Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.04.2022, Az. VIII ZR 219/20

8. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 329

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Gegenstand

Mieterhöhungsverfahren: Berechtigung des Vermieters zur Ermäßigung seines formell ordnungsgemäßen vorprozessualen Erhöhungsverlangens mit Erhebung der Zustimmungsklage


Leitsatz

Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb eines Mieterhöhungsverfahrens nach §§ 558 ff. BGB sein formell ordnungsgemäßes vorprozessuales Erhöhungsverlangen (§ 558a BGB) nachträglich - etwa mit Erhebung der Zustimmungsklage - zu ermäßigen. Einer nochmaligen - den Lauf der in § 558b Abs. 1, 2 BGB geregelten Fristen von Neuem auslösenden - Erklärung und Begründung nach § 558a BGB bedarf es hierfür nicht.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] - 7. Zivilkammer - vom 4. Juni 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagten sind Mieter einer 69,81 m

2

Mit Schreiben vom 10. Oktober 2018 forderte die Klägerin die Beklagten auf, einer Erhöhung der Nettokaltmiete ab dem 1. Januar 2019 um 65,68 € auf insgesamt monatlich 556,37 € (dies entspricht einer Miete von 7,97 €/m²) zuzustimmen. Zur Begründung wurde auf den [X.] 2018 Bezug genommen. Den Erhöhungsbetrag ermittelte die Klägerin anhand der Wohnfläche, des (zu einem Abschlag führenden) Baujahrs und bestimmter aus ihrer Sicht vorhandener positiver Wohnwertmerkmale. Die Beklagten stimmten der Mieterhöhung nicht zu.

3

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin auf der Grundlage einer ortsüblichen Vergleichsmiete von 7,68 €/m

4

Die Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

6

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:

7

Das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin vom 10. Oktober 2018 zum 1. Januar 2019 sei formell wirksam. Mit ihrer Rüge, dass der Vermieter das ursprüngliche Erhöhungsverlangen in der Klage nicht einseitig habe ermäßigen dürfen, weil die Ermäßigung ein neues Angebot darstelle, mit der Folge, dass die [X.] und Überlegungsfristen neu zu laufen begonnen hätten, habe die Berufung keinen Erfolg.

8

Nach herrschender Meinung sei die einseitige Ermäßigung des [X.] in der Klage zulässig. Die allgemeinen Vorschriften der §§ 145 ff. [X.] fänden insoweit keine Anwendung. Aus dem Beschluss des [X.] vom 30. Januar 2018 ([X.]) ergebe sich nichts anderes. Der Entscheidung lasse sich nicht entnehmen, dass die Vorschriften der §§ 145 ff. [X.] im Rahmen der Mieterhöhung ungeachtet der in §§ 558 ff. [X.] geregelten Besonderheiten anzuwenden seien.

9

Klage der Vermieter lediglich einen Teil der im Mieterhöhungsverlangen geltend gemachten Erhöhung ein, so gelte das Erhöhungsverlangen hinsichtlich des überschießenden Teils als zurückgenommen und werde daher ein neues Erhöhungsverlangen nicht gestellt, sondern lediglich ein Minus verlangt.

Zwar könne es "aus rechtspolitischen Erwägungen opportun sein", die Teilrücknahme der Mieterhöhung in der Klage als neues Erhöhungsverlangen zu werten, welches insbesondere neue Zustimmungsfristen in Lauf setze. Dies könne insbesondere vor dem Hintergrund angezeigt sein, dass ein Vermieter - wie offenbar vorliegend - bewusst oder aufgrund mangelnder Organisation eine Vielzahl überhöhter Mieterhöhungsschreiben versende, denen möglicherweise zumindest einige der Mieter - aus Unkenntnis oder aufgrund oberflächlicher Prüfung - auch zustimmten. Es sei jedoch auch zu berücksichtigen, dass dem Mieter mit dem Erhöhungsverlangen die Informationen gegeben würden, die er benötige, um die Berechtigung der Mieterhöhung zu prüfen.

