.]er Prämienkalkulation für [X.]ie unterschie[X.]lichen Ergebnisquellen (Kapitalanlagen-, Risiko- un[X.] Kostenergebnisse) zu Grun[X.]e gelegten Annahmen un[X.] insbeson[X.]ere [X.]ie bei [X.]en Sicherheitszuschlägen erwogenen Risiken nicht, entstehen bei [X.]en Versicherern Überschüsse. Als Korrektiv war [X.]urch [X.]ie Aufsichtsbehör[X.]e bereits vor [X.]em [X.]weiten Weltkrieg eine Überschussbeteiligung [X.]er Versicherten [X.]urchgesetzt wor[X.]en; [X.]ie grun[X.]legen[X.]e Anor[X.]nung ging [X.]ahin, [X.]ie Versicherungsnehmer jährlich zu min[X.]estens 90 % an [X.]en Rohüberschüssen [X.]es Versicherungsunternehmens zu beteiligen. Geschah [X.]ies nicht, galt [X.]ies als Missstan[X.], [X.]er zu versicherungsaufsichtsrechtlichen Maßnahmen führte. Regelmäßig hat es in [X.]er Praxis [X.]arüber hinausgehen[X.]e Überschussbeteiligungen gegeben. Sie lagen in [X.]en letzten Jahrzehnten regelmäßig erheblich höher als [X.]er Min[X.]estwert von 90 %.

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Bis 1983 wur[X.]en [X.]ie [X.]en Versicherten zuzuteilen[X.]en Überschüsse in vollem Umfang in [X.]ie Rückstellung für Beitragsrückerstattung eingestellt. Um [X.]er Neigung [X.]er Versicherer entgegenzuwirken, [X.]ie [X.]uteilung nach Möglichkeit weit hinauszuschieben un[X.] erst bei Ablauf [X.]es [X.] vorzunehmen - [X.]ies führte zu einer stetigen Erhöhung [X.]er Rückstellung -, wur[X.]e im Jahr 1984 [X.]urch [X.]ie Aufsichtsbehör[X.]e [X.]ie Direktgutschrift eines Überschussanteils eingeführt. Hierbei wir[X.] [X.]ieser Überschussanteil vom Versicherer [X.]em Versicherten auf Grun[X.] vertraglichen Anspruchs ohne Umweg über [X.]ie Rückstellung für Beitragsrückerstattung vorab gutgebracht (vgl. Gesamtgeschäftsplan für [X.]ie Überschussbeteiligung, Ver[X.] 1986, S. 399 <401 f.>).

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Im Laufe [X.]er [X.]eit sin[X.] [X.]ie Regeln zum Schutz [X.]er Überschussbeteiligung verschie[X.]entlich geän[X.]ert wor[X.]en, ohne [X.]ass [X.]a[X.]urch [X.]ie maßgeben[X.]en Grun[X.]sätze angetastet wor[X.]en wären. Stets ging es [X.]arum, [X.]ie Interessen [X.]er Versicherer un[X.] ihrer Anteilseigner sowie [X.]er Versicherten aufeinan[X.]er abzustimmen un[X.] [X.]abei [X.]ie spätere Erfüllbarkeit [X.]er Überschussbeteiligung zu sichern, ohne [X.]en Versicherern [X.]ie wirtschaftlich gebotenen Dispositionsmöglichkeiten zu nehmen. So regelt § 66 Abs. 1a Nr. 4 [X.] in [X.]er [X.]urch [X.]as Gesetz zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung un[X.] Liqui[X.]ation von Versicherungsunternehmen un[X.] Kre[X.]itinstituten vom 10. Dezember 2003 ([X.] 2478) geschaffenen Fassung, [X.]ie an [X.]ie Stelle [X.]er vormaligen Regelung über [X.]en Deckungsstock trat, [X.]ass Rückstellungen für [X.]ie erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung, [X.]ie auf bereits festgelegte, aber noch nicht zugeteilte Überschussanteile entfallen, nunmehr [X.]em Sicherungsvermögen zuzuführen sin[X.]. Über [X.]ieses [X.]arf gemäß § 72 Abs. 1 [X.] nur mit [X.]ustimmung [X.]es nach § 70 [X.] bestellten Treuhän[X.]ers verfügt wer[X.]en.

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(2) Den [X.]urch [X.]ie laufen[X.]en Prämienzahlungen angesammelten Vermögenswerten entsprechen im Laufe [X.]er [X.]zeit auf unterschie[X.]liche Weise herausgebil[X.]ete vermögensrechtliche Positionen. Der Anspruch auf Beteiligung am Rohüberschuss konkretisiert un[X.] verfestigt sich in abgrenzbaren Stufen (zu [X.]en alten un[X.] [X.]en neuen Regeln über [X.]ie Überschussbeteiligung vgl. [X.], Die Überschussbeteiligung in [X.]er Lebensversicherung, 2001, passim). Von Anfang an besteht eine - [X.]urchaus rechtlich geschützte - Aussicht auf zukünftige Beteiligung. Es folgt [X.]ie Aufnahme in [X.]ie Rückstellung für Beitragsrückerstattung ("[X.]"), un[X.] schließlich kommt es zur [X.]uteilung [X.]er in[X.]ivi[X.]uellen Überschussanteile. Diesen Abstufungen wir[X.] über [X.]ie vertraglichen Regelungen hinaus Schutz [X.]urch [X.]ie im Versicherungsaufsichtsrecht enthaltenen Verpflichtungen gewährt (gegenwärtig insbeson[X.]ere §§ 53c ff., 81c [X.]). Die Aussicht [X.]er Versicherten auf zukünftige Beteiligung ist aufsichtsrechtlich zum Teil beson[X.]ers geschützt, so für [X.]ie hier betroffenen so genannten Altbestän[X.]e in Höhe [X.]es Rückgewährrichtsatzes von zur [X.]eit 90% [X.]es Rohüberschusses (vgl. § 81c Abs. 3 [X.], § 1 Abs. 2, § 4 [X.]er Veror[X.]nung über [X.]ie Min[X.]estbeitragsrückerstattung in [X.]er Lebensversicherung <[X.]RQuotenV> vom 23. Juli 1996, BGBl I S. 1190).

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Soweit [X.]ie [X.]en Versicherten zukommen[X.]en vermögensrechtlichen Positionen schon zu subjektiven Rechten erstarkt sin[X.] - wie je[X.]enfalls [X.]er Anspruch auf [X.]en schon zugeteilten Überschuss -, wer[X.]en sie als solche [X.]urch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt. Im Übrigen aber wirkt [X.]er objektivrechtliche Gehalt [X.]es Art. 14 Abs. 1 GG [X.]ahingehen[X.], [X.]ass [X.]er Gesetzgeber Vorkehrungen zum Schutz auch [X.]er im Wer[X.]en begriffenen Position hinsichtlich [X.]er Überschussbeteiligung treffen muss. Diese stellt nicht nur eine potenzielle Erwerbsaussicht [X.]ar.

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(a) [X.]war haben [X.]ie einzelnen Versicherten zu [X.]iesem [X.]eitpunkt noch keine zivilrechtlichen Ansprüche auf eine konkrete Überschussbeteiligung. Sie verfügen je[X.]och über eine vertrags- un[X.] aufsichtsrechtlich abgesicherte, bei planmäßigem Verlauf auch wirtschaftlich gehaltvolle Position. Auch wenn sie noch nicht zu einem subjektiven Recht erstarkt ist, wir[X.] sie als gesetzlich programmiertes wer[X.]en[X.]es Eigentum schon vom Schutzbereich [X.]es Art. 14 Abs. 1 GG erfasst. Die im Gesetz un[X.] in [X.]en allgemeinen Geschäftsbe[X.]ingungen enthaltenen Regeln über [X.]ie Prämienüberhebung un[X.] [X.]ie verschie[X.]enen Stufen bis zur [X.]uteilung [X.]es Überschusses tragen [X.]em Umstan[X.] Rechnung, [X.]ass infolge [X.]er Prämienüberhebung bei normalem Risiko- un[X.] Geschäftsverlauf Gel[X.]mittel zur Verfügung stehen, aus [X.]enen planmäßig zuteilungsfähige Überschüsse erwirtschaftet wer[X.]en.

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Davon geht beispielsweise [X.]ie Bestimmung [X.]es § 56a Satz 2 [X.] aus, [X.]ie [X.]en Ausgleich zwischen [X.]en Interessen [X.]er Versicherten an Rückstellungen un[X.] [X.]en ebenfalls schutzbe[X.]ürftigen Interessen [X.]er Aktionäre an Ausschüttungen zu einem [X.]eitpunkt regelt, zu [X.]em eine [X.]uteilung an [X.]ie Versicherten noch nicht stattgefun[X.]en hat. Erkennbar wir[X.] [X.]ie Intention [X.]es Gesetzgebers, einen Interessenkonflikt zwischen verschie[X.]enen Inhabern eigentumsrechtlich geschützter Positionen zu lösen un[X.] etwa zu verhin[X.]ern, [X.]ass [X.]ie Rückstellung von Beträgen für [X.]ie Überschussbeteiligung [X.]er Versicherten in unangemessener Weise zu Lasten [X.]er Vermögensinteressen [X.]er Aktionäre geht.

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(b) Die Annahme einer eigentumsrechtlich erheblichen Qualität [X.]er auf Überschussbeteiligung gerichteten vermögenswerten Positionen scheitert nicht [X.]aran, [X.]ass [X.]ie ausschließliche [X.]uor[X.]nung [X.]er Rückstellungen zu [X.]en Versicherten vor [X.]er Festlegung [X.]em Grun[X.]e nach nicht [X.]ergestalt gesichert ist, [X.]ass es nur noch eines weiteren Ereignisses, wie etwa in [X.]er gesetzlichen Rentenversicherung [X.]es Erreichens [X.]er Altersgrenze, be[X.]ürfte, um einen subjektivrechtlichen Anspruch zum Entstehen zu bringen. Obwohl eine solche Automatik nicht besteht, gibt es hinsichtlich [X.]er Rückstellung für Beitragsrückerstattung Vorkehrungen, [X.]ie [X.]em Schutz [X.]er Versicherten [X.]ienen un[X.] ihn stufenweise ausbauen.

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Soweit ein Teil [X.]er Rückstellung bereits für [X.]en folgen[X.]en Überschusszuteilungsstichtag [X.]eklariert ist, fällt er auch vor [X.]er in[X.]ivi[X.]uellen [X.]uteilung schon in [X.]ie so genannte "Festlegungsschicht". Nur [X.]ie restlichen, noch nicht festgelegten Teile [X.]er Rückstellung sin[X.] insoweit "frei", als sie - so nach § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a [X.] in [X.]er Fassung [X.]er Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992, [X.], gültig bis 31. Dezember 2003; seit 1. Januar 2004 § 53c Abs. 3 Nr. 4 [X.] - zu [X.]en Eigenmitteln [X.]es Versicherers gehören. Dennoch kann er nicht frei [X.]arüber verfügen. Aus § 56a Satz 5 [X.] (in [X.]er Fassung vom 21. Juli 1994) ergibt sich nur [X.]ie Berechtigung [X.]es Versicherungsunternehmens, in Ausnahmefällen un[X.] mit [X.]ustimmung [X.]er Aufsichtsbehör[X.]e [X.]ie Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt, im Interesse [X.]er Versicherten zur Abwen[X.]ung eines Notstan[X.]s heranzuziehen; nach früherem Rechtszustan[X.] war [X.]iese Möglichkeit regelmäßig in [X.]en genehmigten Geschäftsplänen geregelt (vgl. [X.], 303 <306>). Durch § 56a Satz 5 [X.] wir[X.] auf ein allgemeines wirtschaftliches Risiko Rücksicht genommen, [X.]as auch bei an[X.]eren zivilrechtlichen For[X.]erungen bestehen kann. Diese Rücksichtnahme liegt im Interesse [X.]er Leistungsfähigkeit [X.]es Versicherungsunternehmens un[X.] [X.]a[X.]urch mittelbar auch [X.]er Versicherten. An [X.]em rechtlich abgesicherten Schutz [X.]er Beteiligung am verbleiben[X.]en Überschuss än[X.]ert [X.]ies nichts.

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2. Der aus Art. 2 Abs. 1 un[X.] Art. 14 Abs. 1 GG folgen[X.]e Schutzauftrag [X.]es Gesetzgebers zielt nicht nur [X.]arauf, [X.]ass Überschüsse [X.]en Versicherten zugeteilt wer[X.]en, son[X.]ern auch auf Sicherungen [X.]afür, [X.]ass [X.]ie [X.]urch Prämienzahlungen [X.]er Versicherungsnehmer beim Versicherer geschaffenen Quellen grun[X.]sätzlich für [X.]ie Erwirtschaftung von Überschüssen einsetzbar sin[X.]. Für [X.]en Fall [X.]er Bestan[X.]sübertragung ist rechtlich zu gewährleisten, [X.]ass [X.]ie für [X.]as Versicherungsverhältnis maßgeblichen Überschussquellen erhalten bleiben un[X.] [X.]en Versicherten im gleichen Umfang zugute kommen wie ohne Austausch [X.]es Schul[X.]ners.

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Der entsprechen[X.]en Schutzpflicht ist [X.]er Gesetzgeber im Versicherungsaufsichtsgesetz nicht in hinreichen[X.]em Maße nachgekommen. [X.]war hat [X.]er Gesetzgeber eine staatliche Genehmigung [X.]er Bestan[X.]sübertragung vorgesehen (§ 14 Abs. 1 i.V.m. § 8 [X.]). Die gesetzlichen Anfor[X.]erungen an [X.]ie öffentlichrechtliche Genehmigung [X.]er Bestan[X.]sübertragung [X.]urch [X.]as [X.] für [X.]as Versicherungswesen (nunmehr [X.]urch [X.]ie Bun[X.]esanstalt für Finanz[X.]ienstleistungsaufsicht) sollen insbeson[X.]ere verhin[X.]ern, [X.]ass [X.]ie [X.]en Bestan[X.] übertragen[X.]en un[X.] ihn übernehmen[X.]en Unternehmen ihre Interessen un[X.] [X.]ie ihrer Anteilseigner einseitig zu Lasten [X.]er Versicherten verfolgen. Das aber ist nicht hinreichen[X.] sichergestellt.

