Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2001, Az. II ZR 85/01

II. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1384

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[X.]/01vom12. September 2001in dem [X.] 2 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 12. September 2001durch [X.] h. c. Röhricht und [X.], Prof. [X.], [X.] und die Richterin [X.]:Der Antrag des [X.], die von dem Berufungsgericht festgesetzteSicherheitsleistung auf 140.000,00 DM zu erhöhen, wird auf [X.] zurückgewiesen.Gründe:[X.] Antrag des [X.] hat das Berufungsgericht festgestellt, daß dieseitens der beklagten GmbH ausgesprochene Kündigung seines [X.] unwirksam ist, und hat die Beklagte zur Zahlung [X.] bis einschließlich Januar 2000 in einer Gesamthöhe von [X.] zuzüglich Zinsen kostenpflichtig verurteilt. Die von der [X.] zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zu leistende Sicherheit hat esauf 100.000,00 DM festgesetzt. Die Beklagte hat am 20. März 2001 [X.], die noch nicht begründet worden ist. Der Kläger, der die Sicher-heitsleistung - schon mit Rücksicht auf den ständig steigenden Zinsbetrag unddie zwischenzeitlich gegen die Beklagte festgesetzten Kosten - für unange-- 3 -messen niedrig festgesetzt lt, beantragt deren Heraufsetzung auf140.000,00 [X.] Antrag ist unzulssig. Nach § 718 Abs. 2 ZPO sind [X.] die vorlfige Vollstreckbarkeit unanfechtbar.Dementsprechend hat der [X.] bereits entschieden, [X.] im Re-visionsverfahren sowohl die Heraufsetzung der Sicherheitsleistung ([X.]. v.13. August 1998 - [X.], NJW-RR 1999, 213) als auch die [X.] ([X.]. v. 3. April 1996 - [X.], BGHR ZPO § 108 Abs. 1Satz 1 - Art. 2) ausscheidet. Dies entspricht entgegen der Ansicht des [X.] ([X.]Komm. z. ZPO/[X.], 2. Aufl. § [X.]. 4; Musielak/[X.], ZPO 2. Aufl. § 718 Rdn. 1; [X.]/[X.]/[X.], ZPO 59. Aufl. § 718 Rdn. 6; [X.]/[X.], ZPO 23. Aufl. § 718 Rdn. 6i.[X.]. Vor § 708-720 Rdn. 12).Rricht [X.] [X.]Mke

Meta

II ZR 85/01

12.09.2001

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2001, Az. II ZR 85/01 (REWIS RS 2001, 1384)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1384

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