VG München, Urteil vom 30.07.2018, Az. M 3 K 17.3645

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Gegenstand

Genehmigung einer Ersatzschule - Private Grund- und Mittelschule


Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger betrieb in den Schuljahren 2014/2015 und 2015/2016 eine private Grundschule und eine private Mittelschule (S. Schulen …). Die zugrundeliegende schulaufsichtliche Genehmigung der Regierung von Oberbayern vom 21. Juli 2014 war auf zwei Jahre bis zum 31. Juli 2016 befristet. Den Antrag des Klägers vom 11. März 2016 auf Verlängerung der Genehmigung lehnte die Regierung von Oberbayern mit Bescheid vom 22. Juli 2016 mit der Begründung ab, die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 92 Abs. 2 BayEUG seien nicht erfüllt.

Gegen den Ablehnungsbescheid erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München (M 3 K 16.3372); die Klage wurde mit dem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 30. Juli 2018 abgewiesen.

Einen außerdem gestellten Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung den Fortbetrieb der Schule zu gestatten, lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 9. September 2016, Az. M 3 E 16.3602, ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde wies der BayVGH mit Beschluss vom 4. Januar 2017, Az. 7 CE 16.1898, zurück.

Der weitere Schulbetrieb wurde mit Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 12. September 2016 untersagt. Seit dem Schuljahr 2016/2017 betrieb der Kläger die S. Schulen A. nicht mehr.

In darauffolgendem Schriftverkehr und Besprechungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten wurden Möglichkeiten der Wiederaufnahme des Schulbetriebs auf der Basis eines neuen Konzepts erörtert. Dabei wurde auch die Möglichkeit einer Modellschule oder eines Schulversuchs in Betracht gezogen, letztlich jedoch festgestellt, dass eine Privatschule nur in Form einer Ersatzschule oder Ergänzungsschule betrieben werden könne. Mit Schreiben der Regierung von Oberbayern an den Kläger vom 22. Mai 2017 wurde diesem die Möglichkeit eingeräumt, ein überarbeitetes pädagogisches Konzept vorzulegen. Dieses müsse sich in seiner Ausgestaltung so wesentlich vom bisherigen unterscheiden, dass es als aliud und damit als neuer Verfahrensgegenstand gewertet werden könne; bei nur unwesentlichen Änderungen bestehe jedenfalls derzeit keine Aussicht auf Genehmigung.

Mit Schreiben vom 14. Juni 2017, eingegangen am 16. Juni 2017, stellte der Kläger den streitgegenständlichen Antrag auf Verlängerung der schulaufsichtlichen Genehmigung vom 21. Juli 2014. Dabei wurden als Veränderungen gegenüber dem ursprünglichen Konzept eine Evaluation und Schulbegleitung/Überprüfung der S. Schule … dargestellt. Zur Sicherung und kontinuierlichen Verbesserung in Hinblick auf die Umsetzung des pädagogischen Konzeptes sowie das Erreichen der KMK-Bildungsstandards werde die S. Schule … für einen Zeitraum von fünf Jahren umfassend begleitet und evaluiert. Diese umfangreiche Begleitung diene auch dazu, den staatlichen Vertretern der Genehmigungsbehörde Einsicht in den Alltag und die Abläufe an der S. Schule A. zu geben, auch in Bezug auf das Erreichen der KMK-Bildungsstandards. Dabei würden folgende Untersuchungen stattfinden:

Die Partizipatorische Evaluation durch das Centrum für angewandte Demokratieforschung der LMU München,

die Schulbegleitung durch staatliche Schulräte,

die Internationale Evaluation durch den wissenschaftlichen Beirat der Schule,

der fachliche Austausch (Best Praxis) im Rahmen der israelisch-deutschen Bildungspartnerschaft.

Wichtig sei, dass die einzelnen Evaluationsfelder nicht getrennt voneinander zu betrachten seien, sondern in Kooperation miteinander und im gegenseitigen Austausch stattfinden sollten.

Mit Bescheid vom 31. Juli 2017 lehnte die Regierung von Oberbayern diesen Antrag ab.

Der Antrag auf Verlängerung der schulaufsichtlichen Verlängerung vom 21. Juli 2014 sei zu versagen, da diese mit Ablauf der Befristung am 31. Juli 2016 bestandskräftig erloschen sei. Nach Ablauf der Befristung könne ein Weiterbetrieb bereits aus formellen Gründen nicht genehmigt werden. Der Antrag gehe daher ins Leere.

Auch eine neue Genehmigung könne nicht erteilt werden, da die Voraussetzungen des Art. 92 Abs. 2 BayEUG nach wie vor nicht erfüllt würden. Die vom Antragsteller vorgelegten modifizierten Antragsunterlagen seien nicht ausreichend, um den Anforderungen, die das BayEUG an eine Ersatzschule stelle, gerecht zu werden. Das pädagogische Konzept der S.-Schulen sei inhaltlich unverändert. Die ergänzenden Ausführungen zu einigen Punkten dienten der näheren Begründung des Konzeptes, führten aber zu keinen inhaltlichen Veränderungen.

Es sei nach wie vor der alleinigen Entscheidungshoheit der Schülerinnen und Schüler vorbehalten, ob und in welchem Umfang sie sich Bildung aneigneten. Die Lehrziele der Grundschule und der Mittelschule (hier insbesondere die drei Zweige der Berufsorientierung) würden nicht verbindlich angestrebt, die Vorbereitung auf Schulabschlüsse sei fakultativ, Lehrpläne und Stundentafeln gebe es nicht. Der Lehrkraft obliege keinerlei Verantwortlichkeit für den Bildungsprozess. Eine gezielte Erfolgskontrolle oder Instrumentarien der Leistungsbewertung seien nicht vorgesehen und nur auf Wunsch der Schüler möglich. Auch die ergänzend beschriebenen Möglichkeiten der Dokumentation der individuellen Lernfortschritte der Schülerinnen und Schüler seien in diesem Zusammenhang nicht ausreichend, da eine Übermittlung an die Aufsichtsbehörden nur möglich sei, wenn weder Schüler noch Erziehungsberechtigte widersprächen. Die erforderliche Gleichwertigkeit gemäß Art. 92 Abs. 2 Nr. 2 BayEUG zu öffentlichen Schulen sei damit insbesondere im Bereich der Stundentafeln, der Lehrpläne und einer Erfolgskontrolle sowie wegen der absoluten Freiwilligkeit im Lern- und Leistungsverhalten nicht gegeben.

Die in den Vordergrund gestellten verstärkten Instrumentarien der Evaluation könnten an dieser Beurteilung nichts ändern. Fehle es bereits an den grundlegenden Merkmalen einer Ersatzschule, könne dieser Mangel nicht durch Evaluationsmaßnahmen ausgeglichen werden.

Nur ergänzend werde darauf hingewiesen, dass die Schulen auch in ihren Einrichtungen hinter den öffentlichen Schulen zurückstünden, da kaum geeignete Lehr- und Lernmittel vorgesehen seien.

