Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2016, Az. IX ZB 104/15

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 8182

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:140716BIXZB104.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX [X.]/15
vom

14. Juli 2016

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2
Zu den Anforderungen an eine Berufungsbegründung, wenn das Ersturteil auf zwei selbständig tragende Erwägungen gestützt ist.
[X.], Beschluss vom 14. Juli 2016 -
IX [X.]/15 -
O[X.]

[X.]
-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Dr. Schopp-meyer

am 14. Juli 2016
beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des
[X.] wird der Beschluss des 8.
Zivilsenats des [X.] vom 17. Novem-ber 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung -
auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens
-
an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.

Der Streitwert wird auf 19.713,39

Gründe:

I.

Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Antrag vom 10.
August 2010 über das Vermögen der i.

GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) am 27.
April 2011 eröffneten Insolvenzverfahren.

1
-

3

-

Die
S.

(künftig: S.

) gewährte der Schuldnerin am 21.
Februar 2008 zwei Kredite über insgesamt 100.000

die sich der Beklagte und A.

N.

, die beide Gesellschafter und Ge-schäftsführer der Schuldnerin waren, verbürgten. Die Schuldnerin und der [X.] trafen am 21.
Mai 2009 eine Freistellungsvereinbarung, nach deren In-halt sich der Beklagte verpflichtete, die Schuldnerin gegenüber Ansprüchen der S.

aus den Kreditverträgen freizustellen. Der als Bürge der Darlehens-forderung in Anspruch genommene A.

N.

hat 19.713,39

S.

gezahlt und gegen die Schuldnerin eine Forderung in dieser Höhe zur Tabelle angemeldet.

Der Kläger verlangt auf der Grundlage der Freistellungsverpflichtung von dem Beklagten Zahlung des von A.

N.

angemeldeten Betrages einschließlich bis zur Verfahrenseröffnung aufgelaufener Zinsen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung hat das [X.] als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbe-schwerde des [X.].

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, §
522 Abs.
1 Satz
4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§
574 Abs.
2 Nr.
2 ZPO). Die Berufungsbegründung des [X.] genügt entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts den Anforderun-gen des §
520 Abs.
3 Satz
2 Nr.
2 und 3 ZPO.

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-

1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das [X.] habe die [X.] auf zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende Gründe gestützt. Einmal habe es angenommen, die Freistellungser-klärung erfasse nicht den von dem Bürgen A.

N.

zur Tabelle [X.] Anspruch. Zum anderen habe es ausgeführt, ein etwaiger Freistel-lungsanspruch der Schuldnerin gegen den Beklagten habe sich nicht in einen Zahlungsanspruch verwandelt. Der Kläger beschäftige sich in seiner [X.] jedoch ausschließlich mit dem zuletzt genannten [X.]. Hingegen werde die Auslegung der Freistellungserklärung durch das [X.], wonach sich die von dem Beklagten gegenüber der Schuldnerin übernommene [X.] nicht auf die auf den [X.]n N.

über-gegangene Forderung erstrecke, nicht angegriffen. Mit der Auslegung des [X.]s, wonach die Freistellungserklärung legal zedierte Ansprüche, die auf den [X.]n übergegangen seien, nicht erfasse, setze sich die [X.] nicht gehörig auseinander. Die Berufungsbegründung enthal-te insoweit bloße Formalbegründungen.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.

a) Gemäß §
520 Abs.
3 Satz
2 Nr.
2 ZPO hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die [X.] Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser diejenigen Punkte rechtli-cher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht und dazu die Gründe anzu-geben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet ([X.], Beschluss vom 4.
November 5
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5

