Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2011, Az. I ZR 147/09

I. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6442

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I
ZR
147/09
Verkündet am:
19. Mai 2011
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Coaching-Newsletter
[X.] § 4 Nr. 7, § 6; GG
Art. 5 Abs. 1
a)
Vergleichende Werbung im Sinne von §
6 [X.] setzt nicht nur voraus, dass ein Mitbewerber oder die von ihm angebotenen Produkte erkennbar ge-macht werden; darüber hinaus muss sich aus der Werbung ergeben, dass sich unterschiedliche, aber hinreichend austauschbare Produkte des Wer-benden und des Mitbewerbers gegenüberstehen.
b)
Die pauschale Abwertung der Leistungen eines Mitbewerbers ist jedenfalls dann nach §§
3, 4 Nr.
7 [X.] unlauter, wenn die konkreten Umstände, auf die sich die abwertende Äußerung bezieht, nicht mitgeteilt werden.
[X.], Urteil vom 19. Mai 2011 -
I ZR 147/09 -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 19.
Mai 2011 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
[X.] und [X.], Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff und Dr.
Löffler
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 9.
September 2009 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin zu
1, ein eingetragener Verein, ist ein [X.] [X.] Coaches. Der Kläger zu
2 ist Präsident der
Klägerin
zu
1 und er-bringt auch selbst [X.].
In dieser Eigenschaft berät er nach seiner Darstellung Unternehmer, Führungskräfte und deren Teams, ins-besondere in den Bereichen Selbst-
und Team-Management sowie Zeit-
und Zielmanagement, Lebens-
und Karriereplanung sowie u.a.
beim Umgang mit persönlichen beruf

Die [X.] bietet ebenfalls [X.] an. Daneben gibt sie regelmäßig erscheinende Publikationen zum [X.] heraus, darunter den monatlich erscheinenden und an etwa 27.000 Abonnenten per E-Mail versandten [X.] über die von der [X.] betriebene [X.]seite www.coaching-newsletter.de

ab-1
2
-
3
-
rufbar sind. Diese [X.]seite enthält auch Hinweise auf [X.] der [X.].
In der Ausgabe März 2008 des Coaching-Newsletter

der [X.] (im Folgenden: Newsletter) erschien unter der Überschrift Der [X.]

ein Artikel, der unter anderem folgende Passage enthielt:
Weitere Aussichten
Entscheidend für die Akzeptanz und den weiteren Erfolg des Coachings in der Wirtschaft dürfte u.a. sein, ob sich die Bestrebungen, qualitative Standards zu etablieren, im Markt durchsetzen werden. Problematisch ist, dass sich immer noch merkwürdige Anbieter auf dem Markt befinden (siehe die Artikel [X.] auf dem [X.]

und Coachingmarkt sucht Struktur und
Qualität

der [X.]).
Die beiden im Klammerzusatz des ersten Absatzes genannten Artikel der [X.] waren mit diesem Text über elektronische Verweise (Links)
verbunden. Sie
hatten folgenden Inhalt:

[X.] COACHING-MARKT
Psychoszene/Psychotraining
(Letzter Bericht: 2/2007, 78f) Gegenwärtig häufen sich selbstkritische Analysen in-nerhalb der [X.]. Weil teilweise horrende Rechnungen für
miese Psychotricks ausgestellt würden, arbeitet die Branche intensiv an Qualitätsmerkma-len für seriöse Karriereberatung. Diese Offensive ist plausibel und notwendig. Die Schäden, die der Branche durch ihre schwarzen Schafe

zugefügt werden, sollen dadurch verringert werden. Nachdem ein großes Weiterbildungsmagazin kürzlich auf Merkmale unredlicher Angebote des [X.]es hingewiesen hat (Ma-nager-Seminare

106/2007, 50-55), legte nun das Manager-Magazin

mit der auf der Titelseite abgedruckten Schlagzeile [X.] der [X.]

(3/2007, 152-158) nach. In dem Aufsatz werden bekannte [X.] wie Guru-Gehabe

oder Methoden wie Seelenstriptease

entlarvt. Der aktuelle Fachartikel bemängelt, dass der Begriff Coach

nicht geschützt sei.
Während es in anderen Ländern wie [X.] oder [X.] nur ein oder zwei Coaching-Dachverbände gebe, konkurrieren in [X.] mehr als 20 mit eigenen Zertifi-katen um Mitglieder. Deshalb sei es kein Wunder, dass Glückscoachs, Hypnose-, Astro-
und Tantracoachs, Bachblüten-
oder Kinesiologie-Coaching (der feinstoffli-che Mensch), [X.] (Verkaufen mit dem Unterbewusstsein) um Kund-schaften buhlten und Berater tätig seien, die Karrierewege anhand der Schädelform ablesen wollen.
In der Branche, die jedes Jahr hunderte Millionen Euro umsetze, herrsche ein re-gelrechter Wildwuchs. Rund 35
000 Coachs seien in [X.] tätig, und nur je-der zehnte davon ist nach Meinung des Branchenkenners C.
R. = Geschäfts-3
4
-
4
-
führer der [X.]] ein fachkundiger und kompetenter Berater. Eine Besonderheit dieses aktuellen Artikels besteht darin, dass hier nicht nur allgemeine Tendenzen beschrieben werden, sondern konkrete Hinweise und sogar Namen genannt wer-den. Beim Namen-Coaching

eines Bo.

