Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.11.2012, Az. 6 B 46/12

6. Senat | REWIS RS 2012, 945

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Gegenstand

Keine Genehmigung einer privaten Grundschule mit sechs Jahrgangsstufen


Gründe

I.

1

Der Kläger beantragte die Genehmigung einer privaten Grundschule im [X.] für die Jahrgangsstufen 1 - 6. Die [X.]eklagte lehnte den Antrag ab. Das Verwaltungsgericht hat sie zur Neubescheidung unter [X.]eachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet. Das Oberverwaltungsgericht hat auf ihre [X.]erufung das Urteil des [X.] geändert und die Klage abgewiesen. Die geplante Schule könne öffentliche Grundschulen im [X.], in dem die Grundschule nur vier Jahrgangsstufen umfasse, nicht ersetzen; sie schaffe eine neue, abweichende Organisationsstruktur und stelle ausweislich des vorliegenden Konzepts nach ihren [X.]n den Wechsel ihrer Schüler auf weiterführende Schulen nach Abschluss der sechsten Jahrgangsstufe nicht sicher. Unabhängig davon sei die Klage auch deshalb unbegründet, weil die Entscheidung der [X.], ein besonderes pädagogisches Interesse im Sinne von Art. 7 Abs. 5 GG nicht anzuerkennen, rechtlich nicht zu beanstanden sei. Der Kläger wendet sich mit seiner [X.]eschwerde gegen die Entscheidung des [X.], die Revision gegen das [X.]erufungsurteil nicht zuzulassen.

II.

2

Die auf sämtliche Revisionsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

3

1. Der Kläger erblickt einen Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) in Gestalt einer Verletzung von § 88 VwGO darin, dass das Oberverwaltungsgericht die Ersatzschulqualität der geplanten Grundschule unter Verweis auf die vorgesehene [X.] von sechs Jahren verneint hat. [X.]eantragt gewesen sei lediglich eine gerichtliche Entscheidung zur Frage des Vorliegens eines besonderen pädagogischen Interesses im Sinne von Art. 7 Abs. 5 GG ([X.]eschwerdebegründung S. 1 f.). Diese Rüge greift nicht durch.

4

§ 88 VwGO bindet die Verwaltungsgerichte an das vom Kläger verfolgte Klagebegehren und hindert sie, mehr oder etwas anderes zuzusprechen, als der Kläger begehrt (vgl. nur [X.], in: [X.]/[X.], [X.]ordnung, 3. Aufl. 2010, § 88 Rn. 1). Das Klagebegehren des [X.] im Falle einer [X.]escheidungsklage richtet sich auf die Neubescheidung seines Antrags auf Erlass eines Verwaltungsakts unter [X.]eachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. In der Rechtsprechung des [X.] ist geklärt, dass der [X.]escheidungskläger es nicht in der Hand hat, das Gericht in der Entscheidungsfindung auf die Prüfung einzelner rechtlicher Erwägungen festzulegen (vgl. [X.]eschluss vom 24. Oktober 2006 - [X.]VerwG 6 [X.] 47.06 - [X.]uchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 1 Rn. 13). Er hat keinen Anspruch darauf, dass sich das [X.]escheidungsurteil mit Maßgaben zu denjenigen Genehmigungsvoraussetzungen begnügt, zu denen aus seiner Sicht eine gerichtliche Klärung alleine geboten ist. Im vorliegenden Fall war das Oberverwaltungsgericht daher durch § 88 VwGO nicht gehindert, die vorgreifliche Frage zu prüfen, ob der vom Kläger geplanten Schule mit [X.]lick auf die vorgesehene [X.] von sechs Jahren überhaupt Ersatzschulqualität zukommen kann, und den geltend gemachten Neubescheidungsanspruch sodann (auch) mit der [X.]egründung zu verneinen, dass eben dies nicht der Fall sei. Die Auffassung des [X.], dem Oberverwaltungsgericht sei dieses Vorgehen verwehrt gewesen, ist mit Erfordernissen der Prozessökonomie sowie dem gerichtlichen Auftrag zur Streitentscheidung nicht in Einklang zu bringen. Denn ausgehend von dieser Auffassung wäre es einem [X.]escheidungskläger möglich, gerichtliche Ressourcen zur Klärung von Rechtsfragen in Anspruch zu nehmen, auf die es zur Entscheidung über seinen Genehmigungsantrag letztlich gar nicht ankäme.

