Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2014, Az. II ZR 243/13

II. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 3700

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
II ZR 243/13
Verkündet am:
29. Juli 2014
Stoll
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] Art. 9 Abs. 3; [X.] §§ 38, 39 Abs. 2
a)
Eine Kündigungsfrist in der Satzung eines in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins organisierten Arbeitgeberverbandes, die sechs Monate überschreitet, ist auch unter [X.]rücksichtigung der durch Art. 9 Abs. 3 [X.] geschützten berechtigten [X.]lange des Verbandes regelmäßig nicht mit der in Art. 9 Abs. 3 [X.] gewährleiste-ten individuellen Koalitionsfreiheit seiner Mitglieder vereinbar.
b)
Überschreitet die in der Satzung eines Arbeitgeberverbandes bestimmte [X.] die im Hinblick auf Art. 9 Abs. 3 [X.] zulässige Dauer, bleibt die Rege-lung in dem mit Art. 9 Abs. 3 [X.] vereinbaren Umfang aufrechterhalten.
[X.], Urteil vom 29. Juli 2014 -
II ZR 243/13 -
O[X.]

[X.]

-
3
-
Der II.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
29.
Juli 2014 durch den Vorsitzen[X.]
Dr.
[X.]rgmann und [X.]
Dr.
Strohn, die Richterin Dr.
Reichart
sowie
die Richter Dr.
Drescher und Born

für Recht erkannt:
Die Revision der [X.]klagten und die [X.] des [X.] gegen
das Urteil des 13.
Zivilsenats des [X.] vom 3.
Juni 2013 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die [X.]klagte zu 54
% und der Kläger zu 46 %.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger ist ein als eingetragener Verein gegründeter Arbeitgeberver-band. Mitglied des [X.] war die T.

GmbH. Von dieser übernahm die [X.]-
-Mail vom 31. März 2010 erkundigte sich ein Mitarbeiter der [X.]-klagten beim Kläger, ob die Mitgliedschaft automatisch mit dem [X.]triebsüber-1
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gang übergehe, sie ende oder ob gekündigt werden müsse. In einer weiteren E-Mail vom 16. April 2010 des Mitarbeiters der [X.]klagten an den Kläger hieß es:

auch unter neuer Führung weiter zu-

In der Folgezeit nahm die [X.]klagte die Dienste des [X.] mehrfach in Anspruch; unter anderem ließ sie sich in 78 Arbeitsgerichtsverfahren durch den Kläger vertreten. Den Mitgliedsbeitrag für das [X.] zahlte die [X.]klagte widerspruchslos.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2011, das der Kläger spätestens am 27.
Januar 2011 erhielt, erklärte der Geschäftsführer der [X.]klagten, die [X.]klag-te habe stets deutlich gemacht, keinem Verband anzugehören; ferner habe sie keine Fortsetzung irgendeiner Mitgliedschaft unterschrieben und niemals beab-sichtigt, Mitglied des [X.] zu sein. Die [X.]itragszahlung für das [X.] sei irrtümlich erfolgt. Den von ihr geforderten Mitgliedsbeitrag für das [X.] zahlte die [X.]klagte nicht.
Die Satzung des [X.] hat u.a. folgenden Inhalt:
§ 4 -
Aufnahme
Über Anträge auf Aufnahme in den Verband, die in Schriftform erfolgen müssen, entscheidet auf Empfehlung der Geschäftsführung der [X.] oder dessen Stellvertreter. Die Entscheidung erfolgt in Schriftform.
Gegen die Ablehnung des Antrages ist die [X.]rufung an den Vorstand in-

§ 5 -
[X.]ginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme. Sie endet mit dem Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verband kann nur durch Kündigung erfolgen, und zwar mittels eingeschriebenen Briefes an die Geschäftsstelle bis zum 31.12. eines Jahres zum 31.12. des nächsten Jahres.
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§ 11 -
Vorstand

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und zwei stellvertre-tende Vorsitzende. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 [X.]. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. [X.] dürfen die stellvertre-tenden Vorsitzenden von ihrer Vertretungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende des Vorstandes verhindert ist.

Das [X.] hat der auf Zahlung des Mitgliedsbeitrags für das [X.] die [X.]rufung des [X.] und
unter Zurückweisung der Anschlussberufung der [X.]klagten hat das [X.]rufungsgericht die [X.]klagte zur Zahlung von weiteren r-folgt die [X.]klagte ihren Klageabweisungsantrag weiter, soweit sie zur Zahlung [X.] vom 24. Januar 2011) verurteilt worden ist. Der Kläger wendet sich mit der [X.] gegen die teilweise Abweisung der Klage (7.661des vollen Mitgliedsbeitrags für das [X.].