Anbieters, der von der Zahlenmystik
der [X.] ausgehe, werde jedem Buchstaben eines Firmennamens eine spezifi-sche Energie zugeordnet und daraus Charakter und Karriereaussichten des Kandi-daten ermittelt. Mit pikanten Fallgeschichten werden darüber hinaus namentlich zwei Anbieter als Negativbeispiele vorgeführt, die Weltanschauungsexperten keine Unbekannten sind: die [X.].

[X.]
(St.
und M.
C.) und die

[Klägerin zu
1]

2]). Diese konkreten, überprüfbaren Fallbeispiele dürf-ten für erheblichen Wirbel in der Szene sorgen.
Langsam scheint sich auch in der prosperierenden [X.] eine werte-orientierte Haltung durchzusetzen, die sich an ethischen und fachlichen Kriterien messen lassen möchte. Hierzu haben die Aufklärung-
und Beratungsarbeit kirchli-cher und staatlicher Weltanschauungsexperten wesentlich mit beigetragen. In der-selben Ausgabe des [X.] ist ebenfalls ein lesenswertes Interview mit dem amtierenden Präsidenten des Deutschen Industrie-
und Handelskammer-tages, L.

B.

, zu finden. Religiös fundierte Werte gehören für B.

,
dessen Firma (Umsatz gut drei Milliarden Euro) als Vorzeigeunternehmen gilt, zum
ethischen Korsett des Managements. Beispielsweise schickt er Mitarbeitern Stun-dengebete

per E-Mail. Wertorientierte Personalführung hat derzeit Hochkonjunk-tur, während Psychotrainings
immer häufiger als unbrauchbar entlarvt werden.
[X.] SUCHT STRUKTUR UND QUALITÄT
Psychoszene/Psychotraining
(Letzter Bericht: 10/2005, 372ff und 373ff) In einer
immer komplexer werden-den Lebens-
und Arbeitswelt ist der Bedarf an professioneller Beratung und Be-gleitung angewachsen. Im [X.] Raum zählen Experten [X.] weit über 200 verschiedene Ausbildungsinstitute mit sehr unterschiedli-chen Profilen. Hier stellt sich die Frage, ob der in den letzten Jahren stark ex-pandierte Markt einer primären Nachfrage von Klienten entspricht
-
oder eher der günstigen Gelegenheit, in einem modischen und unklar definierten Berufs-feld mitzuverdienen. Ein unübersichtlicher Markt benötigt Qualitätskriterien. So verlangt etwa ein [X.] Institut das Mindestalter von 35
Jahren und Berufser-fahrung, um zu gewährleisten, Führungskräften auf gleicher Augenhöhe

be-gegnen zu können. Während dort 180
Stunden Ausbildung zu
absolvieren sind, in der neben der Wissensvermittlung die Selbsterfahrung einen wichtigen Bau-stein bildet, reichen anderen Instituten drei Wochenend-Seminare. Deshalb sind Initiativen zu begrüßen, die den diffusen Ausbildungsmarkt der Coaching-Angebote strukturieren und professionelle Standards setzen wollen
-
durch ge-regelte Ausbildungen, Qualitätskriterien und ethische Selbstverpflichtungen.
Die unübersichtliche Lage wird allerdings dadurch nicht besser, dass in den letzten Jahren unterschiedliche Berufsverbände entstanden sind, die sich alle als Dachverband für Coaching ansehen (2001 die [X.] Sektion der [X.]; 2002 der [X.]; 2003 der [X.]; 2004 Open
Coaching, [X.], [X.], Deut-scher [X.] Coaching). Diesem Trend folgend, haben im letzten Jahr große Therapieverbände gleichfalls begonnen, eigene Zertifizierungen anzubie--
5
-
ten
-
so die systematische Familientherapie oder die [X.].
Ob es zu einheitlichen Absprachen und verbindlichen Regeln unter einem Dach kommen wird, ist zu bezweifeln. Zwar trafen sich auf Initiative des Deutschen [X.]s Coaching im September erstmals zehn Verbände zu einem Gipfeltreffen ihrer Spitzenvertreter. Die in offener und vertrauensvoller Atmo-sphäre

stattgefundene Tagung sei ein Meilenstein in der Entwicklung des Coachings gewesen, berichteten die Veranstalter. Jedoch differieren Herkunft, Zielrichtung und Methoden der verschiedenen Verbände in einem so hohen Maß, dass ein gemeinsamer Nenner schwer zu finden sein dürfte. Im Verband [X.] haben sich z. B. neben anderen so unterschiedliche Konzepte wie das Neurolinguistische Programmieren, Team
F ([X.] Ehe-
und Familienberatung), die [X.] und die [X.] zusammengeschlossen, denen laut eige-nen Angaben besonders die festgelegten ethischen Wertmaßstäbe am Herzen liegen. Wie sollen jedoch Methoden und Weltbilder von charismatischer Ge-betsseelsorge, ankerndem Mentaltraining und psychoanalysierenden Theolo-gen miteinander verbunden werden? Und während in der ethischen Selbstver-pflichtung dieses Verbandes ausführlich das Menschenbild (Menschenwürde, freie Selbstbestimmung) reflektiert und sektenähnliche Organisationen und [X.] ausdrücklich abgelehnt werden, hat zumindest schon ein Mitglied des [X.], die [Klägerin], ziemliche Konflikte pro-duziert. In einem Überblick über neue religiöse Gruppierungen, Sekten und [X.] wird sie als ein Vertreter der sich wissenschaftlich gebenden Psychoszene