Einwände gegen die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete seien nicht vorgebracht worden. Die Klägerin verlange den Mittelwert der einschlägigen Mietspiegelspanne. Anhaltspunkte dafür, dass die verlangte Miete nicht der ortsüblichen Vergleichsmiete entspräche, lägen nicht vor.

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen.

1. Die Revision ist zulässig; insbesondere ist sie in dem Umfang, in dem die Beklagten das Berufungsurteil angreifen, statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Revision wendet sich allein gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen des [X.] nach §§ 558 ff. [X.] seien hier erfüllt. Auf diese Frage hat das Berufungsgericht die Zulassung der Revision wirksam beschränkt.

a) Das Berufungsgericht hat die Revision im [X.] ausdrücklich beschränkt auf die Frage zugelassen, [X.] die Teilrücknahme eines [X.] in der Klage ein neues Mieterhöhungsverlangen darstellt". Auch aus den zur Auslegung des Umfangs der Revisionszulassung heranzuziehenden Urteilsgründen (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteile vom 24. Oktober 2017 - [X.], NJW-RR 2018, 39 Rn. 9; vom 11. Dezember 2019 - [X.], [X.]Z 224, 195 Rn. 24; vom 29. April 2020 - [X.] 355/18, NJW 2020, 1947 Rn. 15; vom 15. September 2021 - [X.] 76/20, [X.], 2046 Rn. 19; jeweils mwN) ergibt sich eindeutig, dass das Berufungsgericht die Revision nur "soweit sie die formelle Unwirksamkeit des [X.] aufgrund der Teilrücknahme betrifft" zugelassen und damit insgesamt betrachtet auf die Frage der Einhaltung der Förmlichkeiten des Verfahrens auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung (§§ 558a, 558b [X.]) beschränkt hat.

b) Diese Beschränkung der Revisionszulassung ist auch wirksam.

Zwar ist eine Beschränkung der Revision auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente unzulässig (st. Rspr.; vgl. nur [X.]surteile vom 15. September 2021 - [X.] 76/20, aaO Rn. 20; vom 29. April 2020 - [X.] 355/18, aaO Rn. 16; [X.]sbeschluss vom 21. August 2018 - [X.] 186/17, NJW-RR 2019, 130 Rn. 16; jeweils mwN). [X.] hat das Berufungsgericht jedoch die Möglichkeit, die Revision nur hinsichtlich eines tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs zuzulassen, auf den auch die [X.] selbst die Revision beschränken könnte (st. Rspr.; vgl. nur [X.]surteile vom 15. September 2021 - [X.] 76/20, aaO; vom 29. April 2020 - [X.] 355/18, aaO; [X.]sbeschluss vom 21. August 2018 - [X.] 186/17, aaO; jeweils mwN).

Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Denn die vom Berufungsgericht für zulassungsrelevant gehaltene Rechtsfrage hinsichtlich der formellen Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen betrifft einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des vorliegenden Streitstoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Streitstoff - namentlich den materiellen Voraussetzungen der mit der Klage geltend gemachten Mieterhöhung (§ 558 [X.]), deren Vorliegen hier bereits in der Berufungsinstanz nicht mehr im Streit stand und von der Revision ebenfalls nicht infrage gestellt wird - beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung ein Widerspruch zu dem nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs nicht auftreten kann (vgl. zum Ganzen [X.]sbeschluss vom 25. September 2018 - [X.] 121/17, NJW-RR 2018, 1357 Rn. 1 unter Bezugnahme auf den in derselben Sache zuvor ergangenen Hinweisbeschluss vom 12. Juni 2018, [X.], 723 Rn. 4 ff. [zu einer Mieterhöhung nach §§ 559 ff. [X.]]; [X.]surteil vom 29. April 2020 - [X.] 355/18, aaO Rn. 41 ff.; jeweils mwN).

