Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.06.2011, Az. 9 B 99/10

9. Senat | REWIS RS 2011, 5621

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Zuständigkeit; Reinigung von Regenwasserabläufen und Sinkkästen ist Aufgabe der Abwasserbeseitigung


Leitsatz

Die Reinigung von zur Straße gehörenden Regenwasserabläufen und Sinkkästen ist bundesrechtlich (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 WHG 2010) dem Regime der Abwasserbeseitigung zugewiesen, weil diese Einrichtungen dem Sammeln und Fortleiten des im Bereich der befestigten Straßenflächen anfallenden Niederschlagswassers dienen. Die Bestimmung der zur Erfüllung dieser Aufgabe verpflichteten juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines anderen Abwasserbeseitigungspflichtigen obliegt dem Landesrecht (§ 56 Satz 1 und 2 WHG 2010).

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

Die klagende Gemeinde und das beklagte Land streiten darüber, wer von ihnen für die Reinigung von Regenwasserabläufen und Sinkkästen (Regenwasserabläufe mit eingesetzten Schmutz- und Sandfängen nebst Anschlüssen zum Hauptkanal) innerhalb der Ortsdurchfahrt einer Landesstraße verpflichtet ist. Das Oberverwaltungsgericht hat die unter Berufung auf die Straßenbaulast des Landes erhobene Feststellungsklage der Gemeinde, dass die Wartung und Unterhaltung dieser Einrichtungen dem Land obliege, abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Gemäß den §§ 12 ff. des [X.] des [X.] ([X.]) bestehe für den streitgegenständlichen Straßenabschnitt eine geteilte Straßenbaulast. Die Straßenbaulast für die Gehwege, Parkflächen und Straßengehölze obliege der Gemeinde, für den Straßenkörper im Übrigen obliege sie dem Land. Soweit das Land hiernach Träger der [X.]. § 11 [X.] sei, folge daraus jedoch keine Pflicht des Landes zur Reinigung der Regenwasserabläufe und Sinkkästen. Deren Reinigung sei vielmehr nach den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 [X.] 2010) dem Pflichtenkreis der Abwasserbeseitigung zuzuordnen. Nach dem gemäß § 56 [X.] 2010 zur Bestimmung des Abwasserbeseitigungspflichtigen ermächtigten Landesrecht obliege die Abwasserbeseitigung für Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im Innenbereich abfließt, den Gemeinden (Umkehrschluss aus § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Wassergesetzes des [X.] <[X.]>, der abfließendes Niederschlagswasser von öffentlichen Verkehrsflächen im Außenbereich betrifft). Dies gelte regelmäßig bei Ortsdurchfahrten einer [X.]. § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.]. An dieser Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden änderten die Bestimmungen des Landesstraßenrechts zur Straßenbaulast im Grundsatz nichts, namentlich folge aus § 30 Abs. 4, § 50 Abs. 4 Satz 1 [X.] nichts Gegenteiliges.

3

1. Vor diesem Hintergrund hält die Beschwerde die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO),

"ob die Unterhaltungs- und Reinigungspflicht von (straßeneigenen) Regenwasserabläufen und Sinkkästen aus den Bestimmungen des Straßenrechts dem jeweiligen Straßenbaulastträger obliegt oder nach den Bestimmungen über die Abwasserbeseitigungspflicht aus dem Wasserhaushaltsgesetz i.V.m. den [X.] der Länder dem jeweiligen Abwasserbeseitigungspflichtigen zufällt."

4

Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie lässt sich, soweit sie Bundesrecht betrifft, auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens anhand des Gesetzes und bereits vorliegender Rechtsprechung beantworten, und zwar - wie das Oberverwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - im Sinne der zweiten in der Fragestellung genannten Alternative: Die Reinigung von zur Straße gehörenden Regenwasserabläufen und Sinkkästen ist bundesrechtlich, nämlich durch § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (in der Fassung des Art. 1 des [X.] vom 31. Juli 2009, [X.] 2585, in [X.] getreten am 1. März 2010 <[X.] 2010>), dem Regime der Abwasserbeseitigung zugewiesen, weil diese Einrichtungen dem Sammeln und Fortleiten des im Bereich der befestigten [X.] anfallenden Niederschlagswassers dienen. Die Bestimmung der zur Erfüllung dieser Aufgabe verpflichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder eines anderen Abwasserbeseitigungspflichtigen obliegt dem Landesrecht (§ 56 Satz 1 und 2 [X.] 2010).

