Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2018, Az. X ZR 65/17

X. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 10664

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:170418UXZR65.17.0

[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
X [X.]/17
Verkündet am:
17. April 2018
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.]G[X.] § 528
a)
Zur [X.]estimmung des Umfangs des [X.] des [X.] wegen Verarmung ist eine wirtschaftliche [X.]etrachtungsweise geboten. [X.] ist nicht nur der ursprünglich geschenkte Gegenstand. [X.]ei einem wirtschaftlich nutzbaren Gegenstand, der das Vermögen des [X.]e-schenkten auch
mit der Möglichkeit bereichert, Nutzungen daraus zu zie-hen, sind vielmehr auch die seit der Schenkung gezogenen Nutzungen her-auszugeben.
b)
Hat der [X.] dem [X.]eschenkten den Verzicht auf ein auf dem Grund-stück des [X.]eschenkten lastendes Wohnungsrecht zugewandt, ist für die Höhe des [X.] bei Verarmung des [X.]s als Wertersatz für den geschenkten Gegenstand der [X.]etrag maßgeblich, um den sich der Verkehrswert des Grundstücks bei Eintritt der [X.]edürftigkeit des [X.]s durch den Wegfall der dinglichen [X.]elastung erhöht hat.
[X.], Urteil vom 17. April 2018 -
X [X.]/17 -
OLG Hamm

LG [X.]ielefeld

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17.
April 2018 durch [X.], die Richter Dr.
Grabinski, [X.] und Dr.
Deichfuß sowie die Richterin Dr.
Kober-Dehm
für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 30. Zivilsenats des [X.] vom 17.
Mai 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das [X.]erufungsgericht zum Nachteil des [X.] entschieden hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.]erufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der klagende Landkreis begehrt aus übergeleitetem Recht den Ersatz des Werts einer Schenkung wegen Verarmung der [X.]in.
Die Eltern der [X.]eklagten übertrugen dieser 1995 das Eigentum an einem Hausgrundstück in [X.].

. Dabei wurde das Eigentum mit einem unentgelt-
lichen lebenslangen Wohnungsrecht zugunsten der Eltern belastet. 2003 ver-zichteten die Eltern auf das Wohnungsrecht und bewilligten die Löschung des Rechts im Grundbuch. Die [X.]eklagte vermietete die Wohnung fortan gegen eine monatliche Kaltmiete von 340

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3
-
Nachdem sie pflegebedürftig geworden war, lebte die Mutter seit August 2012 in einer Alten-
und Pflegeeinrichtung. Die zuvor von ihr bewohnte Wohnung stand zunächst leer; die [X.]eklagte vermietete sie ab September 2013 gegen ei-ne monatliche Kaltmiete von 360

August 2012 bis zum Tod der Mutter am 30.
März 2015 Hilfe zur Pflege in Höhe von insgesamt 22.248,37

Der Kläger, der einen Rückforderungsanspruch der Mutter der [X.]eklagten auf sich übergeleitet hat, hat die [X.]eklagte in entsprechender Höhe auf Zahlung in Anspruch genommen. Die [X.]eklagte hat in Höhe der ihr entstandenen außer-gerichtlichen Rechtsverteidigungskosten Widerklage erhoben. Das [X.] hat Klage und Widerklage abgewiesen. Das [X.]erufungsgericht hat auf die [X.]eru-fung des [X.] die [X.]eklagte zur Zahlung von 5.700

und im Übrigen die beiderseitigen Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit der vom [X.]erufungsgericht zur Höhe des [X.] zugelassenen Revi-sion, der die [X.]eklagte entgegentritt, verfolgt der Kläger den abgewiesenen Teil der Klageforderung weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das [X.]erufungsgericht hat seine Entscheidung

soweit für das [X.] von [X.]edeutung

wie folgt begründet:
Dem Kläger stehe gegen die [X.]eklagte
aus übergeleitetem Recht ein [X.] gemäß §
528 Abs.
1 Satz
1, §
818 Abs.
2 [X.]G[X.] auf Ersatz des Werts der durch die Löschung des dinglichen Wohnungsrechts erlangten [X.]ereicherung zu. Die unentgeltliche Aufgabe des Wohnungsrechts sei eine Schenkung gewe-sen; die Aufgabe der dinglichen [X.]elastung des Grundstücks habe zu einem Vermögenszuwachs bei der [X.]eklagten geführt. Da die Mutter der [X.]eklagten seit dem 10.
August 2012 nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihren Unterhalt zu 3
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4
-
bestreiten, habe sie die Schenkung zurückfordern können, soweit sie deren
Wert
für ihren regelmäßigen Unterhalt bedurfte. Der auf den Kläger übergeleite-te Anspruch richte sich mithin auf wiederkehrende Leistungen der [X.]eklagten, bis der Wert des [X.] erschöpft sei.
Der Höhe nach gehe der Wertersatzanspruch aber nicht über die von der [X.]eklagten in den Monaten von September 2013 bis zum Tod ihrer Mutter er-wirtschafteten Mietüberschüsse in Höhe von insgesamt 5.700