vorgestellt (H.
Hemminger in: G.
Gehl, M.
Neff [Hg.], Psycho-markt [X.], [X.] 2005, 31f).
Bleibt zu hoffen, dass sich die Anbieter im [X.] durch mehr Transpa-renz zumindest grob unterscheiden lassen und dadurch dem Interessenten die Auswahl erleichtert wird. Es muss ja nicht nur eine Kirche

Nach dem Vortrag
der Kläger dient der Coaching-Newsletter

der [X.]n als Werbung für deren Dienstleistungsangebot. Die Äußerungen in der fraglichen Textpassage des Newsletters
und die namentliche Nennung der Klä-ger in den beiden Artikeln der [X.], deren Inhalt sich die [X.] zu eigen gemacht habe, seien wettbewerbswidrig, weil sie die Kläger gezielt herabsetzten und im Wege der Schmähkritik diffamierten.
Die Kläger haben zuletzt beantragt,
die [X.] unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurtei-len, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu [X.]zwecken im [X.] und/oder in [X.] in Bezug auf die Kläger wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,
5
6
-
6
-
Problematisch ist, dass sich immer noch merkwürdige Anbieter auf dem Markt befinden (siehe die Artikel [X.] auf dem [X.]

und Coachingmarkt sucht Struktur und Qualität

der [X.] Zent-ralstelle für Weltanschauungsfragen).
wie nachstehend wiedergegeben:

(es folgt die oben wiedergegebene
Textpassage Weitere Aussichten

im Newsletter)

wenn dabei auf die genannten Artikel verlinkt wird

(es folgen
die oben wiedergegebenen Artikel -).
Die [X.] ist der Klage entgegengetreten. Nach ihrer Auffassung handelt es sich bei den beanstandeten Textpassagen um von der Pressefreiheit gemäß Art.
5 Abs.
1 GG gedeckte publizistische Äußerungen in Gestalt einer kritischen Markteinschätzung ohne diffamierende Bewertung der Kläger.
Das Berufungsgericht hat der im ersten Rechtszug erfolglosen Klage stattgegeben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückwei-sung die Kläger beantragen, verfolgt die [X.] ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht hat den klagegegenständlichen Unterlassungs-anspruch für aus §§
8, 3, 4 Nr.
7 [X.] begründet erachtet und hierzu ausge-führt:
Die fortdauernde Verbreitung des Newsletters
im [X.] stelle eine [X.] Handlung im Sinne von §
2 Abs.
1 Nr.
1 [X.] dar, weil die [X.] die [X.]seite www.coaching-newsletter.de

auch deshalb betreibe, um auf ihre sonstigen Angebote aufmerksam zu machen. Der verwendete Domainna-7
8
9
10
-
7
-
me gleiche einem Serienzeichen, das den Zusammenhang mit den geschäftli-chen Angeboten der [X.] deutlich mache. Der Newsletter fördere das Image der [X.] als Anbieterin von Dienstleistungen. Seine Versendung per E-Mail im März 2008 habe auch eine [X.] gemäß §
2 Abs.
1 Nr.
1 [X.] 2004 dargestellt.
Die Äußerungen im
Newsletter setzten die Kläger in Bezug auf ihre [X.] Tätigkeit im Sinne von §
4 Nr.
7 [X.] unzulässig herab. Auf den Schutz des Art.
5 Abs.
1 GG könne sich die [X.] nicht berufen. Zwar sei jede Meinungsäußerung unabhängig von ihrem Inhalt in den Schutzbereich des Art.
5 Abs.
1 GG einbezogen. Bei der gebotenen Abwägung komme es
aber
darauf an, ob die Äußerung einem sachlichen Informationsinteresse des ange-sprochenen Verkehrs diene. Bei einer Äußerung über einen Mitbewerber, die dem Leser kein sachbezogenes Urteil ermögliche, müsse der Schutz des Art.
5 Abs.
1 GG hinter dem Schutz des lauteren [X.] zurückstehen. [X.] des Hinweises auf den Artikel der [X.]

[X.] auf dem [X.]

erfahre der Leser aus
dem Newsletter, dass bei-de Kläger
unseriöse Anbieter seien. Ein sachlicher Grund für ihre namentliche Benennung sei dabei nicht erkennbar. Die Kläger würden an den Pranger ge-stellt und pauschal abgewertet. Ohne Beleg werde zudem der Eindruck [X.], die Kläger bedienten sich mystischer [X.].
Es bleibe der Eindruck, ihre geschäftliche Tätigkeit sei nicht auf wissenschaftliche oder prak-tische Erkenntnisse gestützt, sondern führe, da es sich um eine sektenähnliche Organisation handele, den, der sich auf sie einlasse, ins Verderben. Nach dem Artikel der Zentralstelle [X.] sucht Struktur und Qualität

habe die Klägerin zu
1
ziemliche Konflikte produziert und gehöre zur sich [X.] gebenden Psychoszene; außerdem werde sie in Zusammenhang mit [X.] religiösen Gruppierungen, Sekten und [X.] sowie [X.]