Weiterhin ergebe sich aus den vorgelegten Unterlagen, dass die Finanzierung des Schulbetriebs und die wirtschaftliche Stellung der Lehrkräfte nicht gesichert sei (Art. 92 i.V.m. Art. 97 Bay EUG). Wegen der gesetzlichen Karenzfrist des Art. 32 Abs. 2 Satz 1 BaySchFG ergäbe sich selbst im Falle einer weiteren Genehmigung ein Fehlbedarf allein für das Schuljahr 2017/2018 in Höhe von 208.000,- €; bei kalkulierten Gesamtausgaben von ca. 350.000,- € betrage der nichtfinanzierte Bedarf ca. 59%. Selbst bei Vollfinanzierung innerhalb der Karenzfrist gehe der Schulträger darüber hinaus von „Zuwendungen/(staatlichen) Zuschüssen“ in Höhe von 118.000,- € aus. Weder die Herkunft der Gelder, noch mit welcher Sicherheit diese Gelder eingingen, werde plausibel erläutert.

Zusammenfassend sei festzustellen, dass angesichts des in seinen wesentlichen Merkmalen unveränderten Konzeptes und unter Einbeziehung der Erkenntnisse aus dem bisherigen Schulbetrieb die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Ersatzschule nicht vorlägen.

Dagegen erhob der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 3. August 2017, eingegangen am 4. August 2017, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren sei das Gericht davon ausgegangen, dass eine Ersatzschule in ihren Lehrzielen dann nicht hinter öffentlichen Schulen zurückstehe, wenn ihre Schülerinnen und Schüler die Prüfungen zu den jeweiligen Bildungsabschlüssen als externe Teilnehmer an öffentlichen Schulen bestünden. Auch wenn das Beschwerdegericht das Bestehen von zwei Schülerinnen als externe Prüfungsteilnehmerinnen an einer öffentlichen Mittelschule für nicht repräsentativ erachte, so sei jedenfalls festzustellen, dass diese beiden Schülerinnen nach einem ein- bzw.- zweijährigen Besuch der S. Schule den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule erfolgreich erzielt hätten. Angesichts der Tatsache, dass mittlerweile weitere vier Schüler die Prüfung zum qualifizierenden Mittelschulabschluss erfolgreich abgelegt hätten, sei die Annahme einer fehlenden Repräsentativität nicht (mehr) haltbar. Diese Schüler hätten mit gezielten Prüfungsvorbereitungen noch an der S. Schule begonnen und sich nach Schließung der Schule in Eigenregie, selbstbestimmt organisiert, weiter vorbereitet.

Das Argument, dass keine Erfolgskontrolle erkennbar sei und eine ausgeprägte Feedback-Kultur keine gezielte Erfolgskontrolle ersetzen könne, sei kein Grund, die beantragte Genehmigung zu verweigern.

Mit der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei davon auszugehen, dass Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG der Privatschule eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung sichere. Bei der Beurteilung der Frage, wie die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen nach Art. 7 Abs. 4 Satz 1 überprüft werden könne, sei von Verfassungs wegen Rücksicht auf die pädagogischen Besonderheiten einer Ersatzschule zu nehmen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die besonderen Formen der Wissensvermittlung und -prüfung an bestimmten Ersatzschulen eine adäquate Feststellung der erreichten Lehrziele allein mit Mitteln, wie sie an öffentlichen Schulen üblich seien, erschweren könnten. Es sei gerade nicht sachgerecht, mit den üblichen Prüfungsmethoden ein neuartiges pädagogisches Konzept zu beurteilen, ohne z.B. das Wesen des informellen Wissens zu kennen, geschweige denn das Potential des vorgelegten Konzepts zu erkennen.

Für die Frage der Gleichwertigkeit der Ersatzschule komme es auf eine auf konkreten Feststellungen beruhende und nachvollziehbare Prognose an, der positive Nachweis der Gleichwertigkeit sei nicht erforderlich. Eine Prognoseentscheidung sei häufig auf nicht voll gesicherter Grundlage zu treffen, so dass in aller Regel Zweifel verblieben, ob die Erwartungen erfüllt sein würden. Im Zweifel, ob das Gleichwertigkeitspostulat erfüllt sei, sei zugunsten der Privatschulfreiheit und damit zugunsten der privaten Schule zu entscheiden.

In dem streitgegenständlichen Bescheid werde seitens der Regierung nur pauschal darauf abgestellt, dass die Antragsunterlagen nicht ausreichend seien. Insoweit liege schon keine Begründung vor, wie sie Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG vorsehe. Darüber hinaus orientiere sich der Bescheid nicht an der maßgeblichen höchstrichterlichen Rechtsprechung und sei allein deshalb rechtswidrig.

Soweit die Nichterweislichkeit der Voraussetzungen des Art. 92 Abs. 2 BayEUG zum Nachteil des Klägers gewertet werde, setze man sich in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts. Wenn davon ausgegangen werde, dass es sich um eine Entscheidung über die Neuerteilung der Genehmigung handele, müsse es folgerichtig lediglich auf die Prognose ankommen, dass sich gegenüber der öffentlichen Schule voraussichtlich keine Defizite ergeben würden und die Ersatzschule die allgemeinen Bildungs- und Erziehungsziele sowie fachlichen Qualifikationen anstrebe. Auf einen Nachweis komme es insoweit offenkundig nicht an. Im Übrigen habe der Kläger dargelegt, dass die Lernkompetenzen erworben würden und wie dies geschehe. Auch vorgelegte fachliche Stellungnahmen bestätigten, dass die geforderte Gleichwertigkeit erreicht werden könne.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die Erkenntnisse des bisherigen Schulbetriebs diese Prognose nach Ansicht der Regierung nicht stützten.

Abgesehen davon, dass die Erkenntnisse der Genehmigungsbehörde nicht, jedenfalls nicht vollumfänglich zugrunde gelegt werden könnten, verblieben allenfalls Zweifel im Hinblick auf die Gleichwertigkeit, die es aber gerade nicht rechtfertigten, eine Beweislastregel zum Nachteil des Betreibers zu konstruieren. Die Beschaffung und die Erhaltung der für die Entscheidung erforderlichen Grundlagen liege ausschließlich in dem Verantwortungs- und Verfügungsbereich der zuständigen Behörde.

Soweit die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen fehlten, sei dies auf die rechtswidrige Befristung der schulaufsichtlichen Genehmigung auf zwei Jahre zurückzuführen, was wiederum nicht dem Kläger anzulasten sei. Berücksichtige man die Vorschriften der Art. 81 ff BayEUG zum Schulversuch, werde insoweit ein Zeitraum von fünf Jahren als notwendig erachtet. Eine neue Schule könne sich nicht innerhalb zweier Jahre etablieren und ihr volles Potential entfalten, schon gar nicht ein völlig neues Schulmodell.

Tatsächlich habe es von der Schule durchgeführte Leistungskontrollen gegeben. Diese seien den jeweiligen Schülern ausgehändigt und mit ihnen besprochen worden. Diese Form der Leistungsüberprüfung habe in allen relevanten Fächern stattgefunden.

Die angenommene fehlende Repräsentativität der bestandenen „Quali“-Prüfungen berücksichtige nicht, dass die S. Schulen … mit einer Schülerzahl von 35, verteilt auf alle Jahrgänge angefangen hätten, wobei die unteren Jahrgänge naturgemäß stärker vertreten gewesen seien. Es könne der Schule nicht zum Nachteil ausgelegt werden, dass in den ersten beiden Jahren nur eine geringe Zahl von Prüflingen bzw. Abschlüssen vorzuweisen sei. Vielmehr sei es eine positive Entwicklung und ein Beleg für die Gleichwertigkeit, dass gleich im ersten Jahr eine Schülerin ihren „Quali“ gemacht habe, im zweiten Jahr eine weitere und im dritten Jahr sogar vier Schüler diese Prüfung bestanden hätten.

