Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2010, Az. 2 StR 206/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 5569

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 23. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 23. Juni 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 27. November 2009 in den [X.] der Urteils-gründe sowie im [X.] mit den jeweils zugehö-rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Jugendschutzkammer des [X.]. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs [X.] in sechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit [X.] Missbrauch eines Kindes und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Jugendlichen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Von weiteren Vorwürfen des sexuel-len Missbrauchs hat es den Angeklagten freigesprochen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in den [X.] Erfolg; im Übri-gen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Die Urteilsfeststellungen belegen im Fall 3 nicht zweifelsfrei, dass die Tat zum Nachteil eines Kindes begangen worden ist. Während in den beiden 2 - 3 - ersten ausgeurteilten Fällen festgestellt ist, dass [X.]zur Tatzeit zehn oder elf Jahre alt war, ist den Urteilsgründen hinsichtlich der dritten Tat lediglich zu entnehmen, dass sie vor dem Umzug in eine andere Wohnung am 16. März 2004 stattgefunden hat. [X.]wurde aber bereits am 4. Februar 2004 14 Jahre alt. Damit kann nicht sicher ausgeschlossen werden, dass der Tatrichter rechtsfehlerhaft eine Tat, die nach dem 14. Geburtstag S. s begangen worden ist, als tateinheitlichen sexuellen Missbrauch eines Kindes gewertet hat. Es bedarf daher insoweit neuer Feststellungen. 2. Im Fall 4 der Urteilsgründe sind die Voraussetzungen des tateinheitlich ausgeurteilten § 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB a. F. durch die Feststellungen nicht be-legt. Gegen eine Ausnutzung der fehlenden Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung spricht vielmehr, dass die Geschädigte dem Angeklagten regelmäßig erklärt hat, dass sie das nicht wolle und er aufhören solle. Das Urteil war daher auch insoweit aufzuheben. 3 3. Mit den Einzelstrafen für die genannten Fälle entfällt auch die [X.] 4 - 4 - 4. Der neue Tatrichter wird angesichts der festgestellten [X.] des Angeklagten und des festgestellten Umstands, dass die Taten vor diesem Hintergrund zu sehen sind, die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB zu prüfen haben. 5 [X.] Fischer Roggenbuck Schmitt Krehl

Meta

2 StR 206/10

23.06.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2010, Az. 2 StR 206/10 (REWIS RS 2010, 5569)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5569

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.