gebracht. Mangels sachlicher
Information über die Gründe
könne 11
-
8
-
der Leser insoweit keine eigene Beurteilung vornehmen. Da der Artikel [X.] auf dem [X.]

auch über die Verbindung zwischen den bei-den Klägern informiere, werde die geschäftliche Tätigkeit des [X.] zu 2 ebenfalls herabgesetzt.
Äußerungen von Mitbewerbern über einen Wettbewerber seien nach strengeren Maßstäben zu beurteilen als entsprechende Äußerungen Dritter. Ein Mitbewerber könne sich Äußerungen anderer Personen daher auch dann nicht ohne weiteres zu
eigen machen, wenn sie im Lichte von Art.
5 Abs.
1 GG an-sonsten zulässig seien. Unerheblich sei daher, ob die Artikel, auf
die die [X.] verwiesen habe,
selbst durch Art.
5 Abs.
1 GG geschützt seien. Der in der [X.] [X.] auf dem [X.]

angeführte Artikel im Manager-Magazin

beschreibe die Kläger ebenfalls negativ, während der Geschäftsführer der [X.] dort als Coachingexperte

bezeichnet werde.
I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat keinen Erfolg. Das
Berufungsgericht
hat mit Recht angenommen, dass die [X.] des Newsletters
eine geschäftliche Handlung im Sinne von §
2 Abs.
1 Nr.
1 [X.] darstellt und, soweit sie die Kläger unlauter herabsetzt, von der [X.] gemäß §
8 Abs.
1 Satz
1, §
3 Abs.
1, §
4 Nr.
7 [X.] zu unterlassen ist (dazu [X.]
1 und 2). Die zuletzt genannte Vorschrift ist auch
im Verhältnis zwischen der
Klägerin zu
1
und der [X.] anwendbar (dazu [X.]
3). Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ist zudem davon auszugehen, dass die Verbreitung des Newsletters
die Kläger im Sinne des §
4 Nr.
7 [X.] unlauter herabsetzt
(dazu [X.] 4).
1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Veröffent-lichung des Newsletters
eine geschäftliche Handlung im Sinne von §
2 Abs.
1 Nr.
1 [X.] darstellt.
12
13
14
-
9
-
a) Nach §
2 Abs.
1 Nr.
1 [X.] bedeutet geschäftliche Handlung

im Sinne dieses Gesetzes jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zu-sammenhängt. Bei einem redaktionellen Beitrag ist ein objektiver Zusammen-hang mit der Förderung des Absatzes eines fremden Unternehmens zu vernei-nen, wenn er allein der Information und Meinungsbildung seiner Adressaten dient (vgl. Begründung des [X.], BT-Drucks.
16/10145, S.
40; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 29.
Aufl., §
2 Rn.
67).
b) Hiervon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden. Das Berufungs-gericht hat
-
von der Revision unangegriffen
-
festgestellt, dass die von der [X.]n veröffentlichten Newsletter
den Eindruck vermitteln, die [X.] sei ein besonders fachkundiger
und
wissenschaftlichem Arbeiten verpflichteter und damit seriöser Anbieter von [X.]; dieses Image werde gerade durch die redaktionellen Beiträge gefördert.
2. Die Anwendung des
-
durch die [X.]-Novelle 2008 inhaltlich nicht ge-änderten
-
§
4 Nr.
7 [X.] wird
im Streitfall nicht durch
die Unionsrecht umset-zende
und daher in ihrem Anwendungsbereich vorrangig anzuwendende Be-stimmung des §
6 Abs.
2 Nr.
5 [X.] ausgeschlossen.
a) Gemäß §
6 Abs.
2 Nr.
5 [X.] handelt unlauter, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persön-lichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft. Nach §
6 Abs.
1 [X.] ist vergleichende Werbung jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewer-15
16
17
18
-
10
-
ber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. Aus Art.
4 Buchst.
b der Richtlinie 2006/114/[X.] über irreführende und vergleichende Werbung (vormals Art.
3a Abs.
1 Buchst.
b der Richtlinie 97/55/[X.]) folgt zu-dem, dass für den Verkehr erkennbar sein muss, dass die verglichenen konkur-rierenden Produkte einen hinreichenden Grad an Austauschbarkeit aufweisen (vgl. [X.], Urteil vom 19.
September 2006
-
C-356/04, Slg.
2006, [X.] = GRUR
2007, 69 Rn.
26 f. = WRP
2006, 1348
-
Lidl [X.]; Urteil vom 19.
April 2007
-
C-381/05, Slg.
2007, [X.] = GRUR
2007, 511 Rn.
44
-
De Lands-heer/CIVC; Urteil vom 18.
November 2010
-
C-159/09, GRUR 2011, 159 Rn.
25 = WRP 2011, 195
-
Lidl/Vierzon). Vergleichende Werbung im Sinne von §
6 [X.] setzt daher neben dem [X.] konkreter Wettbewerber zwin-gend einen Vergleich der von diesen angebotenen, hinreichend austauschba-ren Produkte voraus (vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO §
6 Rn.
50
f.; Harte/[X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
6 Rn.
99-106; [X.] in Piper/[X.]/[X.], [X.], 5.
Aufl., §
6 Rn.
36). Soweit früheren Entscheidungen etwas anderes entnommen werden könnte (vgl. [X.], Urteil vom 5.
Februar 2004