2. Die auf den genannten Umfang beschränkte Revision hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht ist - wenn auch mit teilweise unausgesprochener Begründung - im Ergebnis rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin vom 10. Oktober 2018 den formellen Begründungsanforderungen des § 558a [X.] gerecht wird, den Beklagten im Hinblick auf die geforderte Zustimmung zu einer Mieterhöhung ab dem 1. Januar 2019 rechtzeitig zugegangen ist (vgl. § 558b Abs. 1, 2 Satz 1 [X.]) und auch die übrigen Förmlichkeiten des Verfahrens auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung nach § 558b Abs. 2 [X.] eingehalten sind. Dabei hat es zutreffend angenommen, der Umstand, dass die Klägerin mit ihrer Klage eine gegenüber dem Erhöhungsverlangen vom 10. Oktober 2018 um 20,06 € reduzierte Erhöhung der monatlich geschuldeten Miete verlange, stehe der Bejahung eines formell ordnungsgemäßen [X.] (§ 558a [X.]) nicht entgegen.

a) Gemäß § 558a Abs. 1 [X.] ist das Erhöhungsverlangen dem Mieter gegenüber in Textform (§ 126b [X.]) zu erklären und zu begründen, wobei gemäß § 558a Abs. 2 Nr. 1 [X.] zur Begründung - wie hier - auf einen Mietspiegel Bezug genommen werden kann.

Die Begründung soll dem Mieter - auch im Interesse einer außergerichtlichen Einigung zur Vermeidung überflüssiger Prozesse - die Möglichkeit eröffnen, die sachliche Berechtigung des [X.] zu überprüfen und sich darüber schlüssig zu werden, ob er dem Erhöhungsverlangen zustimmt oder nicht ([X.]surteile vom 7. Juli 2021 - [X.] 167/20, NJW-RR 2021, 1379 Rn. 21; vom 29. April 2020 - [X.] 355/18, NJW 2020, 1947 Rn. 47; vom 18. Dezember 2019 - [X.] 236/18, [X.], 86 Rn. 15; vom 24. April 2019 - [X.] 62/18, NJW 2019, 3142 Rn. 25; vom 17. Oktober 2018 - [X.] 94/17, NJW 2019, 303 Rn. 54; vom 11. Juli 2018 - [X.] 136/17, NJW 2018, 2792 Rn. 18, 22; jeweils mwN).

Hierfür ist es erforderlich, dass die Begründung dem Mieter konkrete Hinweise auf die sachliche Berechtigung des [X.] gibt. Zwar dürfen an die Begründung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Das Erhöhungsverlangen muss aber - in formeller Hinsicht - Angaben über die Tatsachen enthalten, aus denen der Vermieter die Berechtigung der geforderten Mieterhöhung herleitet, und zwar in dem Umfang, wie der Mieter solche Angaben benötigt, um der Berechtigung des [X.] nachgehen und diese zumindest ansatzweise überprüfen zu können (st. Rspr.; vgl. nur [X.]surteile vom 7. Juli 2021 - [X.] 167/20, aaO Rn. 22; vom 29. April 2020 - [X.] 355/18, aaO Rn. 48; vom 18. Dezember 2019 - [X.] 236/18, aaO Rn. 15 f.; vom 16. Oktober 2019 - [X.] 340/18, NJW-RR 2019, 1482 Rn. 13 f.; vom 11. Juli 2018 - [X.] 136/17, aaO Rn. 18; vom 3. Februar 2016 - [X.] 69/15, NJW 2016, 1385 Rn. 11; [X.]sbeschluss vom 26. April 2016 - [X.] 54/15, NJW 2016, 2565 Rn. 5; jeweils mwN).

b) Die (stillschweigende) Annahme des Berufungsgerichts, das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin vom 10. Oktober 2018 werde diesen Anforderungen - für sich betrachtet - gerecht, begegnet aus revisionsrechtlicher Sicht keinen Bedenken. Dagegen erhebt auch die Revision keine Einwendungen.

