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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 331/04
vom 6. Oktober 2004 in der Strafsache gegen
wegen Mordes u.a. Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Oktober 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. Februar 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-fung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Von der Auferlegung der Kosten und Auslagen des [X.] wird abgesehen (§ 74 JGG). Bode
Otten
Rothfuß
Fischer
Roggenbuck
Meta
06.10.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2004, Az. 2 StR 331/04 (REWIS RS 2004, 1321)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1321
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