5

Dem Oberverwaltungsgericht kann - entgegen der dahingehend zu verstehenden Einlassung des [X.] ([X.]eschwerdebegründung S. 3, oben) - nicht vorgehalten werden, mit diesem Vorgehen unter Verletzung des Rechts des [X.] auf rechtliches Gehör eine Überraschungsentscheidung getroffen zu haben. Die Frage, ob die geplante Schule wegen der vorgesehenen sechsjährigen [X.] Strukturvorgaben des [X.] - anhand derer sich die Ersatzschulqualität einer Privatschule maßgeblich bestimmt - widerspricht, ist im Verfahren zur Sprache gekommen. Die [X.]eklagte hat sie ausdrücklich thematisiert (vgl. [X.]). Der Kläger ist hierauf in seinem Vortrag eingegangen (vgl. [X.] f.). Gegenstand der mündlichen Verhandlung war unter anderem die Frage, ob in [X.]remen noch Grundschulen mit den Jahrgangsstufen 5 und 6 existieren (vgl. [X.]). Der Kläger konnte daher damit rechnen, dass das Oberverwaltungsgericht sich in seinem Urteil mit der Ersatzschulqualität der geplanten Schule auseinandersetzen würde.

6

2. Der Kläger erblickt einen Verfahrensfehler ferner darin, dass das Oberverwaltungsgericht unter Verstoß gegen § 86 Abs. 3 VwGO nicht darauf hingewirkt habe, den Klageantrag dahingehend umzustellen, dass statt der Errichtung einer Grundschule mit sechsjähriger [X.] die Errichtung einer Grundschule mit vierjähriger [X.] begehrt werde ([X.]eschwerdebegründung S. 3 f.). Auch diese Rüge greift nicht durch. Ein ausdrücklicher gerichtlicher Hinweis darauf, dass der Grundschule bei sechsjähriger [X.] die Ersatzschulqualität abgeht und die Klage bereits aus diesem Grund als unbegründet anzusehen sein könnte, war nicht geboten, da der Kläger nach dem Vorgesagten (oben 1. a.E.) von dieser Möglichkeit ohnehin auszugehen hatte. Unabhängig davon ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass eine entsprechende Antragsumstellung eine gemäß § 91 Abs. 1 VwGO unzulässige Klageänderung dargestellt hätte (vgl. [X.]). Die Veränderung der [X.] von sechs auf vier Jahre hätte der Grundschule ein erheblich anderes konzeptionelles Gepräge verliehen und somit eine Veränderung des bislang vorgetragenen Lebenssachverhalts (Klagegrundes) dargestellt. Mit ihr wäre zugleich substantiell neuer sachlicher Streitstoff in das Verfahren eingeführt worden, insbesondere hinsichtlich der Frage, inwiefern die Grundschule unter der veränderten Prämisse den Übergang der Schüler zu weiterführenden Schulen gewährleisten könnte. Das Oberverwaltungsgericht hat die Grenzen des ihm durch § 91 Abs. 1 VwGO eröffneten Ermessens nicht überschritten, indem es bei dieser Sachlage die Sachdienlichkeit im Sinne dieser Vorschrift verneint hat.

