Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2006, Az. XI ZR 106/05

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3875

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 25. April 2006 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: ja [X.]R: ja _____________________ BGB § 123 VerbrKrG § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 und 3 (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) a) Nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG ist ein Kreditvertrag nur dann nichtig, wenn die in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG vorgeschriebene Gesamtbetragsangabe völlig fehlt, nicht jedoch, wenn sie falsch ist. b) Ein wegen fehlender Gesamtbetragsangabe nichtiger Darlehensvertrag wird gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG gültig, wenn dem Kreditnehmer die Darle-hensva[X.] nicht direkt zugeflossen, sondern vertragsgemäß unmittelbar an ei-nen Treuhänder zwecks Erwerbs eines Fondsanteils ausgezahlt worden ist. Das gilt auch dann, wenn Darlehensvertrag und [X.] ein verbundenes Geschäft gemäß § 9 Abs. 1 VerbrKrG darstellen (Abweichung von [X.], 294 ff., [X.], Urteile vom 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1536 ff. und vom 21. März 2005 - [X.], [X.], 843 ff.). c) Ist ein Darlehensnehmer durch falsche Angaben zum Erwerb einer Fondsbetei-ligung bewogen worden, kann er bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts - 2 - im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG auch der die Fondsbeteiligung [X.] seine Ansprüche gegen die [X.] entgegenhalten und gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG die Rückzahlung des Kredits verweigern, soweit ihm gegen die [X.] ein Abfindungsanspruch zusteht (Bestätigung von [X.]Z 156, 46 ff. und Senatsurteil vom 23. September 2003 - [X.], [X.], 2232 f.). d) Ansprüche gegen Gründungsgesellschafter, [X.], maßgebliche Betreiber, Manager und [X.] kann der Kreditnehmer nicht ge-mäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG dem Rückzahlungsverlangen der Bank entgegenset-zen (Abweichung von [X.], 280, 291 f.; 159, 294, 312 f.; [X.], Urteile vom 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1518 ff. und [X.], [X.], 1525, 1526, vom 25. Oktober 2004 - [X.], [X.], 73, 74, vom 6. Dezember 2004 - [X.], [X.], 295, 297, vom 31. Januar 2005 - [X.], [X.], 547 und vom 21. März 2005 - [X.], [X.], 843, 845). e) Ist ein Darlehensnehmer durch falsche Angaben zum Erwerb einer Fondsbetei-ligung bewogen worden, kann er auch den mit dem [X.] gemäß § 9 Abs. 1 VerbrKrG verbundenen Darlehensvertrag nach § 123 BGB anfechten, wenn die Täuschung auch für dessen Abschluss kausal war. Den daneben be-stehenden Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss gegen den Vermitt-ler kann der Darlehensnehmer ebenfalls gegen die kreditgebende Bank geltend machen, da der Vermittler bei einem verbundenen Geschäft nicht Dritter im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB ist. [X.], Urteil vom 25. April 2006 - [X.] - [X.]

LG Mosbach
- 3 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 21. Februar 2006 durch [X.], [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 23. März 2005 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.
Von Rechts wegen
- 4 - Tatbestand:
1 Die Klägerin begehrt Rückzahlung eines dem [X.]n gewährten Darlehens. 2 Der [X.], ein damals 23-jähriger lediger [X.] mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 60.000 DM, der sich bereits im Jahre 1993 mit Hilfe eines Kredits an einem Fonds beteiligt hatte, wurde im Jahre 1994 von dem [X.]geworben, sich zur Steuerersparnis an dem in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen geschlossenen Immobilienfonds S.

