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PDF anzeigen [X.] [X.] ARs 461/04 2 [X.] vom 9. Februar 2005 in der Strafsache gegen
wegen Erschleichens von Leistungen
[X.].: 92 [X.] 12 Js 27417/03 Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: [X.] 12 Js 27417/03 [X.] [X.].: 1 AR 21/04 Landgericht [X.] [X.].: 4 Ws 259/2004 [X.]
Der 2. Strafsenat des [X.]s hat nach Anhörung des Generalbundes-anwalts und des Beschwerdeführers am 9. Februar 2005 beschlossen: Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des [X.] vom 25. November 2004 - [X.].: 4 Ws 259/2004 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Beschlüsse von [X.]en, die eine Verhaftung betref-fen, sind nach § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz StPO nur dann an-fechtbar, wenn das [X.] im ersten Rechtszug zustän-dig war (sogenannte Staatsschutzsachen, siehe § 120 Abs. 1 und 2 GVG). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
[X.] Roggenbuck
Meta
09.02.2005
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2005, Az. 2 ARs 461/04 (REWIS RS 2005, 5130)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 5130
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