I
ZR
171/01, [X.]Z 158, 26, 32 -
Genealogie der Düfte; Urteil vom 2.
Dezember 2004 -
I
ZR
273/01, [X.], 348 = [X.], 336 -
Bestell-nummernübernahme), hält der Senat daran
nicht fest.
b) Bei den Äußerungen der [X.] fehlt es danach an der für eine vergleichende Werbung erforderlichen
Bezugnahme auf die eigenen Dienstleis-tungen. Die an den Mitbewerbern und deren Leistungen geübte Kritik enthält zwar unausgesprochen die Aussage, sie treffe auf die [X.] selbst nicht zu. Die Voraussetzungen für einen Werbevergleich sind aber grundsätzlich dann noch nicht erfüllt, wenn eine Werbeaussage so allgemein gehalten ist, dass sich den angesprochenen Verkehrskreisen keine Bezugnahme auf den Werbenden aufdrängt, sondern sich ein solcher Bezug nur reflexartig daraus ergibt, dass mit jeder Kritik an Mitbewerbern in der Regel unausgesprochen zum Ausdruck 19
-
11
-
gebracht wird, dass diese Kritik den Werbenden selbst nicht trifft ([X.], Urteil vom 21.
Juni 2001
-
I
ZR
69/99, [X.], 75, 76 = [X.], 1291

?; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
6
Rn.
53; Har-te/[X.]/[X.] aaO §
6 Rn.
108; Fezer/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
6 Rn.
80
f.; aA Müller-[X.]dinger in [X.], jurisPK-[X.], 2.
Aufl., §
6 Rn.
112).
3. Der Kläger zu
2 ist Mitbewerber der [X.] im Sinne von §
2 Abs.
1 Nr.
3, §
4 Nr.
7 [X.], weil
er ebenfalls [X.] anbietet und damit zu ihr in einem konkreten [X.]verhältnis steht. Die
Klägerin zu
1
bietet zwar selbst keine solchen Dienstleistungen an. Als
Berufsverband fördert sie aber die beruflichen Interessen ihrer Mitglieder und bemüht sich damit indi-rekt um dieselben Abnehmerkreise wie die [X.]. Damit besteht
auch zwi-schen der Klägerin zu
1 und der [X.] ein konkretes [X.]verhält-nis
(vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO §
2 Rn.
96d [X.]).
4.
Die Annahme des Berufungsgerichts, die [X.] sei gemäß §
4 Nr.
7 [X.] zu der von den Klägern begehrten Unterlassung verpflichtet, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand.
a) Die Beurteilung der Frage, ob eine Werbeaussage eines Wettbewer-bers einen Mitbewerber herabsetzt, erfordert eine Gesamtwürdigung, die die Umstände des Einzelfalls wie insbesondere den
Inhalt und die Form der Äuße-rung, ihren
Anlass, den
Zusammenhang, in dem sie erfolgt ist, sowie die [X.] des
angesprochenen Verkehrs berücksichtigt. Dabei kommt es maßgeblich auf die Sicht des durchschnittlich informierten und ver-ständigen Adressaten der Werbung an (vgl. [X.], Urteil vom 22.
Februar 2005

KZR
2/04, GRUR
2005, 609, 610 = [X.], 747
-
Sparberaterin
[X.]; ferner zu §
1 [X.] aF [X.], Urteil vom 25.
April 2002 -
I
ZR
272/99, [X.], 982, 984 = [X.], 1138 -

). Für die Bewer-20
21
22
-
12
-
tung maßgeblich ist daher der
Sinngehalt der Äußerung, wie sie vom
angespro-chenen Verkehr verstanden wird.
b) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung mit Recht nicht nur die unmittelbaren Äußerungen der [X.] im Newsletter berücksichtigt, son-dern insbesondere auch auf den Inhalt der dort in einem Klammerzusatz er-wähnten und den Lesern über einen elektronischen Verweis zugänglich ge-machten Äußerungen in den beiden Artikeln der [X.]
abgestellt.
Der Klammerzusatz mit dem Hinweis auf die beiden Artikel der [X.]
diente ersichtlich als Beleg und Ergänzung für die von der [X.] im Newsletter geäußerte Ansicht, es befänden sich immer noch merkwürdige An-bieter

auf dem Markt. Dies wird durch die Verwendung der elektronischen Verweise deutlich, die nicht nur den Aufruf der betreffenden [X.]seiten
tech-nisch erleichtern, sondern dem Leser des Newsletters
unmittelbar zusätzliche Informationsquellen
erschließen, die für das weitergehende Verständnis der von der [X.] geäußerten Meinung erkennbar von Bedeutung sind. Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, bezweckt die Verwendung der elektronischen Verweise
damit auch, dass die Leser des Newsletters
die mit ihnen verknüpften Artikel zur Kenntnis nehmen. Der Inhalt dieser Artikel ist des-halb Bestandteil der im
Newsletter enthaltenen Stellungnahme der [X.] und damit auch ihres geschäftlichen Handelns geworden.
c) Werden die beiden Artikel der [X.]
in die Beur-teilung einbezogen, ist
die Annahme
des Berufungsgerichts
nicht zu beanstan-den,
der
Newsletter enthalte die Aussage,
dass
die Kläger zu den unseriösen Anbietern auf dem Markt
gehörten. Dem Artikel [X.] auf dem [X.]