-
2015 -
XII ZB 12/14, NJW-RR 2016, 80 Rn.
6; vom 10. Dezember 2015 -
IX ZB 35/15, ZInsO
2016, 410 Rn. 7). Jedoch bestehen grundsätzlich nicht besondere formale Anforderungen für die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheb-lichkeit ergeben (§
520 Abs.
3 Satz
2 Nr.
2 ZPO). Gleiches gilt für die [X.] der konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollstän-digkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§
520 Abs.
3 Satz
2 Nr.
3 ZPO). Insbesondere ist es ohne Bedeutung, ob die Ausführungen des [X.] schlüssig, hinreichend substantiiert und rechtlich haltbar sind. Die [X.] muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, lediglich auf das Vorbringen in der ersten Instanz zu verweisen. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche und weshalb der Berufungskläger bestimmte Punkte des angefochtenen Urteils bekämpft ([X.], Beschluss vom 20.
Oktober 2015 -
VI [X.], NJW-RR 2015, 1532 Rn.
8; vom 10.
Dezember 2015, aaO). Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig
tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen. Andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig ([X.], Beschluss vom 23.
Oktober 2012 -
XI [X.], [X.], 174 Rn.
11).

b) Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung des [X.]. Sie setzt sich mit beiden die Klageabweisung tragenden Erwägungen des [X.] verfahrensrechtlich ordnungsgemäß auseinander.

aa) Die Berufungsbegründung befasst sich -
was auch das [X.] nicht in Zweifel stellt
-
in inhaltlich zureichender Weise mit der rechtlichen Wür-digung des Erstgerichts, wonach sich der Freistellungsanspruch der Schuldne-8
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6

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rin nicht in einen Zahlungsanspruch verwandele, wenn -
wie hier
-
der Befrei-ungsschuldner neben
dem Befreiungsgläubiger zur Leistung an den [X.] verpflichtet sei.

Gegen diese Rechtsausführungen hat der Kläger eingewandt, der [X.] hafte aus unterschiedlichen Verpflichtungsgeschäften, einmal aus der Freistellungsvereinbarung gegenüber der Schuldnerin und zum anderen aus der übernommenen Bürgschaft gegenüber der S.

. Im Blick auf die Bürgschaft hafte der Beklagte nur zur Hälfte, weil der [X.] N.

auf die Bürgschaft gezahlt habe.
Mit vorliegender Klage werde der Befreiungsanspruch hinsichtlich der von dem Bürgen N.

geleisteten Zahlung geltend gemacht. Insoweit hafte der Beklagte der S.

nicht.
Damit wird die Auffassung des Erstgerichts, im Falle einer fortbestehenden Zahlungsverpflichtung des Befrei-ungsschuldners gegenüber dem [X.] verwandele sich der [X.] nicht in einen Zahlungsanspruch, mit dem Hinweis auf eine tatsäch-lich fehlende Haftung des beklagten [X.]ners im Verhältnis zu der S.

in prozessual beanstandungsfreier Form angegriffen.

bb) Entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts setzt sich die [X.] ebenfalls in Einklang mit den verfahrensrechtlichen Begründungserfordernissen mit der weiteren tragenden Erwägung des [X.] auseinander, die Freistellungsvereinbarung erfasse nicht legal zedierte Ansprüche, die von dem ursprünglichen Forderungsgläubiger auf einen Mitbür-gen übergegangen seien.

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-

(1) Diesem rechtlichen Gesichtspunkt ist der Kläger mit der Erwägung entgegengetreten, auch nach der Legalzession werde die Insolvenzmasse durch die übergegangene Forderung belastet. Deshalb wirke die Freistellungs-verpflichtung des Beklagten weiterhin zugunsten der Schuldnerin. Ausnahmen von dem Grundsatz, wonach sich mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens der Freistellungsanspruch einer Schuldnerin in einen Zahlungsanspruch ver-wandele, lägen entgegen der Auffassung des [X.]s in Bezug auf den Teil der Forderung der S.

gegen die Schuldnerin, der auf den
Mitbür-gen N.