Sie meint lediglich, der Umstand, dass die Klägerin mit ihrer Klage eine gegenüber dem vorherigen Verlangen reduzierte Mieterhöhung begehre, führe - da der Vermieter gemäß § 145 [X.] an seinen in dem (vorgerichtlichen) Erhöhungsverlangen enthaltenen Antrag auf Abschluss eines [X.] gebunden sei - dazu, dass es an einem ordnungsgemäßen Verlangen nach § 558a [X.] fehle. Das trifft indes nicht zu.

aa) Zwar sind die allgemeinen Vorschriften über den Abschluss von Verträgen (§§ 145 ff. [X.]) im [X.] nach §§ 558 ff. [X.] grundsätzlich anwendbar. Denn bei dem Erhöhungsverlangen handelt es sich um einen Antrag (§ 145 [X.]) auf Abschluss eines [X.] ([X.]sbeschluss vom 30. Januar 2018 - [X.], NJW-RR 2018, 524 Rn. 12 mwN; vgl. auch [X.]surteile vom 10. November 2010 - [X.] 300/09, [X.], 295 Rn. 14; vom 11. Dezember 2019 - [X.] 234/18, NJW-RR 2020, 523 Rn. 15) und mit der Zustimmung des Mieters kommt nach allgemeiner Meinung eine vertragliche Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die Erhöhung der Miete zustande (vgl. nur [X.]surteil vom 11. Dezember 2019 - [X.] 234/18, aaO; [X.]sbeschluss vom 30. Januar 2018 - [X.], aaO; jeweils mwN).

Jedoch sind die Bestimmungen der §§ 558 ff. [X.] als spezialgesetzliche Regelungen - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - vorrangig vor den §§ 145 ff. [X.] anzuwenden, soweit sie das [X.] abweichend regeln (vgl. BeckOGK-[X.]/[X.], Stand: 1. Januar 2022, § 558a Rn. 31; MünchKomm[X.]/[X.], 8. Aufl., § 558b Rn. 6 f.; [X.]/Börstinghaus, Mietrecht, 15. Aufl., § 558a [X.] Rn. 3; [X.]/[X.], [X.], [X.]. 2021, § 558a Rn. 20).

Aus dem Beschluss des [X.]s vom 30. Januar 2018 ([X.], aaO Rn. 11 ff.) ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision nichts anderes. Der [X.] hat in diesem Beschluss lediglich entschieden, dass die §§ 145 ff. [X.] im [X.] Anwendung finden und daher die stillschweigende Annahme des Antrags auf Erhöhung der Miete durch vorbehaltlose Zahlung der erhöhten Miete nach den allgemeinen Regeln möglich ist ([X.]sbeschluss vom 30. Januar 2018 - [X.], aaO). Dabei hat er ausdrücklich geprüft, ob sich aus den Regelungen der §§ 558 ff. [X.] spezielle Formanforderungen für die Vertragserklärungen der [X.]en ergeben, dies aber im Hinblick auf § 558a Abs. 1 [X.] nur für das Erhöhungsverlangen und nicht auch für die Zustimmungserklärung bejaht ([X.]sbeschluss vom 30. Januar 2018 - [X.], aaO Rn. 14). Damit hat der [X.] gerade nicht entschieden, dass die Bestimmungen der §§ 145 ff. [X.] - wie die Revision meint - im [X.] uneingeschränkt zur Anwendung kommen.

bb) Nach nahezu einhelliger und zutreffender Auffassung ist es dem Vermieter gemäß den aufgezeigten Grundsätzen gestattet, das Erhöhungsverlangen - unter entsprechender Beschränkung der Bindungswirkung des § 145 [X.], deren Dauer sich im Hinblick auf die in § 558b Abs. 1, 2 [X.] geregelten Fristen ebenfalls nicht (ausschließlich) nach den allgemeinen Regeln der §§ 146 ff. [X.] richtet - auch noch nach dessen Wirksamwerden (§§ 130 ff. [X.]) vollständig oder teilweise zurückzunehmen. Eine erneute Erklärung und Begründung des Verlangens nach § 558a [X.] ist dafür auch im letztgenannten Fall (Ermäßigung der verlangten Erhöhung) - anders als im Fall einer vom Vermieter beabsichtigten Erweiterung seines [X.] - nicht erforderlich (vgl. [X.], Urteil vom 30. Mai 2014 - 25 [X.]/14, juris Rn. 14; siehe auch bereits [X.], [X.], 859, 860 [zum [X.]]; BeckOGK-[X.]/[X.], aaO; MünchKomm[X.]/[X.], aaO Rn. 7 sowie § 558a Rn. 5; [X.]/[X.], [X.], 81. Aufl., § 558a Rn. 15; [X.]/Börstinghaus, aaO Rn. 19 mwN; [X.]/[X.], aaO; [X.]/[X.]/Scheff, [X.], 4. Aufl., § 558a Rn. 2; Bub/[X.]/[X.], Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 5. Aufl., [X.] [X.] Rn. 1336; [X.], NJW 1974, 1252 [zum [X.], erhebliche Ermäßigung unzulässig]).

