Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2015, Az. II ZR 242/13

II. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 16147

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR
242/13

vom

3. Februar 2015

in dem Rechtsstreit

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Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 3.
Februar 2015
durch [X.]
Dr. Bergmann
und [X.] Dr. Strohn, die Richterin [X.] sowie [X.] und Sunder
einstimmig beschlossen:
1.
Die [X.] werden darauf hingewiesen, dass der [X.] beabsichtigt, die Revisionen gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 30. Mai 2013 auf ihre Kosten durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurück-zuweisen.

2.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf

Gründe:
Die Revisionen der [X.] sind zurückzuweisen, weil die Voraus-setzungen für eine Zulassung nicht vorliegen und sie auch keine Aussicht auf Erfolg haben (§ 552a ZPO).
I. Die Parteien sind Mitglieder des [X.] B.

(im Folgenden: Arbeitgeberverband), eines eingetragenen Vereins, des-sen Zweck gemäß § 2 seiner Satzung unter anderem die Vertretung seiner Mit-1
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glieder auf tarifrechtlichem Gebiet durch Abschluss von Tarifverträgen und die Beratung, Unterstützung und ggf. gerichtliche Vertretung in damit zusammen-hängenden Fragen ist. Nachdem die Beklagte seit dem Jahre 1958 Vollmitglied des Arbeitgeberverbands im Sinne von § 4 der Satzung gewesen war, [X.] sie im Jahr 2003 zur [X.] gemäß § 5 der Satzung, da sie
als Gastmitglied nicht an die von dem Arbeitgeberverband oder seinen Spitzenor-ganisationen geschlossenen Flächentarifverträge gebunden war. Die Klägerin-nen dagegen waren durchgängig Vollmitglieder des Arbeitgeberverbands.
Außerdem sind die Parteien Beteiligte der Versorgungsanstalt des [X.] und der Länder (im Folgenden: [X.]), mit deren Unterstützung sie ihren Arbeitnehmern eine Zusatz-
bzw. eine betriebliche Altersversorgung gewähren. Aufgrund einer Umstellung des Versorgungssystems erhob die [X.] gemäß ih-rer Satzung ein sogenanntes [X.], wobei für die Festlegung des [X.] die Zugehörigkeit zu einer von vier in der Satzung der [X.] festgelegten Gruppen maßgeblich war. Ausgehend von den Feststellungen des Berufungsgerichts, das insoweit auf das Urteil des [X.] Bezug nimmt, und in Übereinstimmung mit der Auffassung der Parteien sowie der [X.] unter-fiel die Beklagte als Gastmitglied des Arbeitgeberverbands einer anderen Grup-pe als die [X.].
Infolge von Satzungsänderungen der [X.] hätte diese Eingruppierung der Beklagten zu einer sehr hohen [X.]belastung geführt. Die [X.] beantragte daher die (erneute) Aufnahme als Vollmitglied rückwirkend auf den 1. Januar 2006. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2006 entsprach der Vorstand des Arbeitgeberverbands diesem Antrag. Aufgrund der Verteilung der [X.] über einen bestimmten Schlüssel ergab sich hieraus spiegel-bildlich eine erheblich höhere [X.]belastung der [X.]. Die 3
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[X.] haben die Beklagte unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung ihrer den [X.] gegenüber bestehenden vereinsrechtlichen Treuepflicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Ihre auf Zahlung in Höhe von [X.] jeweils 1/500 der in den Jahren 2006 und 2007 angefallenen Mehrbelas-tung gerichtete Klage ist in erster und zweiter Instanz erfolglos geblieben. Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Klägerin-nen ihr Klagebegehren weiter.
II. Es besteht kein Grund für eine Zulassung der Revisionen. [X.] hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Sie wirft keine entscheidungserhebliche, klärungsbe-dürftige und klärungsfähige Rechtsfrage auf, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Annahme des Berufungsgerichts, andere [X.] [X.] könnten dem Beispiel
der Beklagten folgen, begründet allein noch keine Grundsatzbedeutung, und zwar selbst dann nicht, wenn -
wozu nichts festgestellt oder vorgetragen ist
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schon vergleichbare Streitigkei-ten anhängig wären (vgl. [X.], Urteil vom 25. Mai 1970 -
II ZR 118/69, NJW 1970, 1549, 1550). Die in der Literatur nicht einheitlich beantwortete [X.], ob zwischen Vereinsmitgliedern [X.] bestehen (vgl. [X.]/[X.], 6. Aufl., § 38 Rn. 46; [X.] in MünchHdbGesR, [X.], 3. Aufl., § 35 Rn. 25 f.; [X.], Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 19 III 1a und § 20 [X.] unter Verweis auf [X.], Festschrift [X.], 1974, S.
561, 569; [X.], Vereins-
und Verbandsrecht, 12.
Aufl., Rn.
990;
Stöber/[X.], Handbuch zum Vereinsrecht, 10. Aufl., Rn. 346; [X.],
[X.] (1980), 84, 127 ff.), ist vorliegend jedenfalls nicht entscheidungserheblich; ob sie angesichts des Urteils des [X.]s vom 12. März 1990 ([X.], [X.]Z 5
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110, 323, 334) überhaupt noch klärungsbedürftig ist, kann dahinstehen. Denn jedenfalls fehlt es, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, an der Verletzung einer Treuepflicht durch die Beklagte.