lässt sich auch die Aussage entnehmen, die Kläger bedienten 23
24
25
-
13
-
sich mystischer [X.], ihre geschäftliche Tätigkeit sei nicht auf wissenschaftliche oder praktische Erkenntnisse zurückzuführen und es handele sich bei den Klägern um eine sektenähnliche Organisation, die jeden, der sich auf sie einlasse, ins Verderben führe. Zwar wird dort nicht ausdrücklich die [X.] vertreten, die Kläger seien sektenähnlich organisiert und die von ihnen angewandten Methoden seien fern von wissenschaftlicher Grundlage und trag-fähigen praktischen Erkenntnissen. Der Umstand, dass die Kläger in dem [X.], dessen Titel durch den Begriff [X.]

geprägt ist, mit ihrem Namen als Negativbeispiele genannt und zudem im sachlichen Zusammenhang mit einem weiteren Anbieter von [X.] genannt werden, des-sen Methoden als mystisch bezeichnet
werden, legt ein derartiges Verständnis aber nahe.
d) Die Annahme, es handele sich im Streitfall um eine zu unterlassende herabwürdigende Äußerung über einen Mitbewerber
nach
§
4 Nr.
7 [X.], ver-letzt die [X.] nicht in ihrer
Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art.
19 Abs.
3, Art.
5 Abs.
1 GG.
aa) Die Behauptung wahrer Tatsachen fällt in den Schutzbereich des Art.
5 Abs.
1 GG, soweit sie Voraussetzung für die Meinungsbildung ist (vgl. [X.], Beschluss vom 9.
Oktober 1991
-
1
BvR
1555/88, [X.]E 85, 1, 15; [X.] in Piper/[X.]/[X.] aaO §
4 Rn.
7/16). Das Grundrecht der Meinungs-freiheit schützt darüber hinaus auch kommerzielle Meinungsäußerungen sowie reine Wirtschaftswerbung mit wertendem, meinungsbildendem Inhalt ([X.], Urteil vom 12.
Dezember 2000
-
1
BvR
1762, 1787/95, [X.]E
102, 347, 359). Stets nach §
4 Nr.
7 [X.] unzulässig ist dagegen die Behauptung unwahrer und damit nicht mehr von der Meinungs-
und Pressefreiheit des Art.
5 Abs.
1 GG erfasster Tatsachen, die einen Mitbewerber herabsetzen ([X.] in [X.]/[X.] aaO §
4 Rn.
7.15).
26
27
-
14
-
bb) Der
Anwendung des Art.
5 Abs.
1 GG steht im Streitfall nicht entge-gen, dass bei der Auslegung des der Umsetzung von Richtlinien des Unions-rechts dienenden nationalen Rechts nach Art.
51 Abs.
1 Satz
2 der [X.] die dort niedergelegten Grundrechte zu beachten sind und daher, soweit die Freiheit der Meinungsäußerung und Be-richterstattung in Rede steht, vorrangig die insoweit einschlägige Regelung in Art.
11 Abs.
1 und 2 dieser [X.] anzuwenden ist (vgl. [X.], Urteil vom 20.
Mai 2003
-
C-465/00, Slg. 2003, [X.] = EuGRZ
2003, 232 Rn.
68, 80

Rechnungshof/[X.] u.a.; [X.], Urteil vom 14.
Oktober 2010
-
I
ZR
191/08, [X.]Z 187, 240
Rn.
20
-
AnyDVD, [X.]). Die Bestimmung des §
4 Nr.
7 [X.] bezweckt nicht den Schutz der Verbraucher, sondern dient in erster Linie dem Schutz des betroffenen Mitbewerbers. Sie setzt daher weder die Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken noch eine andere Richtlinie des Unionsrechts in das [X.] Recht um (vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO §
4 Rn.
7.2; [X.].[X.]/Jänich, §
4 Nr.
7 Rn.
3 und 6; [X.] in Piper/[X.]/[X.] aaO §
4 Rn.
7/2; Harte/[X.]/[X.] aaO §
4 Nr.
7 Rn.
7; Müller-[X.]dinger in [X.] aaO §
4 Nr.
7 Rn.
6).
cc) Das Berufungsgericht ist ohne
nähere Begründung davon ausgegan-gen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Aussagen um Meinungsäuße-rungen handelt. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Die Äußerungen in den beiden Artikeln der [X.]
umfassen zwar auch rein tatsächliche, dem Wahrheitsbeweis zugängliche [X.]. So wird im Artikel [X.] auf dem [X.]

ausgeführt, die Kläger seien in einem Aufsatz im Manager-Magazin

mit dem Titel [X.] der [X.]

als Negativbeispiel genannt. Im Artikel [X.] sucht Struktur und Qualität

wird dargelegt, dass die Klägerin zu
1
als Mitglied im Verband [X.]