, (nachfolgend: Fonds) zu beteiligen. Nach einem Beratungsge-spräch im Büro des [X.] am 9. Februar 1994 erklärte der [X.] am folgenden Tage mit notarieller Urkunde den Gesellschafts-beitritt, beantragte den Abschluss eines [X.] mit einem Rechtsanwalt und wies die finanzierende Bank unwiderruflich an, das zur Finanzierung des Gesellschaftsbeitritts und der Treuhandvergütung auf-genommene Darlehen auf das näher bezeichnete Treuhandkonto [X.]. Ferner beantragte er den Abschluss einer Kapitallebensversi-cherung, welche am 1. März 2014 fällig sein sollte. Zur Finanzierung des [X.]s schloss der [X.] mit der Klägerin einen Darlehensvertrag. Nach Angaben des [X.]n hat er das ihm vom [X.] vorgelegte, angeblich von der Klägerin stammende [X.] bereits am 9. Februar 1994 blanko unter-schrieben. Der auf den 11. Mai 1994 datierte, bis zum 30. April 2004 til-gungsfreie Darlehensvertrag über 83.333 DM mit einem für 10 Jahre fes-ten Nominalzins von 6,75% sah die Auszahlung der Va[X.] zum 30. März 3 - 5 - 1994, die Tilgung mit 1% jährlich ab 30. April 2004 und die vollständige Rückzahlung bis spätestens zum "30.02.2014" vor. Der Gesamtbetrag gemäß [X.] auf der Grundlage der bei Abschluss des Vertrages maßgeblichen Kreditbedingungen wurde mit 215.320,30 DM angegeben; die Prämien für die Kapitallebensversiche-rung sind darin - worauf hingewiesen wurde - nicht berücksichtigt. Als "Sicherheiten" sah der Kreditvertrag die Verpfändung der [X.] und die Abtretung der Ansprüche für den Todesfall aus der Lebensversicherung vor. In der "Widerrufsbelehrung gem. Verbrau-cherkreditgesetz" vom 11. Mai 1994 ist vermerkt, dass bei Ausübung des Widerrufsrechts auch das finanzierte Geschäft nicht wirksam zustande komme. Nachdem der [X.] nach vertragsgemäßer Auszahlung der [X.] an den von ihm beauftragten Treuhänder mit den fälligen [X.] in Rückstand geriet, kündigte die Klägerin das Darlehen mit Schreiben vom 13. Januar 2004. Mit der Klage begehrt sie Rückzahlung des [X.] (42.607,49 •) sowie Zahlung von [X.] (1.715,69 •), insgesamt 44.323,18 •, hilfsweise ausgehend von gesetzli-chen Zinsen 31.217,21 • zuzüglich Zinsen. 4 Der [X.] ist der Ansicht, der Darlehensvertrag sei nichtig, weil die auf die Kapitallebensversicherung zu entrichtenden Prämien im [X.] nicht angegeben seien. Eine Heilung des Vertrages sei nicht eingetreten, weil die Darlehensva[X.] nicht an ihn, sondern an den Treuhänder ausgezahlt worden sei. Außerdem könne er, weil ein ver-bundenes Geschäft vorliege, seine Einwendungen aus dem Erwerbsge-schäft der Klägerin entgegenhalten. Er sei durch arglistige Täuschung 5 - 6 - bewogen worden, dem Fonds beizutreten, so dass ihm insofern ein [X.] aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen zustehe. Der [X.] habe über die Rentabilität und die Wiederverkaufsmöglichkeit der Fondsbeteiligung vorsätzlich falsche Angaben gemacht und [X.] über ein Totalausfallrisiko und etwaige Nachschusspflichten nicht [X.].