5

a) Die von der Beschwerde in der obigen Fragestellung aufgezeigte erste Alternative kann allerdings nicht Gegenstand revisionsgerichtlicher Klärung sein, weil sie Landesrecht betrifft.

6

Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass das beklagte Land nicht schon aufgrund der ihm obliegenden (geteilten) Straßenbaulast für die Fahrbahn der Ortsdurchfahrt der Landesstraße zur Reinigung der Regenwasserabläufe und Sinkkästen dieses Straßenabschnitts verpflichtet ist. Es hat angenommen, dass die Straßenbaulast gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] zwar alle mit dem Bau und der Unterhaltung einer Straße zusammenhängenden Aufgaben umfasse und dass dazu auch die Pflicht zur Errichtung und Unterhaltung von Anlagen zur Oberflächenentwässerung der Fahrbahn zähle. Die Baulast bestimme jedoch nicht im Einzelnen die Art und Weise der technischen Umsetzung der Oberflächenentwässerung und deren rechtliche Regelung. Der Straßenbaulastträger sei insoweit z.B. grundsätzlich darin frei, ob er sich zur Erfüllung der ihm obliegenden Pflicht einer eigenen Abwassereinrichtung bedienen wolle oder - in Absprache mit einer [X.] - eine vorhandene städtische Kanalisation benutze. Er müsse jedoch gesetzliche Vorgaben und hier insbesondere die Maßgaben des Wasserrechts beachten.

7

Diese in Auslegung der Bestimmungen des [X.] des [X.] (§§ 11 ff. [X.]) gewonnene Erkenntnis ist für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend, weil Landesrecht nicht Kontrollmaßstab revisionsgerichtlicher Prüfung ist (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO). Sie entspricht im Übrigen der Regelung der Straßenbaulast im Bundesfernstraßengesetz (vgl. § 3 Abs. 1, § 4, § 1 Abs. 4 Nr. 1 [X.]) und der hierzu vorliegenden Rechtsprechung des [X.] (vgl. Beschluss vom 6. März 1997 - BVerwG 8 B 246.96 - [X.] 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 86 S. 69 f. = NVwZ-RR 1998, 130 f.), auf die sich das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich bezieht und die es auf das [X.] des [X.] für übertragbar hält.

8

b) Auf der Grundlage dieses nichtrevisiblen Verständnisses der landesrechtlichen Straßenbaulast hat das Oberverwaltungsgericht entscheidungstragend angenommen, dass die Frage, wer zur Reinigung der Regenwasserabläufe und Sinkkästen des streitgegenständlichen Abschnitts der Ortsdurchfahrt einer Landesstraße verpflichtet ist, davon abhängt, ob die Erfüllung dieser Aufgabe kraft Bundesrechts - daher ist die Frage revisibel - dem Pflichtenkreis der Abwasserbeseitigung zuzuordnen ist und welche Zuständigkeitsregelung das (Landes-) Wasserrecht insoweit trifft. Die Beschwerde hält dies für grundsätzlich klärungsbedürftig. Die Frage lässt sich indes - auch in Ansehung der jüngsten Novellierung des [X.]s - ohne Weiteres anhand des Gesetzes beantworten:

9

Gemäß § 18a Abs. 2 Satz 1 des bis zum 28. Februar 2010 geltenden Wasserhaushaltsgesetzes (in der Neufassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002, [X.] 3245 <[X.] a.F.>) regelten die Länder (u.a.), welche Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind. Abwasserbeseitigung im Sinne des Gesetzes umfasste (u.a.) das Sammeln und Fortleiten von Abwasser. Das [X.] hat zu dieser rahmenrechtlichen Rechtslage (Art. 75 Abs. 1 Nr. 4 GG a.F.) und in Bezug auf das Wassergesetz für das [X.] (§ 51 Abs. 1, § 53 Abs. 2 [X.]) entschieden, dass gemäß § 18a Abs. 2 [X.] a.F. der Landesgesetzgeber befugt war, den Träger der Straßenbaulast zu verpflichten, das auf Verkehrsflächen entstehende Niederschlagswasser zu beseitigen und die hierfür entstehenden Kosten zu tragen (Urteil vom 13. September 1985 - BVerwG 4 C 47.82 - [X.] 445.4 § 18a [X.] Nr. 1 S. 2 = NVwZ 1986, 204 <205>). Hiernach war bereits nach alter Rechtslage die Aufgabe der Beseitigung des auf befestigten [X.] anfallenden Niederschlagswassers kraft Bundes(rahmen)rechts dem Regime des Wasserrechts und der Abwasserbeseitigung zugeordnet (vgl. auch [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl. 2007, § 18a Rn. 4 und 19 mit umfangreichen Nachweisen; ferner [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.]/[X.], [X.], [X.] a.F., [X.].[X.]. August 2008, § 18a Rn. 16; [X.], [X.], 2003, § 18a Rn. 34; zum Landesrecht beispielhaft [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], Wassergesetz für das [X.], [X.].[X.]. August 2010, § 53 Rn. 122 ff.).