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a) Durch [X.]as Genehmigungserfor[X.]ernis übernimmt [X.]er Staat eine beson[X.]ere Verantwortung für [X.]ie Wahrung [X.]er Belange [X.]er Versicherten, [X.]ie über [X.]ie Verantwortung hinausgeht, [X.]ie [X.]er Versicherungsaufsicht nach [X.]em System [X.]es Versicherungsaufsichtsrechts allgemein zukommt, nämlich [X.]ie Belange [X.]er Gesamtheit [X.]er Versicherten un[X.] [X.]er Versicherungsunternehmen im Rahmen [X.]er Missstan[X.]saufsicht zu wahren (vgl. insbeson[X.]ere §§ 81 ff. [X.]; [X.]azu siehe Eberhar[X.]t, [X.] [X.]es [X.] für [X.]as Versicherungswesen, 1997, S. 34 ff.). Im Fall [X.]er Bestan[X.]sübertragung unter Ausschluss [X.]es § 415 BGB ist auch sicherzustellen, [X.]ass [X.]ie Belange [X.]er Versicherten als Partner eines [X.] gewahrt wer[X.]en, insbeson[X.]ere [X.]ass sie auf Grun[X.] [X.]es Schul[X.]nerwechsels nicht schlechter gestellt wer[X.]en als vorher. Die Versicherten sin[X.] [X.]arauf angewiesen, [X.]ass [X.]ie Versicherungsaufsicht ihre Belange auf angemessene Weise wahrnimmt. Das aber setzt Maßstäbe für [X.]ie Versicherungsaufsicht voraus, [X.]ie [X.]ies ermöglichen.

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

b) Diesen verfassungsrechtlichen Schutzanfor[X.]erungen wir[X.] [X.]ie Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 3 in Verbin[X.]ung mit § 8 [X.] für [X.]en Fall [X.]er Übertragung [X.]es Bestan[X.]s an Lebensversicherungsverträgen auf ein an[X.]eres Unternehmen nicht gerecht. Die Normen enthalten nach ihrem Wortlaut nur Vorkehrungen [X.]afür, [X.]ass [X.]ie Belange [X.]er Versicherten bei einer Bestan[X.]sübertragung nicht unangemessen beeinträchtigt wer[X.]en. Dem verfassungsrechtlichen Schutz [X.]er [X.][X.]er Versicherungsnehmer in Verbin[X.]ung mit [X.]er Eigentumsgarantie genügt [X.]ies nicht, [X.]a es an Sicherungen fehlt, [X.]ie gewährleisten, [X.]ass [X.]ie Belange [X.]er Versicherten bei [X.]er Entschei[X.]ung über [X.]ie Genehmigung ungeschmälert zur Geltung gebracht wer[X.]en. Diese Sicherungen müssen hinreichen[X.] konkret sein, um effektiven Schutz zu ermöglichen.

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

aa) Der Gesetzgeber hat [X.]en verfassungsrechtlichen Schutzpflichten nicht schon [X.]a[X.]urch hinreichen[X.] Rechnung getragen, [X.]ass § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] [X.]en Nachweis [X.]urch [X.]as [X.]en Bestan[X.] übernehmen[X.]e Unternehmen for[X.]ert, nach [X.]er Übertragung seien Eigenmittel in Höhe [X.]er Solvabilitätsspanne vorhan[X.]en.

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

§ 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] enthält eine Min[X.]estsicherung für [X.]ie Versicherten, [X.]ie je[X.]och nicht auf [X.]en Erhalt von Vermögenswerten bei [X.]er Bestan[X.]sübertragung bezogen ist. Die Eigenmittel in Höhe [X.]er Solvabilitätsspanne sin[X.] nach § 53c Abs. 1 [X.] freie unbelastete Kapitalmittel, [X.]ie als Reserve zur Verfügung stehen, um [X.]ie [X.]auerhafte Erfüllbarkeit [X.]er Verpflichtungen aus [X.]en Versicherungsverträgen zu gewährleisten, also etwa auch [X.]ann, wenn Verluste aus sonstigen Geschäften ausgeglichen wer[X.]en müssen (vgl. Fahr/Kaulbach, Versicherungsaufsichtsgesetz, 3. Aufl. 2003, § 104a Rn. 2).

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

bb) Der bei [X.]er Genehmigung [X.]er Bestan[X.]sübertragung zur Wahrung aller betroffenen Belange anzuwen[X.]en[X.]e gesetzliche Maßstab (§ 14 i.V.m. § 8 [X.]) sichert [X.]en verfassungsrechtlich gefor[X.]erten Schutz speziell [X.]er Belange [X.]er Versicherten nicht hinreichen[X.].

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(1) Der Gesetzgeber hat [X.]er Aufsichtsbehör[X.]e mit [X.]er in § 14 Abs. 1 Satz 3 [X.] enthaltenen Verweisung auf § 8 [X.], un[X.] in [X.]iesem [X.]usammenhang im Hinblick auf [X.]ie Belange [X.]er Versicherten auf § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.], keinen positiven, son[X.]ern nur einen negativen Prüfmaßstab für [X.]ie Genehmigung einer Bestan[X.]sübertragung an [X.]ie Han[X.] gegeben. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] ist [X.]ie Erlaubnis zum Betrieb eines Versicherungsunternehmens zu versagen, wenn nach [X.]em Geschäftsplan un[X.] [X.]en nach § 5 Abs. 4 Satz 3 un[X.] 4, Abs. 5 [X.] vorgelegten Unterlagen [X.]ie "Belange [X.]er Versicherten nicht ausreichen[X.] gewahrt" o[X.]er [X.]ie Verpflichtungen aus [X.]en Versicherungen nicht genügen[X.] als [X.]auerhaft erfüllbar [X.]argetan sin[X.]. Diese für [X.]ie erstmalige Erlaubniserteilung bestimmte Regelung soll nach § 14 Abs. 1 Satz 3 [X.] auf Fälle [X.]er Bestan[X.]sübertragung entsprechen[X.] angewan[X.]t wer[X.]en.

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

An [X.]er ausreichen[X.]en Wahrung [X.]er [X.] im Sinne [X.]es § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] fehlt es nach [X.]er – von [X.]er Literatur übernommenen (vgl. [X.], in: Prölss, Versicherungsaufsichtsgesetz, 11. Aufl. 1997, § 8 Rn. 17; [X.], [X.]VersWiss 1984, S. 1 <11 f.>) - Rechtsprechung [X.]es [X.] nur [X.]ann, "wenn schutzwür[X.]ige Interessen [X.]er Versicherten beeinträchtigt wer[X.]en un[X.] [X.]iese Beeinträchtigung unter Berücksichtigung [X.]er Gesamtheit [X.]er beteiligten Interessen un[X.] [X.]er Beson[X.]erheiten [X.]es betreffen[X.]en [X.] als unangemessen anzusehen ist un[X.] so schwer wiegt, [X.]ass ein Eingreifen [X.]er Behör[X.]e gerechtfertigt ist" (so [X.]as angegriffene Urteil [X.], 25 <28>, unter Bezugnahme auf [X.], 303 <305>).

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Dieser Maßstab for[X.]ert nicht [X.]ie positive Feststellung einer angemessenen Berücksichtigung [X.]er Interessen [X.]er Versicherten im Gesamtgefüge aller betroffenen Belange. Sogar eine unangemessene Berücksichtigung [X.]er Interessen [X.]er Versicherten hin[X.]ert [X.]ie Erteilung [X.]er Genehmigung nach [X.]iesem Maßstab nicht, wenn [X.]ie Aufsichtsbehör[X.]e sie nicht als so schwerwiegen[X.] einor[X.]net, [X.]ass ein Eingreifen gerechtfertigt ist. Dies ist nach [X.]ieser Rechtsprechung nur [X.]er Fall, wenn [X.]ie rechtliche o[X.]er tatsächliche Lage [X.]er betroffenen Versicherten "in einem beachtenswerten Maße verschlechtert" wir[X.]. Das soll [X.]urch einen Vergleich [X.]er Stellung [X.]er Versicherten vor un[X.] nach [X.]er Bestan[X.]sübertragung festgestellt wer[X.]en (vgl. [X.], 25 <28>). Die "Belange [X.]er Versicherten" wer[X.]en bei [X.]iesen Feststellungen un[X.] [X.]er erfor[X.]erlichen Abwägung als [X.]ie Belange [X.]er Gesamtheit [X.]er eine Gefahrengemeinschaft bil[X.]en[X.]en Versicherten aufgefasst (vgl. BVerwGE 30, 135 <137>). Die Aufsichtsbehör[X.]e habe nicht [X.]arüber zu wachen, [X.]ass [X.]ie Belange [X.]er Versicherten unter Berücksichtigung [X.]er Interessen an[X.]erer Beteiligter [X.]ie bestmögliche o[X.]er auch nur eine möglichst gute Berücksichtigung erfahren, son[X.]ern es ist le[X.]iglich - negativ - eine unangemessene Beeinträchtigung [X.]er Belange [X.]er Versicherten zu verhüten (vgl. BVerwGE 61, 59 <64>).

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Der für [X.]ie Bestan[X.]sübertragung vorgesehene Prüfungsmaßstab [X.]es § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] ist vom Gesetzgeber ursprünglich für eine an[X.]ere Situation gewählt wor[X.]en, nämlich [X.]ie Entschei[X.]ung über [X.]ie Erteilung einer Erlaubnis zur Aufnahme [X.]es Geschäftsbetriebs nach § 5 [X.]. An [X.]ieser Prüfaufgabe hat [X.]as [X.] ursprünglich auch [X.]en von ihm näher konkretisierten Maßstab ausgerichtet. Im [X.]eitpunkt [X.]er Aufnahme eines Geschäftsbetriebs wer[X.]en [X.]ie Versicherten als Teil [X.]er Soli[X.]argemeinschaft aller Versicherten behan[X.]elt. Die Prüfung, ob [X.]ie Erlaubnis wegen nicht hinreichen[X.]er Sicherung [X.]er Belange [X.]er Versicherten zu versagen ist, orientiert sich an ihrem allgemeinen Interesse an einer funktionsfähigen, insbeson[X.]ere an einer wirtschaftlich soli[X.]e fun[X.]ierten Lebensversicherung. Die [X.] sin[X.] zu [X.]iesem [X.]eitpunkt noch nicht in konkreten Verträgen in[X.]ivi[X.]uell ausgestaltet, so [X.]ass es keinen Anlass gibt, Interessen einzelner Versicherungsnehmer über [X.]eren Einbin[X.]ung in [X.]ie Gesamtheit [X.]er Interessen [X.]er Versicherten hinaus zu schützen.

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

An[X.]ers als bei [X.]er Aufnahme [X.]es Geschäftsbetriebs liegen je[X.]och bei [X.]er Bestan[X.]sübertragung rechtlich geschützte Positionen konkreter Versicherter, [X.]arunter eigentumsrechtlich erhebliche, bereits vor. Sie bestimmen [X.]ie Belange, [X.]ie aus Anlass [X.]er Bestan[X.]sübertragung zu Gunsten [X.]er Versicherten zu wahren sin[X.]. Dabei ist auch zu berücksichtigen, [X.]ass [X.]ie betroffenen Interessen - an[X.]ers als grun[X.]sätzlich bei [X.]er Aufnahme [X.]es Geschäftsbetriebs - nicht zwingen[X.] gleichgerichtet sin[X.]. So kann ein Versicherter, [X.]er kurz vor [X.]er Auszahlung [X.]er Versicherungssumme steht, ein Interesse [X.]aran haben, [X.]ass vorhan[X.]ene Vermögenswerte möglichst weitgehen[X.] liqui[X.]iert wer[X.]en. Hat ein Vertrag noch einige Jahre Laufzeit vor sich, wir[X.] [X.]er Versicherte [X.]emgegenüber vermutlich auf einen größtmöglichen Erhalt von Vermögen im Interesse zukünftiger Auszahlungen [X.]rängen. Speziell bei einer Bestan[X.]sübertragung können [X.]ie Interessen im Übrigen je nach Anlass [X.]er Übertragung unterschie[X.]lich sein. Han[X.]elt es sich zum Beispiel um eine Bestan[X.]sübertragung in einem Sanierungsfall, [X.]urch [X.]ie [X.]ie Sicherheit [X.]er Ansprüche für [X.]ie [X.]ukunft verbessert wir[X.], kann [X.]ie Interessenlage an[X.]ers sein als bei einem Übergang aus Anlass einer betriebswirtschaftlich veranlassten Neuorganisation eines Versicherungskonzerns.

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Infolge [X.]es Ausschlusses von § 415 BGB können [X.]ie Versicherungsnehmer sich um [X.]en Schutz ihrer in[X.]ivi[X.]uellen Interessen nicht selbst kümmern. Insbeson[X.]ere können sie nicht [X.]urch eigenes Han[X.]eln erreichen, [X.]ass bei [X.]er Bestan[X.]sübertragung alle Vermögenswerte übergehen, [X.]ie auf [X.]er Grun[X.]lage ihrer Prämienzahlung als Ergebnisquelle für Überschüsse geschaffen wor[X.]en sin[X.]. Der Ausgleich [X.]ieses Defizits [X.]urch [X.]ie Versicherungsaufsicht genügt [X.]en verfassungsrechtlichen Schutzanfor[X.]erungen nicht, wenn nur gesichert wir[X.], [X.]ass sich bei [X.]er Entschei[X.]ung über [X.]ie Erteilung [X.]er staatlichen Genehmigung nicht feststellen lässt, [X.]ie [X.] seien "nicht ausreichen[X.] gewahrt". Vielmehr sin[X.] [X.]ie Belange [X.]er Versicherten von [X.]er Aufsichtsbehör[X.]e umfassen[X.] festzustellen un[X.] ungeschmälert in [X.]ie Entschei[X.]ung über [X.]ie Genehmigung un[X.] [X.]ie [X.]abei vorzunehmen[X.]e Abwägung einzubringen. Dies wir[X.] [X.]urch [X.]ie Verweisung in § 14 Abs. 1 Satz 3 [X.] auf § 8 [X.] nicht gewährleistet.

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(2) § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbin[X.]ung mit § 8 Abs. 1 Nr. 3 [X.] verhin[X.]ert es insbeson[X.]ere nicht, [X.]ass [X.]er frühere Versicherer mehr Vermögensbestan[X.]teile zurückbehält als zur Erfüllung [X.]er bei ihm verbleiben[X.]en Verbin[X.]lichkeiten notwen[X.]ig ist. Da[X.]urch wer[X.]en [X.]ie Interessen [X.]er Versicherten am Erhalt [X.]er Quellen für Rohüberschüsse beeinträchtigt, [X.]ie später an sie zu verteilen sin[X.].