(1) Die gesetzliche Gestaltung des [X.] nach §§ 558 ff. [X.] zeigt, dass der Gesetzgeber von einer (betragsmäßigen) Teilbarkeit des [X.] des Vermieters ausgegangen ist, mit der auch Abweichungen von den allgemeinen Regelungen der §§ 145 ff. [X.] einhergehen.

So berechtigt die Vorschrift des § 558b Abs. 1 [X.] den Mieter - wie sich aus der Formulierung "soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt" ergibt - abweichend von § 150 Abs. 2 [X.], wonach eine Annahme unter Einschränkungen als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag gilt, der geforderten Mieterhöhung nur zum Teil zuzustimmen. Macht der Mieter hiervon Gebrauch, wird die Mieterhöhung mit seiner (Teil-)Zustimmung entsprechend anteilig wirksam mit der Folge, dass der Vermieter gemäß § 558b Abs. 2 [X.] lediglich noch hinsichtlich des überschießenden [X.] auf Zustimmung des Mieters klagen kann (vgl. BeckOGK-[X.]/[X.], Stand: 1. Januar 2022, § 558b Rn. 8; MünchKomm[X.]/[X.], 8. Aufl., § 558b Rn. 7; [X.]/[X.], [X.], [X.]. 2021, § 558b Rn. 8; vgl. auch [X.]surteil vom 20. Januar 2010 - [X.] 141/09, [X.], 436 Rn. 19).

Ebenso kann das Gericht, wenn es infolge einer unterbliebenen oder nur teilweise erteilten Zustimmung des Mieters zu der begehrten Erhöhung zur Erhebung einer [X.] kommt (§ 558b Abs. 2 [X.]), dem (restlichen) Erhöhungsverlangen auch nur teilweise stattgeben. Denn das Verlangen des Vermieters nach Zustimmung zu einer bestimmten Mieterhöhung enthält schon begrifflich immer auch das Verlangen nach einer betragsmäßig niedrigeren Anhebung der Miete (BT-Drucks. VI/2421, [X.] [zu § 2 Abs. 3 [X.]]).

(2) Anders als die Revision meint, sind die aus diesem gesetzlichen Regelungsmechanismus hervorgehenden Besonderheiten nicht auf eine - im Hinblick auf die Zustimmungserklärung des Mieters eindeutig vorgesehene - Abweichung von den allgemeinen Regeln nach §§ 145 ff. [X.], namentlich von der Bestimmung des § 150 Abs. 2 [X.], beschränkt.

Vielmehr steht der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit, dass der Mieter dem Erhöhungsverlangen nur teilweise zustimmt beziehungsweise nur zum Teil zu einer Zustimmung verurteilt wird, nach Sinn und Zweck des [X.] gemäß §§ 558 ff. [X.] - gleichsam spiegelbildlich - die Berechtigung des Vermieters gegenüber, sein den Ausgangspunkt des gesetzlichen [X.]s bildendes Erhöhungsverlangen - abweichend von den Vorschriften der §§ 145 ff. [X.] - nachträglich zurückzunehmen oder zu ermäßigen, ohne dass Letzteres als neues Mieterhöhungsverlangen anzusehen wäre, welches seinerseits (erneut) den Anforderungen der Vorschrift des § 558a [X.] zu genügen hätte und den Lauf der in § 558b Abs. 1, 2 [X.] geregelten Fristen von Neuem auslöste. Ein anderes Verständnis ließe sich weder mit der gesetzgeberischen Zielsetzung noch mit der Interessenlage der Mietvertragsparteien vereinbaren.