Entscheidungsgründe:
Revision und [X.] haben keinen Erfolg.
I.
Das [X.]rufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
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6
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Die [X.]klagte sei zwar nicht Mitglied des [X.] geworden. Es fehle an einem, die Formvorschriften der Vereinssatzung einhaltenden [X.]itritt der [X.]-klagten. Die Vertretungsmacht des für den Verein Handelnden sei durch die in der Satzung geregelten Aufnahmevoraussetzungen beschränkt. In Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft sei die [X.]klagte für die Vergan-genheit aber so zu behandeln, als ob sie fehlerfrei beigetreten wäre. Das Schreiben der [X.]klagten vom 24. Januar 2011 sei als Austrittserklärung zu [X.]. Die [X.]klagte könne sich vom Verband aber nur unter Einhaltung der satzungsgemäß vorgesehenen, ab Zugang der Kündigungserklärung laufenden Kündigungsfrist lösen, die allerdings wegen Verstoßes gegen die negative Koa-litionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 [X.] auf ein angemessenes Maß von sechs [X.] zu reduzieren sei. Wegen der deshalb erst zum 27. Juli 2011 ablaufen-den Frist sei die [X.]klagte zur Zahlung eines anteiligen Mitgliedsbeitrages bis zu diesem Tag verpflichtet.
II. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand, so dass Revision wie [X.] zurückzuweisen sind.
1.
Entgegen der Ansicht des [X.]rufungsgerichts ist allerdings nicht von einem fehlerhaften Vereinsbeitritt auszugehen. Die [X.]klagte ist vielmehr Mit-glied des [X.] infolge schlüssigen [X.]itritts geworden. Die Nichteinhaltung des in der Satzung vorgesehenen Aufnahmeverfahrens steht dem nicht entge-gen.
a) Die [X.]klagte ist durch schlüssiges Verhalten Mitglied des [X.] ge-worden. Der [X.]itritt zu einem Verein setzt den Abschluss eines Aufnahmever-trages zwischen [X.]werber und Verein voraus ([X.], Urteil vom 29.
Juni 1987 -
[X.], [X.]Z 101, 193, 196; [X.], [X.], 980, 981; [X.], Ver-eins-
und [X.], 12. Aufl., Rn. 1006), der grundsätzlich auch still-7
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schweigend zustande kommen kann. Zwar lässt sich nicht feststellen, dass die [X.]klagte bei der Überweisung des Mitgliedsbeitrags für das [X.] und der Inanspruchnahme der Leistungen des [X.] in der Vorstellung handelte, mit diesem Verhalten konkludent einen Antrag auf Aufnahme in den klagenden Verband zu stellen, da sie -
ebenso wie die Organe des [X.]
-
von einem Übergang der Mitgliedschaft durch den Erwerb der [X.]triebe von der T.

