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PDF anzeigen[X.]/00vom18. Juni 2001in dem [X.] 2 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 18. Juni 2001 durchden Vorsitzenden [X.] und [X.],Prof. [X.], [X.] und die Richterin [X.]:Der Rechtsstreit ist gemäß § 240 ZPO unterbrochen.Gründe:Über das Vermögen der Beklagten ist am 1. Februar 2001, mithin wäh-rend des [X.], das Insolvenzverfahren eröffnet worden.Das Verfahren betrifft die Insolvenzmasse: Soweit sich der Kläger [X.], der vorliegende Streitgegenstand berühre nicht das Vermögen der [X.] und damit den insolvenzrechtlichen Bereich, mag dies allenfalls fürdie auf Abberufung der Geschäftsführer der Beklagten abzielenden [X.]üssegelten. Es geht indes auch um die Wirksamkeit von [X.]üssen über dieGeltendmachung von Ansprüchen der Beklagten auf Auskunft, Schadensersatzund [X.]. Hierbei handelt es sich nicht um vermögensmäßigneutrale Rechtsverhältnisse (vgl. [X.].Urt. v. 27. März 1995 - [X.], [X.], 643, 644 unter [X.]; Musielak/[X.], ZPO 2. Aufl. § 240 Rdn. 5- 3 -m.w.[X.]). Da die Parteien insoweit unterschiedlicher Meinung sind, konnte [X.] der - sämtliche Streitgegenstände einheitlich erfassenden ([X.], Urt. v.21. Oktober 1965 - [X.], NJW 1966, 51) - Unterbrechungswirkungdurch [X.]uß ausgesprochen werden (s. etwa [X.], [X.]. v. 17. [X.], [X.], 414).Röhricht [X.] Goette Kurzwelly Münke
Meta
18.06.2001
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2001, Az. II ZR 105/00 (REWIS RS 2001, 2236)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2236
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