Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2019, Az. 2 StR 180/19

2. Strafsenat | REWIS RS 2019, 3787

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2019:100919B2STR180.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 [X.]/19
vom
10. September
2019
in der Strafsache
gegen

wegen versuchter besonders schwerer Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10.
September 2019 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19.
Dezember 2018 wird
als unbegründet
mit der Maßgabe verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung entfällt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die vorsätzliche Körperverletzung hinsichtlich desselben Rechtsgutträ-gers tritt hinter die gefährliche Körperverletzung zurück. Der Wegfall des §
223 StGB berührt den Strafausspruch nicht, da ungeachtet [X.] das Ausmaß der Körperverletzungen
strafschärfend berücksichtigt werden kann.
Franke

Appl

Krehl

Zeng

Grube

Meta

2 StR 180/19

10.09.2019

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2019, Az. 2 StR 180/19 (REWIS RS 2019, 3787)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3787

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.