GmbH ausgegangen sein mag. Dies steht aber der Annahme eines [X.]itritts nicht entgegen. Auf das Vorliegen eines [X.]itrittswillens kommt es hier nicht an. Denn die Zahlung des Mitgliedsbeitrags für das [X.] sowie die [X.] und umfangreiche Inanspruchnahme der Leistungen des [X.] bis zum Schreiben vom 24. Januar 2011 lassen keinen Zweifel daran zu, dass die [X.]-klagte Mitglied des klagenden Verbandes sein wollte. Die [X.]klagte hat in dieser Zeit auch nicht etwa eine Kündigung oder einen Austritt erklärt, obwohl ihr dies jederzeit möglich gewesen
wäre. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob die [X.] des [X.] an eine konkludente Aufnahme der [X.]klagten gedacht ha-ben. Denn die [X.] haben unzweideutig zu verstehen gegeben, dass sie die [X.]klagte als Mitglied behandeln wollten. Für das Zustandekommen der Mitgliedschaft genügt es, dass die [X.]klagte durch Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten eines Verbandsmitglieds ihren Willen, Mitglied sein zu wollen, eindeutig und nachhaltig bekundet hat und von Seiten des [X.] stets als Mitglied behandelt worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 24.
Oktober 1988 -
II
ZR
311/87, [X.]Z 105, 306, 313; [X.], [X.] 2011, 35, 36; [X.], [X.] 2011, 25, 26).
b) Der konkludent erfolgte [X.]itritt ist nicht deshalb unwirksam, weil das in § 4 der Satzung des [X.]
für die Aufnahme neuer Mitglieder vorgesehene Verfahren nicht beachtet wurde.
[X.]) Allerdings wird in Rechtsprechung und Schrifttum teilweise die [X.] vertreten, dass ein stillschweigender [X.]itritt nicht möglich sein soll, wenn 11
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die Satzung die Einhaltung besonderer Aufnahmevoraussetzungen vorschreibt ([X.], [X.], 312, 314 f. zur Genossenschaft; KG, Rpfleger 2004, 497, 500;
AG [X.], [X.] 2002, 1072; [X.]/[X.], 6. Aufl., §
38 Rn. 62; wohl auch [X.]/[X.], Handbuch zum Vereinsrecht, 10. Aufl., Rn.
229). Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Ein schlüssi-ger [X.]itritt ist nur dann ausgeschlossen, wenn die Auslegung der Satzung ergibt, dass die Einhaltung bestimmter, in der Satzung vorgeschriebener Ver-fahrensweisen Wirksamkeitsvoraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist oder die Vertretungsmacht des [X.] neuer Mitglieder durch die satzungsmäßigen Aufnahmevoraussetzungen beschränkt wird.
bb) Entgegen der Meinung des [X.]rufungsgerichts scheitert die Mitglied-schaft der [X.]klagten nicht an einer [X.]schränkung der Vertretungsmacht der organschaftlichen Vertreter des [X.] für die Aufnahme neuer Mitglieder nach § 4 der Satzung.
Dieser Satzungsregelung lässt sich eine solche [X.]schränkung nicht ent-nehmen, wie der Senat selbst feststellen kann, weil die Satzung des [X.] nach objektiven Gesichtspunkten aus sich heraus auszulegen ist und die Aus-legung durch das [X.]rufungsgericht in vollem Umfang der revisionsrechtlichen Nachprüfung unterliegt
([X.], [X.]schluss vom 24. April 2012 -
II ZB 8/10, [X.], 1097 Rn. 17; Urteil vom 22. April 1996 -
II ZR 65/95, NJW-RR 1996, 866).
Zwar kann die nach § 26 Abs. 2 Satz 2 [X.] grundsätzlich unbeschränk-te Vertretungsmacht des Vorstands durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden. Für eine solche [X.]schränkung der Vertretungsmacht [X.] aber nicht schon, dass in der Satzung eine den Handlungsspielraum des Vorstands einschränkende Regelung getroffen wird. Aus der Satzungsbestim-mung muss sich vielmehr klar und eindeutig entnehmen lassen, dass damit zu-gleich der Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands beschränkt werden 13
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soll. Ist dies nicht der Fall, so hat im Interesse des Rechtsverkehrs die ein-schränkende Satzungsbestimmung nur vereinsinterne [X.]deutung und be-schränkt sich auf das vereinsrechtliche Innenverhältnis ([X.], Urteil vom 28.
April 1980 -
II ZR 193/79, NJW 1980, 2799, 2800; Urteil vom 22. April 1996 -
II ZR 65/95, NJW-RR 1996, 866; BayObLG, [X.], 41; [X.]/[X.], 6. Aufl., § 26 Rn. 14). Dass grundsätzlich zwischen Innen-
und Außenverhältnis zu trennen ist, zeigt sich auch daran, dass die Aufnahme von Personen, die nicht die in der Satzung festgelegten persönlichen Voraus-setzungen erfüllen, trotz des Satzungsverstoßes wirksam ist ([X.], Vereins-
und [X.], 12. Aufl., Rn. 1041; Soergel/Hadding, [X.], 13. Aufl., § 38 Rn. 9).
Gemessen daran wird die Vertretungsmacht der organschaftlichen Ver-treter des [X.] durch § 4 Abs. 1 der Satzung nicht dadurch begrenzt,
dass der Vorsitzende des Vorstands auf Empfehlung der Geschäftsführung über [X.] auf Aufnahme in den Verband entscheidet und damit, wie das [X.]rufungs-gericht angenommen hat, ein Geschäftsführer des [X.] das [X.]itrittsgesuch befürworten müsse. Dieser Regelung lässt sich weder klar noch eindeutig ent-nehmen, dass die Vertretungsmacht des [X.] neuer Mitglieder durch das Erfordernis einer (notwendigen) Mitwirkung der [X.] beschränkt werden sollte.