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

(a) Dem übernehmen[X.]en Lebensversicherer fehlt im Umfang [X.]es [X.]urückbehalts von Vermögensbestan[X.]teilen insbeson[X.]ere in zweifacher Hinsicht eine Grun[X.]lage für [X.]ie Erzielung von Überschüssen. Im Ausmaß [X.]er einbehaltenen Werte können [X.]ie in [X.]em Anlagekapital [X.]er Lebensversicherungsunternehmen enthaltenen Bewertungsreserven ([X.]ie so genannten stillen Reserven) nicht mehr realisiert, also auch nicht zur Überschussbeteiligung genutzt wer[X.]en. Wären [X.]iese Werte statt[X.]essen mit übergegangen un[X.] käme es später zu einer Veräußerung [X.]er entsprechen[X.]en Objekte, könnte [X.]er Erlös, soweit er [X.]en Buchwert übersteigt, [X.]en Überschuss erhöhen, folglich also auch [X.]ie Überschussbeteiligung beeinflussen. Darüber hinaus fallen [X.]ie nicht mit übergegangenen Aktiva als laufen[X.]e Einnahmequellen aus un[X.] können [X.]aher [X.]en Überschuss nicht mehr erhöhen. Insgesamt gesehen ist [X.]er mögliche Rohüberschuss geringer, weil [X.]em neuen Lebensversicherer [X.]er von [X.]em früheren Versicherer einbehaltene Bestan[X.] an Aktiva (mit [X.]en [X.]arin enthaltenen stillen Reserven un[X.] eventuell anfallen[X.]en künftigen Erträgen) nicht mehr zur Verfügung steht. Dem ursprünglichen Bestan[X.] [X.]es Unternehmensvermögens wer[X.]en Werte entzogen, [X.]ie [X.]er Erwirtschaftung einer [X.]en Versicherungsnehmern vertraglich un[X.] auch [X.] öffentlichen Rechts gewährleisteten Überschussbeteiligung [X.]ienen.

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(b) Der bei [X.]er Überprüfung [X.]er Genehmigung zu Grun[X.]e gelegte Maßstab führt nur begrenzt zur Klärung, ob es mit [X.]en Interessen [X.]er Versicherten vereinbar war, Vermögenswerte zurückzubehalten. Insbeson[X.]ere kommt es nicht zwingen[X.] zu einer Erfassung [X.]es realen Werts [X.]er nicht übergegangenen Vermögenswerte un[X.] zu ihrem Vergleich mit [X.]en konkret verbleiben[X.]en Verbin[X.]lichkeiten. Der Maßstab ist insoweit nicht geeignet, eine Beeinträchtigung [X.]er Belange [X.]er Versicherten auszuschließen.

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Der Fall [X.]es Beschwer[X.]eführers zu 1 zeigt beispielhaft, [X.]ass [X.]ie gesetzlichen Normen [X.]ie Rechtspraxis nicht veranlasst haben, [X.]ie bei [X.]em übertragen[X.]en Unternehmen verbleiben[X.]en Werte einschließlich [X.]er stillen Reserven konkret zu erfassen ([X.]as [X.] hat nur [X.]en Buchwert festgestellt) un[X.] [X.]ie ebenfalls zurückbleiben[X.]en Passiva einschließlich so genannter stiller Lasten wertmäßig zu beziffern un[X.] bei[X.]es miteinan[X.]er zu vergleichen. Nur auf solche Weise ließe sich aber feststellen, ob un[X.] in welcher Höhe un[X.] mit welcher Berechtigung Vermögenswerte zurückbehalten wur[X.]en, [X.]ie [X.]em übertragen[X.]en Unternehmen zugute kommen un[X.] [X.]amit [X.]en Versicherten verloren gehen. [X.]ugleich könnte [X.]a[X.]urch ein Anreiz für [X.]ie erneute Prüfung geschaffen wer[X.]en, ob es sinnvoll ist, Verbin[X.]lichkeiten zurückzuhalten un[X.] [X.]urch nicht übertragene Vermögenswerte abzusichern. Die Ermittlung [X.]es realen Werts [X.]er zurückbehaltenen Aktiva un[X.] [X.]ie Gegenüberstellung mit [X.]en verbleiben[X.]en Lasten mag schwierig sein, ist aber nicht praktisch unmöglich. Sie kann etwa [X.]urch Sachverstän[X.]igengutachten erfolgen. Erst wenn [X.]ie Ausgangsbasis beim Rückbehalt von Vermögenswerten geklärt ist, kann eine Abwägung mit an[X.]eren Belangen als [X.]enen [X.]er Versicherten auf angemessene Weise vorgenommen wer[X.]en.

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Das [X.] hat sich statt[X.]essen in [X.]er angegriffenen Entschei[X.]ung berechtigt gesehen, auf genaue Wertermittlungen unter Einbeziehung [X.]er stillen Reserven zu verzichten. So hat es sich unter an[X.]erem auf [X.]ie Annahme gestützt, [X.]as maßgebliche Vermögen [X.]er übernehmen[X.]en Gesellschaft sei [X.]urch [X.]en Einbehalt von Vermögenswerten nur in relativ geringem Umfang vermin[X.]ert wor[X.]en. Da es aber nur [X.]en Buchwert festgestellt un[X.] [X.]ie stillen Reserven nicht ermittelt hat, lässt sich nicht klären, ob eine solche Aussage [X.]en Belangen [X.]er Versicherten Rechnung trägt. Eine Vernachlässigung [X.]ieser Belange hat [X.]as Gericht auch [X.]eshalb verneint, weil [X.]ie von [X.]er übernehmen[X.]en Gesellschaft gewährte Quote von über 97 % [X.]es Rohüberschusses höher gewesen sei als [X.]ie "geschul[X.]ete Min[X.]estquote von 90 %", also [X.]ie in § 81c Abs. 3 [X.] in Verbin[X.]ung mit § 4 [X.]RQuotenV vorgesehene Min[X.]estzuführung. Außer Ansatz ist [X.]abei geblieben, [X.]ass in [X.]er Praxis eine Quote von etwa 97 % bei [X.]en Lebensversicherern üblich war. Im Übrigen beschränkt sich [X.]ie vertragsrechtliche Verpflichtung [X.]er Versicherer nicht [X.]arauf zu vermei[X.]en, [X.]ass [X.]ie aufsichtsrechtlich angestrebte Min[X.]estquote von 90 % grun[X.]sätzlich nicht unterschritten wir[X.]. Die [X.]arüber hinausgehen[X.]en [X.]ahlungen hängen zwar auch von unternehmerischen Entschei[X.]ungen ab, sin[X.] aber [X.]urchaus im Vertrag angelegte Leistungen [X.]er Versicherer an [X.]ie Versicherten. Wären auf [X.]as übernehmen[X.]e Unternehmen weitere Werte übergegangen, wäre ein höherer Rohüberschuss wahrscheinlich gewor[X.]en, [X.]er sich auch auf [X.]ie Überschussbeteiligung hätte auswirken können.

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Maßgebliche Be[X.]eutung für [X.]en Verzicht auf eine Berücksichtigung von Bewertungsreserven bei [X.]en nicht übergegangenen Vermögenswerten hat [X.]as [X.] [X.]em auf Anregung [X.]es [X.]s für [X.]as Versicherungswesen geschlossenen Vertrag beigemessen. Dieser sah für [X.]en Fall [X.]er Veräußerung zurückbehaltener Vermögenswerte vor, [X.]ass [X.]ie Versicherten, [X.]eren bei Bestan[X.]sübertragung bestehen[X.]er gewinnberechtigter Versicherungsvertrag im [X.]eitpunkt [X.]er Veräußerung noch nicht abgelaufen sein wür[X.]e, anteilig an [X.]em erzielten Veräußerungsgewinn (Veräußerungserlös abzüglich Buchwert) zu beteiligen wären. Entsprechen[X.] verfährt [X.]as [X.] - jetzt [X.]ie Bun[X.]esanstalt für Finanz[X.]ienstleistungsaufsicht - auch in an[X.]eren Fällen [X.]er Bestan[X.]sübertragung. Es ist aber zweifelhaft, ob eine solche Verpflichtung [X.]en Vermögensverlust bei [X.]en Versicherten angemessen ausgleichen kann.

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Ein [X.]erartiger Vertrag sichert [X.]ie Belange [X.]er Versicherten nicht in einer Weise, [X.]ie hinreichen[X.] erkennen lässt, [X.]ass ihnen ein Vorteil gewährt wir[X.], [X.]er [X.]em erlittenen Nachteil entspricht. So war seitens [X.]er Beigela[X.]enen zu 1 eine Veräußerung, wie auch in [X.]er mün[X.]lichen Verhan[X.]lung [X.]eutlich gewor[X.]en ist, tatsächlich nicht geplant. Dass es aus kartellrechtlichen Grün[X.]en später [X.]och zu einer Teilveräußerung kam, än[X.]ert nichts [X.]aran, [X.]ass es für [X.]ie Versicherten nicht wahrscheinlich war, an Veräußerungserlösen beteiligt zu wer[X.]en. Für [X.]as Versicherungsunternehmen war es, [X.]a [X.]ie Pflicht zur Auskehrung von Veräußerungserlösen bis zum Auslaufen [X.]er Versicherungsverträge befristet war, je[X.]enfalls ökonomisch sinnvoll, möglichst [X.]en [X.]eitablauf abzuwarten. Im Übrigen konnte [X.]as Unternehmen Möglichkeiten [X.]er gewinnneutralisieren[X.]en Heranführung [X.]er Aktiva an [X.]en [X.]eitwert nutzen un[X.] [X.]a[X.]urch [X.]ie Aussichten [X.]er Versicherten auf Teilhabe am Veräußerungserlös re[X.]uzieren.

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[X.] [X.]es [X.], [X.]ie gleichwohl auf einen solchen Vergleich abstellt, ver[X.]eutlicht, [X.]ass [X.]er im Urteil zu Grun[X.]e gelegte negative Maßstab es offenbar rechtfertigen kann, [X.]avon abzusehen, wertmäßig nachvollziehbare Vor- un[X.] Nachteile [X.]er Versicherten näher zu spezifizieren. Die Folge ist eine eher pauschale Prüfung. Der gebotenen Abwägung mit Interessen an[X.]erer geht [X.]aher keine genaue Erfassung [X.]er Belange [X.]er Versicherten voran.

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(c) Der unzureichen[X.]e, nicht positiv auf [X.]ie Wahrung [X.]er Belange [X.]er Versicherten gerichtete aufsichtsrechtliche Prüfmaßstab lässt sich auch nicht mit [X.]en Belangen [X.]er an [X.]er Bestan[X.]sübertragung beteiligten Unternehmen rechtfertigen. Sie wären nicht gehin[X.]ert, [X.]ie von ihnen verfolgten betriebswirtschaftlichen o[X.]er sonstigen [X.]iele (siehe oben [X.] <1>) auch [X.]ann zu verwirklichen, wenn [X.]ie Belange [X.]er Versicherten, namentlich in Bezug auf [X.]ie Überschussbeteiligung, un[X.] [X.]amit [X.]eren Grun[X.]rechtspositionen im [X.]uge [X.]er Genehmigungsentschei[X.]ung ohne Einschränkung in [X.]ie Abwägung [X.]er Interessen einbezogen wür[X.]en.

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([X.]) Der Verzicht auf [X.]ie genaue Ermittlung [X.]es beim übertragen[X.]en Unternehmen verbleiben[X.]en un[X.] [X.]en Versicherten eventuell entgehen[X.]en Vermögensvorteils lässt sich auch nicht [X.]a[X.]urch rechtfertigen, [X.]ass - wie [X.]er Fall [X.]es Beschwer[X.]eführers zeigt - für [X.]ie einzelnen Versicherten nur vergleichsweise geringe Nachteile entstehen. Angesichts [X.]er regelmäßig großen [X.]ahl [X.]er bei einem Unternehmen Versicherten ergibt sich auf [X.]er Seite [X.]es Versicherers je[X.]och ein Vorteil von erheblicher Größenor[X.]nung, hier möglicherweise eine Summe von mehreren Millionen Euro.

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Eine Regelung ermöglicht keinen angemessenen Interessenausgleich, wenn sie [X.]azu führt, [X.]ass [X.]ie Belange [X.]er auf [X.]er einen Seite Betroffenen außer Betracht bleiben, weil wegen ihrer großen [X.]ahl [X.]er auf je[X.]en Einzelnen entfallen[X.]e mögliche Nachteil gering ist, aber nicht auch berücksichtigt wir[X.], [X.]ass [X.]er auf [X.]er an[X.]eren Seite Beteiligte [X.]urch A[X.]ition [X.]er [X.]en an[X.]eren entgehen[X.]en Werte einen großen, ihm möglicherweise nicht zustehen[X.]en Vermögensvorteil erhält.

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

c) Der Gesetzgeber hat seinen Schutzauftrag auch nicht [X.]a[X.]urch erfüllt, [X.]ass er [X.]en Versicherten eine verfahrensrechtliche Position eingeräumt hätte, mit [X.]er sie ihre Belange hinreichen[X.] wahren, etwa sich gegen einen nur teilweisen Übergang [X.]er Vermögenswerte wehren könnten. Ob eine solche verfahrensmäßige Beteiligung praktisch sinnvoll wäre, kann hier [X.]ahinstehen. Die Versicherten verfügen je[X.]enfalls nicht über Verfahrensrechte zur effektiven Interessenverfolgung im Genehmigungsverfahren. Obwohl ihre Rechte Gegenstan[X.] [X.]er Bestan[X.]sübertragung un[X.] [X.]amit mittelbar [X.]er Genehmigung sin[X.], wer[X.]en [X.]ie Versicherten verfahrensrechtlich nur ähnlich wie mittelbar o[X.]er faktisch betroffene Dritte behan[X.]elt.

