Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2001, Az. 2 ARs 57/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3358

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[X.]/01vom2. März 2001in der [X.] gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von [X.].: 955 Js 22500/99 Staatsanwaltschaft GörlitzAz.: 172 Js 15003/97 Staatsanwaltschaft [X.].: [X.]/01 Generalstaatsanwaltschaft [X.] des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 2. März 2001 beschlossen:Das beim Amtsgericht - Schöffengericht - [X.] anhängige Ver-fahren 172 Js 15003/97 wird zu dem beim [X.] [X.]n Verfahren 955 Js 22500/99 verbunden.Gründe:Das [X.], das ein Verfahren gegen den Angeklagten [X.] hat, ist bereit, das beim Amtsgericht [X.] gegen den Angeklagten [X.] Verfahren zu übernehmen. Die zuständigen Staatsanwaltschaften [X.] der Übernahme einverstanden. Das [X.] hat die Sache zur Ent-scheidung dem [X.] vorgelegt.Der [X.] ist für die Entscheidung über die [X.] § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.Das beim Amtsgericht [X.] anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim [X.] an-- 3 -hängigen Verfahren zu verbinden. Die Verbindung erscheint im Interesse um-fassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich (vgl. [X.] vom17. Dezember 1999 - 2 [X.] m.w.[X.]Detter Otten [X.]

Meta

2 ARs 57/01

02.03.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2001, Az. 2 ARs 57/01 (REWIS RS 2001, 3358)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3358

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