Im vorliegenden Fall ist die [X.]klagte zudem auch von der Geschäftsfüh-rung des [X.] wie ein Mitglied behandelt worden, so dass schon aus diesem Grunde das Vorliegen einer Mitgliedschaft nicht daran scheitert, dass nach § 4 Satz 1 der Satzung die Entscheidung über die Aufnahme
auf Empfehlung der Geschäftsführung erfolgt.
[X.]) Aus der vom [X.]rufungsgericht angezogenen Entscheidung des [X.]s vom 29. Juni 1987 ([X.], [X.]Z 101, 193, 196 f.) ergibt sich nichts 16
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Gegenteiliges. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall scheiterte der rechtswirksame Erwerb der Mitgliedschaft daran, dass der auf Antrag des [X.]werbers entsprechend der Satzung gefasste interne [X.]schluss über die Auf-nahme als Mitglied nicht mehr -
wie durch die Satzung vorgeschrieben
-
durch Aushändigung einer Mitgliedskarte (nach außen) vollzogen und auf diese Weise dem [X.]werber die Annahme seines [X.] erklärt wurde. Im hier zu entscheidenden Fall wurde die Aufnahme gegenüber der [X.]klagten konkludent erklärt. Nicht eingehalten wurde allein das in § 4 Abs. 1 Satz 1 der Satzung für die interne Willensbildung vorgegebene Verfahren. Für die Wirksamkeit der Er-klärung der Annahme des [X.] gegenüber dem [X.]werber kommt es aber nicht auf die innere Willensbildung des Vereins, sondern lediglich auf die Vertretungsmacht des Vorstands nach außen an. Diese wird -
wie oben ausgeführt
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durch die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Satzung nicht be-schränkt. § 4 Abs. 2 der Satzung, der bei Ablehnung des [X.] durch den Vorsitzenden des Vorstands innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung des [X.]schlusses die [X.]rufung an den Vorstand vorsieht, betrifft zwar das Au-ßenverhältnis; diese [X.]stimmung regelt jedoch nur das Verfahren bei Ableh-nung des [X.]. Für die Frage, ob die Annahme des Aufnahmean-trags ohne die in § 4 Abs. 1 Satz 1 der Satzung vorgesehene Mitwirkung der Geschäftsführung wirksam ist, lässt sich aus § 4 Abs. 2 nichts herleiten.
c) Schließlich steht auch die Nichtbeachtung der in § 4 Abs. 1 der [X.] für den Aufnahmeantrag wie
auch die Aufnahm[X.]ntscheidung vorge-schriebenen Schriftform der wirksamen [X.]gründung der Mitgliedschaft der [X.]-klagten durch schlüssiges Verhalten nicht entgegen.
Die in dieser Satzungsbestimmung vorgeschriebene Schriftform ist we-gen der privat-autonomen Rechtssetzung des [X.] grundsätzlich als gewillkürte Schriftform i.S. des § 127 [X.] zu behandeln ([X.], Urteil vom 22. April 1996 -
II ZR 65/95, NJW-RR 1996, 866, 867 zum Schriftformerforder-19
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nis einer Austrittserklärung). Nach § 125 Satz 2 [X.] führt die Nichteinhaltung einer lediglich vereinbarten Schriftform nicht zwingend zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts. Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn sie nicht nur der Klarstellung dienen, sondern konstitutive [X.]deutung haben soll. Inhalt und Tragweite einer Formvereinbarung sind durch Auslegung festzustellen
([X.]/[X.], [X.], 72. Aufl., § 125 Rn. 17).
Der Satzung des [X.] lässt sich nichts dafür entnehmen, dass der in § 4 Abs. 1 enthaltenen [X.] die Funktion einer Wirksamkeitsbedingung des [X.]itritts zukommen soll mit der Folge, dass gemäß § 125 Satz 2 [X.] bei Nichteinhaltung der Schriftform von der Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts auszu-gehen wäre. Nimmt man die Interessen des klagenden Verbandes und des [X.] in den Blick, hat die vorgeschriebene Schriftform, wie der Kläger geltend macht, deklaratorischen Charakter und dient lediglich der Klarstellung und [X.]-weissicherung. Diesen vom Satzungsgeber mit dem Schriftformerfordernis ver-folgten Zwecken kann bei der hier anzunehmenden [X.]gründung der Mitglied-schaft durch schlüssiges Verhalten aber dadurch genügt werden, dass der Wille der [X.]klagten, Mitglied des [X.] zu sein, und der Wille (der Organe) des [X.], die [X.]klagte als Mitglied zu behandeln, auf andere Weise schriftlich
dokumentiert wird. Dies ist hier unter anderem durch Anforderung des [X.]beitrags, durch Eintragung in die Mitgliederliste und durch schriftliche [X.] der Leistungen des [X.] geschehen. Der Rechtsfolge der [X.] des [X.]itritts bedarf
es zur Erreichung des mit dem [X.] verfolgten Zwecks nicht. Diesem Ergebnis entspricht, dass gerade der Klä-ger, auf den die [X.] zurückgeht, die Schriftform nicht etwa eingefor-dert, sondern ganz im Gegenteil die Mitgliedschaft der [X.]klagten als für ihn verbindlich anerkannt und Leistungen aus dem [X.] er-bracht hat.