Ergänzend würden fachliche Stellungnahmen vorgelegt, zu der Annahme des BayVGH, dass die notwendigen Bildungsstandards nicht erreicht würden und eine Feedback-Kultur nicht ausreichend sei bzw., dass sich Feedback-Kultur und Erreichen von Bildungsstandards nicht gegenseitig ausschlössen.

Dass das S.-Konzept in anderen Bundesländern erfolgreich und mit entsprechender schulaufsichtlicher Genehmigung praktiziert werde, ergebe sich exemplarisch für die Schule „Kapriole“ …, die Schule für freie Entfaltung Schloss … und die D Schule … Die hierzu von den Einrichtungsvertretern getätigten Aussagen würden anbei in schriftlicher Form mit vorgelegt.

Es sei nicht richtig, dass die Schulen in ihren Einrichtungen hinter öffentlichen Schulen zurückstünden, da kaum geeignete Lehr- und Lernmittel vorgesehen seien. Insoweit habe sich gegenüber dem vorhergehenden Genehmigungszeitraum keine Änderung ergeben.

Gleiches gelte für die Annahme, dass die Finanzierung des Schulbetriebs und die wirtschaftliche Stellung der Lehrkräfte nicht gesichert seien. Der vorgelegte Finanzplan sei seitens der Genehmigungsbehörde nicht beanstandet worden. Dabei sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass allein die von Klägerseite im Hinblick auf die Einwände der Regierung vorgeschlagene Evaluation mit einem Betrag von 50.000,- € zu Buche schlage.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Da die Genehmigung der Regierung von Oberbayern vom 21. Juli 2014 den Betrieb einer privaten Grundschule und einer einzügigen privaten Mittelschule befristet bis zum 31. Juli 2016 gestattet habe, diese Genehmigung jedoch mit Ablauf der Befristung erloschen sei, sei der Antrag auf Verlängerung von der Regierung von Oberbayern zutreffend abgelehnt worden.

Da der Antrag auf Verlängerung der Genehmigung wohl zugleich als Antrag auf erneute Erteilung einer schulaufsichtlichen Genehmigung auszulegen sei, griffen hilfsweise die auch im Bescheid rein vorsorglich als Ablehnungsgründe aufgeführten folgenden rechtlichen Erwägungen:

Die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 92 Abs. 2 BayEUG seien nicht erfüllt. Das (inhaltlich weiter unveränderte) Konzept des Klägers sehe eine Schule vor, die insbesondere in ihren Lehrzielen hinter den öffentlichen Schulen zurückstehe.

Maßgeblich sei, ob eine hinreichend sichere Prognose gestellt werden könne, dass den öffentlichen Schulen gleichwertige Lehrziele am Ende des jeweiligen Bildungsgangs erreicht würden. Erforderlich sei nicht der positive Nachweis der Gleichwertigkeit, sondern vielmehr, dass aufgrund einer konkreten und detaillierten Überprüfung der von der privaten Ersatzschule angestrebten Lehrziele in nachprüfbarer Weise die Prognose möglich sei, dass sie - voraussichtlich - jedenfalls nicht hinter den Lehrzielen der öffentlichen Schulen zurückstehen werde. Daran fehle es, wenn die Genehmigungsbehörde im Rahmen ihrer Prognose feststelle, dass sich in Bezug auf das Ergebnis des jeweiligen Bildungsganges im Vergleich mit öffentlichen Schulen voraussichtlich Defizite ergeben würden.

Das sei hier der Fall.

Die Prognosesituation stelle sich dar wie bei einem neuen Genehmigungsverfahren. Angesichts der Tatsache, dass das gleichlautende Schulkonzept hier bereits Grundlage einer befristeten Genehmigung gewesen sei, habe jedoch flankierend auf Erkenntnisse aus dem zweijährigen Betrieb der Schule zurückgegriffen werden können. Es habe keine hinreichend sichere Prognose gestellt werden können, dass am Ende des jeweiligen Bildungsgangs den öffentlichen Schulen gleichwertige Lehrziele erreicht würden. Dieses Ergebnis beruhe auf den folgenden Gründen:

Das pädagogische Konzept stelle allein auf den Aspekt des Lernens als Holschuld ab und gehe von dem Idealtypus eines neugierigen, selbstbestimmt lernenden Schülers aus. Dabei werde verkannt, dass in der Realität nicht jeder Schülercharakter diesem Idealbild entspreche und somit zu befürchten stehe, dass eine nicht unerheblich große Anzahl von Schülern mit dieser propagierten Art des Lernens nicht an die notwendigen Bildungsinhalte herangeführt werde. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass das pädagogische Konzept gerade nicht vorsehe, dass die Lehrkräfte für jeden Schüler die Verantwortung für den Bildungsprozess übernähmen. Dieser Grundgedanke lasse aber außer Acht, dass diese Übertragung totaler Freiheit den Schülern nicht nur Möglichkeiten der Entwicklung biete, sondern sie auch überfordern könne. Für Situationen wie diese biete das Konzept keine Lösung, sondern gehe allein davon aus, dass sich die auftretenden Probleme im Laufe der Zeit ohne Zutun von außen regulierten. Im schlimmsten Fall sei jedoch damit zu rechnen, dass Schüler die Schule verließen, ohne die grundlegenden Kulturtechniken wie Lesen, Schreiben und Rechnen gelernt zu haben, da sie es aus eigener Motivation nicht schafften, sich zum Lernen aufzuraffen. Bei den Schulbesuchen sei offenbar geworden, mit welchen Defiziten das pädagogische Konzept behaftet sei und wie weit die Kluft zwischen Theorie und Praxis sei.

Ein altersgemischtes, projektorientiertes und fächerübergreifendes Lernen habe nicht stattgefunden. Lehrer und Mitarbeiter hätten nichts getan, um Schüler zu motivieren oder ihnen individuell Empfehlungen zu geben.

Sowohl die Beobachtung des Schulalltags als auch die Befragung von Schülern habe deutlich gemacht, dass Lernen in irgendeiner Art und Weise durch die Schüler schlichtweg nicht bzw. in minimaler Ausprägung erfolgt sei.

Anders als vom Kläger angenommen, könnten Schulversammlungen zwar ein geeignetes Mittel zur Willensbildung sein, könnten aber Lerninhalte, die im Unterricht nicht vermittelt worden seien, nicht kompensieren. Eine Auslagerung von Lerninhalten aus dem Unterrichtsgeschehen sei nicht möglich.

Das im pädagogischen Konzept vorgesehene Modell der Feedback-Kultur stelle keinen ausreichenden Ersatz für eine Erfolgskontrolle dar, die das Erreichen der Kompetenzerwartungen der amtlichen bayerischen Lehrpläne am Ende der 4. Jahrgangsstufe (Grundschule) und am Ende der 9. bzw. 10. Jahrgangsstufe (Mittelschule) für den einzelnen Schüler sicherstellen könnte. Aus den von der Schule vorgelegten Dokumentationen sei nicht hervorgegangen, welche Lernziele in welchen Fächern auf welchem Niveau erreicht worden seien.