Konflikte ausgelöst
habe und im Werk 28
29
30
-
15
-

Psychomarkt [X.]

als Vertreter der sich wissenschaftlich gebenden Psychoszene

vorgestellt werde. Gleichwohl sind die Äußerungen entscheidend durch das Element der wertenden Stellungnahme geprägt. In diesem Zusam-menhang ist zu berücksichtigen, dass die genannten Umstände der Erläuterung und Ergänzung der von der [X.] im Newsletter selbst geäußerten Ansicht dienen, dass auf dem [X.] noch immer merkwürdige Anbieter

tätig sind. Der Schwerpunkt liegt daher nicht auf dem tatsächlichen, sondern auf dem wertenden Gehalt der Aussage. Außerdem lässt auch der tatsächliche An-satz der Aussage nicht den Schluss auf ein bestimmtes den Klägern vorzuwer-fendes Verhalten zu. Wenn eine Äußerung derart substanzarm ist, dass sich ihr keine konkret greifbare Tatsache entnehmen lässt und sie ein bloß pauschales Urteil enthält, tritt der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung zurück ([X.] [Kammer], Beschluss vom 28.
Juli 2004
-
1
BvR
2655/95, NJW-RR 2004, 1710, 1711).
e) Das Grundrecht der Meinungs-
und Pressefreiheit nach Art.
5 Abs.
1 GG findet gemäß Art.
5 Abs.
2 GG
seine Schranke in den allgemeinen Geset-zen. Zu ihnen gehört auch die lauterkeitsrechtliche Bestimmung des §
4 Nr.
7 [X.], die ihrerseits allerdings im Licht der Bedeutung des Art.
5 Abs.
1 GG auszulegen und daher in ihrer dieses Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst einzuschränken ist (vgl. [X.] [Kammer], Beschluss vom 12.
Juli 2007