Hieran hat sich durch die am 1. März 2010 in [X.] getretene Novellierung des Wasserhaushaltsgesetzes ([X.] 2010) im Ergebnis nichts geändert. Der wesentliche Unterschied der Novelle besteht im hier interessierenden Zusammenhang darin, dass das alte Recht nur einzelne, auf landesgesetzliche Ausfüllung angelegte Bestimmungen über die Abwasserbeseitigung enthielt, während nunmehr §§ 54 bis 61 [X.] 2010 auf eine bundesrechtliche Vollregelung zielen (vgl. BTDrucks 16/12275 S. 41). [X.] besteht nur noch hinsichtlich der Person des Abwasserbeseitigungspflichtigen (§ 56 [X.] 2010). Darüber hinaus besitzen die Länder mit Ausnahme weniger einfachgesetzlicher Abweichungsvorbehalte (§ 58 Abs. 1 Satz 3 und 4, § 60 Abs. 4 [X.] 2010) keinen substantiellen Regelungsspielraum mehr, unbeschadet ihrer verfassungsrechtlichen Befugnis zur Abweichungsgesetzgebung gemäß Art. 72 Abs. 3 GG (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], a.a.O., Bd. 1, [X.].[X.]. August 2010, § 54 [X.] Rn. 1; [X.], [X.] [X.], 2010 Rn. 96 ff., 143 und 410).

Nach neuem Recht gilt: Gemäß der Legaldefinition in § 54 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2010 umfasst die Abwasserbeseitigung (u.a.) das Sammeln und Fortleiten von Abwasser. Abwasser ist neben dem Schmutzwasser (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] 2010) auch das Niederschlagswasser, d.h. das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] 2010). Vor allem nach längeren Trockenperioden enthält dieses Wasser regelmäßig erhebliche Schmutzmengen, die seine rechtliche Einordnung als Abwasser erforderlich machen (vgl. BTDrucks 7/2272 [X.]). Das im Bereich der befestigten [X.] anfallende Regenwasser ist Niederschlagswasser in diesem Sinne. Das gilt unabhängig von seinem Verschmutzungsgrad. Die im Niederschlagswasser enthaltenen Schwebstoffe, sonstige darin mitgeführte stoffliche Bestandteile und der von ihm [X.], die sämtlich von den Sinkkästen zurückgehalten werden, sind Teil des Niederschlagswassers. Sie unterliegen keinem gegenüber dem übrigen, abfließenden Abwasser gesonderten Schicksal. Die Regenwasserabläufe und Sinkkästen dienen dazu, dieses Niederschlagswasser zu sammeln und in die Kanalisation fortzuleiten. Sie sind daher definitionsgemäß Einrichtungen des Vorgangs der Abwasserbeseitigung (§ 54 Abs. 2 [X.] 2010). Dabei haben die Sinkkästen die Aufgabe, Straßenschmutz und sonstige Stoffe [X.], Blätter, Abrieb) aufzufangen und zu verhindern, dass die Leitungen der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage sich durch solche Stoffe auf Dauer zusetzen und verstopfen. Nur die Straßenentwässerung erfordert Sinkkästen und deren Reinigung, während die private Grundstücksentwässerung für sich genommen grundsätzlich keine Sinkkästen benötigt. Auch wenn die Reinigung der Regenwasserabläufe und Sinkkästen der Funktionsfähigkeit des gesamten Kanalisationsnetzes zugute kommt, gäbe es doch ohne die Ableitung des Abwassers von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen keine Sinkkästen, die zu reinigen wären. Ihre Unterhaltung und Reinigung gehört daher zum Pflichtenkreis der Abwasserbeseitigung und nicht zur Straßenreinigung (vgl. - noch zur alten Rechtslage und unter dem Gesichtspunkt des [X.] - [X.], Urteil vom 31. Januar 1984 - 2 A 1312/82 - [X.] 1984, 139 <140> und Teilurteil vom 24. Juni 2008 - 9 A 373/06 - [X.] 2009, 12 <15> = [X.] 2008, 394 <397>; [X.], in: [X.], [X.], [X.].[X.]. März 2009, § 6 Rn. 462; [X.], Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 6. Aufl. 2009, Rn. 26 m.w.N.; ebenso zum neuen Recht: [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl. 2010, § 54 Rn. 15 und 21).