ß-geblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des Werts
des zurückzugebenden [X.] sei der Zeitpunkt der Entstehung des [X.], mithin der Zeitpunkt der [X.]edürftigkeit der [X.]in. Der Anspruch sei nicht nach dem durch den Wegfall des Wohnungsrechts erhöhten Verkehrswert des Grund-stücks zu bemessen. Der Wert der Löschung eines Wohnungsrechts dürfe nicht losgelöst von der tatsächlichen Verwertung und Nutzung des Grundstücks durch den Eigentümer bemessen werden. Das Wohnungsrecht sei ebenso we-nig wie seine Löschung [X.]. Maßgeblich müsse daher sein, welchen [X.]etrag der [X.] nach objektiven Kriterien als angemessene Ver-gütung für die Aufgabe des Wohnungsrechts hätte verlangen können. Ein [X.] mindere den Grundstückswert von vornherein nicht endgültig; mit dem Tode des [X.]s falle dem [X.]eschenkten ohnehin eine entsprechende Erhöhung des Verkehrswerts zu. Der [X.]eschenkte erhalte
durch die Aufgabe des Wohnungsrechts lediglich die Möglichkeit, einen erhöhten Verkehrswert zu realisieren. [X.] er diese Möglichkeit nicht
wahr, zumindest nicht vor dem Tod der zuvor Wohnungsrechtberechtigten, sei es nicht gerechtfertigt, ihn gleichwohl so zu stellen, als hätte er diesen Wert realisiert. §
528 Abs.
1 [X.]G[X.] erlaube nur die Abschöpfung einer [X.]ereicherung, soweit der [X.]ereicherte eine echte Vermögensvermehrung erfahren habe. Deshalb dürften die Herausgabe-pflicht des [X.]ereicherten und eine daraus folgende Zahlungsverpflichtung nicht zu einer Verminderung von dessen Vermögen über den wirklichen [X.]etrag der [X.]ereicherung hinaus führen. [X.]ereichert sei der Grundstückseigentümer ledig-lich, soweit er tatsächlich Nutzungen ziehe. Dieser Wert sei im Streitfall in Höhe 6
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5
-
der eingenommenen [X.] abzüglich einer für Reparaturen und die vorherige Renovierung zu veranschlagenden Kostendeckung zu bemessen, wobei die Kostendeckung als ein Anteil an der monatlichen Mietzinshöhe ge-schätzt werden könne. Der sich daraus ergebende Mietüberschuss sei im Streitfall bei einem Mietzins von monatlich 360

287 Abs.
2 ZPO auf monatlich 300

19
Monaten der Vermietung in Höhe von insgesamt 5.700

II.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung
in einem entscheidenden Punkt
nicht stand.
1.
Im Ausgangspunkt hat das [X.]erufungsgericht zutreffend und in Über-einstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung ([X.], Urteil vom 29.
März 1985