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerich-tete Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. 6 Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 7 [X.] Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: 8 Der Darlehensvertrag sei nichtig, weil in ihm nicht die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG erforderliche Angabe des [X.] aller von dem [X.]n zur Tilgung des Kredits sowie zur [X.] der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilleistungen enthalten seien. Der von der Klägerin gewährte [X.] mit [X.] - 7 - aussetzung sei in Teilzahlungen zu tilgen gewesen, weil der Kredit bei Fälligkeit mittels der in der Zwischenzeit angesparten Lebensversiche-rung habe abgelöst werden sollen und die Zahlungen an die Lebensver-sicherung aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers wirtschaftlich regelmäßigen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber selbst gleichstün-den. Allein entscheidend hierfür sei, dass nach den getroffenen Verein-barungen der Parteien der [X.] mit dem Ansparvertrag zum [X.] möglicher Tilgung bei Endfälligkeit verbunden gewesen sei. Nach dem Gesamtkonzept der Kapitalanlage habe von vornherein festgestan-den, dass die am 10. Februar 1994 vom [X.]n beantragte Lebens-versicherung bei planmäßigem Verlauf im Zeitpunkt der Endfälligkeit des Darlehens zur Tilgung habe herangezogen werden sollen. Diese enge Verbindung zwischen Kredit, Tilgungsaussetzung und gleichzeitig anzu-sparender Lebensversicherung ergebe sich ebenso wie deren [X.] unmittelbar aus dem Darlehensvertrag. Nach den dort getroffe-nen Vereinbarungen habe die Lebensversicherung der Darlehenstilgung dienen sollen. Die Klägerin habe in der Vertragsurkunde selbst darauf hingewiesen, dass entsprechende Ansparkosten anfielen. Daraus folge die Verpflichtung der Klägerin zur Angabe des Betrages der Gesamtbe-lastung unter Einschluss der Lebensversicherungsprämien.
Die durch den Verstoß gegen § 4 VerbrKrG begründete Nichtigkeit des Darlehensvertrages nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG sei auch nicht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG durch Empfang des Darlehens geheilt [X.]. Da es sich bei dem [X.] und dem Kreditvertrag um ein ver-bundenes Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG gehandelt habe, habe der [X.] nicht die Darlehensva[X.] empfangen, sondern die damit finan-zierte Gesellschaftsbeteiligung. Deshalb schulde der Kreditnehmer, wenn 10 - 8 - der Darlehensvertrag rückabgewickelt werden müsse, nicht die Rückzah-lung der Darlehensva[X.], sondern lediglich die Abtretung der Fondsbe-teiligung.
I[X.] Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält rechtlicher Nachprü-fung in wesentlichen Punkten nicht stand. 11 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag nicht wegen Fehlens der nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG erforderlichen Gesamtbe-tragsangabe nichtig (§ 6 Abs. 1 VerbrKrG). 12 Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des [X.]s, dass nach der Rechtsprechung des Senats ([X.]Z 149, 302, 306; Senatsurteile vom 8. Juni 2004 - [X.] ZR 150/03, [X.], 1542, 1543 f., vom 14. September 2004 - [X.] ZR 11/04, [X.], 2306, 2307 und vom 19. Oktober 2004 - [X.] ZR 337/03, [X.], 2436, 2437 f.) auch bei [X.] Krediten mit Tilgungsaussetzung, die bei Fälligkeit mittels einer in der Zwischenzeit angesparten Lebensversicherung abgelöst werden sollen, eine Angabe des Gesamtbetrages erforderlich ist. Um einen sol-chen Kredit handelt es sich hier. Nach den Feststellungen des [X.] waren die Kapitallebensversicherung und der Kreditvertrag derart miteinander verbunden, dass die im Jahr 2014 auszuzahlende [X.] am in etwa zeitgleichen Ende der Kreditlauf-zeit zur Resttilgung eingesetzt werden sollte. Die von der Revision [X.] - weit erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO). 14 Das Berufungsgericht hat aber verkannt, dass im Kreditvertrag ei-ne Gesamtbetragsangabe enthalten ist, in der die Gesamtkosten mit 215.320,30 DM beziffert sind. Diese Angabe ist zwar fehlerhaft, weil sie die Kosten für die Kapitallebensversicherung nicht berücksichtigt. Nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG ist ein Kreditvertrag jedoch nur dann nichtig, wenn die in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG vorgeschriebene Angabe des Gesamtbetrags aller vom Verbraucher zur Tilgung des Kredits sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden [X.] völlig fehlen. Angesichts des eindeutigen und auf das Fehlen von Angaben [X.] Wortlauts dieser Bestimmung entspricht es der vom Berufungsgericht übersehenen ganz herrschenden vom erkennen-den Senat geteilten Meinung, dass allein die Unrichtigkeit von [X.] nicht zur Nichtigkeit eines Kreditvertrages führt (Senat, Urteile vom 14. Oktober 2003 - [X.] ZR 134/02, [X.], 2328, 2330 und vom 2. Dezember 2003 - [X.] ZR 53/02, [X.], 417, 420; [X.]/ [X.], 4. Aufl. § 494 [X.]. 12; [X.], [X.]. § 6 VerbrKrG [X.]. 10; [X.]/[X.], [X.]. 2004 § 494 [X.]. 9; v. [X.], in: v. Westphalen/[X.]/v. [X.], VerbrKrG 2. Aufl. § 6 [X.]. 13; [X.], [X.] 5. Aufl. § 494 BGB [X.]. 38, 39; [X.]/[X.], BGB 65. Aufl. § 494 [X.]. 12).
