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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:090620B2STR111.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 111/20
vom
9. Juni
2020
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a.
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers
am 9.
Juni
2020
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1 analog
StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in dieser Sache im [X.] erlittene Untersu-chungshaft im Maßstab 1:1 auf die hier verhängte Jugendstrafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die
Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe:
Der Senat hat den Ausspruch über den Maßstab der Anrechnung für [X.] in dieser Sache im [X.] erlittene Freiheitsentziehung nachge-holt (§
51 Abs.
4 Satz
2 StGB; §
354 Abs.
1 analog StPO), nachdem das Land-gericht seine in den Urteilsgründen mitgeteilte Entscheidung über den Anrech-nungsmaßstab nicht in der Urteilsformel zum Ausdruck gebracht hat (vgl. [X.], Beschluss vom 9.
Oktober 2012
2
StR 350/12, juris Rn.
1). Ein anderer 1
-
3
-
Maßstab als 1:1
kommt ersichtlich nicht in Betracht (vgl. Senat,
Beschluss vom 20.
November 2019
2
StR 357/19, juris Rn.
5).
Franke
Krehl
Zeng
Schmidt
Wenske
Vorinstanz:
[X.], [X.], 04.12.2019 -
104 Js 5/18 114 [X.]
Meta
09.06.2020
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2020, Az. 2 StR 111/20 (REWIS RS 2020, 11525)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11525
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 350/12 (Bundesgerichtshof)
2 StR 519/08 (Bundesgerichtshof)
2 StR 11/11 (Bundesgerichtshof)
2 StR 458/03 (Bundesgerichtshof)
2 StR 315/19 (Bundesgerichtshof)
Gesamtstrafenbildung: Folgen der Nichtbeachtung des auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes
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