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2. Dem Kläger stehen Mitgliedsbeiträge für das [X.] bis zur [X.]en-digung des [X.]ses der [X.]klagten zu. Dieses endete infol-ge der dem Kläger am 27. Januar 2011 zugegangenen Kündigung nach Ablauf der Kündigungsfrist, die das [X.]rufungsgericht in nicht zu beanstandender [X.] mit sechs Monaten bemessen hat.
a) Zwar endet das [X.] nach § 5 Absatz 2 der [X.] erst zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres, wenn die Kündigung bis zum 31. Dezember eines Jahres erklärt wird. Eine Satzungsregelung, die eine Kündigungsfrist von nahezu 24 Monaten zur Folge haben kann, steht aber, wie das [X.]rufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht mehr mit Art. 9 Abs. 3 [X.] in Einklang.
[X.]) Allerdings räumt § 39 Abs. 2 Halbsatz 2 [X.] einem Verein grund-sätzlich das Recht ein, in der Satzung eine Kündigungsfrist bis zur Höchstdauer von zwei Jahren vorzusehen. Handelt es sich jedoch um eine Vereinigung zur Wahrung der Arbeits-
und Wirtschaftsbedingungen, zu denen auch die [X.] gehören, ist dieser durch das Vereinsrecht vorgegebene Fris-tenrahmen durch die Koalitionsfreiheit des einzelnen Mitglieds weitergehend begrenzt (vgl. [X.], Urteil vom 22. September 1980 -
II ZR 34/80, [X.], 999; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 3 Rn. 46; [X.], [X.], 70; [X.], Zeitliche Grenzen der gemäß § 3 Abs. 3 [X.] fortbestehenden [X.] beim Verbandsaustritt des Arbeitgebers, 2008, [X.]). Denn Art. 9 Abs. 3 [X.] schützt in seiner Ausprägung als individuelles Freiheitsrecht den Einzelnen in seiner Freiheit, eine Koalition zu gründen, ihr beizutreten, ihr fernzubleiben, aber auch sie zu verlassen ([X.] 50, 290, 367; 64, 208, 213; [X.], [X.], 493). Dabei ist unerheblich, ob das Austrittsverlangen davon motiviert ist, überhaupt keiner Vereinigung mehr angehören zu wollen oder die Vereinigung zu wechseln (vgl. [X.], [X.] 1998, 41, 69).
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bb) Für den Austritt aus einer [X.] hat der Senat ([X.], Urteil vom 4. Juli 1977 -
II ZR 30/76, [X.], 1166, 1168; Urteil vom 22. September 1980 -
II ZR 34/80, [X.], 999 f.) bereits entschieden, dass dem einzelnen Mitglied mit Rücksicht auf das [X.]standsinteresse
der Koalition als solcher und ihr Recht, die Arbeits-
und Wirtschaftsbedingungen zu wahren und zu fördern, das ebenfalls durch Art. 9 Abs. 3 [X.] geschützt ist, die Einhaltung einer maßvol-len Kündigungsfrist zuzumuten ist. Art.
9 Abs. 3 [X.] verbietet nicht etwa jegliche Kündigungsfrist. Denn das Mitglied eines Vereins wird in seinem Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 [X.] nicht nennenswert b[X.]inträchtigt, wenn es seine Individu-alrechte nach einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum verwirklichen kann. Im Hinblick darauf,
dass sich eine [X.] auf Veränderungen im [X.] organisatorisch einstellen können muss, hat der Senat eine [X.] von drei Monaten jedenfalls für zulässig erachtet ([X.], Urteil vom 4.
Juli 1977 -
II ZR 30/76, [X.], 1166, 1168). [X.]trägt die Kündigungsfrist dagegen mehr als sechs Monate, so hindert sie jedoch das Mitglied in [X.] an der Verwirklichung seines Grundrechts auf individuelle Koalitionsfreiheit ([X.], Urteil vom 22. September 1980 -
II ZR 34/80, [X.], 999).