2. Rechtsfehlerhaft ist, wie die Revision zu Recht rügt, weiter, dass das Berufungsgericht die von ihm nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG angenom-mene Nichtigkeit des Darlehensvertrages nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG als geheilt angesehen hat, weil der [X.] die [X.] - 10 - [X.] durch [X.] Auszahlung an den von ihm beauftragten Treuhänder empfangen hat. 16 a) Ein Empfang des Darlehens im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG ist ebenso wie im Fall des § 7 Abs. 3 VerbrKrG und des § 607 Abs. 1 BGB a.F. zu bejahen, wenn der Darlehensgegenstand aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem Vermögen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form endgültig zugeführt wurde (vgl. [X.], Urteil vom 7. März 1985 - [X.], [X.], 653). Wird die Darlehensva[X.] auf Weisung des Darlehensnehmers an einen [X.] ausgezahlt, so hat der Darlehensnehmer regelmäßig den [X.] im Sinne des § 607 BGB empfangen, wenn der von ihm als [X.] namhaft gemachte Dritte das Geld vom Darlehensgeber erhalten hat, es sei denn, der Dritte ist nicht überwiegend im Interesse des [X.], sondern sozusagen als "verlängerter Arm" des Darle-hensgebers tätig geworden ([X.]Z 152, 331, 337; [X.], Urteile vom 17. Januar 1985 - [X.], [X.], 221, 223, insoweit in [X.]Z 93, 264 nicht abgedruckt, vom 7. März 1985 - [X.], [X.], 653, vom 25. April 1985 - [X.], [X.], 993, 994 und vom 12. Juni 1997 - [X.], [X.], 1658, 1659). [X.] gilt ein Darlehen auch dann als empfangen im Sinne des § 7 VerbrKrG, wenn der Kreditgeber es vereinbarungsgemäß an einen [X.] ausgezahlt hat (§ 362 Abs. 2, § 185 Abs. 2 BGB; Amtliche Begrün-dung zum VerbrKrG BT-Drucks. 11/5462 S. 22; [X.]Z 152, 331, 337 m.w.Nachw.; vgl. zum Empfang des Darlehens auch: EuGH [X.], 2079, 2085). - 11 - b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es insoweit nicht darauf an, ob der Darlehensvertrag und der finanzierte [X.] ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG darstellen. Die wirtschaftliche Verbundenheit der Geschäfte bedeutet nicht, dass der Partner des finanzierten Geschäfts die Va[X.] in erster Linie im Interesse des Darlehensgebers und nicht überwiegend im Interesse des [X.] und Anlegers erhalten hat (vgl. [X.], Urteil vom 7. März 1985 - [X.], [X.], 653 und Beschluss vom 22. September 1988 - [X.], [X.], 1814). Dies gilt auch unter Berücksichti-gung der Ausführungen des I[X.] Zivilsenats in seinen Urteilen vom 14. Juni 2004 ([X.], 294, 306 f. und [X.], [X.], 1536, 1540), vom 6. Dezember 2004 ([X.], Umdruck S. 8 und [X.], Umdruck S. 8 f.) und vom 21. März 2005 ([X.], [X.], 843, 844). Ebenso wie das [X.] Dresden ([X.], 1792, 1794 f.) und das [X.] ([X.], 2218, 2222 f.) kann auch der erkennende [X.]. Zivilsenat diesen Entscheidungen nicht folgen. 17 Nach einhelliger Meinung der Kommentarliteratur zu § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG (jetzt § 494 Abs. 2 Satz 1 BGB) empfängt der Darle-hensnehmer das Darlehen auch bei verbundenen Verträgen durch die [X.] Auszahlung an den Verkäufer (vgl. Möller/[X.], in: [X.]/[X.], BGB § 494 [X.]. 7; [X.], [X.] 5. Aufl. § 494 BGB [X.]. 48; [X.]/[X.], [X.]. § 494 [X.]. 4; [X.]/[X.], 4. Aufl. § 494 [X.]. 21; [X.]/[X.], [X.]. 2004 § 494 [X.]. 20; Soergel/Häuser, [X.]. § 6 VerbrKrG [X.]