Obwohl das Konzept der S. Schule ein sog. Forschungstagebuch als praktikables und angemessenes Instrument für das Erforschen des Lernens sehe, seien keine Lerntagebücher oder Portfolios mit Feedbackbögen durch die Schüler erstellt worden. Aussagekräftige Schülerbeobachtungen durch die Lehrkräfte seien nicht durchgeführt worden. Somit fehle es weiterhin an einer ausreichenden Erfolgskontrolle.

Auch die Teilnahme an von der Regierung angesetzten Leistungsprüfungen sei von der Schulversammlung abgelehnt worden, so dass auch hieraus keine Kenntnisse auf eine Gleichwertigkeit der Lehrziele hätten gewonnen werden können.

Auch die Berücksichtigung der Ausführungen zu einer verstärkt durchzuführenden Evaluation führten zu keinem anderen Ergebnis hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit des Antrags. Sinn und Zweck einer Evaluation im schulischen Bereich sei die Sicherstellung der Qualität des Unterrichts und der Lehrkräfte, nicht die Überprüfung des Lehrplans. Im Gegensatz hierzu solle im vorliegenden Fall die Evaluation dem Erreichen der Kompetenzerwartungen der staatlichen Lehrpläne dienen. Die Frage des Erreichens der Kompetenzerwartungen am Ende der 4. Jahrgangsstufe und am Ende der 9. bzw. 10. Jahrgangsstufe müsse aber für eine schulaufsichtliche Genehmigung zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung im Rahmen einer Prognoseentscheidung geklärt sein, sie könne nicht erst im Nachgang einer etwaigen Genehmigung durch Evaluationen eruiert werden. Eine Evaluation diene nicht der Generierung von Qualität, sondern deren Kontrolle und Sicherstellung.

Eine Gleichwertigkeit der Lehrziele liege klar nicht vor, eine Zweifelssituation habe insoweit nicht bestanden.

Der Kläger stehe auch in seinen Einrichtungen hinter öffentlichen Schulen zurück. Der Bescheid vom 21. Juli 2014, der den Schulbetrieb für einen Zeitraum von zwei Jahren genehmigt habe, habe die Auflage enthalten, die Schule mit Schulmöbeln und Lernmitteln so auszustatten, dass ein ordnungsgemäßer Schulbetrieb ermöglicht werde. Dies sei jedoch nicht erfolgt.

Der Finanzplan gehe in seinen Kalkulationen von einem Schulbetrieb ab dem Schuljahr 2013/2014 aus, befristet genehmigt sei jedoch erst der Schulbetrieb ab 2014/2015 geworden. Gerechnet werde zudem mit einer Schülerzahl von 80 bzw. 90 Schülern, laut Genehmigung vom 21. Juli 2014 betrage die Genehmigung von Grundschule und Mittelschule gemeinsam jedoch aus schulbaufachlichen Gründen maximal 77 Schülerinnen und Schüler. Darüber hinaus gehe der Finanzplan von einer staatlichen Förderung aus. Hier sei aber zu beachten, dass im Fall einer (Neu-) Genehmigung hinsichtlich der staatlichen Förderung eine Karenzzeit anfalle.

Den der Klagebegründung beigelegten Stellungnahmen externer Wissenschaftler sei kein neuer Erkenntnisgewinn zu entnehmen.

Entscheidend sei nicht die Frage, wie viele Schüler erfolgreich eine Abschlussprüfung absolviert hätten, sondern wie viele Jahre sie zuvor an der Schule des Klägers verbracht hätten. Nur daran könne gemessen werden, ob der von Schülerinnen und Schülern erreichte Bildungsstand wesentlich auf dem in der Schule des Klägers erzielten Lernerfolg beruhe.

Hinsichtlich der fachlichen Beurteilung des Konzepts des Klägers seien mehrere Pädagogen der Regierung von Oberbayern beteiligt gewesen, die als ausgebildete Pädagogen unstreitig über das erforderliche fachliche Wissen verfügten. Aufgabe der Pädagogen im Genehmigungsverfahren sei es gewesen, zu überprüfen, ob die beantragte Schule nach Niveau und Qualität mit einer entsprechenden öffentlichen Schule gleichwertig sei. Um diese Prüfung vorzunehmen, sei kein Fachwissen bezüglich des speziellen, der beantragten Schule zugrunde liegenden Konzepts erforderlich.

Dass es von der Schule durchgeführte Leistungskontrollen gegeben habe, werde in der Klagebegründung erstmalig erwähnt. Sie fänden sich weder in den Antragsunterlagen, noch seien sie an einer anderen Stelle des Genehmigungsverfahrens vom Träger vorgetragen worden.

Für das vorliegende Verfahren sei es rechtlich irrelevant, ob es in anderen Bundesländern bzw. auch weltweit schulaufsichtlich genehmigte Schulen gebe, die ebenfalls auf dem S.-Konzept beruhten. Die jeweilige schulaufsichtliche Genehmigung sei zum einen eine Einzelfallentscheidung, zum anderen werde damit nicht das der Schule zugrunde liegende pädagogische Konzept genehmigt, sondern der individuelle Schulbetrieb.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 20. Juni 2018 erwidert der Kläger hierauf, die Annahme der Regierung von Oberbayern, dass bei der Genehmigung des streitgegenständlichen Antrags, der letztlich als Antrag auf erneute Genehmigung auszulegen sei, im Hinblick auf die zu treffende Prognoseentscheidung flankierend auf Erkenntnisse aus dem 2-jährigen Betrieb der Schule zurückgegriffen werden könne, sei nicht begründet und angesichts der in der Klagebegründung zitierten Rechtsprechung nicht haltbar. Für die Frage der Gleichwertigkeit der Ersatzschule komme es auf eine auf konkreten Feststellungen beruhende und nachvollziehbare Prognose an, dass sich gegenüber der öffentlichen Schule voraussichtlich keine Defizite ergeben würden. Der positive Nachweis der Gleichwertigkeit sei nicht erforderlich. Es fehle jedenfalls an den konkreten Feststellungen. Allein die Bezugnahme auf „Erkenntnisse aus dem Schulbetrieb“ sei keine ausreichende Entscheidungsgrundlage. Soweit damit die Schulbesuche gemeint seien, sei klarzustellen, dass es hiervon zwei und auch erst am Ende der Genehmigungsfrist von zwei Jahren gegeben habe. Dass hieraus belastbare Erkenntnisse aus dem Schulbetrieb gewonnen worden seien, sei schwerlich nachvollziehbar. Insoweit hätte es für die zu treffende Prognoseentscheidung weiterer Feststellungen bedurft, die es jedoch nicht gegeben habe.

Mit Schreiben vom 19. Juli 2018 legt der Beklagte eine ergänzende pädagogische Stellungnahme der Regierung von Oberbayern vor, die sich insbesondere mit den vom Kläger vorgelegten Dokumentationen und der Evaluation befasst und in diesem Zusammenhang die Frage stellt, ob die S. Schule aus dem bisherigen Schulbetrieb 2014 bis 2016 nachweisen könne, dass die Schüler am Ende der 4. bzw. 9./10. Jahrgangsstufe die geforderten Kompetenzen des LehrplanPLUS erwerben würden.

Die Dokumentationen seien in großen Teilen ungeeignet gewesen. Die Evaluation sei zwar durchgeführt worden, auch der BayVGH sei in seinem Beschluss aber zu dem Ergebnis gekommen, dass das Erreichen der notwendigen Bildungsstandards durch die Berichte der Evaluation nicht belegt werden könne, da eine Erfolgskontrolle nicht erkennbar gewesen sei.

Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2018 wiederholt und vertieft der Bevollmächtigte des Klägers seine bisherige Argumentation.

Insbesondere müsse die zu vermittelnde Qualifikation erst bei Abschluss des schulischen Bildungsgangs im Sinne eines Gesamtergebnisses erreicht sein. Auf welchem Weg und mit welchen Mitteln die Ersatzschule diese Gesamtergebnis erreichen wolle, müsse sie nach eigenem pädagogischen Ermessen entscheiden dürfen. Die von der Regierung von Oberbayern angeführten Schülerinnen der Jahrgangsstufen 1 und 2 dürften somit nicht relevant sein.

Bei der schulaufsichtlichen Kontrolle sei von Verfassungs wegen Rücksicht auf die pädagogischen Eigenheiten der Ersatzschule zu nehmen.

Eine strikte Bindung an die von der Schulverwaltung erlassenen Lehrpläne verbiete sich angesichts der Gleichwertigkeit der Lehrziele. Neue Formen der „Vermittlung von Bildung und bildungsbezogener Erziehung“ gehörten zum Begriff der Schule.

In den mündlichen Verhandlungen am 2. Juli 2018 und am 25. Juli 2018 erhielten die Vertreter des Klägers Gelegenheit, das dem streitgegenständlichen Antrag und bereits zwei Jahre durchgeführten Schulbetrieb zu Grunde liegende Konzept und dessen Umsetzung im stattgefundenen Schulbetrieb darzustellen. Betont wurden insbesondere die beiden Säulen der Schule, der Selbstbestimmung der Kinder und der demokratischen Mitbestimmung, die durch die Einhaltung von Regeln geprägte Atmosphäre eines friedlichen und achtsamen Umgangs miteinander, in der sich die Schüler sehr wohl und sicher fühlen würden. Weiter wurde die Entwicklung von Kindern, die von öffentlichen Schulen wegen dort gemachter negativer Erfahrungen an die Schule gewechselt waren, dargestellt. An Beispielen aus dem stattgefundenen Schulbetrieb wurde die Entwicklung eines Themas, für das sich zunächst nur ein Schüler interessiert hatte, zu einem Jahrgangsstufen übergreifenden Projekt mit Beteiligung vieler Schüler dargestellt. Auf freiwilliger Basis habe auch klassischer Unterrichtsbetrieb stattgefunden.

Auf Anregung der Klägerseite wurden der Schulamtsdirektor des Schulamtes M. sowie der Direktor des Zentrums für Bildungsinnovation und Professionalisierung und Studiendekan der pädagogischen Hochschule W. Gelegenheit zur Frage gehört, inwieweit das Konzept des Klägers den geforderten Erwerb gleichwertiger Kompetenzen/Lernziele erwarten lasse. Beide waren vom Erfolg des Konzepts des Klägers überzeugt.

Weiter wurden zwei Lehrkräfte, die an der Schule des Klägers tätig gewesen waren, angehört.

Der Beklagte verwies darauf, dass das pädagogische Konzept des Klägers keine planmäßige Unterrichtung und Vermittlung von Wissen und Können beinhalte, dass es auf Lernzielkontrollen und systematisches Üben weitgehend verzichte und das erworbene Wissen und Können selektiv und lückenhaft sein werde. Weiter verwies der Beklagte auf das Stattfinden von Lernzielkontrollen als wesentlicher Bestandteil eines Schulbetriebs, hierauf sei der Kläger jedenfalls für den streitgegenständlichen Antrag hingewiesen worden. Es laufe dem Wesen einer Ersatzschule zuwider, dass die Lehrziele einer Grundschule bzw. der Mittelschule nicht verbindlich angestrebt würden.

Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlungen im Übrigen wird auf die Niederschriften, wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 31. Juli 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten schulaufsichtlichen Genehmigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Gemäß Art. 92 Abs. 1 BayEUG dürfen Ersatzschulen nur mit staatlicher Genehmigung errichtet und betrieben werden. Der Antrag ist mit allen erforderlichen Unterlagen spätestens vier Monate vor Schuljahresbeginn bei der Schulaufsichtsbehörde einzureichen. Die Genehmigung ist nach Art. 92 Abs. 2 BayEUG zu erteilen, wenn

  • 1.derjenige, der eine Ersatzschule errichten, betreiben oder leiten will, die Gewähr dafür bietet, dass er nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt,

  • 2.die Ersatzschule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung ihrer Lehrkräfte hinter den öffentlichen Schulen nicht zurücksteht (Art. 4, 93 und 94), insbesondere muss ein Mitglied der Schulleitung Lehrkraft der Schule sein,

  • 3.eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird (Art. 96),

  • 4.die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert ist (Art. 97).

Es bestehen Zweifel, ob der Kläger die wirtschaftlichen Voraussetzungen (Art. 92 Abs. 2 Nr. 4 BayEUG) erfüllt. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da die Anforderungen des Art. 92 Abs. 2 Nr. 2 BayEUG der Gleichwertigkeit der Lehrziele mit denen öffentlicher Schulen nicht erfüllt werden.

Zur Frage der Gleichwertigkeit hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Nichtannahmebeschluss vom 8. Juni 2011, Az. 1 BvR 759/08, 1 BvR 733/09, NVwZ 2011, 1384 ff, Rn. 15 ff, ausgeführt:

Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet unter den dort genannten Voraussetzungen unter Absage an ein staatliches Schulmonopol die Freiheit, Privatschulen zu errichten. Kennzeichnend für die Privatschule ist ein Unterricht eigener Prägung, insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte (vgl. BVerfGE 27, 195 <200 f.>; 75, 40 <61 f.>). Das Recht zur Errichtung von Privatschulen als Ersatz für öffentliche Schulen ist jedoch durch den Vorbehalt staatlicher Genehmigung beschränkt. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Privatschulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist (Art. 7 Abs. 4 Satz 2 bis 4 GG). Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG schützt die Vielfalt der Formen und Inhalte, in denen Schule sich darstellen kann; das Genehmigungserfordernis hat den Sinn, die Allgemeinheit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen zu schützen (vgl. BVerfGE 27, 195 <201, 203>). Art. 7 Abs. 4 GG begründet unter den dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Genehmigung einer privaten Schule (vgl. BVerfGE 27, 195 <200>).

Lehrziele im Sinne des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG sind der generelle Bildungsauftrag der Schule und die jeweiligen Bildungsziele der einzelnen Schularten und Schulstufen, damit auch des Primarbereichs. Es kommt darauf an, ob im Kern gleiche Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, unbeschadet eines von einer eigenen weltanschaulichen Basis aus eigenverantwortlich geprägten Unterrichts mit darauf abgestellten Lehrmethoden und Lehrinhalten. Insofern wird keine Gleichartigkeit mit öffentlichen Schulen verlangt, sondern eine Gleichwertigkeit (vgl. BVerfGE 90, 107 <122>). Entscheidend ist mithin, ob am Ende des jeweiligen Bildungsgangs das Niveau des Bildungsprogramms der öffentlichen Schulen im Ergebnis erreicht wird, wobei den Ersatzschulen hinsichtlich der hierbei beschrittenen Wege und eingesetzten Mittel weitgehende Freiheit eingeräumt wird. Dies kann zur Folge haben, dass Ersatzschulen nach ihrer ganzen Struktur so grundsätzlich verschieden von öffentlichen Schulen sein können, dass etwa für ihre Schüler vor Abschluss des Bildungsgangs ein Wechsel in das öffentliche Schulsystem ausscheidet (vgl. BVerfGE 27, 195 <205>; 90, 107 <125>).