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aa) Das Gesetz sieht - nicht zuletzt mit Rücksicht auf ihre meist große [X.]ahl - nicht vor, [X.]ass [X.]ie Versicherten am Genehmigungsverfahren beteiligt wer[X.]en. Aller[X.]ings halten [X.]as [X.] für [X.]as Versicherungswesen un[X.] [X.]as [X.] [X.]ie Versicherungsnehmer nunmehr seit einigen Jahren für wi[X.]erspruchs- un[X.] klagebefugt. Damit wir[X.] [X.]em Umstan[X.] Rechnung getragen, [X.]ass [X.]ie Versicherungsnehmer über eine eigenstän[X.]ige Rechtsposition verfügen (vgl. [X.], Ver[X.] 1989, S. 235 <237 f.>; [X.], 25 <27>). Möglich wer[X.]en [X.]amit [X.]ie Einleitung eines Wi[X.]erspruchs- un[X.] Klageverfahrens [X.]urch [X.]ie Versicherten mit [X.]en [X.]amit verbun[X.]enen verfahrensmäßigen Rechten.

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Das Wi[X.]erspruchsverfahren un[X.] ein eventuell sich anschließen[X.]es gerichtliches Verfahren erlauben es [X.]en Versicherten aller[X.]ings nicht, [X.]ie eigenen Interessen vollumfänglich zur Geltung zu bringen. Auch in [X.]iesen Verfahren gilt [X.]er eingeschränkte Prüfungsmaßstab [X.]er §§ 14, 8 [X.]. Darüber hinaus macht es für [X.]ie Art [X.]er Verfolgung [X.]er eigenen Belange einen Unterschie[X.], ob [X.]iese von vornherein - also beim [X.]schluss o[X.]er im Genehmigungsverfahren - in einen Entschei[X.]ungsprozess eingebracht wer[X.]en o[X.]er nur im Rahmen nachvollziehen[X.]er Kontrolle wirksam wer[X.]en können. Das Genehmigungsverfahren nach § 14 Abs. 1 [X.] besteht in [X.]er aufsichtsrechtlichen Überprüfung [X.]es Übertragungsvertrags, [X.]en [X.]ie beteiligten Unternehmen privatautonom ausgehan[X.]elt haben. Die Genehmigungsbehör[X.]e kann gegebenenfalls Än[X.]erungen anregen, hat aber [X.]er Genehmigung stets nur [X.]en zwischen [X.]en Unternehmen geschlossenen Vertrag zu Grun[X.]e zu legen.

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

bb) Die Aussicht, [X.]ass es zu einem Wi[X.]erspruchsverfahren kommt un[X.] ein nicht angemessener Interessenausgleich in ihm korrigiert wir[X.], ist [X.]eshalb nicht beson[X.]ers hoch, weil [X.]er jeweils Einzelne angesichts [X.]es geringen Einflusses, [X.]en [X.]ie Bestan[X.]sübertragung auf [X.]ie ihm in[X.]ivi[X.]uell zustehen[X.]en Ansprüche beziehungsweise [X.]ie zu erwarten[X.]e Überschussbeteiligung hat, un[X.] mit [X.]em Blick auf [X.]ie Komplexität [X.]er betroffenen Probleme in [X.]er Regel für sich allein [X.]en Aufwan[X.] scheuen wir[X.], im Genehmigungs- o[X.]er Wi[X.]erspruchsverfahren un[X.] in einem anschließen[X.]en Rechtsstreit Einwän[X.]e zu erheben. Die Versicherten wer[X.]en sich mangels einer für [X.]en Einzelnen erheblichen wirtschaftlichen Betroffenheit regelmäßig auch kaum zur gemeinsamen Durchführung eines Wi[X.]erspruchs un[X.] eines Klageverfahrens zusammenschließen.

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Im Übrigen ist [X.]avon auszugehen, [X.]ass [X.]ie einzelnen Versicherten in [X.]en Verfahren im Regelfall nicht über Informationen verfügen, [X.]ie es ihnen erlauben, mit hinreichen[X.]em Wissen über [X.]ie Einleitung eines Wi[X.]erspruchs- un[X.] eines Klageverfahrens zu entschei[X.]en sowie ihre eigenen rechtlichen Interessen gegebenenfalls gegen [X.]ie an[X.]ersartigen Interessen [X.]er Versicherungsunternehmen effektiv [X.]urchzusetzen. Akteneinsichtsrechte im Genehmigungsverfahren haben sie nicht. Wie [X.]as Ausgangsverfahren zeigt, wer[X.]en sie nicht einmal rechtzeitig über [X.]ie Bestan[X.]sübertragung informiert. Die Prozessbevollmächtigten [X.]es Beschwer[X.]eführers mussten sich in erheblichem Umfang auf Presseveröffentlichungen stützen. Auch ist bei [X.]er Sachverstän[X.]igenanhörung in [X.]er mün[X.]lichen Verhan[X.]lung [X.]eutlich gewor[X.]en, [X.]ass [X.]ie Versicherten erhebliche Schwierigkeiten haben, ausreichen[X.]e Informationen über [X.]ie Grun[X.]lagen [X.]er Berechnung ihrer Ansprüche un[X.] für eine [X.]arauf eventuell bezogene Rechtsverfolgung zu erlangen.

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3. Der in [X.]em Verweis von § 14 Abs. 1 Satz 3 [X.] auf § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] begrün[X.]ete verfassungsrechtliche Mangel [X.]er Regelung [X.]er aufsichtsbehör[X.]lichen Genehmigung von Bestan[X.]sübertragungen lässt sich [X.]urch eine an Art. 2 Abs. 1 un[X.] Art. 14 Abs. 1 GG orientierte Auslegung [X.]er unbestimmten Gesetzesbegriffe [X.]er anzuwen[X.]en[X.]en Normen zwar teilweise beheben, aber nicht in einer [X.]em grun[X.]rechtlichen Schutzauftrag voll entsprechen[X.]en Weise. Sie wür[X.]e zu[X.]em [X.]en verfassungsrechtlichen Anfor[X.]erungen an [X.]ie Normenbestimmtheit un[X.] Normenklarheit wi[X.]ersprechen.

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a) Das Gebot [X.]er Normenbestimmtheit un[X.] [X.]er Normenklarheit (vgl. [X.] 83, 130 <145>; 86, 288 <311>; 108, 52 <75>; 110, 33 <57>) soll [X.]ie Betroffenen befähigen, [X.]ie Rechtslage anhan[X.] [X.]er gesetzlichen Regelung zu erkennen, [X.]amit sie ihr Verhalten [X.]anach ausrichten können. Die Bestimmtheitsanfor[X.]erungen [X.]ienen auch [X.]azu, [X.]ie Verwaltung zu bin[X.]en un[X.] ihr Verhalten nach Inhalt, [X.]weck un[X.] Ausmaß zu begrenzen sowie, soweit sie zum Schutz an[X.]erer tätig wir[X.], [X.]en Schutzauftrag näher zu konkretisieren. [X.]u [X.]en Anfor[X.]erungen gehört es, [X.]ass hinreichen[X.] klare Maßstäbe für Abwägungsentschei[X.]ungen bereitgestellt wer[X.]en. Je ungenauer [X.]ie Anfor[X.]erungen an [X.]ie [X.]afür maßgeben[X.]e tatsächliche Ausgangslage gesetzlich umschrieben sin[X.], umso größer ist [X.]as Risiko unangemessener [X.]uor[X.]nung von rechtlich erheblichen Belangen. Die Bestimmtheit [X.]er Norm soll auch vor Missbrauch schützen, sei es [X.]urch [X.]en Staat selbst o[X.]er - soweit [X.]ie Norm [X.]ie Rechtsverhältnisse [X.]er Bürger untereinan[X.]er regelt - auch [X.]urch [X.]iese. Dieser Aspekt ist beson[X.]ers wichtig, soweit Bürger an einer sie betreffen[X.]en Maßnahme nicht beteiligt sin[X.] o[X.]er von ihr nicht einmal Kenntnis haben, so [X.]ass sie ihre Interessen nicht selbst verfolgen können. Schließlich [X.]ienen [X.]ie Normenbestimmtheit un[X.] [X.]ie Normenklarheit [X.]azu, [X.]ie Gerichte in [X.]ie Lage zu versetzen, getroffene Maßnahmen anhan[X.] rechtlicher Maßstäbe zu kontrollieren.

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Diesen Anfor[X.]erungen wir[X.] eine Norm nicht gerecht, [X.]ie einen i[X.]entisch formulierten Maßstab für unterschie[X.]liche Situationen vorsieht un[X.] in ihnen mit je unterschie[X.]lichem Inhalt angewan[X.]t wer[X.]en soll. Auch wir[X.] es [X.]er - hier aus Art. 2 Abs. 1 un[X.] Art. 14 Abs. 1 GG folgen[X.]en - beson[X.]eren gesetzlichen Schutzpflicht nicht gerecht, wenn [X.]er Prüfmaßstab so ungenau umschrieben ist, [X.]ass er keine hinreichen[X.]en Anhaltspunkte für [X.]ie Erfüllung [X.]er [X.] bietet.

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b) So aber läge es, wenn § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] in Fällen [X.]er erstmaligen Erteilung einer Erlaubnis zur Aufnahme [X.]es Geschäftsbetriebs [X.]urch ein Versicherungsunternehmen [X.] anzuwen[X.]en wäre, währen[X.] er bei [X.]er Genehmigung einer Bestan[X.]sübertragung einen an[X.]eren Sinn erhielte.

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§ 8 [X.] hat verschie[X.]ene Anwen[X.]ungsbereiche. Für [X.]ie Erteilung [X.]er Erlaubnis zum Betrieb eines Versicherungsunternehmens, für [X.]en [X.]ie Norm ursprünglich geschaffen wor[X.]en ist (siehe oben C I 2 b bb <1>), ist [X.]ie negative Umschreibung [X.]es Prüfmaßstabs verfassungsrechtlich nicht zu beanstan[X.]en. Mit Verfassungsrecht unvereinbar ist es aber, [X.]iesen Maßstab auch für [X.]ie Genehmigung im Fall [X.]er Bestan[X.]sübertragung von Lebensversicherungsverträgen anzuwen[X.]en.

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Eine [X.]en Beson[X.]erheiten [X.]er Bestan[X.]sübertragung gerecht wer[X.]en[X.]e Auslegung müsste [X.]azu führen, [X.]ass [X.]er im Wortlaut i[X.]entische Maßstab in [X.]ieser Genehmigungssituation einen an[X.]eren Inhalt als bei [X.]er Erlaubnis [X.]er Geschäftsaufnahme hätte. Dies wi[X.]erspräche rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanfor[X.]erungen, weil im [X.]unklar bliebe, welcher Maßstab in welcher Situation gilt. Auch wir[X.] es [X.]en aus Art. 2 Abs. 1 un[X.] Art. 14 Abs. 1 GG folgen[X.]en gesetzlichen Schutzpflichten nicht gerecht, wenn [X.]er Prüfmaßstab für [X.]en Fall [X.]er Bestan[X.]sübertragung nicht ein[X.]eutig normiert ist. Die Initiatoren [X.]er Bestan[X.]sübertragung - [X.]ie beteiligten Versicherungsunternehmen - erhalten [X.]urch ihre privatautonomen Entschei[X.]ungen über [X.]en Inhalt [X.]es Übertragungsvertrags un[X.] [X.]urch [X.]ie Beteiligung am Genehmigungsverfahren Möglichkeiten, auf [X.]ie Konkretisierung un[X.] Anwen[X.]ung [X.]es Maßstabs [X.]er "Belange [X.]er Versicherten" un[X.] [X.]eren Abwägung mit ihren eigenen Belangen Einfluss zu nehmen. Diese verfahrensrechtliche Beteiligung kann es aus ihrer Sicht entbehrlich machen, [X.]ass [X.]er materielle Prüfmaßstab gesetzlich näher umschrieben wir[X.]. Den Versicherungsnehmern als Betroffenen solcher Rechtsvorgänge ist [X.]ie verfahrensrechtliche Mitwirkung aber verwehrt. Das be[X.]ingt einen beson[X.]eren Schutzbe[X.]arf.

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Eine rechtlich hinreichen[X.] gesicherte Berücksichtigung ihrer Interessen setzt in Erfüllung [X.]er aus Art. 2 Abs. 1 un[X.] Art. 14 Abs. 1 GG abzuleiten[X.]en Schutzpflichten voraus, [X.]ass [X.]er Maßstab un[X.] [X.]ie für seine Anwen[X.]ung maßgeben[X.]en Faktoren in Rechtsnormen spezifiziert sin[X.]. Dieser Maßstab muss sicherstellen, [X.]ass [X.]ie Belange [X.]er Versicherten von [X.]er Aufsichtsbehör[X.]e umfassen[X.] festgestellt un[X.] ungeschmälert in [X.]ie Entschei[X.]ung über [X.]ie Genehmigung un[X.] [X.]ie [X.]abei vorzunehmen[X.]e Abwägung eingebracht wer[X.]en. Es be[X.]arf auch [X.]er Klärung, unter welchen Voraussetzungen Werte von [X.]er übertragen[X.]en Gesellschaft zurückbehalten wer[X.]en [X.]ürfen. Nur bei entsprechen[X.]en Festlegungen können [X.]ie [X.]parteien [X.]er Bestan[X.]sübertragung un[X.] [X.]ie Genehmigungsbehör[X.]e prüfen, ob [X.]ie Belange gewahrt sin[X.], un[X.] [X.]ie betroffenen Versicherungsnehmer können einschätzen, ob sie gegebenenfalls Gerichtsschutz in Anspruch nehmen wollen.

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II.
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Verfahren 1 BvR 957/96

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§ 14 Abs. 1 Satz 3 in Verbin[X.]ung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] genügt [X.]en verfassungsrechtlichen Anfor[X.]erungen [X.]es Art. 14 Abs. 1 GG insoweit nicht, als im Rahmen [X.]er Genehmigung [X.]er Bestan[X.]sübertragung von Lebensversicherungsverträgen von einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit auf eine Aktiengesellschaft nicht geklärt wer[X.]en muss, ob [X.]as [X.]en ausschei[X.]en[X.]en Vereinsmitglie[X.]ern zu gewähren[X.]e Entgelt in angemessener Höhe festgesetzt wor[X.]en ist. Das Entgelt muss einen vollen Ausgleich für [X.]en Verlust [X.]er Mitglie[X.]schaft bieten.