. 14; [X.]/[X.], BGB 65. Aufl. § 494 [X.]. 7; ebenso Hadding [X.] § 9 VerbrKrG 1.05; [X.], 367, 368 f.; 18 - 12 - [X.] DStR 2004, 1611, 1618). Weder aus dem Wortlaut noch aus der Begründung noch aus der Systematik des Gesetzes und dessen Sinn ergibt sich ein Ansatz für eine Differenzierung nach dem [X.] des Geschäfts. Dem Wortlaut des Gesetzes ist nichts dafür zu [X.], dass der Empfang eines Darlehens bei verbundenen Geschäf-ten anders zu verstehen sein könnte als bei nicht verbundenen. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 11/5462 S. 21) soll mit § 6 Abs. 2 VerbrKrG ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen des Darlehensnehmers und -gebers erreicht und ersterer dadurch geschützt werden, dass der formwidrige Vertrag zu für ihn günstigen Konditionen gültig wird. Der Gesetzgeber beabsichtigte mithin gerade keinen Schutz durch Nichtigkeit, sondern durch modifizierte Gültigkeit des Vertrages. Auch systematisch besteht keinerlei Zusammenhang zwischen § 6 VerbrKrG und der Verbundregelung des § 9 VerbrKrG. Weder über-schneiden sich ihre Regelungsbereiche inhaltlich, noch nehmen sie in irgendeiner Form aufeinander Bezug, wie es z.B. bei der "[X.]" des § 7 Abs. 3 VerbrKrG der Fall ist, deren Anwendung durch § 9 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG bei Verbundgeschäften ausdrücklich ausge-schlossen wird. Nichts spricht nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes dafür, die Heilung eines formunwirksamen Verbraucherkreditvertrages von dem gewählten Zahlungsweg abhängig zu machen, etwa die Heilung bei einer Überweisung der zweckgebundenen Darlehensva[X.] auf das Konto des Darlehensnehmers zu bejahen, sie aber zu verneinen, wenn sie zur Erfüllung des finanzierten Geschäfts direkt an den Gläubiger des Darlehensnehmers fließt.
Die vom I[X.] Zivilsenat und vom Berufungsgericht in diesem Zu-sammenhang angeführte Rechtsprechung des erkennenden Senats 19 - 13 - ([X.]Z 133, 254, 259 ff.; 152, 331, 336 f.) ist nicht einschlägig. In den genannten Entscheidungen waren die Darlehensverträge nicht formnich-tig, sondern nach § 3 [X.] widerrufen worden. Für diese Fälle hat der Senat eine Pflicht des Darlehensnehmers zur Rückzahlung der Va[X.] gemäß § 3 [X.] bei verbundenen Geschäften nur deshalb verneint, weil andernfalls der Schutzzweck der Widerrufsregelung beeinträchtigt würde, dem Darlehensnehmer innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist frei und ohne Furcht vor finanziellen Nachteilen die Entscheidung zu er-möglichen, ob er an seinen Verpflichtungserklärungen festhalten will. Um diese seine freie Entscheidung nicht zu gefährden, ist bei verbundenen Geschäften die Unwirksamkeitsfolge des Widerrufs sowohl nach § 7 VerbrKrG als auch nach § 1 [X.] auf beide Verträge zu erstrecken und der widerrufende Darlehensnehmer keinem Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers auszusetzen ([X.] aaO). Anders als in diesen Fällen hängt im Fall der [X.] nach §§ 6 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG die Wirksamkeit des Vertrages nicht von einer Entscheidung des Darlehensnehmers ab, sondern tritt kraft Gesetzes ein. Die Frage der Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit und des Schutzzwecks der Widerrufsregelung stellt sich damit nicht.
