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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2019:100919B2STR180.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 [X.]/19
vom
10. September
2019
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter besonders schwerer Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10.
September 2019 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19.
Dezember 2018 wird
als unbegründet
mit der Maßgabe verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung entfällt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die vorsätzliche Körperverletzung hinsichtlich desselben Rechtsgutträ-gers tritt hinter die gefährliche Körperverletzung zurück. Der Wegfall des §
223 StGB berührt den Strafausspruch nicht, da ungeachtet [X.] das Ausmaß der Körperverletzungen
strafschärfend berücksichtigt werden kann.
Franke
Appl
Krehl
Zeng
Grube
Meta
10.09.2019
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2019, Az. 2 StR 180/19 (REWIS RS 2019, 3787)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 3787
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