Diesen Grundsätzen entspricht es, wenn das Bundesverwaltungsgericht den Zweck des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG nicht darin sieht, die inhaltliche Einheit des Schulwesens zu sichern, sondern Schüler von Ersatzschulen vor einem ungleichwertigen Schulerfolg zu schützen (vgl. BVerwGE 112, 263 <268>). Es unterscheidet dabei hinsichtlich der Lehrziele im Sinne des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zutreffend zwischen „Erziehungszielen“ einerseits und der „Qualifikation“ andererseits. In Bezug auf Letztere kommt es danach für die Feststellung der Gleichwertigkeit darauf an, ob die von der Ersatzschule vermittelten fachlichen Kenntnisse und die Allgemeinbildung dem nach geltendem Recht vorgeschriebenen Standard öffentlicher Schulen entsprechen (vgl. BVerwGE 90, 1 <9>; 112, 263 <267 f.>). Insofern stellt das Bundesverwaltungsgericht auf die im jeweiligen Landesschulrecht für die betreffende Schulart getroffenen Aussagen über die zu vermittelnde Qualifikation ab, die aber erst bei Abschluss des schulischen Bildungsgangs im Sinne eines Gesamtergebnisses erreicht sein muss. Denn wegen der durch Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG gewährleisteten und sich auf Lehrmethode und Lehrinhalte erstreckenden Gestaltungsfreiheit der Ersatzschule, die gerade nicht die jederzeitige Durchlässigkeit in das staatliche Schulsystem sicherzustellen hat, muss diese nach eigenem pädagogischen Ermessen entscheiden dürfen, auf welchem Weg und mit welchen Mitteln sie dieses Gesamtergebnis erreichen will (vgl. BVerwGE 112, 263 <268 f.>).

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die schulaufsichtlichen Leistungsüberprüfungen im vorliegenden Fall bei Schülern der 4. Jahrgangsstufe vorgenommen worden sind.“

Weiter wird ausgeführt: „Deshalb ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn am Ende eines 4. Schuljahres geprüft wird, ob die im bayerischen Landesschulrecht für die Grundschule getroffenen Aussagen über die zu vermittelnde Qualifikation von einer als Ersatz für eine solche öffentliche Schule genehmigten Privatschule im Sinne eines Gesamtergebnisses tatsächlich erreicht worden sind oder nicht.“

Wenn dies galt, als Grundschule und Hauptschule (heute Mittelschule) noch zu einer Volksschule zusammengefasst waren, gilt dies umso mehr im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, da Grundschule, Mittelschule und die übrigen Schularten in eigenständige Schularten aufgeteilt sind.

Die Regierung von Oberbayern hat somit zu Recht hinsichtlich der Frage der Gleichwertigkeit der Schulen des Klägers mit öffentlichen Schulen insbesondere bei der 4. Jahrgangsstufe der Grundschule und der 9./10. Jahrgangsstufe der Mittelschule eine prognostische Überprüfung durchgeführt (Art. 6 Abs. 2 BayEUG).

Sofern bereits ein Schulbetrieb mit dem gleichen pädagogischen Konzept durchgeführt wurde, kann bei der Prüfung des Antrags auf Neuerteilung der schulaufsichtlichen Genehmigung auf Erkenntnisse des bisherigen Schulbetriebs zurückgegriffen werden, soweit diese ergeben, dass die Voraussetzungen insbesondere des Art. 92 Abs. 2 Nr. 2 BayEUG vorliegen. Das dem streitgegenständlichen Antrag zugrundeliegende Konzept stimmt mit dem, auf dessen Grundlage der zweijährige Schulbetrieb durchgeführt wurde, überein. Unterschiede bestehen bezüglich der Evaluation, wodurch jedoch das „Konzept“ nicht berührt wird. Der Erklärung des Gerichts, es gehe davon aus, dass es ein einziges Konzept auf seine Genehmigungsfähigkeit überprüfen könne und nicht nach den beiden Klageverfahren 2016 und 2017 unterscheiden müsse, wurde auch von Klägerseite im Wesentlichen nicht widersprochen.

Entscheidend ist damit, ob eine hinreichend sichere Prognose dahingehend gestellt werden kann, dass den öffentlichen Schulen gleichwertige Lehrziele am Ende des jeweiligen Bildungsgangs erreicht werden. Ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung ergibt sich jedoch nicht schon dann, wenn während des zweijährigen Schulbetriebs erzielbare Erkenntnisse - aus welchen Gründen auch immer - nicht gewonnen worden sind. In diesem Fall sind vielmehr neue Ermittlungen von Amts wegen anzustellen, soweit das jedoch nicht möglich ist, geht das zulasten des Klägers, der das Risiko der Nichterweislichkeit des Vorliegens der notwendigen Voraussetzungen trägt (BayVGH, B.v.04.01.2017, 7 CE 16.1898). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Eine der Vertreterinnen des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung selbst ausgesagt, sie seien von dem Konzept überzeugt, irgendwelche grundsätzlichen Änderungen des Konzepts hätten aus Sicht des Klägers dazu geführt, dass dessen Vertreter gerade nicht mehr mit Überzeugung hätten sagen können, dass dieses zielführend sei und gute Erfolge bringen werde.

Somit wurde das gleiche pädagogische Konzept nunmehr neu zur Genehmigung vorgelegt, das der Kläger bereits zwei Jahre befristet praktiziert hat. Das Gericht geht nicht davon aus, dass sich aus der Tatsache, dass bereits einmal eine befristete Genehmigung für das Konzept erteilt wurde, ergibt, dass dieses Konzept auch genehmigungsfähig war. Vielmehr ergibt sich aus der Befristung, dass bereits bei Genehmigungserteilung erhebliche Zweifel bestanden, ob dieses pädagogische Konzept den gesetzlichen Anforderungen genügen würde.

Aufgrund der Eigenheiten des beabsichtigten pädagogischen Konzepts sind diese Zweifel auch naheliegend. Es ist der alleinigen Entscheidungshoheit der Schülerinnen und Schüler vorbehalten, ob und in welchem Umfang sie sich Bildung aneignen, die Lehrziele der Grund- und Mittelschule werden nicht verbindlich angestrebt, die Vorbereitung auf Schulabschlüsse ist fakultativ, es gibt weder Lehrpläne noch Stundentafeln. Die Lehrkräfte haben keine Verantwortlichkeit für den Bildungsprozess, weder eine gezielte Erfolgskontrolle noch Leistungsbewertungen sind vorgesehen, sondern nur auf Wunsch der Schüler möglich.

Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob die vom Kläger beantragten Schulen mit dem beabsichtigten pädagogischen Konzept bereits deswegen nicht genehmigungsfähig sind, weil sie dem vom BayVGH in seiner Rechtsprechung zugrunde gelegten „herkömmlichen“ Schulbegriff nicht entsprechen. Danach ist die Schule eine auf gewisse Dauer berechnete, an fester Stätte unabhängig vom Wechsel der Lehrer und Schüler in überlieferter Form organisierte Einrichtung der Erziehung und des Unterrichts, die durch planmäßige und methodische Unterweisung bestimmte Bildungs- und Erziehungsziele zu verwirklichen bestrebt ist und die nach Sprachsinn und allgemeiner Auffassung als Schule angesehen wird. Grundlegendes Wesensmerkmal einer Schule ist demgemäß die planmäßige Wissensvermittlung, die ihrerseits mit einer Lernzielkontrolle einhergeht (vgl. BayVGH, B. v. 23.01.2007, 7 ZB 06.603 - juris - Rn. 18). Denn selbst wenn diese Kriterien auf das Schulkonzept des Klägers aufgrund seiner grundlegenden Andersartigkeit nicht anwendbar wären, bleibt doch die grundlegende vom Gesetzgeber geforderte Genehmigungsvoraussetzung des Art. 92 Abs. 2 Nr. 2 BayEUG, dass die Ersatzschulen in ihren Lehrzielen hinter den öffentlichen Schulen nicht zurückstehen dürfen, die sowohl von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als auch des Bundesverfassungsgerichts mit der Verpflichtung einer gleichwertigen Qualifikation bei Abschluss des schulischen Bildungsgangs verbunden ist.

Da der Kläger einheitlich die Genehmigung einer Grundschule und einer Mittelschule beantragt hat, müssten somit Tatsachen oder zumindest belastbare Anhaltspunkte vorliegen, die eine Prognose dahingehend rechtfertigen, dass in der 4. Jahrgangsstufe für die Grundschule und in der 9./10. Jahrgangsstufe für die Mittelschule bei den Schülern in den Schulen des Klägers gleichwertige Qualifikationen vorliegen wie in öffentlichen Schulen. Dies ist jedoch insbesondere für den Grundschulbereich und die 4. Jahrgangsstufe nicht der Fall.

Nachdem der Kläger den Schulbetrieb schon zwei Jahre lang durchgeführt hat, lag es nahe, derartige Tatsachen oder Anhaltspunkte aus den dabei gewonnen Erkenntnissen zu gewinnen. Nachdem es sich bei dem pädagogischen Konzept des Klägers um ein völlig neuartiges Konzept handelt, die Schulaufsichtsbehörden aber bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit insbesondere den Schutz der betroffenen Schüler zu berücksichtigen hat, ist es nachvollziehbar, dass belastbare Erkenntnisse nur dann gegeben sind, wenn diese durch die Schulaufsicht auch überprüfbar sind. Eine Überprüfbarkeit ist zum einen mittels einer fortlaufenden ordnungsgemäß durchgeführten Dokumentation, in der die Lernfortschritte der einzelnen Schüler in den jeweiligen Jahrgangsstufen detailliert dargestellt werden, möglich. Zum anderen kann sich diese aus den tatsächlichen Abschlüssen der Schüler am Schluss der jeweiligen Ausbildungsstufe ergeben, d.h. aus Mittelschulabschlüssen der Schüler des Klägers als externe Bewerber an öffentlichen Schulen oder aus Übertritten der die Grundschule des Klägers besuchenden Schüler an weiterführende Schulen. Schließlich kommen auch Lernzielkontrollen in Betracht, wenngleich dabei das konkrete pädagogische Konzept des Klägers zu berücksichtigen ist, das Lernzielkontrollen grundsätzlich nicht vorsieht, dem Lernzielkontrollen aber insofern nicht fremd sind, als sie mit Zustimmung oder auf Wunsch der betroffenen Schüler durchaus möglich sind.

Das Gericht verkennt nicht, dass mit dem in den Schulen des Klägers angewandten pädagogischen Konzept, basierend auf absoluter Freiwilligkeit seitens der Schüler, Lernen möglich ist und Lernerfolge erzielt werden können. Insoweit werden die von den vom Kläger mitgebrachten Sachverständigen getroffenen Aussagen in der mündlichen Verhandlung auch nicht in Zweifel gezogen. Jedoch genügen die von diesen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung getroffenen Aussagen mit der bloßen Behauptung, die S. Schule stehe in ihren Lehrzielen nicht hinter öffentlichen Schulen zurück, nicht den Anforderungen, die in Bezug auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität insbesondere im Hinblick auf die konkret am Ende der 4. Jahrgangsstufe für die Grundschule bzw. am Ende der 9./10. Jahrgangsstufe für die Mittelschule von den Schülern erwarteten Qualifikationen gestellt werden müssen.

Am sichersten hätte der Nachweis dieser Qualifikationen durch die Ablegung von Lernzielkontrollen erfolgen könne, die jedoch vom Kläger und deren Schülern verweigert wurden.

Darüber hinaus hätten sich Anhaltspunkte oder Tatsachen auch aus der von der Regierung von Oberbayern bereits im ursprünglichen Genehmigungsbescheid vom 21. Juli 2014 als wesentlichen Auflage geforderten Vorlage einer Dokumentation für jedes Schulhalbjahr und für jeden Schüler, aus der Lerninhalte und Lernfortschritte hervorgehen sollten, ergeben können. Diese in II. Nr. 2 des Genehmigungsbescheids geforderte Dokumentation sollte von Schülern und Lehrern gemeinsam erstellt werden.

Die Bedeutung und der Zweck dieser Dokumentation sowie deren Wichtigkeit hätten sich dem Kläger bereits aus den fortlaufenden Diskussionen mit der Schulaufsichtsbehörde über Form und Inhalt dieser Dokumentation aufdrängen müssen, die sich nahezu über die gesamte Laufzeit des Schulbetriebs hinzogen. Auch sind die Begriffe Lerninhalte und Lernfortschritte in Bezug auf einzelne Schüler eindeutig. Wenn die Darstellung der Lernfortschritte gefordert wurde, wie auch die Vertreter des Klägers in der mündlichen Verhandlung eingeräumt haben, kann dies nach allgemeinem Verständnis nur dadurch erfolgen, dass ausgehend von einem darzustellenden Kenntnisstand x der erlangte Kenntnisstand y formuliert wird, wobei aus dem Vergleich zwischen x und y der Lernfortschritt ersichtlich ist. Insofern sind die Einlassungen der Vertreter des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar, die Regierung von Oberbayern habe in den Dokumentationen nicht verlangt, dass ein aktueller Kenntnisstand dargestellt werden sollte, sondern es sollten die Lernfortschritte, die seit der vorangegangenen Dokumentation erzielt wurden, beschrieben werden. In diesem Fall ergäbe sich der Lernfortschritt aus dem Kenntnisstand x aus der vorangegangenen Dokumentation und dem Kenntnisstand y aus der aktuellen Dokumentation. Auch ist die völlige Trennung der Begriffe Lernfortschritt und Kompetenz durch die Vertreter des Klägers unverständlich, wenn diese in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, sie hätten die Dokumentation auch ausführlicher für die Schüler der 4. Jahrgangsstufe erstellen und vorhandene Kompetenzen benennen können; dass dies in der Dokumentation nicht geschehen sei, bedeute daher nicht, dass die Schüler nicht weitere Kompetenzen gehabt hätten, es hätten ja nur die Lernfortschritte dargestellt werden sollen. Der Kläger musste erkennen, dass mit der geforderten Dokumentation der Zweck verfolgt wurde, feststellen zu können, ob die Schule des Klägers in ihren Lehrzielen hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht, und dass insoweit der Stand in der 4. bzw. 9./10. Jahrgangsstufe maßgeblich ist. Insofern kann nur von den Kompetenzen der Schüler ausgegangen werden, die auch in der Dokumentation dargestellt wurden.