V
ZR
107/84, [X.]Z 94, 141, 143 f. [zu
3]; Urteil vom 20.
Mai 2003

X
ZR
246/02, [X.]Z 155, 57, 59 [zu 2]) gesehen, dass der

auf den Klä-ger übergegangene

Anspruch der [X.]in von Anfang an auf monatliche Zahlungen in Höhe des ungedeckten Unterhaltsbedarfs gerichtet war, weil die [X.]in nur in dieser
Höhe jeweils einen Rückforderungsanspruch erwarb und das Geschenk nicht in natura teilbar war, mithin von der [X.]eklagten bis zur
Erschöpfung des Werts des Geschenks Ersatz in entsprechender Höhe zu leis-ten war.
2.
Zutreffend ist ferner die Annahme des [X.]erufungsgerichts, dass für die Ermittlung des Werts des Geschenks der Zeitpunkt maßgeblich ist, zu dem der Rückforderungsanspruch des [X.]s entsteht. Denn der Umfang des zu ersetzenden Werts des Geschenks kann nicht über den Wert hinausgehen, den das Geschenk selbst zu dem Zeitpunkt hat, zu dem eine Rückgabe des [X.] im Falle seiner Teilbarkeit
geschuldet
wäre.
3.
Entgegen der Auffassung des [X.]erufungsgerichts rechtfertigt dies [X.] nicht seine Annahme, der Kläger könne von der [X.]eklagten nur eine [X.] in Höhe der von September
2013 bis März
2015 erwirtschafteten Miet-7
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überschüsse verlangen. Der von der [X.]eklagten zu ersetzende Wert der Schen-kung ist vielmehr nach dem Wertzuwachs des Grundstücks zu bemessen, der im August 2012 noch aus dem im Jahr 2003 eingetretenen Wegfall der [X.] [X.]elastung mit dem Wohnungsrecht
fortbestand. Zudem hat die [X.]eklagte auch
die Nutzungen herauszugeben, die sie
bereits
seit der Schenkung aus dem Geschenk gezogen hat.
a)
Der Rückforderungsanspruch des §
528 [X.]G[X.] bezweckt,
den [X.] vor einer wirtschaftlichen Notlage zu bewahren, solange der [X.]eschenkte durch das Geschenk weiterhin bereichert ist. Ihm liegt wie der Einrede aus §
519 [X.]G[X.] das Ziel
zugrunde, eine solche Notlage nicht entstehen oder fortbe-stehen zu
lassen, während der [X.]eschenkte
durch das Geschenk ohne Gegen-leistung weiterhin bereichert wäre (vgl. [X.].[X.]G[X.]/[X.], 7.
Aufl., §
528 Rn.
1). Der Freigiebigkeit des [X.]s soll

im beiderseitigen Interesse

eine für ihn auskömmliche Vermögenslage zugrunde liegen
(vgl. [X.]/[X.], [X.]G[X.], Neubearb. 2013, §
528 Rn.
1). Fällt diese Vermögenslage innerhalb von zehn Jahren weg

529 Abs.
1 Alt.
3 [X.]G[X.]), während die [X.]ereicherung beim [X.]eschenkten noch vorhanden ist, bedarf es deshalb der Herausgabe der [X.]erei-cherung, um die wirtschaftliche Notlage des [X.]s auszugleichen.
Mit dem Rückforderungsanspruch gilt es,
die Vermögenslage des [X.]e-schenkten
so aus einer Notlage zu führen, als hätte es
das Geschenk nicht ge-geben. Zur [X.]estimmung des Umfangs
des
Herausgabeanspruchs gemäß §
528 Abs.
1 Satz
1 ist deshalb eine wirtschaftliche [X.]etrachtungsweise
geboten. [X.] ist nicht nur der ursprünglich geschenkte Gegenstand. [X.]ei einem wirtschaftlich nutzbaren Gegenstand,
der das Vermögen des [X.]eschenkten nicht nur mit dem Wert dieses Gegenstandes,
sondern auch mit der Möglichkeit
be-reichert, Nutzungen daraus zu ziehen, sind vielmehr auch die
gezogenen
Nut-zungen herauszugeben.
11
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-
7
-
b)
Soweit

wie im Streitfall

die Herausgabe des geschenkten Gegen-standes selbst nicht möglich und stattdessen deshalb gemäß §
818 Abs.
2 [X.]G[X.] dessen Wert zu ersetzen
ist, kommt es für die [X.]estimmung der Anspruchshöhe auf den objektiven
Wert dieses Gegenstandes
an.
Den besten Anhaltspunkt für diesen Wert bildet im Zweifel der Verkehrswert, da er den Geldwert widerspie-gelt, für den der Gegenstand für denjenigen erhältlich ist, der ihn erwerben möchte, und den derjenige erzielen kann, der ihn veräußern möchte. [X.]ei [X.] auf ein Wohnungsrecht ist deshalb die hierdurch eintretende Erhöhung des Verkehrswerts
des Grundstücks
auszugleichen ([X.], Urteil vom 26.
Okto-ber 1999

X
ZR
69/97, [X.], 728, 730 [zu [X.], insoweit in [X.]Z 143, 51 nicht abgedruckt]).
Dieser Wert findet in der für einen solchen Verzicht am Markt üblichen Gegenleistung seinen Ausdruck (vgl. [X.], Urteil vom 7.
März 2013