[X.]) Ob der bei dem Austritt aus einer Arbeitnehmervereinigung vom [X.] gesteckte Fristenrahmen auch auf die [X.]endigung der Mitgliedschaft bei einem Arbeitgeberverband Anwendung finden kann, ist in der [X.] Rechtsprechung bislang nicht geklärt (vgl. [X.]E 113, 45, 48; 119, 275, 278). Im Schrifttum ist die Frage umstritten. Teilweise wird angenommen, dass bei dem Austritt aus einer Arbeitgebervereinigung wegen der -
gegenüber Ge-werkschaften -
unterschiedlichen Struktur solcher Verbände auch eine sechs Monate überschreitende Kündigungsfrist mit Art. 9 Abs. 3 [X.] vereinbar ist ([X.]/[X.], [X.], 15.
Aufl., §
191 Rn.
40; [X.]/
[X.], Arbeitsrecht, 14.
Aufl., Art.
9 [X.] Rn.
38; [X.]/
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14
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[X.], [X.],
3. Aufl., § 3 Rn.
47; [X.], [X.] 2006, 264; ebenso LAG
S[X.]rland, Urteil vom 22. Oktober 2003 -
2 [X.] Rn. 23 ff.; differenzie-rend [X.], [X.] 1998, 41, 61 ff.). Die herrschende Meinung im Schrifttum hält dagegen die für den Austritt aus einer [X.] geltenden Grenzen auch für den Austritt aus einem Arbeitgeberverband für maßgeblich ([X.]/[X.], 6. Aufl., § 39 Rn. 9; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2005, § 39 Rn. 2; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 39 Rn. 4;
Jarass in
Jarass/[X.], [X.], 12. Aufl., Art. 9 Rn. 58; [X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., § 3 Rn. 123; [X.] in [X.]/[X.]pler, [X.], Teil 6 Rn. 38; [X.]/[X.]/Kalb, Arbeitsrecht, 5. Aufl., § 3 [X.] Rn. 11; [X.]/[X.], [X.] 1993,
1085; [X.], [X.] 1995, 1562; [X.], NZA
1996, 225, 226; von [X.]rnuth, NJW 2003, 2215; [X.]/[X.]/[X.], Der eingetragene Verein, 19. Aufl., 1. Teil Rn. 82). Dem schließt sich der Senat an.
Eine Kündigungsfrist schränkt das einzelne Mitglied in
der Wahrnehmung seiner in Art. 9 Abs. 3 [X.] verbürgten Individualrechte ein, was umso schwerer wiegt, je länger es an ihrer Verwirklichung gehindert wird. Das Doppelgrund-recht des Art. 9 Abs. 3 [X.] schützt zugleich aber auch die Koalition in ihrem [X.]stand und ihrer organisatorischen Ausgestaltung ([X.], [X.], 493; [X.] 93, 352, 357). Wie für [X.]en gilt auch für [X.], dass diese für die Erbringung ihrer verbandstypischen Leistungen wie die Interessenvertretung sowie die [X.]ratung und Information ihrer Mitglieder langfristige Vorkehrungen treffen müssen, die mit finanziellen Investitionen [X.] sind (vgl. [X.], Urteil vom 4. Juli 1977 -
II ZR 30/76, [X.], 1166, 1168). Diese an einen veränderten Mitgliederbestand anzupassen,
mag für ei-nen Arbeitgeberverband bereits beim Austritt eines einzelnen Mitglieds einen nicht unerheblichen Aufwand bedeuten, weil derartige Verbände infolge regio-naler und fachlicher Zersplitterung nicht die Größe von Massenorganisationen 27
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erreichen. Unter
Umständen kann ein Arbeitgeberverband durchaus auf einzel-ne [X.]iträge angewiesen sein, um seinen finanziellen [X.]darf zu erwirtschaften (vgl. [X.], [X.] 1998, 41, 62 f.). Allerdings gewinnt der Austritt des einzelnen Mitglieds wiederum nur im Zusammenspiel
mit den individuellen Zufälligkeiten im übrigen Mitgliederbestand besondere [X.]deutung für das [X.]standsinteresse des Verbandes. Ferner dürften die [X.]en als Massenorganisationen stärkeren Fluktuationsbewegungen ausgesetzt sein, was die Auswirkungen ei-nes [X.]saustritts in einem anderen Licht erscheinen lässt (vgl.
[X.], [X.], 70, 71; [X.], [X.] 2006, 117, 120). Zumutbarkeitserwä-gungen bei der organisatorischen Anpassung an Veränderungen im [X.] von Arbeitgeberverbänden erlauben es deshalb zwar, die [X.] von sechs Monaten auszuschöpfen (zur [X.] offenlassend [X.], Urteil vom 22. September 1980 -
