Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.06.2023, Az. 5 StR 405/22

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 4087

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Gegenstand

Subventionsbetrug: Unterbrechung der Verjährung bei gerichtlicher Durchsuchungsanordnung


Tenor

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. März 2022 werden als unbegründet verworfen, hinsichtlich der Angeklagten [X.]mit der Klarstellung, dass diese der Beihilfe zum Subventionsbetrug in 23 tateinheitlichen Fällen schuldig ist.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2. Die Kostenbeschwerde der Angeklagten [X.]wird auf ihre Kosten verworfen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Bezüglich der Angeklagten [X.]war der Tenor des angefochtenen Urteils dahingehend klarzustellen, dass die Beihilfe – wie vom [X.] in den Gründen zutreffend ausgeführt – sich für sie als eine Tat im Sinne von § 52 Abs. 1 Alt. 2 StGB darstellt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 17. März 2020 – 3 StR 30/20; vom 14. November 2012 – 3 [X.] Rn. 9).

2. Hinsichtlich der Taten 35 und 37 betreffend den Angeklagten [X.]ist entgegen der Annahme des [X.] keine Verfolgungsverjährung eingetreten.

Die fünfjährige Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB beginnt beim Subventionsbetrug (§ 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB) gemäß § 78a StGB mit der Beendigung der jeweiligen Tat durch Erlangung der letzten, auf der unrichtigen Angabe beruhenden Subventionsleistung (vgl. [X.], Beschluss vom 10. Dezember 2019 – 4 StR 136/19, NStZ-RR 2020, 172). Die Frist begann daher für die Tat 35 am 16. Juli 2014 und für die Tat 37 am 15. Juli 2014; sie endete mithin am 15. Juli 2019 und am 14. Juli 2019 (vgl. zur Berechnung MüKo-StGB/[X.], 4. Aufl., § 78 Rn. 20).

Jedoch hat die Durchsuchungsanordnung des [X.] vom 17. November 2017 die Verjährung gemäß § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB unterbrochen. Zwar sind die vorgenannten Taten in der namentlichen Aufzählung der Fördervorgänge in der Begründung der Durchsuchungsanordnung nicht enthalten. Anders als der [X.] meint, waren auch diese Taten aber von der Unterbrechungswirkung der Maßnahme erfasst.

Wird in einem Verfahren wegen einer Vielzahl von Taten ermittelt, so erstreckt sich die Unterbrechungswirkung grundsätzlich auch auf im Durchsuchungsbeschluss namentlich nicht genannte Taten, es sei denn, der – insoweit maßgebliche – [X.] der Strafverfolgungsbehörden ist erkennbar auf eine oder mehrere Taten beschränkt. In Zweifelsfällen kann neben dem Wortlaut der Durchsuchungsanordnung auch der Akteninhalt ergänzend zur Auslegung herangezogen werden ([X.], Beschluss vom 30. März 2022 – 2 [X.], NStZ-RR 2022, 241).

Danach ist ein Beschränkungswille der Ermittlungsbehörden vorliegend nicht ersichtlich. Der Tenor des [X.] ist weit formuliert, weil er – ohne eine Begrenzung auf bestimmte Einzelfälle – die Suche nach Schriftstücken „jeweils ab dem [X.]“ anordnet, soweit diese Beratungsleistungen im Bereich „Gründercoaching Deutschland“ oder die „Durchführung, Organisation und Abrechnung von Existenzgründerseminaren“ betreffen. Dass die namentliche Aufzählung der Fördervorgänge in dem Beschluss nicht abschließend zu verstehen ist, folgt schon daraus, dass in den Gründen bei Zuordnung der Taten zu den einzelnen Gesellschaften der Anzahl der Taten jeweils das Wort „mindestens“ vorangestellt ist. Überdies wird in einer der staatsanwaltschaftlichen Einleitungsverfügung vom 10. April 2017 beigefügten und in Bezug genommenen Anzeige des [X.] vom 5. April 2017 ausgeführt, dass von mehr als den bislang bekannt gewordenen Fällen auszugehen sei.

Der anderslautende Antrag des [X.] steht einer Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht entgegen, da die unterlassene Schuldspruchänderung nichts an dem vom [X.] angestrebten Gesamtergebnis der Verwerfung der offensichtlich unbegründeten Revision durch Beschluss des [X.] ändert ([X.], Beschlüsse vom 23. Juli 1993 – 2 [X.], [X.]R StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1; vom 12. Juli 2000 – 2 [X.]; vom 9. November 2000 – 4 StR 476/00).

3. Die Kostenbeschwerde der Angeklagten [X.]war zu verwerfen, weil die Kosten- und Auslagenentscheidung dem Gesetz entspricht (vgl. Antragsschrift des [X.] vom 9. Dezember 2022).

VRi’in[X.] Cirener ist im Urlaub
und deshalb an der Unterschrift
gehindert.
[X.]

        

[X.]     

        

Köhler

        

     Resch     

        

von Häfen     

        

Meta

5 StR 405/22

07.06.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Leipzig, 16. März 2022, Az: 11 KLs 209 Js 22112/17

§ 78 Abs 3 Nr 4 StGB, § 78a StGB, § 78c Abs 1 S 1 Nr 4 StGB, § 264 Abs 1 Nr 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.06.2023, Az. 5 StR 405/22 (REWIS RS 2023, 4087)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4087

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