(a) Der Gesetzgeber hat dem Gesichtspunkt der einvernehmlichen Beilegung von Streitigkeiten über die Miete im [X.] nach den Vorschriften der §§ 558 ff. [X.] sowie in diesem Zusammenhang der Vermeidung unnötiger Prozesse über Mieterhöhungen besondere Bedeutung beigemessen und im Rahmen unterschiedlicher Gesetzesänderungen Regelungen, die den Vermieter aus seiner Sicht zu einer verfrühten Klageerhebung bewegen könnten, aufgehoben beziehungsweise geändert (vgl. BT-Drucks. 9/2079, [X.], 16 [zur Aufhebung der Frist des § 2 Abs. 3 Satz 2 [X.]]; BT-Drucks. 14/4553, [X.] f. [zur Verlängerung der Klagefrist des § 2 Abs. 3 Satz 1 [X.] mit § 558b Abs. 2 [X.]]). Dem entspricht es, dass gemäß § 558b Abs. 1, 2 [X.] die Notwendigkeit der gerichtlichen Durchsetzung des [X.] durch den Vermieter entfällt, soweit vorgerichtlich durch (teilweise) Zustimmung des Mieters bereits Einigkeit zwischen Mieter und Vermieter hergestellt worden ist (vgl. auch BT-Drucks. 14/4553, S. 88).

Dieser gesetzgeberischen Zielsetzung widerspräche es, wenn der Vermieter gehindert wäre, mit der [X.] eine gegenüber dem vorangegangenen Erhöhungsverlangen ermäßigte Mieterhöhung geltend zu machen. Denn das hätte zur Folge, dass der Vermieter, wenn er nach der Stellung seines (vorgerichtlichen) [X.] - etwa aufgrund des Ergebnisses vorgerichtlicher, allerdings nicht zu einer (teilweisen) Einigung führender Verhandlungen mit dem Mieter - von seinem ursprünglichen Begehren zu Gunsten des Mieters teilweise Abstand nehmen will, ein weiteres [X.] in Gang setzen, also ein neues, seinerseits den Anforderungen des § 558a [X.] genügendes Erhöhungsverlangen an den Mieter richten müsste, ohne dass dies mit einem zusätzlichen Erkenntnisgewinn für den Mieter verbunden wäre. Um die mit einer solchen Verfahrensweise einhergehenden Nachteile - die Verzögerung des Verfahrens aufgrund der Auslösung neuer Überlegungs- und Klagefristen (§ 558b Abs. 2 [X.]) sowie die Verschiebung des Zeitpunkts, ab dem der Mieter die erhöhte Miete nach § 558b Abs. 1, 2 [X.] gegebenenfalls schuldet (vgl. [X.]surteil vom 29. April 2020 - [X.] 355/18, NJW 2020, 1947 Rn. 74 mwN) - zu vermeiden, wäre der Vermieter gezwungen, das ursprüngliche Erhöhungsverlangen in vollem Umfang - mithin in größerem Umfang als letztlich gewollt - gerichtlich geltend zu machen. Hierdurch würden nicht nur unnötig hohe Verfahrenskosten verursacht, sondern es würde auch überflüssigerweise zusätzlicher Streitstoff in den Rechtsstreit einbezogen. Vorteile würden dem Mieter hierdurch nicht entstehen.

(b) Hinzu kommt, dass die Ausschlussfrist des § 558b Abs. 2 Satz 2 [X.] nach dem Willen des Gesetzgebers dazu dienen soll, dem Mieter im Interesse der Rechtssicherheit rasch Klarheit darüber zu verschaffen, ob er, wenn er dem Erhöhungsverlangen nicht oder nur zum Teil zugestimmt hat, erwarten muss, von dem Vermieter aus dem Erhöhungsverlangen noch in Anspruch genommen zu werden (vgl. [X.]surteil vom 29. April 2020 - [X.] 355/18, aaO Rn. 20 unter Verweis auf BT-Drucks. 14/4553, [X.] sowie BT-Drucks. VI/2421, [X.] [zu § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 [X.]]). Diesem Zweck würde es nicht gerecht, wenn der Mieter damit rechnen müsste, aus rein formellen Gründen allein deshalb erneut einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters ausgesetzt zu werden, weil dieser von seinem ursprünglichen Erhöhungsverlangen teilweise abzurücken beabsichtigt.