Schließlich gebieten auch europarechtliche Erwägungen keine an-dere Beurteilung. Die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom [X.] 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit (Verbraucherkreditrichtlinie, [X.]. [X.] 1987, [X.], [X.] in der Fassung der Änderungsrichtlinie 90/88/EWG des Rates vom 22. Februar 1990, [X.]. [X.] Nr. 61, [X.]) enthält keine besonderen Vorgaben zu Rechtsfolgen von Formverstößen (OLG Dresden [X.], 1792, 1795). Dem Gebot in Art. 14 der [X.] - 14 - nie, sicherzustellen, dass Kreditverträge von den zur Anwendung der Richtlinie ergangenen und ihr entsprechende innerstaatliche Vorschriften nicht zum Nachteil des Verbrauchers abweichen, wird durch das abge-stufte Sanktionensystem des § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG hinreichend Rechnung getragen (vgl. [X.]/[X.], 4. Aufl. § 494 [X.]. 5). 3. Der I[X.] Zivilsenat hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er an seiner in den Urteilen vom 14. Juni 2004 ([X.], 294 ff.; [X.], [X.], 1536 ff.) und vom 21. März 2005 ([X.], [X.], 843 ff.) dargelegten abweichenden Auffassung zum "Empfang" des [X.] im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG bei verbundenen [X.] nicht festhält. Es bedarf daher keiner Vorlage der Sache an den [X.] für Zivilsachen gemäß § 132 [X.]. 21 II[X.] Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). 22 1. Der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag ist nicht deshalb nichtig, weil die vom [X.]n zu tragenden Kosten der Kapitallebensversicherung darin nicht beziffert sind. Die Prämien für eine Kapitallebensversicherung, mit deren Hilfe ein Verbraucherkredit getilgt werden soll, sind zwar nach herrschender, vom Senat geteilter Meinung als Kosten einer "sonstigen Versicherung" gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1f VerbrKrG im Darlehensvertrag anzugeben (Senat [X.]Z 162, 20, 27 f.; [X.]/[X.], [X.]. 2004 § 492 [X.]. 64; [X.] - 15 - [X.]/[X.], 4. Aufl. § 494 [X.]. 53; Soergel/Häuser, [X.]. § 4 VerbrKrG [X.]. 54; [X.]/[X.], [X.]. § 492 [X.]. 39; [X.], [X.] 5. Aufl. § 492 BGB [X.]. 128; v. [X.], in: v. Westphalen/[X.]/v. [X.], VerbrKrG 2. Aufl. § 4 [X.]. 138; [X.], in: [X.]/Steuer, BuB [X.]. 3/460). Die [X.] führt nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG zur Nichtigkeit des [X.] (Senat [X.]Z 162, 20, 28). Dieser ist hier aber nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG geheilt worden, weil der [X.] die Darlehensva[X.], wie dargelegt, durch [X.] Auszahlung an den von ihm be-auftragten Treuhänder empfangen hat.
