Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2012, Az. 4 StR 123/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 5819

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 123/12

vom
6.
Juni
2012
in der Strafsache
gegen

wegen Raubes u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 6.
Juni
2012
gemäß §
349 Abs.
4
StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 26.
September 2011, soweit es den Ange-klagten betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen [X.] in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung "der Verurteilung des [X.] vom 16.
September 2009" zu der Gesamt-freiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die [X.] hat bei der Strafzumessung innerhalb des nach §§
46b, 49 Abs.
1 StGB gemilderten Strafrahmens
des §
249 Abs.
1 StGB zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass der Angeklagte bei
Tatbegehung unter laufender Bewährung stand. Diese Erwägung steht im Widerspruch zu den Feststellungen, die eine offene Bewährung
des Angeklagten
bei Begehung der 1
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-
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-
abgeurteilten Raubtat am 20.
März 2009 nicht ergeben. Die Vollstreckung der Jugendstrafe von
vier Jahren, die das [X.] im Januar 2006 unter Einbeziehung von zwei Verurteilungen aus den Jahren 2002 und 2005 gegen den Angeklagten verhängt hatte, war am 30.
November 2007 erledigt. In der Folgezeit bis zur Begehung der hier abgeurteilten Tat wurde der Angeklagte lediglich durch das [X.] wegen Diebstahls geringwertiger Sachen
zu einer Geldstrafe verurteilt. Erst danach erfolgten die zwei rechtskräftigen Verurteilungen jeweils zu Bewährungsstrafen durch das [X.] am 16.
September 2009 und das [X.] am 27.
September 2010.
Der Senat kann nicht mit der hinreichenden Sicherheit ausschließen, dass sich die unzutreffende Annahme eines Bewährungsversagens bei der Bemessung der Freiheitsstrafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Der Strafausspruch bedarf daher einer neuen tatrichterlichen Prüfung und Ent-scheidung. Die rechtsfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen können bestehen bleiben. Ergänzende, zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen-de
Feststellungen durch den neuen Tatrichter sind möglich.
Mit Blick auf die Einbeziehung der zur Bewährung ausgesetzten Frei-heitsstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 16.
September 2009 nach §
55 Abs.
1 StGB weist der Senat auf die Regelung zur Anrechnung auf
3
4
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4
-
Bewährungsauflagen erbrachter Leistungen in §
58 Abs.
2 Satz
2, §
56f Abs.
3 Satz
2 StGB hin (vgl. hierzu [X.], StGB, 59.
Aufl. §
58 Rn.
6
f. m.w.N.).
Mutzbauer
Roggenbuck
Franke

Bender
Quentin

Meta

4 StR 123/12

06.06.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2012, Az. 4 StR 123/12 (REWIS RS 2012, 5819)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5819

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