(c) Schützenswerte Belange des Mieters stehen diesem Verständnis der genannten Vorschriften des [X.] nicht entgegen. Da die Mieterhöhung nach §§ 558 ff. [X.] im Ergebnis eine Vertragsänderung zu Lasten des Mieters darstellt, wirkt sich eine (teilweise) Rücknahme des [X.] grundsätzlich zu seinen Gunsten aus. Es entsteht ihm insbesondere nicht etwa dadurch ein unbilliger Nachteil, dass der Vermieter sein ursprüngliches Erhöhungsverlangen innerhalb desselben [X.]s ermäßigen kann, also zu diesem Zweck nicht ein neues [X.] in Gang setzen muss.

(aa) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Mieter werde benachteiligt, wenn ihm in Bezug auf das (erst) mit Erhebung der [X.] ermäßigte Erhöhungsverlangen nicht erneut die in § 558b Abs. 2 Satz 1 [X.] vorgesehene Prüfungs- und Überlegungsfrist gewährt würde. Sie verkennt, dass - wie oben aufgezeigt und vom Berufungsgericht zutreffend gesehen - bereits das erste Erhöhungsverlangen, um den formellen Anforderungen des § 558a [X.] zu genügen, dem Mieter konkrete Hinweise auf die sachliche Berechtigung des [X.] in dem zur ([X.]) Überprüfung erforderlichen Umfang geben muss. Inwieweit einem Mieter (hier: den Beklagten) eine (erneute) Begründung des - nunmehr reduzierten - [X.] und damit einhergehend eine neuerliche Überlegungsfrist bessere Erkenntnismöglichkeiten verschaffen könnten, zeigt die Revision nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Dies gilt vorliegend insbesondere deshalb, weil die Ermäßigung des ursprünglichen [X.] schlicht auf der Außerachtlassung von zuvor (noch) berücksichtigten sich positiv auswirkenden Wohnwertmerkmalen beruht. Eine Schutzwürdigkeit der Beklagten ist daher nicht zu erkennen.

Der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] erhobene Einwand, dass ein Mieter bei einem ursprünglich nicht den formellen Anforderungen genügenden Erhöhungsverlangen auf eine erneute Prüfungs- und Überlegungsfrist angewiesen sei, wenn der Vermieter erstmals im Prozess ein formell ordnungsgemäßes und nunmehr ermäßigtes Erhöhungsverlangen erklärt, betrifft eine andere Fallkonstellation. In einem solchen - vorliegend nicht in Rede stehenden - Fall steht dem Mieter, wie die Regelung des § 558b Abs. 3 [X.] zeigt, stets eine erneute Prüfungs- und Überlegungsfrist zu.

(bb) Der weitere Einwand der Revision, die Möglichkeit der nachträglichen Beschränkung des [X.] verschaffe dem Vermieter ungerechtfertigte Vorteile, weil er vorgerichtlich zunächst eine überzogene Mieterhöhung fordern könne, ohne hierdurch in einem späteren Prozess Nachteile befürchten zu müssen, rechtfertigt ebenfalls nicht eine andere Beurteilung. Wie die Revision selbst erkennt, könnte der Vermieter eine ihm materiell-rechtlich nicht (vollständig) zustehende Mieterhöhung nur dann durchsetzen, wenn der Mieter dem teilweise unberechtigten (vorgerichtlichen) Erhöhungsverlangen des Vermieters in vollem Umfang zustimmte (§ 558b Abs. 1 [X.]). Es liegt aber allein im Verantwortungsbereich des Mieters, vor der Zustimmung zu einer begehrten Mieterhöhung auf der Grundlage des ihm zu diesem Zweck übergebenen (formgerechten) [X.] deren sachliche Berechtigung zu überprüfen und - gegebenenfalls - von der Möglichkeit zur Erteilung einer teilweisen Zustimmung Gebrauch zu machen. Der damit allein verbleibende Umstand, dass bei einer (teilweisen) Zustimmungsverweigerung des Mieters eine vom Vermieter im Rahmen der nachfolgenden Klageerhebung vorgenommene Beschränkung des [X.] dessen Prozesskostenrisiko vermindert, begründet keinen ungerechtfertigten Vorteil.