II ZR 34/80, [X.], 999, 1000) und nicht etwa von einer kürzeren Höchstgrenze auszugehen [X.], Zeitliche Aus-trittsbeschränkungen in [X.], 1994, [X.] ff., für eine Höchstfrist von drei Monaten; ebenso [X.], [X.], 70, 71 f.). Eine über den nicht unbe-trächtlichen Zeitraum von einem halben Jahr hinausgehende Kündigungsfrist rechtfertigen die berechtigten [X.]lange von Arbeitgeberverbänden unter [X.]rück-sichtigung der individuellen Koalitionsfreiheit ihrer Mitglieder aber nicht. Ein län-gerer Zeitraum als sechs Monate würde das Mitglied, das einem anderen [X.] beitreten oder keinem Verband mehr angehören will, in seinen durch Art.
9 Abs. 3 [X.] geschützten Rechten unangemessen b[X.]inträchtigen.
dd) Ohne Erfolg macht die [X.] geltend, die individuelle Koalitionsfreiheit der [X.]klagten werde im vorliegenden Fall auch durch eine Kündigungsfrist
bis zum Jahresende nicht b[X.]inträchtigt, weil es den Mitglie-dern des [X.] nach dessen Satzung [X.], weitere Mitgliedschaften in anderen Koalitionen einzugehen. Dieser Umstand vermag eine sechs Monate überschreitende Kündigungsfrist nicht zu rechtfertigen, weil hierdurch die durch 28
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eine unangemessen lange Kündigungsfrist bewirkte [X.]einträchtigung der indi-viduellen Koalitionsfreiheit nicht beseitigt wird. Denn der Zwang, in dieser Zeit Mitglied des [X.] zu bleiben und die damit verbundene [X.]itragspflicht erfül-len zu müssen, ist g[X.]ignet, ein Mitglied zu hindern, während des Laufs der Kündigungsfrist einer weiteren Koalition beizutreten. Abgesehen davon steht einem Mitglied des [X.] die Möglichkeit, trotz fortbestehender Mitgliedschaft beim Kläger zu einer anderen Vereinigung im Sinn von Art. 9 Abs. 3 [X.] zu wechseln, ohnehin nur dann offen, wenn auch deren Satzung eine [X.] zulässt. Zudem vermag die Möglichkeit einer Doppelmitgliedschaft nichts daran zu ändern, dass ein kündigendes
Mitglied durch eine unangemes-sen lange Kündigungsfrist in seinem durch Art. 9 Abs. 3 [X.] ebenfalls geschütz-ten Recht, keiner Koalition angehören zu wollen, b[X.]inträchtigt wird (vgl. [X.], Urteil vom 22. September 1980 -
II ZR 34/80, [X.], 999, 1000 zu einer Ar-beitnehmervereinigung).
Aus den denselben Gründen bleibt auch der Einwand des [X.], es sei seinen Mitgliedern überlassen, ob sie sich beim Abschluss von Tarifverträgen durch ihn oder einen anderen Verband vertreten lassen wollten, ohne Erfolg. Auch dies lässt die Unzulässigkeit einer im Hinblick auf Art. 9 Abs. 3 [X.] unan-gemessen langen Kündigungsfrist nicht entfallen.
[X.]) Kann danach der Austritt aus einem Arbeitgeberverband allenfalls durch eine Kündigungsfrist von sechs Monaten erschwert werden, wird hier-durch die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie nicht berührt (so aber [X.]/[X.], Arbeitsrecht, 14. Aufl., Art. 9 [X.] Rn. 38). Ebenso wenig wird hierdurch unzulässiger Einfluss auf die tarifvertragliche Verhand-lungsfähigkeit genommen (so aber [X.], [X.] 2006, 264). Es ist von Rechts wegen nicht geboten, dass ein Arbeitgeberverband der [X.] mit sei-nem konkreten Mitgliederbestand erhalten bleibt, auch nicht während laufender Tarifverhandlungen. Denn infolge der durch § 3 Abs. 3 [X.] angeordneten 29
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Nachbindung wie auch der in § 4 Abs. 5 [X.] angeordneten Nachwirkung bleibt der ausscheidende Arbeitgeber weiterhin einer tariflichen Bindung unterworfen