III
ZR
231/12, [X.]Z 196, 285 Rn.
28).
[X.])
Das der [X.]eklagten von ihrer Mutter gemachte Geschenk bestand, wie das [X.]erufungsgericht an sich zutreffend gesehen hat, in dem Verzicht auf das Wohnungsrecht und die damit verbundene dingliche [X.]elastung des Grund-stücks. Die [X.]eklagte erhielt mit anderen Worten ein (insoweit) lastenfreies Grundstück anstelle des bis dahin mit dem Wohnungsrecht belasteten. [X.] hat sich, wie wohl auch das [X.]erufungsgericht nicht in Zweifel zieht, der Grundstückswert erhöht.
Der vom [X.]erufungsgericht nicht festgestellte, im [X.] 2012 jedoch noch vorhandene [X.]etrag dieser Erhöhung bildet den Wert des Geschenks und damit die Obergrenze des [X.] nach §
528 [X.]G[X.].
bb)
Dem kann nicht die Erwägung des [X.]erufungsgerichts [X.] werden, der "volle Grundstückswert" wäre der [X.]eklagten mit dem Tod ihrer Mutter ohnehin zugeflossen. Dies verkennt, dass der Wert eines bebauten Grundstücks aus dem [X.]odenwert und dem Wert des aufstehenden Gebäudes besteht und dessen Wert sich wiederum aus dem Wert seiner Nutzbarkeit über die Zeit
ergibt. Ebenso wenig wie der Wert eines einjährigen Wohnungsrechts 13
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8
-
demjenigen eines zehnjährigen entspricht, entspricht daher der Wert eines
auf Lebenszeit
mit einem solchen Recht belasteten Grundstücks dem Wert des [X.]. Daher lässt sich, wie die Revision insoweit zu Recht geltend macht, anstelle des durch den Verzicht erhöhten Grundstückswerts grundsätzlich auch der Wert betrachten, den dieser Verzicht (objektiv) für den [X.] hat und der demgemäß der Erhöhung des Grundstückswerts entspre-chen muss.
cc)
Ebenso wenig kann es darauf ankommen, ob, in welcher Weise und in welchem Umfang der Grundstückseigentümer die ihm zugeflossene [X.] "realisiert" hat. Das [X.]erufungsgericht übersieht bei seinen diesbezügli-chen Erwägungen, dass die [X.]ewertung eines Gegenstandes nicht davon ab-hängt, ob und in welcher
Weise der Eigentümer tatsächlich über ihn eine Verfü-gung trifft. Es kommt nicht darauf an, ob er das Eigentum veräußert, in anderer Weise wirtschaftlich verwertet oder keinen Nutzen daraus zieht. Der objektive Wert eines Hausgrundstücks, wie es im Streitfall in Rede steht, ist

abgesehen von sich aus der Nutzung
gegebenenfalls ergebenden Wertveränderungen
-
grundsätzlich davon unabhängig, ob der Eigentümer es selbst nutzt, vermietet oder leerstehen lässt.
Ein anderes Ergebnis folgt nicht aus den vom [X.]erufungsgericht herange-zogenen Entscheidungen des III. und des XI.
Zivilsenats des [X.]undesgerichts-hofs. Soweit diese Entscheidungen darauf abstellen, dass in den darin [X.] liegenden Streitfällen nach [X.]ereicherungsrecht lediglich tatsächlich [X.] Nutzungen, nicht aber eine erlangte Nutzungsmöglichkeit auszugleichen seien ([X.], Urteile
vom 8.
Oktober 1991