Demnach kommt es auch nicht darauf an, ob die Klägerin - was nach Auffassung der Revision mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts im Revisionsverfahren zu unterstellen sei - in der Vergangenheit eine Vielzahl überzogener Mieterhöhungsverlangen versendet hat und zumindest einige Mieter dem Verlangen zugestimmt haben.

([X.]) Auch kostenrechtlich benachteiligt es den Mieter nicht, wenn der Vermieter berechtigt ist, mit der [X.] einen niedrigeren Erhöhungsbetrag als mit dem vorangegangenen Mieterhöhungsschreiben zu verlangen.

Zwar trifft es entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht zu, dass der Mieter - wie die angefochtene Entscheidung andeutet - den erstmals mit der [X.] in ermäßigtem Umfang geltend gemachten Erhöhungsbetrag mit der für ihn günstigen Kostenfolge des § 93 ZPO sofort anerkennen kann. Denn der Mieter, dem ein formell ordnungsgemäßes Erhöhungsverlangen zugegangen ist, gibt - gerade wegen der ihm nach § 558b Abs. 1 [X.] eröffneten Möglichkeit zu einer teilweisen Zustimmung - auch dann Anlass zur Klageerhebung im Sinne von § 93 ZPO, wenn er diesem nicht bereits vorgerichtlich - innerhalb der gerade auch diesem Zweck dienenden Frist des § 558b Abs. 2 Satz 1 [X.] (vgl. [X.]surteil vom 29. April 2020 - [X.] 355/18, NJW 2020,1947 Rn. 20) - in dem Umfang zustimmt, in dem es sachlich berechtigt ist.

Da der Mieter demnach zur Wahrung der eigenen ([X.] ohnehin gehalten ist, ein den Förmlichkeiten des § 558a [X.] genügendes Erhöhungsverlangen daraufhin zu überprüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit es sachlich berechtigt ist, entstehen ihm kostenrechtlich auch keine unbilligen Nachteile dadurch, dass der Vermieter die vorprozessual begehrte Mieterhöhung im Zuge der Klageerhebung ermäßigen kann. Vielmehr trüge der Mieter das ([X.] der gerichtlichen Inanspruchnahme auf Zustimmung zu dem ermäßigten Erhöhungsbegehren in gleicher Weise, wenn der Vermieter dieses zunächst erneut erklären und begründen müsste.

[X.]    

        

Dr. Bünger    

        

Kosziol

        

Wiegand    

        

Dr. Reichelt    

        

Meta

VIII ZR 219/20

06.04.2022

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 4. Juni 2020, Az: 7 S 5871/19

§ 145 BGB, §§ 145ff BGB, § 558 BGB, §§ 558ff BGB, § 558a BGB, § 558b Abs 1 BGB, § 558b Abs 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.04.2022, Az. VIII ZR 219/20 (REWIS RS 2022, 329)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 329 MDR 2022, 1011-1012 REWIS RS 2022, 329

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VIII ZR 167/20 (Bundesgerichtshof)

Wohnraummiete: Formelle Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen mit Bezugnahme auf einen Mietspiegel


VIII ZR 234/18 (Bundesgerichtshof)

Wirksamkeit einer Mieterhöhungsvereinbarung trotz unrichtiger Angabe der Wohnfläche


VIII ZR 136/17 (Bundesgerichtshof)

Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens bei Wohnraummiete: Anforderungen an das zur Begründung vom Vermieter vorgelegte Sachverständigengutachten; fehlende …


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