7

3. Entgegen der Auffassung des [X.] ([X.]eschwerdebegründung S. 7 f.) weicht die angefochtene Entscheidung nicht im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Urteil des Senats vom 18. Dezember 1996 - [X.]VerwG 6 [X.] 6.95 - ([X.]VerwGE 104, 1 ff. = [X.]uchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 121) ab. Der Senat hat in diesem Urteil die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer sechsjährigen Grundschuldauer - wie sie das für den dort zu entscheidenden Fall maßgebliche [X.] Schulrecht für den [X.]ereich des öffentlichen Schulwesens vorsah - lediglich unter dem [X.]lickwinkel geprüft und bejaht, dass eine landesrechtliche Schulkonzeption der Privatschulfreiheit nur Grenzen zu setzen vermag, wenn sie nicht ihrerseits gegen [X.]undesverfassungsrecht verstößt (Urteil vom 18. Dezember 1996 a.a.[X.] f. bzw. S. 30 f.). Hiervon ausgehend ist der Senat sodann zu der Folgerung gelangt, dass die Ersatzschulqualität eines grundständigen, den Unterricht ab der 5. Jahrgangsstufe einsetzenden [X.] sich daran zu bemessen hat, ob die spezifischen pädagogischen Ziele, die im [X.]ereich des öffentlichen Schulwesens mit der sechsjährigen Grundschule verfolgt werden, auch in den Klassen 5 und 6 eines [X.] erfüllt werden können (Urteil vom 18. Dezember 1996 a.a.[X.] bzw. [X.]). Dies steht ersichtlich nicht im Widerspruch zu der Annahme des [X.] im vorliegenden Fall ([X.] f.), eine Grundschule mit vorgesehener sechsjähriger [X.] könne eine öffentliche Grundschule von - wie das [X.]remische Landesrecht vorschreibt - vierjähriger [X.] nicht ersetzen, sofern ihre Lernziele ausweislich des Konzepts des Schulträgers nicht die Fähigkeit der Schüler zum Wechsel in weiterführende Schulen ab der [X.] gewährleisten. Entgegen der Auffassung des [X.] kann insoweit keine Rolle spielen, dass die [X.] der öffentlichen Grundschule zwischen den Ländern variiert. Der Föderalismus (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG) hat zur Folge, dass unterschiedliche Schulstrukturen grundsätzlich - im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen - zu respektieren sind (Urteil vom 18. Dezember 1996 - [X.]VerwG 6 [X.] 6.95 - [X.]uchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 121 S. 29 f. ). Wegen der im verfassungsrechtlichen Ersatzschulbegriff angelegten Akzessorietät des [X.] zum öffentlichen Schulwesen (vgl. Urteil vom 18. Dezember 1996 a.a.[X.] f. bzw. 27 f.) ist auch hinzunehmen, dass einer Privatschule unter Umständen in einem Land die Ersatzschulqualität abzusprechen ist, obwohl sie ihr in einem anderen Land zukäme.

8

4. Entgegen der Auffassung des [X.] ([X.]eschwerdebegründung S. 8 f.) weicht die angefochtene Entscheidung nicht vom Urteil des Senats vom 13. Dezember 2000 - [X.]VerwG 6 [X.] 5.00 - ([X.]VerwGE 112, 263 ff. = [X.]uchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 127) ab. Der Senat hat in diesem Urteil ausgesprochen, dass ein Zurückstehen einer Privatschule hinsichtlich ihrer [X.] im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG nicht bereits dann anzunehmen ist, wenn sich den Schülern bestimmte Hindernisse im Falle eines Wechsels auf eine öffentliche Schule nach jedem Schuljahr auftäten. Ein "Durchlässigkeitsprinzip" lasse sich aus dem Gleichwertigkeitserfordernis des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG nicht herleiten. Entscheidend sei, dass bei Abschluss des schulischen [X.]ildungsgangs dasselbe Qualifikationsniveau wie in öffentlichen Schulen erreicht sei (Urteil vom 13. Dezember 2000 a.a.[X.] bzw. [X.]). Ein Rechtssatz, wonach - im Gegensatz zur Entscheidung des [X.] - bei der vorgelagerten Entscheidung über die Ersatzschulqualität einer privaten Grundschule nicht darauf abgestellt werden dürfte, ob bei Schulabschluss die Fähigkeit der Schüler zum Wechsel auf weiterführende Schulen gewährleistet ist, ist dem Urteil vom 13. Dezember 2000 nicht zu entnehmen. Indem dort ausdrücklich das Erfordernis einer [X.] bei Abschluss des [X.]ildungsgangs hervorgehoben wird, stützt es im Gegenteil seiner Tendenz nach die Entscheidung des [X.].