c) Die in den Sinkkästen aufgefangenen Stoffe unterfallen im Übrigen auch nicht dem Regime des Abfallrechts (vgl. [X.]/[X.], a.a.O. § 54 Rn. 21). Denn gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ([X.]) gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nicht für Stoffe, sobald diese in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht worden sind. Letzteres geschieht aber gerade mit dem Ablaufen des Oberflächenwassers von der [X.] in die Regenwasserabläufe, wo sie sich in den eingelassenen Sinkkästen ablagern.

d) Die gemäß § 56 [X.] 2010 dem Landesrecht obliegende Zuständigkeitsbestimmung des Abwasserbeseitigungspflichtigen (hier: der Gemeinde, im Umkehrschluss aus § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.]) und die Ansicht des [X.], dass sich aus den sonstigen Bestimmungen des Landes(straßen)rechts nichts Gegenteiliges ergebe, sind wiederum nicht revisibel.

2. Der von der Beschwerde ferner geltend gemachte [X.] der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor.

Zum einen hat das [X.] in der angeführten Entscheidung (Beschluss vom 6. März 1997 - BVerwG 8 B 246.96 - [X.] 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 86 S. 69 f.) seinen von der Beschwerde zitierten Rechtssatz, dass die Straßenbaulast alle mit dem Bau und der Unterhaltung einer Straße zusammenhängenden Aufgaben umfasse, wie bereits ausgeführt, zur bundesrechtlichen Regelung des § 3 Abs. 1 [X.] aufgestellt, während das Urteil des [X.] zur landesrechtlichen Regelung der Straßenbaulast gemäß § 11 Abs. 1 [X.] ergangen ist. Es fehlt daher an dem Erfordernis, dass die (behauptete) Abweichung in Anwendung derselben Vorschrift des revisiblen Rechts vorliegt. Zum anderen versäumt es die Beschwerde, dem von ihr zitierten Rechtssatz des [X.] einen inhaltlich bestimmten, hierzu im Widerspruch stehenden abstrakten Rechtssatz des [X.] aus dem angefochtenen Urteil gegenüber zu stellen (zu beiden Voraussetzungen vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 = NJW 1997, 3328).

Die von der Beschwerde behauptete Abweichung von einem Rechtssatz in einem Beschluss des [X.] vermag eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO schon deshalb nicht zu begründen, weil diese rechtswegfremde Entscheidung nicht zu den in dieser Vorschrift aufgeführten divergenzfähigen Entscheidungen gehört.

Meta

9 B 99/10

21.06.2011

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 1. September 2010, Az: 1 L 13/09, Urteil

§ 54 Abs 1 S 1 Nr 2 WHG 2009, § 54 Abs 2 WHG 2009, § 56 S 1 WHG 2009, § 56 S 2 WHG 2009, § 40 Abs 3 S 1 Nr 1 WasG MV, § 5 Abs 1 S 1 StrWG MV, § 11 Abs 1 S 1 StrWG MV, § 12 Abs 1 StrWG MV, § 13 StrWG MV

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.06.2011, Az. 9 B 99/10 (REWIS RS 2011, 5621)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5621

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 K 8844/21 (Verwaltungsgericht Düsseldorf)


2 M 78/18 (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt)


3 K 1124/18 (Verwaltungsgericht Minden)


2 K 105/15 (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt)


V ZR 121/20 (Bundesgerichtshof)

Schutzgesetzverletzung: Haftung des Grundstückseigentümers in Sachsen-Anhalt für Schäden am Nachbargrundstück durch aus einem Abwasserkanal auf …


Referenzen
Wird zitiert von

5 K 8844/21

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.