XI
ZR
259/90, [X.]Z 115, 268, 270
f. [zu II
2], vom 7.
März 2013

III
ZR
231/12, [X.]Z 196, 285 Rn.
27), be-ziehen sich diese Ausführungen auf den Umfang eines [X.]ereicherungsan-spruchs nach §
812 Abs.
1 Satz
1
[X.]G[X.] als des primären Herausgabean-spruchs. Sie stellen nicht in Frage, dass der Umfang eines Sekundäranspruchs auf Wertersatz objektiv nach dem Verkehrswert des primär herauszugebenden 16
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-
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-
Gegenstandes zu bemessen ist (so vielmehr ausdrücklich [X.]Z 196, 285 Rn.
28).
c)
Darüber hinaus schuldet die [X.]eklagte die Herausgabe der [X.]ereiche-rung, die sich aus der mit der Schenkung eingetretenen, wirtschaftlichen Mög-lichkeit zur Nutzung des geschenkten Gegenstandes ergeben hat.
[X.])
Der Umfang und der Wert dieser [X.]ereicherung sind zwar ebenfalls auf den Zeitpunkt der Entstehung des Herausgabeanspruchs gemäß §
528 Abs.
1 [X.]G[X.] zu bemessen. Insbesondere ein Wegfall der [X.]ereicherung ist für den Zeitraum bis zu diesem Zeitpunkt gemäß §
818 Abs.
3 [X.]G[X.] uneinge-schränkt zu berücksichtigen.
bb)
Für diese [X.]ereicherung sind indessen auch die [X.] zu berücksichtigen, die sich aus Nutzungen vor diesem Zeitpunkt, mithin vom Vollzug der Schenkung an,
ergeben haben. Ebenso wie der [X.] vor dem Entstehen des Anspruchs gemäß §
528 Abs.
1 Satz
1 [X.]G[X.] dem [X.]eschenkten zugewendet wurde
und damit dessen Vermögen ge-mehrt hat, sind auch die Nutzungen herauszugeben, die sich mit der Schen-kung für den [X.]eschenkten ergaben und sein Vermögen bereichert haben. Auch hinsichtlich dieser Nutzungen, die sich im Streitfall aus der von der [X.]eklagten durch die Vermietung der vormals dem Wohnungsrecht unterliegenden Woh-nung an ihre Mutter ergeben haben,
ist gemäß §
818 Abs.
3 [X.]G[X.] bis zu dem nach §
818 Abs.
4, §
819 [X.]G[X.] maßgeblichen Zeitpunkt zu ermitteln, inwieweit die [X.]ereicherung noch besteht oder weggefallen ist.
III.
Das [X.]erufungsurteil ist daher aufzuheben, soweit zum Nachteil des [X.] erkannt ist, und die Sache ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das [X.]erufungsgericht zurückzuverweisen.
18
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10
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1.
Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif. Entgegen der Auffassung der Revision kann aus dem jährlichen, von der Mutter der [X.]eklagten 77jährige Mutter zu diesem Zeitpunkt noch eine statistische Lebenserwartung von 11,5 Jahren hatte, nicht ein die Klageforderung deutlich übersteigender

Allerdings ist die statistische Lebenserwartung des [X.]erechtigten insofern ein geeigneter Anknüpfungspunkt für die [X.]emessung des Werts des nicht (mehr) mit dem Wohnungsrecht belasteten Grundstücks, als sie den Zeitraum angibt, für den ohne den Wegfall der [X.]elastung ein vollständiger oder teilweiser Wegfall der Nutzungsmöglichkeiten des Eigentümers zu erwarten war. Die für die dem Wohnungsrecht unterliegende Wohnung in der Vergangenheit erzielte [X.] kann auch

nicht anders als sonst bei der Immobilienbewer-tung

bei der Ermittlung des Ertragswerts dieser Wohnung herangezogen wer-den und insofern Auskunft über einen für den Verkehrswert des [X.] erheblichen Umstand geben. Zur Ermittlung des Werts der Zuwendung müssen jedoch die auf das Wohnungsrecht und seine zu erwartende Dauer bezogenen Daten in Relation zu den für die [X.]ewertung des Grundstücks insge-samt maßgeblichen Zahlen gesetzt werden.
22
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-
11
-
2.
Die hierzu erforderlichen Feststellungen zum Grundstückswert sind bislang nicht getroffen. Weiterhin ist bisher nicht erörtert worden, inwieweit eine [X.]ereicherung aufgrund der von 2003 bis August 2012 gezogenen Nutzungen zum Zeitpunkt der Haftung gemäß §
818 Abs.
4, §
819 [X.]G[X.] im Vermögen der [X.]eklagten noch vorhanden oder bis dahin weggefallen war. Die
erforderlichen Feststellungen wird
das [X.]erufungsgericht

gegebenenfalls mit sachverständi-ger Hilfe

nachzuholen haben.
Meier-[X.]eck
Grabinski
[X.]

Deichfuß
Kober-Dehm
Vorinstanzen:
LG [X.]ielefeld, Entscheidung vom 20.07.2016 -
8 O 473/15 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 17.05.2017 -
I-30 U
117/16 -

24

Meta

X ZR 65/17

17.04.2018

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2018, Az. X ZR 65/17 (REWIS RS 2018, 10664)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10664

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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X ZR 65/17

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