§ 3 Rn.
47). Ferner betrifft der Austritt eines Mitglieds aus einem Arbeitgeberver-band ebenso wie dessen Statuswechsel in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbin-dung im Regelfall -
sofern er nicht im engen zeitlichen Zusammenhang mit ei-nem Tarifabschluss erfolgt
-
unmittelbar nur den Verband und seine Mitglieder n-gen der Nachbindung und der Nachwirkung verleihen vielmehr dem Interesse des einzelnen Mitglieds an einem zügigen Austritt aus
der Koalition weiteres Gewicht ([X.]E 126, 75, 87; [X.], [X.], 70, 71).
ff) Anders als die Revision meint, lässt sich aus § 10 Abs. 2 Satz 3 [X.], wonach Mitglieder einer [X.] jederzeit zum sofortigen Austritt berech-tigt sind, für den hier zu beurteilenden Austritt aus einem Arbeitgeberverband nichts herleiten. [X.]i § 10 Abs. 2 Satz 3 [X.] handelt es sich um eine -
auf dem Wesen der [X.] im [X.] St[X.]tswesen, dem es widerspricht, wenn einen Willen in Anspruch neh--Drucks. 3/1509, [X.]), beruhende -
Sonderregelung, die im [X.] mit dem Austritt aus anderen Vereinen, auch solchen im Sinn von Art.
9 Abs. 3 [X.], von vornherein keine Anwendung finden kann ([X.]/[X.], 6. Aufl., § 39 Rn. 8; Soergel/Hadding, [X.], 13. Aufl., § 39 Rn.
4; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2005, §
39 Rn.
2; [X.]/
[X.], [X.], 73. Aufl., § 39 Rn. 3; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., § 39 Rn. 4; [X.], [X.] 1998, 41, 62; [X.], [X.], 70, 71; [X.], NJW 1985, 979; offenlassend [X.]/Westermann, [X.], 13. Aufl., §
39 Rn. 2). Hinzu kommt, dass die Folgen eines Mitgliederaustritts für eine [X.] durch die st[X.]tliche Teilfinanzierung gem. §§ 18 ff. [X.] geringer [X.]
-
18
-
geprägt sind als bei Koalitionen, die ein solches Privileg nicht genießen ([X.], [X.] 1998, 41, 62; [X.], [X.], 70, 71).
b) Kann damit die in § 5 Satz 2 der Satzung des [X.] bestimmte Kün-digungsfrist nicht mehr mit der individuellen Koalitionsfreiheit der [X.]klagten vereinbart werden, hat dies entgegen der Auffassung der Revision aber nicht zur Folge, dass die [X.]stimmung vollständig entfällt und die Kündigung der [X.]-klagten sofort wirksam wurde (so aber [X.], NJW 1985, 979 f.; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 39 Rn. 4; differenzierend [X.], [X.], 70, 72). Eine Regelung, die die zulässige Dauer einer [X.] überschreitet, bleibt vielmehr in dem mit Art. 9 Abs. 3 [X.] vereinbaren Um-fang aufrechterhalten ([X.], vgl. nur [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 3 Rn. 125; [X.]/Franzen, Arbeitsrecht, 14. Aufl., § 3 Rn. 9; [X.], [X.] 1998, 41, 58 f.; wohl auch [X.]/[X.], 6. Aufl., § 39 Rn. 9; durch Anwendung des §
140 [X.] im Ergebnis ebenso [X.] in [X.]/[X.]pler, Der Tarifver-trag, Teil 6 Rn. 39; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 3 Rn. 47; [X.], Zeitliche Grenzen der gemäß § 3 Abs. 3 [X.] fortbestehenden Tarifgebundenheit beim Verbandsaustritt des Arbeitgebers, 2008, S.
27
f.; [X.]/
[X.]/Kalb,
Arbeitsrecht, 5. Aufl., § 3 [X.] Rn. 11; ebenso [X.], [X.] 1996, 340, 341). Art. 9 Abs. 3 Satz 2 [X.] stellt ein gesetzliches Verbot im Sinn von § 134 [X.] dar ([X.]E 127, 27, 44). Die Folgen eines Verstoßes gegen diese [X.]stimmung sind nicht anders
zu beurteilen als die einer Über-schreitung der allgemein zulässigen Höchstfrist des § 39 Abs. 2 [X.]. Auch in diesem Fall ist eine über das zulässige Maß hinausgehende Frist mit der Höchstfrist von zwei Jahren aufrechtzuerhalten (RG, JW 1937, 3236; RGZ 90,
306, 310 f.; Soergel/Hadding, [X.], 13. Aufl., § 39 Rn. 4; [X.]/[X.], [X.], 73. Aufl., § 39 Rn. 3, [X.]/[X.]/[X.], Der eingetragene Verein, 19. Aufl., 1. Teil Rn. 82; [X.], Vereins-
und [X.], 12. Aufl., 32
-
19
-
Rn.
1097; [X.]/[X.],
Handbuch zum Vereinsrecht, 10. Aufl., Rn. 277; aA [X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 39 Rn. 4).
In Übereinstimmung hiermit sind Abreden über Wettbewerbsverbote, so-fern sie das zeitlich erträgliche Maß überschreiten, nicht insgesamt nichtig.
Vielmehr hat die überlange Dauer lediglich die zeitliche [X.]grenzung der verein-barten Frist auf die höchstzulässige Dauer zur Folge ([X.], Urteil vom 8. März 2000 -
II ZR 308/98, [X.], 1496, 1498).
Entgegen der Auffassung der Revision ist eine Satzungsregelung, die ei-ne wegen Art. 9 Abs. 3 [X.] unangemessen lange Kündigungsfrist bestimmt, nicht mit einer unzulässigen Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vergleichbar. Als [X.]standteil der Satzung ist die Geltung einer Kündigungsfrist für die Mitglieder der Koalition nicht überraschend. Durch das zulässige Höchstmaß wird lediglich ein Ausgleich zwischen den durch Art. 9 Abs. 3 [X.] geschützten Interessen des Mitglieds und des Verbandes hergestellt. Zudem beruht die Satzungsbestimmung auf einer Entscheidung der Mitglieder selbst, die sich diese Verfassung gegeben haben.
33
34
-
20
-
c) Bis zum Wirksamwerden des Austritts mit Ablauf der mit Art. 9 Abs. 3 [X.] vereinbaren Kündigungsfrist von 6 Monaten hat die [X.]klagte als Mitglied im Verband sämtliche Rechte und Pflichten einschließlich der [X.]itragspflicht ([X.]Z 48, 207, 209; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 39 Rn. 6; von [X.]rnuth, NJW 2003, 2215). Der als Jahresbetrag erhobene Mitgliedsbeitrag ist deshalb entsprechend den auch sonst bei Dauerrechtsverhältnissen gelten-den Grundsätzen von der [X.]klagten anteilig bis zu ihrem Ausscheiden zu [X.].

[X.]rgmann

Strohn

Reichart
Drescher

Born
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.11.2012 -
5 O 1867/12 -

O[X.], Entscheidung vom 03.06.2013 -
13 [X.] -

35

Meta

II ZR 243/13

29.07.2014

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2014, Az. II ZR 243/13 (REWIS RS 2014, 3700)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3700

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 Ca 1681/07 (Arbeitsgericht Solingen)


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II ZR 243/13

II ZB 8/10

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