2. Der Kreditvertrag ist auch nicht deshalb nichtig, weil der [X.] den formularmäßigen [X.] nach eigenen Angaben blanko unterzeichnet hat. Zwar genügt eine Blankounterschrift dem Schriftform-erfordernis des § 4 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG nicht ([X.]Z 132, 119, 126; [X.], Urteil vom 19. Mai 2005 - [X.], [X.], 1330, 1332). Der behauptete [X.] ist aber ebenfalls nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG geheilt worden, weil der [X.] die Darlehensva[X.], wie dargelegt, empfangen hat. 24 IV. Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da der Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt ist und die Sache deshalb nicht zur Endentscheidung reif ist, muss sie zur neuen Verhand-lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 25 - 16 - 26 1. Dieses wird nunmehr darüber Beweis zu erheben haben, ob die Behauptung des [X.]n zutrifft, der [X.] habe über die steuerliche Förderung des Fonds sowie die Rentabilität und die Wieder-verkaufsmöglichkeit des Fondsanteils vorsätzlich falsche Angaben [X.]. Mit der Behauptung des [X.]n, der [X.] habe ihn fehlerhaft beraten, weil er weder auf ein Totalausfallrisiko der Anlage noch auf eventuelle Nachschusspflichten hingewiesen habe, wird sich das Berufungsgericht nicht zu befassen haben. Bei dem geschlossenen reinen Eigenkapital-Immobilienfonds über eine Wohnanlage, dem der [X.] beigetreten ist, ist die Haftung jedes Gesellschafters auf seine Einlage beschränkt und ein Totalausfallrisiko so gut wie ausgeschlossen.
2. Sollte die Beweisaufnahme ergeben, dass der [X.] über die Fondsbeteiligung arglistig getäuscht hat, so ist der [X.], sofern er sein Recht nicht verwirkt hat (vgl. [X.]Z 156, 46, 53), nach der Entscheidung des I[X.] Zivilsenats vom 21. Juli 2003 ([X.]Z 156, 46, 50, 51) zur jederzeitigen fristlosen Kündigung der Fondsbeteiligung berech-tigt und kann die Auszahlung seines Abfindungsguthabens verlangen. Bei einem verbundenen Geschäft kann er dieses Recht auch der Kläge-rin entgegensetzen und die Rückzahlung des Kredits gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG verweigern, soweit ihm gegen die [X.] ein Abfindungsanspruch zusteht ([X.]Z 156, 46, 50, 51). 27 3. Einen ungeschmälerten Anspruch des Gesellschafters gegen die [X.] auf Rückerstattung seiner Einlage hat der I[X.] Zivilsenat in dieser Entscheidung mit der Begründung verneint, einem solchen [X.] stünden die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft entgegen, 28 - 17 - nach denen eine Gesellschaftsbeteiligung auch im Falle einer arglistigen Täuschung nicht mit Rückwirkung angefochten werden und nur der Wert der Beteiligung im Kündigungszeitpunkt als Abfindungsguthaben verlangt werden könne ([X.]Z 156, 46, 53). Soweit sie reicht, teilt der [X.] diese Beurteilung. Weitergehende Rechte stehen dem [X.]n auch unter Berücksichtigung der Entscheidungen des I[X.] Zivilsenats vom 14. Juni 2004 ([X.], [X.], 280, 291 f.; [X.], [X.], 294, 312 f.; [X.], [X.], 1518 ff.; [X.], [X.], 1525, 1526), vom 25. Oktober 2004 ([X.], [X.], 73, 74), vom 6. Dezember 2004 ([X.], [X.], 295, 297), vom 31. Januar 2005 ([X.], [X.], 547) und vom 21. März 2005 ([X.], [X.], 843, 845), denen der erkennende Senat, insbe-sondere was die Anwendung des § 9 Abs. 3 VerbrKrG bei Ansprüchen des Anlegers gegen Gründungsgesellschafter, [X.], maßgeb-liche Betreiber, Manager und [X.] angeht, nicht folgt (ablehnend auch [X.], 167, 172 f., 176) und an denen auch der I[X.] Zivilsenat im Hinblick auf die nachfolgenden Ausführungen zu 4. und 5. nicht mehr festhält, wie er auf Anfrage mitgeteilt hat, nicht zu.