9

5. Auf einer fehlerhaften Auswahl des Gutachters Prof. Dr. T. bzw. einer unzulässigen [X.]erücksichtigung seines Gutachtens im Rahmen der Entscheidungsgründe ([X.]eschwerdebegründung S. 4 ff.) könnte das angefochtene Urteil nicht beruhen. Das Oberverwaltungsgericht hat das Gutachten weitgehend nur im Zusammenhang mit der Verneinung eines besonderen pädagogischen Interesses im Sinne von Art. 7 Abs. 5 GG verwertet ([X.] ff.). Insoweit sind seine Annahmen jedoch nicht entscheidungstragend, denn das Oberverwaltungsgericht hat die Klage schon deshalb - selbständig entscheidungstragend - für unbegründet erachtet, weil der vom Kläger geplanten Schule die Ersatzschulqualität abgehe ([X.] ff.). Hierbei ist es nur in einem Punkt auf das Gutachten eingegangen (im Konzept des [X.] fehle es an einer hinreichenden Vorbereitung auf den Übergang in die Oberschule - [X.] f.), der seinerseits innerhalb dieses [X.]egründungsstrangs nicht entscheidungstragend ist (vgl. [X.]: Auch der Übergang in das Gymnasium sei nicht gewährleistet).

6. Ohne Erfolg bleibt die Rüge des [X.] ([X.]eschwerdebegründung S. 14 f.), das Oberverwaltungsgericht habe im Zusammenhang mit der Prüfung der Ersatzschulqualität der vorgesehenen Schule nicht zu dem Schluss gelangen dürfen (vgl. [X.]), sein Konzept lege für den Abschluss der 6. Jahrgangsstufe nicht die Lehrpläne der Gymnasien zugrunde. Der Kläger selbst zitiert sein Konzept ([X.]eschwerdebegründung S. 14) dahingehend, dass für die Lernziele am Ende der 6. Jahrgangsstufe die [X.]ildungspläne für die [X.] bzw. die Gesamtschule zugrunde gelegt würden und zur Gewährleistung der "[X.] für das Gymnasium" Angebote in einer zweiten Fremdsprache neben [X.] ausdrücklich vorgesehen seien. Damit ist schon von ihm selbst nicht dargelegt, inwiefern - jenseits der zweiten Fremdsprache - eine konzeptionelle Orientierung an gymnasialen Lehrplänen vorgenommen wurde, welche vom Oberverwaltungsgericht übergangen worden wäre. Soweit der Kläger dem Oberverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang vorhält, die inhaltliche Gleichwertigkeit von Oberschule und Gymnasium zu verkennen ([X.]eschwerdebegründung S. 15), rügt er die Verletzung landesschulrechtlicher Vorgaben, die nicht zum revisiblen Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO) zählen und auf die es folglich in einem Revisionsverfahren nicht ankäme.

7. Soweit der Kläger ([X.]eschwerdebegründung S. 9 ff.) eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von den [X.]eschlüssen des [X.]undesverfassungsgerichts vom 14. November 1969 - 1 [X.]vL 24/64 - ([X.]VerfGE 27, 195 ff.) und vom 16. Dezember 1992 - 1 [X.]vR 167/87 - ([X.]VerfGE 88, 40 ff.) rügt, bezieht er sich auf die Verneinung eines besonderen pädagogischen Interesses im Sinne von Art. 7 Abs. 5 GG durch das Oberverwaltungsgericht und damit auf einen nicht entscheidungstragenden Teil der Urteilsbegründung (siehe Ziff. 5.). Das Gleiche gilt für die erhobenen Grundsatzrügen ([X.]eschwerdebegründung S. 15 f.).

Meta

6 B 46/12

28.11.2012

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, 6. Juni 2012, Az: 2 A 267/10, Urteil

Art 7 Abs 5 GG, Art 7 Abs 4 GG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.11.2012, Az. 6 B 46/12 (REWIS RS 2012, 945)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 945

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Referenzen
Wird zitiert von

RO 3 K 15.1905

Zitiert

1 BvR 167/87

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