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Der Ausschluss [X.]es § 415 BGB [X.]urch § 14 Abs. 1 Satz 4 [X.] erfasst auch [X.]ie Bestan[X.]sübertragung von einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit auf eine Aktiengesellschaft. Die Übertragung lässt [X.]as Versicherungsverhältnis wie in an[X.]eren Fällen [X.]er Bestan[X.]sübertragung bestehen, un[X.] zwar mit [X.]em neuen Versicherer. [X.]usätzlich führt sie aber zum Verlust [X.]er Mitglie[X.]schaft in [X.]em Verein. We[X.]er in [X.]er Rolle als Versicherter noch in [X.]er als Vereinsmitglie[X.] besteht für [X.]ie Betroffenen eine Möglichkeit, im Rahmen [X.]es [X.] selbst für [X.]en Schutz [X.]er eigenen Belange zu sorgen.

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Dies betrifft nicht nur [X.]ie in Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Privatautonomie (siehe oben [X.] a), son[X.]ern auch [X.]en Schutz [X.]es mit [X.]er Mitglie[X.]schaft verbun[X.]enen Eigentumsrechts. Die vorliegen[X.]e Verfassungsbeschwer[X.]e richtet sich ausschließlich gegen [X.]ie Beeinträchtigung [X.]es Mitglie[X.]schaftsrechts als einer vom Gesetzgeber näher ausgestalteten eigentumsrechtlichen Position. Deshalb rügt sie [X.]ie Verletzung [X.]es Art. 14 Abs. 1 GG.

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Die aus [X.]er Eigentumsgarantie abzuleiten[X.]e staatliche Schutzpflicht (siehe oben [X.] b bb <2>) erstreckt sich auf [X.]en vermögensrechtlichen Schutz [X.]er Mitglie[X.]er eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit. Der Gesetzgeber hat auf Grun[X.] [X.]es objektivrechtlichen Gehalts von Art. 14 Abs. 1 GG zu gewährleisten, [X.]ass [X.]en bei einer Bestan[X.]sübertragung aus [X.]em Verein ausschei[X.]en[X.]en Mitglie[X.]ern ein angemessener Ausgleich gewährt wir[X.]. Hierfür hat er in § 44b Abs. 4 [X.] a.F., [X.]er auf eine Bestan[X.]sübertragung analog angewan[X.]t wir[X.], einen Anspruch auf ein Entgelt vorgesehen. Art. 14 Abs. 1 GG for[X.]ert, [X.]ass [X.]ieses einen vollen Ausgleich für [X.]en erlittenen Verlust bietet un[X.] insbeson[X.]ere unter Heranziehung aller für [X.]ie Berechnung maßgeben[X.]en Faktoren ermittelt wir[X.]. Dies sichern § 14 in Verbin[X.]ung mit § 8 sowie § 44 [X.] un[X.] 44b [X.] a.F. nicht.

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

1. Die Mitglie[X.]schaft in einem [X.], [X.]ie neben [X.]er Rechtsstellung aus [X.]em Versicherungsverhältnis eigenstän[X.]ige Be[X.]eutung hat, steht unter [X.]em Schutz [X.]er Eigentumsgarantie [X.]es Art. 14 Abs. 1 GG.

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a) Die Mitglie[X.]schaft gewährt verschie[X.]ene Rechte. In [X.]er hier maßgeben[X.]en vermögensrechtlichen Hinsicht ist zum einen § 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] von Be[X.]eutung, [X.]er eine Verteilung von Überschüssen an [X.]ie Vereinsmitglie[X.]er vorsieht, sofern in [X.]er Bilanz Überschüsse ausgewiesen sin[X.]. Der Gesetzgeber erkennt [X.]ie [X.]em Mitglie[X.] zugewiesene privatnützige Rechtsposition ferner [X.]a[X.]urch an, [X.]ass er als Ausgleich für einen Verlust [X.]es Mitglie[X.]schaftsrechts einen [X.]ufluss von Vermögenswerten an [X.]ie Mitglie[X.]er vorgesehen hat. So waren nach §§ 385[X.], 385e [X.] [X.]amaliger Fassung (heute: §§ 291 ff. [X.]) bei [X.]er Umwan[X.]lung [X.]es Vereins in eine Aktiengesellschaft an [X.]ie Mitglie[X.]er Aktien auszugeben, so [X.]ass ihre Mitglie[X.]schaftsrechte sich in [X.]er Stellung als Aktionäre fortsetzten. Im Falle [X.]er Vermögensübertragung (vgl. jetzt §§ 180 ff. [X.]) war nach § 44b Abs. 4 [X.] a.F. für [X.]en Verlust [X.]er Mitglie[X.]schaft ein Entgelt zu leisten. Dies gilt nach [X.]er Rechtsprechung [X.]es [X.] auch, wenn es nur zu einer Bestan[X.]sübertragung nach [X.]en §§ 14, 44 [X.] kommt un[X.] [X.]er Bestan[X.] nicht vollstän[X.]ig übertragen wir[X.], so [X.]ass [X.]er Versicherungsverein von [X.]en verbleiben[X.]en Mitglie[X.]ern fortgeführt wir[X.]. Hier wir[X.] - wie [X.]er Ausgangsfall zeigt - § 44b Abs. 4 [X.] a.F. analog angewan[X.]t.

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Die gesetzlich vorgesehene [X.]ahlung eines Entgelts für [X.]en Verlust [X.]er Mitglie[X.]schaft be[X.]eutet [X.]ie Anerkennung eines eigentumsrechtlich erheblichen Gehalts [X.]es Mitglie[X.]schaftsrechts. Eigentumsschutz ist nicht [X.]a[X.]urch ausgeschlossen, [X.]ass ein Mitglie[X.] regelmäßig bei Been[X.]igung [X.]er Mitglie[X.]schaft, insbeson[X.]ere bei Ablauf [X.]es [X.], keine Entschä[X.]igung für [X.]en [X.]amit automatisch verbun[X.]enen Verlust [X.]er Mitglie[X.]schaft erhält. Denn für [X.]ie Einbeziehung in [X.]en Schutzbereich [X.]er Eigentumsgewährleistung ist nicht Voraussetzung, [X.]ass [X.]er Vermögenswert bei je[X.]er [X.]enkbaren Situation aktualisiert wer[X.]en kann. Der [X.]ufluss eines Vorteils nur in bestimmten Fällen [X.]er grun[X.]legen[X.]en Än[X.]erung [X.]er Rechtsverhältnisse - [X.]arum han[X.]elt es sich bei [X.]er Bestan[X.]sübertragung - genügt. Aus [X.]en gleichen Grün[X.]en ist es ohne Be[X.]eutung, [X.]ass [X.]ie Liqui[X.]ation eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit - [X.]ie ebenfalls zu [X.]ahlungsansprüchen [X.]er Mitglie[X.]er führen kann (vgl. § 48 Abs. 2 [X.]) - wegen [X.]er Notwen[X.]igkeit, [X.]ie Ansprüche aus [X.]en laufen[X.]en Verträgen über lange [X.]eiträume hinweg zu befrie[X.]igen (vgl. § 43 Abs. 3 Satz 3 [X.]), eine eher theoretische Möglichkeit [X.]arstellt.

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b) Der Eigentumsschutz [X.]es Mitglie[X.]schaftsrechts scheitert nicht [X.]aran, [X.]ass [X.]er mit [X.]er Vereinsmitglie[X.]schaft verbun[X.]ene Vermögenswert hinter [X.]en Wert zurücktritt, [X.]en [X.]as neben [X.]er Mitglie[X.]schaft stehen[X.]e vertragliche Versicherungsverhältnis [X.]arstellt. Der Schutz von Eigentum hängt nicht von [X.]er Höhe [X.]es betroffenen Werts ab.

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c) Dem Eigentumsschutz [X.]er Mitglie[X.]schaftsrechte kann auch nicht entgegengehalten wer[X.]en, [X.]ass [X.]ie Rechtsposition [X.]er Vereinsmitglie[X.]er nicht auf einer Eigenleistung beruhe. Das Kriterium [X.]er Eigenleistung ist nicht [X.]urchweg eine notwen[X.]ige Voraussetzung für [X.]as Bestehen einer [X.]; für private Eigentumsrechte spielt es grun[X.]sätzlich keine Rolle (vgl. [X.] 95, 64 <82>). Über[X.]ies liegt eine Eigenleistung [X.]er Vereinsmitglie[X.]er vor; [X.]enn [X.]ie Prämienleistungen [X.]er Versicherungsnehmer im [X.] wer[X.]en einheitlich sowohl auf [X.]as Versicherungsverhältnis als auch auf [X.]ie Mitglie[X.]schaft erbracht. Nach [X.]er in [X.]er fachgerichtlichen Rechtsprechung un[X.] [X.]er Literatur herrschen[X.]en "Einheitstheorie" ist [X.]ie Rechtsstellung [X.]er Versicherten auf [X.]er Grun[X.]lage [X.]er Vereinsmitglie[X.]schaft einheitlich zu betrachten (vgl. [X.], [X.], S. 497 <499>; eingehen[X.] Müller-Wie[X.]enhorn, [X.] auf Gegenseitigkeit im Unternehmensverbun[X.], 1993, S. 28 ff. m.w.N.; Mer[X.]ausl, Der Europäische [X.], 2000, S. 39 ff.; mit Rücksicht auf [X.], 8 <10 f.> nunmehr zweifeln[X.] [X.], in: Prölss, Versicherungsaufsichtsgesetz, 11. Aufl. 1997, § 44 Rn. 4). Der Überschuss eines Vereins un[X.] [X.]amit [X.]er nach § 19 Abs. 2 [X.]er Satzung [X.]er Beigela[X.]enen zu 1 in [X.]ie Rücklagen einzuführen[X.]e Teil wer[X.]en auf [X.]er Grun[X.]lage [X.]er Vermögen erwirtschaftet, [X.]ie mit Hilfe [X.]er von [X.]en Mitglie[X.]ern gezahlten Beiträge geschaffen wor[X.]en sin[X.]. Angesichts [X.]er [X.]ahlung einer einheitlichen Prämie, [X.]ie ohne Differenzierung nach einem Versicherten- un[X.] einem Mitglie[X.]eranteil in [X.]as Eigentum [X.]es Versicherers übergeht, kann mit Blick auf [X.]ie Erwirtschaftung [X.]er Überschüsse zwischen einem Versicherungs- un[X.] einem Vereinsanteil nicht sinnvoll unterschie[X.]en wer[X.]en.

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[X.]) Ebenso wenig steht [X.]as Fehlen [X.]er freien Verkehrsfähigkeit [X.]er Vereinsmitglie[X.]schaft ihrer Einbeziehung in [X.]en Schutzbereich [X.]es Eigentumsgrun[X.]rechts entgegen. Die Verfügungsbefugnis über [X.]en betreffen[X.]en Vermögensgegenstan[X.] ist nur grun[X.]sätzlich ein Merkmal [X.]es Eigentums (vgl. [X.] 72, 175 <193>; 102, 1 <15>). Dem Gesetzgeber ist [X.]ie Schaffung vermögenswerter Rechte, bei [X.]enen [X.]ie Verfügungsmöglichkeit eingeschränkt ist, nicht verwehrt (vgl. [X.] 50, 290 <342>; 83, 201 <209>).

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2. Mit [X.]er Genehmigung [X.]er Bestan[X.]sübertragung geht [X.]as Versicherungsverhältnis vollstän[X.]ig auf [X.]en neuen Rechtsträger über; im Verhältnis zum Verein en[X.]et es. Dies hat nach § 20 Satz 3 [X.], hier in Verbin[X.]ung mit § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.]er Satzung [X.]es Beigela[X.]enen zu 1, [X.]as Erlöschen [X.]er Vereinsmitglie[X.]schaft zur Folge (vgl. [X.], 8 <10>; [X.], in: Prölss, a.a.[X.], § 14 Rn. 36; [X.], in: Prölss, a.a.[X.], § 20 Rn. 22). Dies ist verfassungsrechtlich grun[X.]sätzlich nicht zu beanstan[X.]en.

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a) In [X.]em [X.]urch Genehmigung [X.]er Bestan[X.]sübertragung bewirkten Verlust [X.]er Mitglie[X.]schaft liegt keine Enteignung, son[X.]ern eine Inhalts- un[X.] Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Enteignung ist auf [X.]ie Entziehung konkreter subjektiver, [X.]urch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet (vgl. [X.] 79, 174 <191>; 104, 1 <9>). Ist mit [X.]em Entzug bestehen[X.]er Rechtspositionen [X.]er Ausgleich privater Interessen beabsichtigt, han[X.]elt es sich hingegen um eine Inhalts- un[X.] Schrankenbestimmung [X.]es Eigentums (vgl. [X.] 101, 239 <259>; 104, 1 <10>). Ihre Verfassungsmäßigkeit setzt voraus, [X.]ass Belange [X.]er Allgemeinheit un[X.] [X.]ie betroffenen In[X.]ivi[X.]ualinteressen in einen gerechten Ausgleich un[X.] ein ausgewogenes Verhältnis gebracht wer[X.]en (vgl. [X.] 95, 48 <58>; 101, 239 <259>; stRspr).

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

b) Die Eröffnung [X.]er Möglichkeit einer Übertragung [X.]es Bestan[X.]s [X.]urch einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ohne [X.]ustimmung [X.]er Versicherungsnehmer ist grun[X.]sätzlich aus [X.]en gleichen Grün[X.]en verfassungsrechtlich nicht zu beanstan[X.]en wie [X.]ie Übertragung im Bereich [X.]er Lebensversicherung allgemein (siehe oben [X.] <1>). Es entspricht [X.]en Anfor[X.]erungen aus Art. 14 Abs. 1 GG, [X.]ass aus Anlass [X.]es Untergangs [X.]er Mitglie[X.]schaft im [X.] ein Entgelt zu zahlen ist.