III. Schon aus diesem Grund hat die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg und erweist sich das Berufungsurteil im Ergebnis als richtig.
1. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Statusänderung zu dem Zweck, die eigenen Sanierungsbeiträge zu verringern, weder vereinszweckwid-rig noch im Verhältnis zu anderen Vereinsmitgliedern treuwidrig. Die Motive für den Beitritt zum Arbeitgeberverband bzw. für eine Änderung des Mitgliedsstatus spielen insoweit keine Rolle. Die Frage, in welcher Höhe die Mitglieder des [X.] an dem [X.] der [X.] zu beteiligen sind, folgt allein aus einer Drittbeziehung (hier: zur [X.]). Unmittelbare mitgliedschaftliche (Vermögens)Interessen der [X.] sind hiervon nicht berührt. Es ist nichts dafür ersichtlich, weshalb die [X.] unter Umständen dauerhaft vor der Aufnahme von [X.] geschützt sein sollten, nur weil ein dritter
Ver-band aufgrund seiner Satzung hieran bestimmte Folgen knüpft.
Ein vereinszweckwidriges Verhalten (durch die Statusänderung) ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte unstreitig die Möglichkeit des [X.] durch den
Arbeitgeberverband weiterhin nutzt. § 8 Abs. 1 Buchst. a der Satzung des Arbeitgeberverbands, wonach sich dessen Mitglieder an die von diesem ausgehandelten Tarifverträge halten müs-sen, besagt nach zutreffender Auffassung des Berufungsgerichts nicht, dass
der Arbeitgeberverband nur einen (Flächen)Tarifvertrag für alle seine Mitglieder aushandeln dürfte. Die Mitglieder des Arbeitgeberverbands dürfen nur nicht 6
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selbständig Tarifverträge abschließen (so ausdrücklich § 8 Abs. 1 Buchst. b der Satzung).
2. Darüber hinaus bestehen keine generellen Bedenken gegen die hier in Bezug auf das [X.] zwischen Vorstand und Beklagter vereinbarte Rück-wirkung der Mitgliedschaft auf den Jahresbeginn. Insbesondere steht dem [X.] der Auffassung der Revision die Satzung des Arbeitgeberverbands, die abgesehen von dem Erfordernis eines schriftlichen [X.] gemäß §
4 Abs. 2 Satz 1 keinerlei Regelungen in Bezug auf Formalitäten des Vereins-beitritts enthält, nicht entgegen. Es ist deshalb Sache des nach § 4 Abs. 2 Satz
2 der Satzung zuständigen Vorstands, über den Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft zu entscheiden.
Soweit im Schrifttum gegen einen rückwirkenden Vereinsbeitritt [X.] geäußert werden (vgl. [X.], Vereins-
und Verbandsrecht, 12.
Aufl., Rn. 1014 unter Verweis auf [X.], [X.], 980, 982), greifen diese ebenfalls nicht durch. Zwar ist es richtig, dass der Erwerb der [X.] -
hier: gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung des Arbeitgeberverbands
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einen Aufnahmevertrag zwischen Bewerber und Verein erfordert ([X.], Urteil vom 29.
Juni 1987 -
II ZR 295/86, [X.]Z 101, 193, 196) und dass für einen [X.] -
hier: gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Satzung
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vorbehaltlich an-derer [X.] dasselbe gilt (vgl. auch [X.]E 127, 27 Rn. 52). Es spricht aber jedenfalls grundsätzlich nichts dagegen, dass die Beteiligten, wie bei anderen Verträgen auch, eine rückwirkende Geltung vereinbaren. Das [X.]arbeitsgericht geht in seiner Entscheidung vom 22.
November 2000 -
4
AZR
688/99 ([X.], 980, 981) gleichfalls davon aus, dass ein rückwir-kender Beginn der Mitgliedschaft vereinbart werden kann, wenn die Satzung dies nicht ausdrücklich ausschließt: Eine im Innenverhältnis wirksame Rückwir-9
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kung des Beginns der Mitgliedschaft in einer [X.] ist lediglich für den Beginn der [X.] gemäß § 3 [X.] rechtlich ohne Bedeutung, weil f.). Entgegen der Revision zieht ein rückwirkender Beitritt auch nicht zwingend eine Rechtsunsicherheit hinsichtlich bereits gefasster Beschlüsse nach sich.
Schließlich können die [X.] auch aus der zunächst niedrigeren Festsetzung der [X.] durch die [X.] kein schützenswertes Ver-trauen gegenüber der Beklagten für sich beanspruchen. Dies gilt schon des-halb, weil es auch insoweit wiederum (nur) um das Verhältnis der [X.] zu einem Dritten geht. Zudem hatte nach dem von der Revision in Bezug ge-nommenen eigenen Vorbringen der [X.] die [X.] die [X.] bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Vorstand des Arbeitgeberverbands dem An-
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trag der Beklagten auf rückwirkende Statusänderung entsprach, zunächst [X.] nur vorläufig festgesetzt.

Bergmann
Strohn
[X.]

[X.]
Sunder
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss vom 28. April 2015 erledigt worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.03.2012 -
16 O 63/11 -

KG, Entscheidung vom 30.05.2013 -
20 [X.] -

Meta

II ZR 242/13

03.02.2015

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2015, Az. II ZR 242/13 (REWIS RS 2015, 16147)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16147

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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