1
BvR 2041/02, [X.], 81, 82, zu §§
1, 2 Abs.
2 Nr.
5 [X.] aF; [X.], Urteil vom 19.
Juni 1997
-
I
ZR
16/95, [X.]Z
136, 111, 122
-
Kaffeebohne; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
4 Rn.
7.18). Wegen des zudem nach Art.
12 und 2 Abs.
1 in Verbindung mit Art.
1 Abs.
1 GG gebotenen Schutzes des Ge-schäftsrufs des Betroffenen bedarf es regelmäßig einer Abwägung der wider-streitenden Interessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. [X.] in Piper/[X.]/[X.] aaO §
4 Rn.
7/16
f.).
31
-
16
-
f) Auch wenn die Voraussetzungen einer stets unzulässigen Schmähkri-tik -
wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat -
im Streitfall nicht vorliegen, führt die danach gebotene Abwägung doch dazu, dass die beanstan-deten Äußerungen der [X.] als eine nach §§
3, 4 Nr.
7 [X.] unzulässige Herabsetzung der Kläger einzustufen sind.
aa) Ist eine Schmähkritik zu verneinen, kann sich die lauterkeitsrechtliche Unzulässigkeit einer Äußerung über einen Mitbewerber aufgrund einer umfas-senden Interessenabwägung ergeben. Erforderlich ist insofern eine Gesamt-würdigung, bei der alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit im Licht der Bedeutung des Grundrechts unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen-einander abzuwägen sind (vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO §
4 Rn.
7.21; [X.] in Büscher/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2.
Aufl., §
4 Nr.
7 [X.] Rn.
19). Ein beeinträchtigendes Werturteil kann daher umso eher zulässig sein, je nützlicher die Information für die Adres-saten ist oder je mehr aus anderen Gründen ein berechtigtes [X.] oder hinreichender Anlass für die Kritik besteht und je sachlicher die Kritik präsentiert wird ([X.] in Büscher/[X.]/[X.] aaO §
4 Nr.
7 Rn.
19). [X.] ist das Maß an Herabsetzung, das mit der Äußerung ein-hergeht (vgl. [X.] in Piper/[X.]/[X.] aaO Rn.
7/18). Bei der Gewichtung der Meinungsäußerungsfreiheit gegenüber anderen [X.] ist zudem zu berücksichtigen, ob vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit im Rahmen
einer privaten Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninter-essen oder im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich [X.] Frage Gebrauch gemacht wird. Je mehr das Interesse des sich Äußernden auf politische, wirtschaftliche, [X.] oder kulturelle Belange der Allgemeinheit gerichtet ist, desto eher ist seine Äußerung in Abwägung mit anderen Belangen gerechtfertigt ([X.] [Kammer], GRUR
2008, 81, 83). Aus diesem Grund sind 32
33
-
17
-
Meinungsäußerungen, die zugleich wettbewerblichen Zwecken dienen, strenger zu bewerten als Äußerungen, die nicht den lauterkeitsrechtlichen Verhaltensan-forderungen, sondern lediglich dem allgemeinen Deliktsrecht unterliegen (vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO §
4 Rn.
7.8).
bb) Die umfassende Güter-
und Interessenabwägung führt im Streitfall dazu, dass die beanstandete Äußerung der [X.] als unlauter zu untersa-gen ist.
Die [X.] hat mit dem beanstandeten Artikel in ihrem Newsletter auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass sich auf dem [X.] neben
-
aus ihrer Sicht -
seriösen Anbietern auch eine Reihe unseriöser i-Anbieter tummeln. Diese Aussage macht für sich genommen keinen kon-kreten Wettbewerber der [X.] erkennbar und wäre daher -
ohne das Zitat und den elektronischen Verweis
auf die beiden Artikel der [X.] Zen-tralstelle -
wettbewerbsrechtlich unbedenklich. Aus den beiden Artikeln der Zentralstelle, auf die die [X.] elektronisch verweist, erfährt der Leser [X.] nicht nur, dass von den 35.000 auf dem [X.] tätigen Anbietern ein . Vielmehr wer-den aus dem großen Kreis der unseriösen Anbieter, die in dem Artikel als [X.] bezeichnet werden, zwei Anbieter namentlich genannt, darunter auch die Klägerin zu
1 und -
in Klammern dazugesetzt -
der Kläger zu
2. [X.] den Artikeln der Zentralstelle als auch im Newsletter der [X.] im [X.].
Die [X.] hat sich diese Bewertung nicht nur durch die Art der bezug-nehmenden Darstellung zu eigen gemacht. Dass sie -
im wahrsten Sinne des 34
35
36
-
18
-
Wortes -
hinter dieser Information steht, wird vor allem dadurch deutlich, dass sich die Zentralstelle ausdrücklich auf den Geschäftsführer der [X.] als Informanten stützt. Die [X.] belegt somit ihre Darstellung, dass sich unter Bewertung
eines unabhängigen Informationsdienstes, der sich für seine scho-nungslose Beurteilung wiederum auf den Geschäftsführer der [X.] beruft.
Unter diesen Umständen muss sich die [X.] die beiden Artikel der [X.] wie eigene Äußerungen zurechnen
lassen.
Im Rahmen der Interessenabwägung ist dabei insbesondere von Bedeu-tung, dass es sich um eine pauschal
abwertende Darstellung der Tätigkeit eines Wettbewerbers handelt, ohne dass konkrete Umstände genannt werden, die den Vorwurf der [X.]rie belegen könnten. Das Interesse der Verbrau-cher, über konkrete Missstände unterrichtet zu werden, mag zwar im Einzelfall dazu führen, dass ein Anbieter auf die unseriösen Machenschaften eines Wett-bewerbers hinweisen darf. Hierfür kann ein hinreichender Anlass bestehen, der sich in der Regel aus dem schutzwürdigen Aufklärungsinteresse der angespro-chenen Verkehrskreise ergibt. Die aufklärende, den Mitbewerber [X.] muss sich darüber hinaus nach Art und Maß im Rahmen des [X.] oder sachlich Gebotenen halten ([X.] in [X.]/[X.] aaO §
4 Rdn.
7.21 [X.]). Eine Rechtfertigung einer herabsetzenden Darstellung eines Wettbewerbers setzt danach stets voraus, dass die Verbraucher konkret über einzelne Umstände aufgeklärt werden, ohne deren Kenntnis sie Schaden zu nehmen drohen. Eine pauschale, hinsichtlich
konkreter Missstände ganz im Vagen bleibende Herabsetzung, wie sie im Streitfall in Rede steht, vermag die massive Beeinträchtigung, die mit der Äußerung der [X.] verbunden ist, dagegen nicht zu rechtfertigen.
37
-
19
-
An der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung ändert sich auch dann nichts, wenn -
wovon der Senat ausgeht -
die beiden Artikel der [X.] Zen-tralstelle, auf die die [X.] in ihrem Newsletter verweist, ihrerseits
unter dem Schutz der Presse-
und Meinungsäußerungsfreiheit nach Art.
5 Abs.
1 Satz
1 und 2 GG stehen. Im Streitfall ist davon auszugehen, dass die [X.] der beiden Artikel durch die Zentralstelle allein der Information und Meinungs-bildung
der
Leser
diente, so dass es an einem objektiven Zusammenhang zur Förderung des eigenen oder eines fremden [X.] fehlt. Die Veröffentli-chung der Artikel durch die Zentralstelle stellt damit keine geschäftliche Hand-lung im Sinne von §
4 Nr.
7, §
2 Abs.
1
Nr.
1 [X.] dar
(vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO §
2 Rn.
67). Das Verhalten der Zentralstelle unterfällt dann nicht dem Lauterkeitsrecht, sondern dem allgemeinen Äußerungsrecht für Presseunternehmen. Dagegen ist die beanstandete Äußerung der [X.] in ihrem Newsletter eindeutig als geschäftliche Handlung nach §
2 Abs.
1 Nr.
1 [X.] einzuordnen mit der Folge, dass sie den deutlich strengeren wettbe-werbsrechtlichen Regeln unterliegt.
38
-
20
-
[X.][X.] Danach
ist die Revision der [X.] mit der Kostenfolge aus §
97 Abs.
1 ZPO
zurückzuweisen.
[X.]
Pokrant
Schaffert

Kirchhoff
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.03.2009 -
31 O 345/08 -

O[X.], Entscheidung vom 09.09.2009 -
6 U 48/09 -

39

Meta

I ZR 147/09

19.05.2011

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2011, Az. I ZR 147/09 (REWIS RS 2011, 6442)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6442

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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