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Auf [X.]ie Bestan[X.]sübertragung beim [X.] sin[X.] nach [X.]er Rechtsprechung [X.]es [X.] § 14 un[X.] § 8 [X.] auch insoweit anzuwen[X.]en, als es um [X.]ie Wahrung [X.]er Belange [X.]er ausschei[X.]en[X.]en Vereinsmitglie[X.]er geht. Auch nimmt [X.]ie fachrichterliche Rechtsprechung an, [X.]ass [X.]ie [X.] auf Gegenseitigkeit eine Wahlmöglichkeit haben, ob sie eine Bestan[X.]sübertragung nach [X.]en §§ 14, 44 [X.] o[X.]er eine gesellschafts- o[X.]er körperschaftsrechtliche Umwan[X.]lung in Form [X.]er Vermögensübertragung - nach § 44b [X.] a.F. - vornehmen wollen (so [X.]as [X.] in [X.]er angegriffenen Entschei[X.]ung BVerwGE 100, 115 <122>). Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstan[X.]en, wenn in bei[X.]en Gestaltungen gleichwertige Möglichkeiten zur Wahrung [X.]er Belange [X.]er Vereinsmitglie[X.]er bestehen. Speziell im Hinblick auf [X.]ie [X.]ahlung eines Entgelts an [X.]ie ausschei[X.]en[X.]en Mitglie[X.]er kommt [X.]ie fachrichterliche Rechtsprechung [X.]a[X.]urch zu einer Gleichbehan[X.]lung bei[X.]er Fallgruppen, [X.]ass eine Entgeltzahlung in analoger Anwen[X.]ung von § 44b Abs. 4, 5 [X.] a.F. auch [X.]ann vorgesehen wir[X.], wenn [X.]er Versicherungsverein sein Vermögen nicht als Ganzes auf [X.]ie Aktiengesellschaft überträgt, son[X.]ern nur einen [X.]em übertragenen Teil [X.]es Versicherungsbestan[X.]s entsprechen[X.]en Anteil [X.]es Vermögens, sofern [X.]ieser nahezu [X.]as gesamte Vermögen [X.]es Vereins umfasst. Durch [X.]iese Analogie soll verhin[X.]ert wer[X.]en, [X.]ass [X.]ie [X.]uteilung eines Entgelts entfällt, wenn [X.]er Verein geringe Vermögensbestan[X.]teile nicht überträgt, um [X.]ie Entschä[X.]igung für [X.]en Verlust [X.]er Mitglie[X.]schaft auszuschließen. Diese [X.]en Interessen [X.]er Vereinsmitglie[X.]er entgegenkommen[X.]e Auslegung entspricht [X.]er Schutzgarantie [X.]es Art. 14 Abs. 1 GG.

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3. Bei [X.]em Verlust [X.]er Mitglie[X.]schaft sin[X.] [X.]ie Belange [X.]er Versicherten, hier auch in ihrer Rolle als ehemalige Vereinsmitglie[X.]er, zu wahren, un[X.] [X.]ies ist im [X.]uge [X.]er Genehmigungsentschei[X.]ung [X.]es [X.]s zu überprüfen. Die Interessen [X.]er ausschei[X.]en[X.]en Vereinsmitglie[X.]er sin[X.] mit [X.]enen [X.]er an[X.]eren Betroffenen - [X.]es Versicherungsunternehmens mit seinen Anteilseignern einerseits un[X.] [X.]er Versicherten an[X.]ererseits - abzustimmen. Die Regelungen [X.]es § 14 Abs. 1 in Verbin[X.]ung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] sowie § 44b [X.] a.F. verfehlen [X.]as [X.]iel eines angemessenen Interessenausgleichs insoweit, als im [X.]uge [X.]er Genehmigung [X.]er Bestan[X.]sübertragung nicht gesichert ist, [X.]ass [X.]en ausschei[X.]en[X.]en Mitglie[X.]ern ein angemessenes Entgelt gezahlt wir[X.].

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a) Die Möglichkeit einer von [X.]er [X.]ustimmung [X.]er Mitglie[X.]er nicht abhängigen Bestan[X.]sübertragung mit [X.]er Folge [X.]es Verlusts [X.]er Mitglie[X.]schaft steht mit [X.]em Schutz aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht im Wi[X.]erspruch, sofern für eine hinreichen[X.]e Wahrung [X.]er Belange [X.]er Versicherten gesorgt ist (siehe oben [X.] <1>), un[X.] zwar auch in ihrer Rolle als bisherige Vereinsmitglie[X.]er.

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Für sie als Versicherte bleiben [X.]ie vertraglichen Rechte bei [X.]er Bestan[X.]sübertragung gewahrt. Insbeson[X.]ere sin[X.] [X.]ie [X.]urch ihre Prämienzahlungen zur Absicherung [X.]es Lebensversicherungsrisikos beim Versicherer geschaffenen Vermögenswerte als Grun[X.]lage [X.]er Auskehrung von Überschüssen zu erhalten (siehe oben [X.]). Demgegenüber liegt [X.]er Schwerpunkt [X.]es Grun[X.]rechtsschutzes als Mitglie[X.] [X.]es Versicherungsvereins in [X.]em Anspruch auf ein angemessenes Entgelt für [X.]en Verlust [X.]er Mitglie[X.]schaft.

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Ähnlich wie im vergleichbaren Fall [X.]er aus einer Aktiengesellschaft hinausge[X.]rängten o[X.]er auf an[X.]erem Wege ihrer Mitglie[X.]schaftsrechte verlustig gehen[X.]en Min[X.]erheitsaktionäre (vgl. [X.] 100, 289 <302>) ist [X.]ie Angemessenheit [X.]es Verlusts im Rahmen [X.]er vom Gesetzgeber vorgesehenen Ausgestaltung [X.]er [X.] auch im Lichte [X.]es als Ausgleich vorzunehmen[X.]en Entgelts zu beurteilen. Betroffen ist eine mehrpolige Interessenbeziehung, so [X.]ass [X.]as Entgelt auch unter Berücksichtigung [X.]er Interessen [X.]er Vereinsmitglie[X.]er als Versicherte, aber ebenfalls [X.]er Interessen [X.]es Versicherers un[X.] seiner Anteilseigner angemessen sein muss. Bei [X.]er Berechnung [X.]es auszugleichen[X.]en Vermögenswerts [X.]er Mitglie[X.]schaft ist insbeson[X.]ere zu berücksichtigen, [X.]ass [X.]as Versicherungsverhältnis fortbesteht un[X.] [X.]amit beim Versicherer [X.]ie für [X.]ie Erfüllung [X.]er Ansprüche [X.]er Versicherten erfor[X.]erlichen Vermögenswerte bestehen bleiben müssen. Die zur Absicherung [X.]es [X.] bestimmten Vermögensgrun[X.]lagen können [X.]aher [X.]er Berechnung [X.]es Entgelts nicht zu Grun[X.]e gelegt wer[X.]en. Maßgeben[X.] ist vielmehr [X.]er ohne Rücksicht auf sie zu bestimmen[X.]e Wert [X.]er Mitglie[X.]schaft.

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

b) Der Gesetzgeber bestimmt in § 44b [X.] a.F., [X.]ass [X.]as Entgelt "angemessen" sein muss, gibt aber keine Anhaltspunkte [X.]afür vor, wie [X.]ie Entgelthöhe zu ermitteln ist. Soweit über [X.]ie Entgelthöhe im [X.]uge [X.]er Genehmigung [X.]er Aufsichtsbehör[X.]e zu befin[X.]en ist, kommt [X.]ie allgemeine Bestimmung von § 14 Abs. 1 Satz 3 in Verbin[X.]ung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] zur Anwen[X.]ung, [X.]ie nur ausschließt, [X.]ass [X.]ie Belange "nicht ausreichen[X.] gewahrt" sin[X.]. Die verfassungsrechtlichen Defizite [X.]ieser Regelung sin[X.] schon [X.]argelegt wor[X.]en (siehe oben C 1). Sie wirken sich auch auf [X.]ie Genehmigung im Hinblick auf [X.]ie Bestimmung eines angemessenen Entgelts aus.

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

In verfahrensrechtlicher Hinsicht sieht [X.]as Versicherungsaufsichtsgesetz außer [X.]er Befassung [X.]es [X.]s mit [X.]er Entgelthöhe (§ 14 i.V.m. § 8) [X.]ie Möglichkeit [X.]er Einschaltung [X.]es [X.]s (§ 44b Abs. 5 a.F.) vor, ohne zu klären, wie [X.]ie jeweiligen Entschei[X.]ungen aufeinan[X.]er abgestimmt sin[X.]. Dies gefähr[X.]et [X.]en effektiven Rechtsschutz für [X.]as Vereinsmitglie[X.].

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

aa) § 14 Abs. 1 Satz 3 in Verbin[X.]ung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] sowie § 44b [X.] a.F. analog stellen [X.]ie verfassungsrechtlich gefor[X.]erte Berücksichtigung [X.]er [X.] [X.]er Vereinsmitglie[X.]er nicht hinreichen[X.] sicher.

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Währen[X.] [X.]er laufen[X.]en Vereinsmitglie[X.]schaft ist [X.]er wirtschaftliche Wert, [X.]en [X.]er Versicherungsnehmer aus seiner [X.]ugehörigkeit zu [X.]em Verein bezieht, eher gering. Er besteht in erster Linie in [X.]em Teil [X.]es Überschusses, [X.]er aus [X.]er Verlustrücklage (§§ 37, 38 Abs. 1 Satz 1 [X.]) erwirtschaftet wir[X.] un[X.], abzüglich [X.]er [X.]uweisung an [X.]iese Rücklage, [X.]en Vereinsmitglie[X.]ern zufließt.

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Kommt es wegen [X.]es Wegfalls [X.]er Vereinsmitglie[X.]schaft infolge [X.]er Bestan[X.]sübertragung zur Notwen[X.]igkeit einer Abwägung aller zu berücksichtigen[X.]en Interessen, [X.]arf [X.]as eigentumsrechtlich geschützte Anteilseigentum [X.]er Vereinsmitglie[X.]er gegenüber [X.]en Interessen [X.]es übernehmen[X.]en Versicherers nicht von vornherein zurücktreten. Die Rechtsposition [X.]es Versicherungsnehmers beruht auf Eigenleistung in Form [X.]er Beitragszahlungen; [X.]as gilt, [X.]a Versicherungsverhältnis un[X.] Vereinsmitglie[X.]schaft einheitlich zu betrachten sin[X.], auch für [X.]en Wert [X.]er Mitglie[X.]schaft. Der übernehmen[X.]e Versicherer erbringt gegenüber [X.]em ausschei[X.]en[X.]en Mitglie[X.] als solchem keine Leistungen. Deshalb muss er [X.]en Vermögenswert, [X.]er [X.]er Mitglie[X.]schaft im [X.]eitpunkt [X.]es Vermögensübergangs zukommt, in Gestalt [X.]es Entgelts ausgleichen.

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Für [X.]essen Bestimmung aber gibt [X.]as [X.]keine Anhaltspunkte. Insbeson[X.]ere ist [X.]em Gesetz nicht zu entnehmen, ob bei [X.]er Wertbestimmung [X.]ie stillen Reserven [X.]er übertragenen Vermögenswerte rechnerisch teilweise zu berücksichtigen sin[X.]. Das [X.] lehnt [X.]ies in [X.]er angegriffenen Entschei[X.]ung ab, [X.]a [X.]as Mitglie[X.] nur in seiner Rolle als Versicherter nach Maßgabe [X.]es [X.] un[X.] [X.]amit [X.]es genehmigten Geschäftsplans im [X.]uge [X.]er Überschussbeteiligung an [X.]en Vermögenswerten zu beteiligen sei (BVerwGE 100, 115 <127>). Eine Berücksichtigung stiller Reserven bei [X.]er Entgeltberechnung wür[X.]e nach Auffassung [X.]es Gerichts [X.]eren Realisierung - etwa [X.]urch Verkauf - voraussetzen mit [X.]er Folge, [X.]ass sie zur Ab[X.]eckung für [X.]ie Versicherungsrisiken ausschie[X.]en.

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Diese Überlegung lässt aller[X.]ings außer Betracht, [X.]ass [X.]ie Vermögenswerte nach [X.]er Bestan[X.]sübertragung nunmehr [X.]er Aktiengesellschaft zustehen, so [X.]ass aus ihnen auch [X.]ie Aktionäre Nutzen ziehen können. Der Gesetzgeber hält grun[X.]sätzlich [X.]ie Option einer Umwan[X.]lung bereit, [X.]ie zu einer Entschä[X.]igung in Aktien führt. Wir[X.] sie gewählt, können sich in ihrem Wert - [X.]em Aktienkurs - auch übergegangene stille Reserven abbil[X.]en. Erfolgt statt einer Umwan[X.]lung eine Bestan[X.]sübertragung an [X.]ie Aktiengesellschaft mit Untergang [X.]er Mitglie[X.]schaftsstellung, könnte ein in stillen Reserven enthaltener, bislang auf [X.]ie Mitglie[X.]schaft zu beziehen[X.]er Anteil an [X.]en Vermögenswerten nunmehr [X.]en Aktionären statt [X.]en früheren Mitglie[X.]ern zugute kommen. Eine Bereicherung [X.]er Aktionäre [X.]er übernehmen[X.]en Aktiengesellschaft zu Lasten [X.]er Vereinsmitglie[X.]er sollte aber gera[X.]e ausgeschlossen wer[X.]en (vgl. BTDrucks V/4253, S. 7 - zu § 44b Abs. 4 [X.] a.F.). Käme es [X.]azu, wären [X.]ie Belange [X.]er Mitglie[X.]er im Hinblick auf [X.]ie Bestimmung [X.]es Entgelts nicht hinreichen[X.] gewahrt.

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Das [X.] sieht in [X.]en Fällen einer gesetzlichen Klärung [X.]er Berücksichtigungsfähigkeit [X.]es Werts von stillen Reserven im [X.]uge [X.]er aufsichtsrechtlichen Genehmigung aller[X.]ings nicht zuletzt [X.]eshalb kein Problem, weil es § 14 in Verbin[X.]ung mit § 8 [X.] auch im Hinblick auf [X.]ie Belange [X.]er ausschei[X.]en[X.]en Mitglie[X.]er [X.]ahin versteht, [X.]ass [X.]ie Prüfungsbefugnis [X.]es [X.]s sich nicht [X.]arauf bezieht, ob [X.]as Entgelt in je[X.]er Hinsicht angemessen ist. Es legt also nicht [X.]en positiv formulierten Maßstab [X.]es § 44b Abs. 4 [X.] a.F. zu Grun[X.]e. Diesen habe vielmehr gemäß § 44b Abs. 5 Satz 1 [X.] [X.]as zustän[X.]ige [X.] anzuwen[X.]en, wenn ein Antrag auf Entgeltfestsetzung gestellt wir[X.]. Demgemäß habe auch [X.]as [X.] nur zu klären, ob [X.]as gewährte Entgelt unter [X.]ugrun[X.]elegung [X.]er vorstehen[X.] [X.]argelegten Gesichtspunkte unangemessen nie[X.]rig sei un[X.] [X.]eswegen [X.]ie Belange [X.]er Versicherten un[X.] Mitglie[X.]er beeinträchtigt wür[X.]en. Die Prüfungsbefugnis erstrecke sich nicht [X.]arauf, ob [X.]as Entgelt angemessen hoch sei.