In diesem Zusammenhang ist auch die Aussage der in erster Linie für die Grundschule zuständigen Lehrkraft in der mündlichen Verhandlung von geringer Aussagekraft, sie könne die Gleichwertigkeit der erworbenen Kenntnisse garantieren, auch wenn diese nicht durch Testergebnisse nachweisbar seien, und sie könne für das Fach Deutsch die Gleichwertigkeit der erworbenen Kompetenten deshalb garantieren, weil man auch bei einer staatlichen Schule nie bei allen Schülern diesen Kompetenzerwerb nachweisen könne. Wären die erworbenen Kompetenzen bei allen Schülern in der Dokumentation dargestellt worden, so hätte dieser Überblick ausreichende Erkenntnisse erbracht, wobei auch seitens der Schulaufsichtsbehörde nicht hätte gefordert werden dürfen, dass alle Schüler die laut Lehrplan geforderten Kompetenzen erworben haben müssten.

Somit liegen für den Grundschulbereich keine positiven Erkenntnisse darüber vor, dass die Schule, was den Abschluss in der 4. Jahrgangsstufe betrifft, in ihren Lehrzielen hinter den öffentlichen Schulen nicht zurücksteht. Übertritte in weiterführende Schulen sind anscheinend nicht erfolgt, jedenfalls wurden keine vorgetragen. Die von der Beklagten dargestellten Übertritte erfolgten nach dem Besuch der 1. Jahrgangsstufe in der Schule des Klägers in die 1. Jahrgangsstufe einer staatlichen Grundschule bzw. nach den ersten beiden Jahrgangsstufen an der Schule des Klägers in die 2. Jahrgangsstufe an eine staatliche Grundschule. Erkenntnisse hinsichtlich der 4. Jahrgangsstufe sind daraus nicht zu gewinnen.

Da in der vom Kläger vorgelegten Evaluation des Schulbetriebs nur einzelne Beispiele von wenigen Schülern dargestellt wurden, lassen sich daraus auch keine allgemeinen Erkenntnisse über das Erreichen der Lehrziele herleiten. So wurde im Abschlussbericht vom März 2016 die Frage des Erreichens der Bildungsstandards lediglich anhand von drei Fallbeispielen erörtert, die keine Rückschlüsse auf den Kompetenzerwerb der Schüller im Allgemeinen zum Abschluss der 4. bzw. 9/10. Jahrgangsstufe zulassen. Auch aus den Ausführungen zum Schulwechsel unter 4. des Abschlussberichts lassen sich derartige Erkenntnisse nicht gewinnen.

Die in erster Linie für den Mittelschulbereich zuständige Lehrkraft hat zwar in der mündlichen Verhandlung ebenfalls ausgesagt, dass die einzelnen Schüler im Fach Mathematik über mehr Kompetenzen verfügt hätten als in den Dokumentationen dargestellt worden sei. Dies liege daran, dass eine komprimierte Darstellung in allen 12 Fächern verlangt worden sei. Aus diesem Grund hätten sich die Lehrkräfte umfangreicher in den Fächern geäußert, mit denen sich ein Schüler primär im jeweiligen Halbjahr beschäftigt habe.

Gleichzeitig wurde aber für den Mittelschulbereich auch dargestellt, dass Lernvereinbarungen getroffen wurden, bei denen für interessierte Schüler auch Frontalunterricht stattgefunden hat. Zum anderen hat die Lehrkraft glaubhaft vorgetragen, dass Vorbereitungskurse im Fach Mathematik für den qualifizierenden Mittelschlussabschluss stattgefunden haben, an dessen Ende alle Teilnehmer einen „Probequali“ ablegten. An diesem Kurs nahmen alle Schüler der 9. Jahrgangsstufe auf der Grundlage einer Lernvereinbarung freiwillig teil.

Nach der glaubhaften Aussage der Vertreter des Klägers haben alle Schüler, die sich für die Teilnahme an der Prüfung zum qualifizierenden Mittelschulabschluss entschieden haben, diese - zum Teil auch erst nach dem Ende des Schulbetriebs - bestanden.

Inwieweit dieser Erfolg dem abstrakten Konzept des Klägers oder der konkreten Ausgestaltung des Schulbetriebs durch die für die Mittelschule verantwortliche Lehrkraft geschuldet war, kann ebenso dahingestellt bleiben wie die vom BayVGH in seinem Beschluss vom 4. Januar 2017, Az. 7 CE 16.1898, juris, aufgeworfenen Zweifel, ob der von den erfolgreichen Schülern erreichte Bildungsstand wesentlich auf dem in der Schule des Klägers erzielten Lernerfolg beruht, an der lediglich ein oder zwei Jahre der gewöhnlich neunjährigen Schullaufbahn absolviert wurden. Da sich außerdem der Kläger nach seinem Konzept gerade nicht dazu verpflichtet, auf die Lehrziele des LehrplanPLUS hinzuwirken, ist ein ähnlicher Erfolg nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit, unabhängig von der jeweiligen Lehrerpersönlichkeit, zu erwarten.

Wenngleich dem Gericht hinsichtlich der Mittelschule die von Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG, Art. 92 Abs. 2 Nr. 2 BayEUG geforderte Gleichwertigkeit der Lehrziele hinsichtlich der Qualifikation mit denen der öffentlichen Schulen am Ende der 9. Jahrgangsstufe als eher erbringbar erscheint, war es doch bei seiner Entscheidung an die Vorgaben des zur Genehmigung gestellten Konzepts sowie an den beantragten Betrieb einer Grund- und Mittelschule gebunden.

Denn jedenfalls ist die Gleichwertigkeit der am Ende der 4. Jahrgangsstufe erreichten Lehrziele bezüglich der Qualifikation mit denen der öffentlichen Schulen, die sich am LehrplanPLUS orientieren, auf der Grundlage des zur Genehmigung gestellten Konzepts nicht zu prognostizieren. Auch aus dem stattgefundenen zweijährigen Schulbetrieb hat das Gericht diese Gleichwertigkeit, auch bei Berücksichtigung der dargestellten Besonderheiten des Schulbetriebs, nicht feststellen können. Der Kläger hat Modifikationen seines Konzepts, etwa hinsichtlich einer Verpflichtung, auf Lernziele des LehrplanPLUS hinzuwirken oder bei Schülern der Jahrgangsstufen 4 und 9 Lernzielkontrollen unter Beachtung der Besonderheiten seines pädagogischen Konzepts durchzuführen und deren Ergebnisse der Aufsichtsbehörde mitzuteilen, bewusst nicht vorgenommen. Es war daher dem Gericht verwehrt, durch Verfügung von diesbezüglichen, einer Genehmigung beizufügenden Auflagen, zur Erteilung der Genehmigung eines modifizierten Konzepts zu verpflichten.

Aus den dargestellten Gründen war die Klage daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Datenquelle d. amtl. Textes: Bayern.Recht

Meta

M 3 K 17.3645

30.07.2018

VG München

Urteil

Sachgebiet: K

Zitier­vorschlag: VG München, Urteil vom 30.07.2018, Az. M 3 K 17.3645 (REWIS RS 2018, 5296)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 5296

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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