übergegangen sei, nicht vor.
Der [X.] N.

habe im Wege der Legalzession den Anspruch der S.

gegen die Schuldnerin über-nommen. Diesem gegenüber sei der Beklagte aber nicht zur Freistellung ver-pflichtet.
Ferner hat der Kläger wiederholt geltend gemacht, der Beklagte dürfe nach Verfahrenseröffnung nicht besser stehen als außerhalb einer Insolvenz.
Die vorliegende Klage betreffe ausschließlich die Zahlung, die der Bürge N.

geleistet habe. Durch die Umwandlung des [X.] in einen Zahlungsanspruch stehe der Beklagte nicht schlechter als außerhalb [X.] Insolvenz. Er habe nämlich die Hälfte des [X.] an die S.

gezahlt und müsse nunmehr die andere Hälfte der immer noch bestehenden und auf den Bürgen N.

übergegangenen Forderung durch Umwandlung des Freistellunganspruchs an die Insolvenzmasse zahlen.
Hinsichtlich dieser Hälfte sei der Beklagte nicht dem Bürgen N.

zur Zahlung verpflichtet. Der Bürge habe lediglich im
Wege der Legalzession den Anspruch der S.

gegen die Insolvenzschuldnerin übernommen.

(2) Mit diesen Ausführungen, nach deren Inhalt der Freistellungsan-spruch der Schuldnerin gegen den Beklagten nicht durch den Übergang der gegen sie gerichteten Forderung auf einen Bürgen berührt wird, bekämpft die Berufung in zulässiger Weise den gegenteiligen Standpunkt des Erstgerichts, 12
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wonach eine Freistellungsverpflichtung nach einer Legalzession der betroffenen Forderung untergeht. Insoweit hat der Kläger, der keine inhaltliche Trennung nach den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung vornehmen musste ([X.], Urteil vom 13. November 2001
-
VI
ZR 414/00, NJW 2002, 682, 683; Be-schluss vom 17. Oktober 2013 -
V
ZB 28/13, Rn.
8), insbesondere geltend ge-macht,
dass der Freistellungsanspruch weiterhin der Schuldnerin als aus der Darlehensforderung [X.] zustehe und nicht auf den [X.]n N.

als gesetzlichen [X.] übergegangen sei. Dabei handelt es sich nicht -
wie das Berufungsgericht in unvollständiger Kenntnisnahme
des Beru-fungsvorbringens meint
-
um bloß formularmäßige Sätze oder allgemeine Re-dewendungen. Dies wurde etwa angenommen, wenn sich die Rechtsmittelbe-gründung auf die Rüge beschränkt, es werde "die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beklagten"
bemängelt ([X.], Beschluss vom 9.
November 1977 -
IV ZB 29/77, [X.], 182) oder das [X.] ha-be "nicht die allgemeinen Regelungen des Europäischen Arbeitsrechts"
berück-sichtigt ([X.], [X.], 686, 687). Demgegenüber sind die Ausführungen in der Berufungsbegründung, die -
wie ausgeführt
-
nicht schlüssig, hinreichend substantiiert und rechtlich haltbar sein müssen,
auf den konkreten Fall, der nach Auffassung der Berufungsbegründung
durch eine nicht gerechtfertigte Schlechterstellung eines insolventen [X.] nach Übergang der Forderung auf einen [X.]n gekennzeichnet ist,
und die entsprechenden knapp gefassten Erwägungen des Erstgerichts zugeschnitten. Ihre Richtigkeit unterstellt, ist die
Begründung
geeignet, die insoweit tragenden rechtlichen Er-wägungen des Berufungsgerichts in Frage zu stellen.

-

9

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3. Bei dieser Sachlage ist den prozessualen Begründungsanforderungen genügt. Die Sache ist zur Entscheidung über die Begründetheit des Rechtsmit-tels an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
577 Abs.
4 Satz 1 ZPO).

Kayser
Gehrlein

[X.]

[X.]
Schoppmeyer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.11.2014 -
5 [X.]/13 -

O[X.], Entscheidung vom 17.11.2015 -
8 U 9/15 -

14

Meta

IX ZB 104/15

14.07.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2016, Az. IX ZB 104/15 (REWIS RS 2016, 8182)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8182

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