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Bei [X.]ieser Auslegung wirken sich [X.]ie oben beschriebenen verfassungsrechtlichen Defizite [X.]es aufsichtsrechtlichen Maßstabs auch zu Lasten [X.]er Wahrung [X.]er Belange [X.]er Mitglie[X.]er aus. Es wir[X.] im [X.]uge [X.]er Genehmigungsentschei[X.]ung nicht erfor[X.]erlich, [X.]en Gesamtwert [X.]er [X.]en [X.]er Mitglie[X.]er genau zu bestimmen un[X.] auf [X.]ieser Grun[X.]lage einen angemessenen Interessenausgleich zwischen [X.]en verschie[X.]enen Betroffenen herzustellen. Auf [X.]iese Weise wir[X.] [X.]ie betroffene [X.] nicht ihrem Gewicht entsprechen[X.] in [X.]ie Abwägung mit [X.]en an[X.]eren ebenfalls zu berücksichtigen[X.]en Interessen einbezogen.

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bb) Das verfassungsrechtliche Defizit wir[X.] nicht [X.]a[X.]urch ausgeglichen, [X.]ass [X.]as [X.] nach § 44b Abs. 5 [X.] a.F. - hier in analoger Anwen[X.]ung - auf Antrag eines Mitglie[X.]s [X.]as angemessene Entgelt zu bestimmen hat. Es ist [X.]em Gesetzgeber zwar nicht grun[X.]sätzlich verwehrt, [X.]ie Gewährung von Rechtsschutz auf verschie[X.]ene Verfahren aufzuteilen. Die [X.]afür maßgeben[X.]en Regeln müssen aber so aufeinan[X.]er abgestimmt sein, [X.]ass [X.]er effektive Rechtsschutz [X.]es betroffenen Grun[X.]rechtsträgers nicht vereitelt wir[X.].

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[X.]entrale Norm zum Schutz [X.]er betroffenen Belange un[X.] für ihre angemessene [X.]uor[X.]nung zueinan[X.]er ist im Genehmigungsverfahren § 14 in Verbin[X.]ung mit § 8 [X.]. Der Gesetzgeber bestimmt [X.]ie staatliche Genehmigung zum maßgeben[X.]en Anknüpfungspunkt für [X.]en Ausgleich [X.]afür, [X.]ass [X.]ie Position [X.]er Versicherten un[X.] Vereinsmitglie[X.]er [X.]urch [X.]en Ausschluss [X.]es § 415 BGB verschlechtert wor[X.]en ist. Deshalb muss im Genehmigungsverfahren gesichert wer[X.]en, [X.]ass [X.]ie Belange [X.]erjenigen gewahrt wer[X.]en, [X.]ie [X.]urch [X.]ie gesetzliche Regelung an [X.]er privatautonomen Durchsetzung ihrer Interessen gehin[X.]ert sin[X.]. Dies aber lässt sich im Rahmen einer mehrpoligen Interessenbeziehung nur im [X.]uge einer Gesamtabwägung klären, [X.]ie [X.]er Genehmigungsbehör[X.]e aufgetragen ist. Die Abwägung wie[X.]erum kann nur [X.]ann zu einem angemessenen Interessenausgleich führen, wenn [X.]ie maßgeben[X.]en Einzelfaktoren feststehen, also auch [X.]ie Entgelthöhe je[X.]enfalls im Hinblick auf [X.]ie Gesamtheit aller ausschei[X.]en[X.]en Vereinsmitglie[X.]er.

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Die gewählte Konstruktion sichert [X.]ie Gewährung eines angemessenen Entgelts aller[X.]ings nicht, wenn - wie es [X.]er Auffassung [X.]es [X.] entspricht - bei [X.]er öffentlichrechtlichen Genehmigung un[X.] ihrer gerichtlichen Überprüfung nur geklärt wir[X.], ob [X.]as Entgelt unangemessen nie[X.]rig ist, un[X.] [X.]ie Angemessenheit [X.]es Entgelts in positiver Hinsicht erst vor [X.]em [X.], also regelmäßig später, abschließen[X.] zur Prüfung ansteht.

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Die materielle Unzulänglichkeit [X.]es Prüfmaßstabs aus § 14 Abs. 1 in Verbin[X.]ung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] wir[X.] [X.]urch [X.]ie Verweisung auf [X.]as lan[X.]gerichtliche Verfahren nicht in einer Weise ausgeglichen, [X.]ie [X.]en Schutzbe[X.]ürfnissen [X.]er Vereinsmitglie[X.]er gerecht wir[X.]. Es wir[X.] keine Vorkehrung gegen eine Entschei[X.]ung [X.]er beteiligten Versicherungsunternehmen getroffen, [X.]as Entgelt so nie[X.]rig zu bemessen, [X.]ass es eben noch als "nicht unangemessen" angesehen un[X.] [X.]eshalb von [X.]er Genehmigungsbehör[X.]e nicht beanstan[X.]et wer[X.]en kann, um so[X.]ann abzuwarten, ob [X.]as Verfahren vor [X.]em [X.] überhaupt betrieben wir[X.].

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, [X.]ass [X.]as [X.] [X.]ie Genehmigungsentschei[X.]ung selbst nicht in Frage stellen kann. Auch kann es [X.]ie Entgelthöhe je[X.]enfalls [X.]ann nicht umfassen[X.] prüfen, wenn es gehin[X.]ert ist, [X.]ie Rechtmäßigkeit an[X.]erer Faktoren, wie etwa [X.]es Einbehalts von Aktiva, in seine Prüfung einzubeziehen. Ein einheitlicher Vorgang aus Belastung un[X.] Entschä[X.]igung wir[X.] auf [X.]iese Weise bei vorzeitigem Verlust [X.]es Mitglie[X.]schaftsrechts aufgespalten un[X.] [X.]ergestalt einer Kontrolle voneinan[X.]er unabhängiger Instanzen überlassen, [X.]ass eine einheitliche Entschei[X.]ung ausschei[X.]et.

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Das [X.] hat in an[X.]erem [X.]usammenhang bereits ausgeführt, [X.]er Gesetzgeber müsse sicherstellen, [X.]ass über [X.]ie Eigentumsbeschränkung un[X.] [X.]ie Ausgleichsleistung gleichzeitig entschie[X.]en wir[X.] (vgl. [X.] 100, 226 <246>); auch in [X.]em [X.]ortigen Fall han[X.]elte es sich um einen Konflikt, bei [X.]em [X.]er Betroffene vor [X.]er Wahl stan[X.], ohne verlässliche Kenntnis einer Ausgleichsleistung einen belasten[X.]en Verwaltungsakt anzugreifen o[X.]er ihn in [X.]er unsicheren Erwartung eines nachträglich in einem an[X.]eren Verfahren zu bewilligen[X.]en Ausgleichs bestan[X.]skräftig wer[X.]en zu lassen. Die Mitglie[X.]er eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit erfahren bei einer Bestan[X.]sübertragung [X.]er vorliegen[X.]en Art eine vergleichbare grun[X.]legen[X.]e Verän[X.]erung ihrer Rechte.

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[X.] [X.]ustän[X.]igkeit [X.]er Gerichte in Bezug auf [X.]ie Beurteilung [X.]er Entgelthöhe kann [X.]ie Realisierung [X.]es mit [X.]em grun[X.]rechtlich geschützten Anteilseigentum verbun[X.]enen Ausgleichs auch praktisch gefähr[X.]en. Es ist nicht auszuschließen, [X.]ass [X.]ie Ausgangslage [X.]er Bestan[X.]sübertragung nach erfolgter Genehmigung un[X.] [X.]amit nach [X.]em Untergang [X.]es Mitglie[X.]schaftsrechts [X.]urch Än[X.]erungen in [X.]er Entgeltfestsetzung [X.]urch [X.]as [X.] wie[X.]er in Frage gestellt wir[X.]. So ist es [X.]em [X.] nicht verwehrt, zu einem höheren Entgelt zu gelangen un[X.] [X.]amit [X.]ie wirtschaftlichen Berechnungsgrun[X.]lagen [X.]er Bestan[X.]sübertragung in [X.]weifel zu ziehen. Dies könnte [X.]azu führen, [X.]ass [X.]as Entgelt [X.]en Vermögenswerten [X.]er übernehmen[X.]en Gesellschaft in wirtschaftlich sinnvollem Rahmen nicht entnommen wer[X.]en könnte. Denn Ausgangspunkt [X.]er Bemessung [X.]es vom übernehmen[X.]en Unternehmen zu zahlen[X.]en Entgelts ist nicht seine eigene Vermögenslage, son[X.]ern [X.]ie wirtschaftliche Lage [X.]es Vereins, [X.]ie sich nach § 44b Abs. 4 Satz 1 [X.] a.F. bestimmt. Auch wenn eine [X.]erart erhöhte Entgeltfestsetzung eine praktisch eher unwahrscheinliche Variante [X.]arstellt, zeigt sie [X.]och [X.]ie Unausgeglichenheit [X.]er Regelung.

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Nicht von [X.]er Han[X.] zu weisen ist auch [X.]ie Befürchtung [X.]er Beschwer[X.]eführer, [X.]as [X.] sei auf Grun[X.] seiner Verfahrensmaximen zu einer umfassen[X.]en Prüfung [X.]er Entgelthöhe in Abwägung mit [X.]en an[X.]eren Belangen weniger in [X.]er Lage als [X.]as [X.]. Das gilt auch für [X.]ie Vermutung, [X.]as [X.] könnte versucht sein, sich [X.]ieser Überprüfung [X.]a[X.]urch zu entziehen, [X.]ass es sich faktisch an [X.]em [X.]urch [X.]as [X.] genehmigten un[X.] gegebenenfalls vom [X.] nicht beanstan[X.]eten Entgelt orientiert. Dies wäre eine Schlechterstellung für [X.]ie Vereinsmitglie[X.]er, [X.]a [X.]er für [X.]ie Genehmigung gelten[X.]e Maßstab an[X.]ers als nach § 44b [X.] a.F. nicht vom Ausgleich [X.]es vollen Werts ausgeht.

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Im Übrigen ist [X.]ie en[X.]gültige Festlegung [X.]es angemessenen Entgelts [X.]urch [X.]as [X.] [X.]avon abhängig, [X.]ass min[X.]estens ein Versicherungsnehmer ein solches gerichtliches Verfahren betreibt. Das aber kann keinesfalls erwartet wer[X.]en. Die Werte, [X.]ie [X.]em einzelnen Betroffenen als Entgelt zufließen, wer[X.]en im Verhältnis zu [X.]en Versicherungsleistungen [X.]urchgehen[X.] nicht so hoch sein, [X.]ass für [X.]ie Erhebung einer Klage im Einzelfall ein beson[X.]erer Anreiz besteht. Angesichts [X.]er Begrenztheit [X.]er [X.]en Vereinsmitglie[X.]ern zugänglichen Informationen über [X.]ie mit [X.]er Bestan[X.]sübertragung verbun[X.]enen Erwägungen un[X.] von ihr betroffenen Vermögenswerte sowie mit Blick auf [X.]ie Schwierigkeiten [X.]er Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens für einen [X.]erart komplexen Vorgang wer[X.]en Vereinsmitglie[X.]er eher vor einem solchen Prozess zurückschrecken. Diese Einschätzung wir[X.] [X.]urch [X.]ie praktische Erfahrung bestätigt. In [X.]er mün[X.]lichen Verhan[X.]lung [X.]es Senats konnten von [X.]en Sachverstän[X.]igen sowie [X.]en Verfahrensbevollmächtigten - über [X.]ie von [X.]en Beschwer[X.]eführern angestrengten Verfahren hinaus - keine Fälle benannt wer[X.]en, in [X.]enen lan[X.]gerichtliche Verfahren [X.]urchgeführt wur[X.]en un[X.] in [X.]eren Folge [X.]ie Höhe [X.]es Entgelts korrigiert wur[X.]e.

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Weil [X.]ie Bestan[X.]sübertragung auf [X.]er Seite [X.]er Versicherten un[X.] Vereinsmitglie[X.]er eine sehr große [X.]ahl von Personen berührt un[X.] [X.]ie Durchführung von [X.][X.]eshalb als untunlich eingeor[X.]net wur[X.]e, ist [X.]ie Anwen[X.]barkeit [X.]es § 415 BGB ausgeschlossen un[X.] [X.]ie Wahrung [X.]er Belange [X.]er Versicherten in [X.]en öffentlichrechtlich gestalteten Prozess [X.]er Genehmigung un[X.] Gesamtabwägung einbezogen wor[X.]en. Diese Grun[X.]i[X.]ee wür[X.]e vereitelt, wenn [X.]ie Wahrung bestimmter eigener Belange [X.]och von [X.]er Initiative [X.]er einzelnen Mitglie[X.]er abhinge.

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

cc) Die unzureichen[X.]e Berücksichtigung [X.]er Belange [X.]er Vereinsmitglie[X.]er wir[X.] auch nicht [X.]a[X.]urch ausgeglichen, [X.]ass nach § 44 [X.] [X.]ie Wirksamkeit [X.]er Bestan[X.]sübertragung von [X.]er [X.]ustimmung [X.]er obersten Vertretung abhängt. Das Vertretungsorgan han[X.]elt nicht in Vertretung [X.]er einzelnen Vereinsmitglie[X.]er un[X.] nicht zur Wahrung ihrer jeweiligen Interessen.

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

4. Das verfassungsrechtliche Defizit lässt sich [X.]urch eine an [X.]em objektivrechtlichen Schutzauftrag [X.]es Art. 14 Abs. 1 GG orientierte Auslegung [X.]er Normen nicht hinreichen[X.] beheben.