4. Die Rechte des Anlegers und Darlehensnehmers erschöpfen sich indes bei dessen arglistiger Täuschung durch einen Vermittler über die Fondsbeteiligung und einem verbundenen Geschäft nicht in den ge-nannten Rechten gegen die [X.], die gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG der kreditgebenden Bank entgegengehalten werden können. Der Kreditnehmer kann in einem solchen Fall vielmehr ohne [X.] auch den mit dem [X.] gemäß § 9 Abs. 1 VerbrKrG ver-bundenen Darlehensvertrag als solchen nach § 123 BGB anfechten, wenn die Täuschung auch für dessen Abschluss kausal war, denn der 29 - 18 - Vermittler sowohl der Fondsbeteiligung als auch des Darlehensvertrages ist für die kreditgebende Bank nicht Dritter i.S. von § 123 Abs. 2 BGB ([X.], Urteile vom 6. Juli 1978 - [X.], [X.], 1154, 1155 und vom 8. Februar 1979 - [X.], [X.], 429, 431; [X.], in [X.], 269 ff.). Von einer solchen Kausalität, die fest-zustellen allerdings Sache des Berufungsgerichts ist, wird wegen der wirtschaftlichen Einheit von [X.] und Kreditvertrag regelmäßig auszugehen sein ([X.], in: [X.]/[X.], VerbrKrG 2. Aufl. § 9 [X.]. 84).
5. Anstelle der Anfechtung auch des Darlehensvertrages kann der über die Fondsbeteiligung getäuschte Anleger und Kreditnehmer, etwa wenn die Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1 BGB verstrichen ist (vgl. [X.], Urteil vom 11. Mai 1979 - [X.], [X.], 915) oder wenn es ausnahmsweise an der notwendigen Arglist fehlt (vgl. [X.], Urteil vom 27. September 1997 - [X.], [X.], 2309, 2311), bei einem verbundenen Vertrag (§ 9 Abs. 1 VerbrKrG) im Falle eines [X.] einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei [X.] gegen die kreditgebende Bank geltend machen. Denn diese muss sich bei einem verbundenen Geschäft das täuschende Verhalten des Vermittlers zurechnen lassen, da dieser nicht Dritter im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB ist. Zur Vermeidung eines unvertretbaren Wertungswi-derspruchs ist es deshalb geboten, bei einem verbundenen Geschäft (§ 9 Abs. 1 VerbrKrG) der kreditgebenden Bank nicht nur die arglistige Täu-schung des Fonds- und Kreditvermittlers über die Fondsbeteiligung, son-dern auch ein darin liegendes vorsätzliches Verschulden bei [X.] zuzurechnen. Ob die Bank auch bei einem nicht verbundenen Geschäft unter besonderen Voraussetzungen sich entgegenhalten lassen 30 - 19 - muss, dass sie Kenntnis von der Unrichtigkeit von Angaben von Initiato-ren oder Vermittlern bzw. des Fondsprospekts gehabt hat, bedarf hier keiner Entscheidung. 31 Nach dem Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 Satz 1 BGB) ist der Anleger und Kreditnehmer so zu stellen, wie er ohne die Täuschung gestanden hätte. Nach der Lebenserfahrung, die im konkreten Fall zu widerlegen Sache der Bank ist, ist davon auszugehen, dass er dem Fonds dann nicht beigetreten wäre (vgl. Senatsurteil [X.]Z 124, 151, 159 f. m.w.Nachw.) und deshalb auch den Kredit nicht aufgenommen hätte. Der Anleger muss den Kredit deshalb nicht zurückzahlen, sondern nur seinen Fondsanteil, nach dessen Kündigung seinen [X.], an die kreditgebende Bank abtreten, die ihrerseits die [X.] und Tilgungsleistungen an den Kreditnehmer und [X.] - leger - abzüglich der nach dem Prinzip der Vorteilsausgleichung anzu-rechnenden Fondsausschüttungen und etwaiger Steuerersparnisse - schuldet.
[X.] [X.] Joeres [X.] [X.]: [X.], Entscheidung vom [X.] - 2 O 155/04 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 6 U 244/04 -

Meta

XI ZR 106/05

25.04.2006

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2006, Az. XI ZR 106/05 (REWIS RS 2006, 3875)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3875

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

27 U 105/07

8 U 161/07

27 U 104/07

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