Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.11.2023, Az. 6 StR 534/23

6. Strafsenat | REWIS RS 2023, 8266

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Gegenstand

Zulässigkeit einer Revision bei nicht konkretisierter Sachrüge


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 26. Mai 2023 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten in der Revisionsinstanz entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung freigesprochen. Gegen dieses Urteil richtet sich die allein auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des [X.], mit der er die Aufhebung des Urteils begehrt.

2

Die Revision ist unzulässig (§ 349 Abs. 1, § 400 Abs. 1 StPO, § 80 Abs. 3 [X.]).

3

Der [X.] hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„a) (…) Als unzureichend erweist sich eingedenk der notwendigen Substantiierung eines zulässigen Anfechtungsziels regelmäßig die nicht näher ausgeführte Sachrüge. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Angeklagte wegen eines zur Nebenklage berechtigenden Delikts verurteilt wurde; ebenso, wenn der Angeklagte überhaupt verurteilt wurde und unklar bleibt, ob der Nebenkläger unzulässigerweise den Rechtsfolgenausspruch beanstandet oder aber die Verurteilung wegen eines weiteren Nebenklagedeliktes erstrebt. Die nicht ausgeführte Sachrüge mag in der Zusammenschau mit der Anklageschrift in Gestalt der Eröffnungsentscheidung nur dann unzweifelhaft Auskunft über ein berechtigtes Anfechtungsziel zu geben, wenn der Angeklagte vom Tatvorwurf allein eines nebenklagefähigen Delikts freigesprochen worden ist und insoweit eine Nebenklagebefugnis besteht ([X.] in: [X.], StPO, § 400, Rn. 22 mwN.). Wird daher eine erforderliche Präzisierung bis zum Ablauf der [X.] nicht vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig.

b) Diese Grundsätze müssen auch bei der Anwendung des § 80 [X.] zur Anwendung kommen.

Der Angeklagte ist Jugendlicher im Sinne des § 1 [X.]. Die Nebenklage ist daher nur unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 [X.] zulässig. Die Anklage wurde wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung erhoben. Daher war die Nebenklage im Hinblick auf den versuchten Mord zulässig, während eine Nebenklagebefugnis (lediglich) wegen des Delikts der gefährlichen Körperverletzung (kein Verbrechen nach § 12 Abs. 1 StGB) nicht vorliegt. Die gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 StGB ist von § 80 Abs. 3 Nr. 1 [X.] nicht erfasst (vgl. BeckOK [X.]/Noak, [X.]. 1.11.2023, [X.] § 80 Rn. 19.1).

Der Nebenkläger hat zwar gemäß § 344 Abs. 1 StPO einen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils gestellt. Daraus lässt sich vorliegend jedoch nicht ableiten, dass er ein zulässiges Anfechtungsziel verfolgt. Der Nebenkläger hat lediglich die allgemeine Sachrüge erhoben. Weitere Ausführungen, aus denen sich das konkrete Ziel seines Rechtsmittels entnehmen ließe, sind bis zum Ablauf der [X.] nicht eingegangen. Ein Ausnahmefall, in dem auf eine derartige Klarstellung verzichtet werden könnte, liegt nicht vor.“

4

Dem schließt sich der Senat an.

[X.]     

      

[X.]     

      

Fritsche

      

von [X.]     

      

Arnoldi     

      

Meta

6 StR 534/23

29.11.2023

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Regensburg, 26. Mai 2023, Az: KLs 401 Js 17721/22 jug

§ 80 Abs 1 JGG, § 80 Abs 3 Nr 1 JGG, § 399 Abs 1 StPO, § 400 Abs 1 StPO, § 12 Abs 1 StGB, § 224 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.11.2023, Az. 6 StR 534/23 (REWIS RS 2023, 8266)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8266

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