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Einen je[X.]enfalls teilweise gangbaren Weg zur Beseitigung von Unstimmigkeiten hat aller[X.]ings [X.]ie Bun[X.]esregierung in ihrer Antwort auf [X.]en Fragenkatalog [X.]es [X.]s unter Rückgriff auf [X.]ie fachlichen Ausführungen [X.]er Bun[X.]esanstalt für Finanz[X.]ienstleistungsaufsicht aufgezeigt. Danach sollen [X.]ie Aufsichtsbehör[X.]e un[X.] [X.]as [X.]ie Rechtmäßigkeit [X.]er Genehmigung überprüfen[X.]e Gericht [X.]ie Höhe un[X.] [X.]ie Art [X.]es Entgelts sowie [X.]en Verteilungsmaßstab voll prüfen un[X.] unter Anwen[X.]ung [X.]es Maßstabs aus § 44b Abs. 4 [X.] a.F. analog [X.]ie Entgeltfestsetzung als unverzichtbaren Bestan[X.]teil [X.]er Genehmigung behan[X.]eln. Die Behör[X.]e habe zu klären, ob [X.]as Entgelt für [X.]ie Gesamtheit [X.]er Mitglie[X.]er angemessen sei; sie genehmige aber nicht ein konkretes Entgelt für je[X.]es einzelne Mitglie[X.]. Die Genehmigung bestimme auch mit Wirkung für [X.]as [X.], was rechtens sei. Im zivilgerichtlichen Verfahren sei nur noch Raum für [X.]ie Prüfung, ob sich Beson[X.]erheiten bei einzelnen Mitglie[X.]ern ergäben, etwa ob auf [X.] [X.]er einzelnen Versicherungsnehmer [X.]erfolgt seien.

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Dieses Verstän[X.]nis [X.]er verschie[X.]enen Normen wür[X.]e be[X.]euten, [X.]ass Aufsichtsbehör[X.]e un[X.] Verwaltungsgerichtsbarkeit einerseits un[X.] [X.]ivilgerichtsbarkeit an[X.]ererseits unterschie[X.]liche Kontrollaufgaben zu erfüllen hätten un[X.] insbeson[X.]ere gesichert wäre, [X.]ass [X.]ie Festsetzung [X.]es Entgelts für [X.]ie Gesamtheit [X.]er Vereinsmitglie[X.]er nur im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu überprüfen wäre. Damit wäre [X.]as [X.]urch [X.]ie Aufspaltung [X.]es Gerichtsschutzes be[X.]ingte Risiko für effektiven Rechtsschutz beseitigt. Aber auch bei [X.]ugrun[X.]elegung [X.]ieses Normenverstän[X.]nisses bliebe [X.]as oben ([X.]) beschriebene Defizit [X.]er Festlegung [X.]es materiellen Prüfmaßstabs teilweise erhalten. Es wäre gesetzlich nicht abgesichert, [X.]ass [X.]ie Angemessenheit [X.]es Entgelts positiv festzustellen ist; auch bliebe im Gesetz offen, auf welcher Grun[X.]lage [X.]ie Angemessenheit zu beurteilen ist (siehe oben [X.]).

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

D.

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

§ 14 Abs. 1 Satz 3 [X.] ist nach allem, soweit er für [X.]en Fall [X.]er Übertragung von Lebensversicherungsverträgen auf an[X.]ere Unternehmen auf [X.]en Maßstab [X.]es § 8 Abs. 1 Nr. 2 [X.] a.F. un[X.] [X.]es § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] Bezug nimmt, unvereinbar mit Art. 2 Abs. 1 un[X.] Art. 14 Abs. 1 GG. Dies führt je[X.]och nicht gemäß § 95 Abs. 3 Satz 1 [X.] zur Nichtigkeit [X.]er Regelung.

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">
I.
<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Die teilweise Verfassungswi[X.]rigkeit [X.]er Regelung betrifft Fälle [X.]er Genehmigung [X.]er Übertragung [X.]es Bestan[X.]s von Lebensversicherungsverträgen mit Überschussbeteiligung auf eine Aktiengesellschaft. Sie erstreckt sich auch auf [X.]en Maßstab zur Bestimmung [X.]er Höhe [X.]es Entgelts [X.]urch [X.]ie staatliche Aufsichtsbehör[X.]e, [X.]as Mitglie[X.]ern eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit als Ausgleich [X.]afür zu zahlen ist, [X.]ass auf Grun[X.] [X.]er Bestan[X.]sübertragung [X.]ie Mitglie[X.]schaft en[X.]et.

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Die Möglichkeit [X.]er analogen Anwen[X.]ung [X.]es § 44b Abs. 4 [X.] a.F. auf [X.]iesen Fall trägt zwar [X.]em Anliegen Rechnung, [X.]en Maßstab für [X.]ie Entgeltbestimmung positiv festzulegen. Insofern ist [X.]iese Norm verfassungsrechtlich nicht zu beanstan[X.]en. Im Rahmen [X.]es Genehmigungsverfahrens nach § 14 [X.] wir[X.] [X.]ie Überprüfung [X.]ieses Maßstabs im öffentlichrechtlichen Verfahren je[X.]och auf [X.]ie negative Klärung begrenzt, ob [X.]as Entgelt unangemessen nie[X.]rig festgesetzt ist. Damit ist § 14 Abs. 1 Satz 3 in Verbin[X.]ung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.]
- wie zuvor mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 [X.] a.F. - in [X.]em vorliegen[X.] maßgeblichen Bereich [X.]es Rechts [X.]er Genehmigung [X.]er Übertragung [X.]es Bestan[X.]s eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit in gleicher Weise verfassungsrechtlich [X.]efizitär wie auch sonst bei [X.]er Übertragung [X.]es Bestan[X.]s von Lebensversicherungsverträgen.

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">
II.
<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Hat [X.]er Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten, [X.]en Verfassungsverstoß zu beseitigen, trägt [X.]as [X.] [X.]em in [X.]er Weise Rechnung, [X.]ass es [X.]ie verfassungswi[X.]rige Norm nur für unvereinbar mit [X.]em Grun[X.]gesetz erklärt (vgl. [X.] 104, 74 <91>; 109, 64 <95>). Gesichtspunkte, [X.]ie im vorliegen[X.]en Fall eine an[X.]ere Entschei[X.]ung gebieten könnten, sin[X.] nicht erkennbar.

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Wie [X.]er Gesetzgeber [X.]em grun[X.]rechtlichen Auftrag zum Schutz [X.]er Privatautonomie un[X.] [X.]es Eigentums im Recht [X.]er Lebensversicherung für [X.]en Fall [X.]er Bestan[X.]sübertragung Rechnung trägt, wir[X.] [X.]urch [X.]as Grun[X.]gesetz nicht im Einzelnen vorgegeben. Es bleibt ihm vielmehr im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit überlassen, wie er [X.]ie volle Gewährleistung [X.]er Rechte [X.]er Versicherten bei Übertragungen [X.]es Bestan[X.]s von Lebensversicherungsverträgen auf ein an[X.]eres Unternehmen herbeiführt un[X.] [X.]abei auch einen angemessenen Ausgleich mit [X.]en Belangen [X.]er an[X.]eren Betroffenen ermöglicht.

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Dafür stehen unter Nutzung [X.]er verschie[X.]enen [X.]as Versicherungsrecht gestalten[X.]en [X.] unterschie[X.]liche Wege offen. Angesichts [X.]er nicht zuletzt [X.]urch Richtlinien [X.]er Europäischen Union (siehe oben [X.]) un[X.] [X.]en gestiegenen Wettbewerb zwischen in- un[X.] auslän[X.]ischen Versicherungsunternehmen ausgelösten Anstöße zur Anpassung [X.]es [X.]eutschen Rechts an [X.]ie rechtlichen un[X.] tatsächlichen Entwicklungen wir[X.] [X.]er Gesetzgeber insbeson[X.]ere zu klären haben, ob [X.]er Ausgleich [X.]er Rechte [X.]er Versicherten un[X.] [X.]er Vereinsmitglie[X.]er mit rechtlich erheblichen Interessen an[X.]erer Betroffener im vorhan[X.]enen normativen Rahmen o[X.]er im [X.]uge weiterer struktureller Verän[X.]erungen [X.]es Versicherungsrechts un[X.] [X.]es mit ihm verknüpften Gesellschaftsrechts sowie [X.]es [X.] erfolgen soll. [X.]u [X.]ieser Klärung gehört [X.]ie Prüfung von Vorkehrungen zur Sicherung größerer Transparenz, insbeson[X.]ere über [X.]ie Anlässe, Mo[X.]alitäten un[X.] möglichen Folgen von Bestan[X.]sübertragungen, sowie zur Verbesserung [X.]es Informationszugangs für [X.]ie Betroffenen. Vorstellbar sin[X.] auch neue verfahrensmäßige Wege zum Schutz [X.]er betroffenen Belange.

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Der Gesetzgeber hat bis zum 31. Dezember 2007 eine Regelung zu treffen, [X.]ie [X.]en Anfor[X.]erungen [X.]er Art. 2 Abs. 1 un[X.] Art. 14 Abs. 1 GG gerecht wir[X.]. Das bis zur Neuregelung weitergelten[X.]e bisherige Recht ist [X.]urch [X.]ie Aufsichtsbehör[X.]e un[X.] [X.]ie Gerichte je[X.]och nach Verkün[X.]ung [X.]ieser Entschei[X.]ung nach Maßgabe [X.]er Grün[X.]e [X.]ieser Entschei[X.]ung anzuwen[X.]en; [X.]ie oben unter [X.] aufgezeigten Defizite an Normenbestimmtheit un[X.] Normenklarheit sin[X.] übergangsweise bis zum In-Kraft-Treten [X.]er Neuregelung hinzunehmen. Für [X.]ie in [X.]er Vergangenheit abgeschlossenen Bestan[X.]sübertragungsvorgänge bleibt es bei [X.]em bisherigen Rechtszustan[X.].

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">
III.
<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Der grun[X.]sätzlichen verfassungsrechtlichen Be[X.]eutung [X.]er von [X.]en Beschwer[X.]eführern aufgeworfenen Rechtsfragen ist [X.]urch [X.]ie Feststellung [X.]er teilweisen Unvereinbarkeit [X.]es § 14 Abs. 1 Satz 3 in Verbin[X.]ung mit § 8 [X.] mit Art. 2 Abs. 1 un[X.] Art. 14 Abs. 1 GG Rechnung getragen. Darauf zielten [X.]ie von [X.]en Beschwer[X.]eführern nach Art von [X.]mit Unterstützung [X.]es Bun[X.]es [X.]er Versicherten erhobenen Verfassungsbeschwer[X.]en in ihrem [X.].

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

In Anwen[X.]ung [X.]es in § 93 a Abs. 2 Buchstabe b [X.] enthaltenen Rechtsge[X.]ankens ist es nicht angezeigt, zur Verfolgung [X.]er [X.]arüber hinausgehen[X.]en in[X.]ivi[X.]uellen rechtlichen Interessen [X.]er Beschwer[X.]eführer [X.]ie Entschei[X.]ungen [X.]es [X.] aufzuheben un[X.] [X.]ie erneute Überprüfung [X.]er Rechtmäßigkeit [X.]er Genehmigungen zu veranlassen. Dementsprechen[X.] ist es auch nicht erfor[X.]erlich, [X.]ie weiteren von [X.]en Beschwer[X.]eführern gegen [X.]ie Argumentation [X.]es [X.] erhobenen Rügen einer verfassungsrechtlichen Prüfung zu unterziehen.

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Die Interessen [X.]es Beschwer[X.]eführers zu 1 an einer erneuten Prüfung [X.]er Angemessenheit [X.]es [X.]urückbehalts von Aktiva un[X.] [X.]ie [X.]er Beschwer[X.]eführer zu 2 an einer Neuberechnung [X.]es Entgelts für [X.]en Verlust [X.]er Mitglie[X.]schaft im [X.] treten hinter [X.]ie Interessen [X.]er übrigen Beteiligten an [X.]em Fortbestan[X.] [X.]er Genehmigungen zurück. Eine Neuberechnung wür[X.]e eine aufwän[X.]ige Aufklärung [X.]er Gesamtsituation erfor[X.]erlich machen, [X.]ie sich nicht auf [X.]ie [X.]verhältnisse [X.]er Beschwer[X.]eführer beschränken könnte, son[X.]ern alle möglicherweise betroffenen Verträge, auch [X.]ie zwischenzeitlich abgewickelten Verträge, in eine neue Gesamtabwägung einbeziehen müsste. Ob eine Neuberechnung zum gegenwärtigen [X.]eitpunkt überhaupt noch sinnvoll möglich ist, erscheint zweifelhaft; je[X.]enfalls wäre eine Rekonstruktion [X.]er wirtschaftlichen Verhältnisse unter Einschluss aller bereits abgewickelten [X.]verhältnisse mit vielen Unwägbarkeiten un[X.] tatsächlichen Schwierigkeiten behaftet. Angesichts [X.]essen tritt [X.]as Gewicht [X.]er Interessen [X.]er Beschwer[X.]eführer an einer Neuberechnung hinter [X.]as [X.]er Interessen [X.]er übrigen Beteiligten an einem Bestan[X.] [X.]er angegriffenen Entschei[X.]ungen zurück.

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

E.

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Die Rüge [X.]er Verletzung [X.]er in[X.]ivi[X.]uellen Rechte war [X.]er prozessual gebotene Weg, um [X.]ie Gesamtregelung einer Überprüfung zu unterziehen. Das haben [X.]ie Beschwer[X.]eführer erreicht. Da [X.]ie Verfassungsbeschwer[X.]en im Hinblick auf [X.]ie [X.]en [X.] [X.]es Streits bil[X.]en[X.]en grun[X.]sätzlichen Fragen, insbeson[X.]ere [X.]ie verfassungsrechtlichen Anfor[X.]erungen an [X.]ie gesetzlichen Regelungen, erfolgreich sin[X.], erscheint es angemessen, [X.]en Beschwer[X.]eführern [X.]ie notwen[X.]igen Auslagen voll zu erstatten (§ 34 a Abs. 2 un[X.] 3 [X.]).

<[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links"> Papier Die Richterin [X.] ist aus [X.]em Amt ausgeschie[X.]en un[X.] [X.]aher an [X.]er Unterschrift gehin[X.]ert.

Papier
[X.] Hömig [X.] Hohmann-Dennhar[X.]t Hoffmann-Riem

Meta

1 BvR 782/94, 1 BvR 957/96

26.07.2005

Bundesverfassungsgericht

Sachgebiet: BvR

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 26.07.2005, Az. 1 BvR 782/94, 1 BvR 957/96 (REWIS RS 2005, 2387)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2387 BVerfGE 114, 1-72 REWIS RS 2005, 2387

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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