Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2000, Az. 5 StR 603/99

5. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2476

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5 [X.]/99BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 18. April 2000in der [X.] versuchter gefährlicher Körperverletzung- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 18. April 2000beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten [X.], [X.]und [X.]gegen das Urteil des [X.] (Oder) vom13. Januar 1999 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-gründet verworfen.Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen im [X.] wird abgesehen (§ 74 JGG).Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:Die Annahme des [X.], es liege ein beendeter Versuch der gefährli-chen Körperverletzung vor, ist unzutreffend. Einzelne Gruppenmitgliederwarfen benzingefüllte [X.] (—[X.]) vor das —Alternati-ve Literaturcaféfi, um die dort aufhältlichen ausersehenen Tatopfer zum [X.] zu veranlassen, damit man sie unmittelbar danach [X.] gemeinschaftlich körperlich mißhandeln könne. Dies begründetefür alle an der Verabredung der gemeinschaftlichen Körperverletzung Betei-ligten, auch für die Angeklagten [X.]und [X.] , die sich mit einer Teil-gruppe in der Nähe zum unterstützenden Einsatz bereit hielten, nach [X.] das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung, also [X.] der gefährlichen Körperverletzung.Dieser Versuch blieb ein unbeendeter, weil es zur Ausführung der Tat nachdem [X.] weiterer Handlungen, nämlich der Mißhandlungen der Opfer,bedurft hätte. Ein Rücktritt von diesem unbeendeten Versuch der gefährli-chen Körperverletzung nach § 24 StGB liegt für keinen der Beteiligten vor.Da nach dem Wurf der [X.] niemand das —Alternative [X.], war der [X.] endgültig undurchführbar geworden. Der Versuch- 3 -einer gefährlichen Körperverletzung war damit fehlgeschlagen, ein [X.] ausgeschlossen.[X.] [X.] Raum

Meta

5 StR 603/99

18.04.2000

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2000, Az. 5 StR 603/99 (REWIS RS 2000, 2476)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2476

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