Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2005, Az. VII ZR 351/03

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2683

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 351/03 Verkündet am: 7. Juli 2005 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: ja

ZPO § 767 Abs. 2; BGB § 633 Abs. 3 a.[X.] im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eine Aufrechnungslage nicht gegeben, kann der auf die Aufrechnung gestützte Einwand der Erfüllung nicht des-halb gemäß § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert sein, weil die Aufrechnungslage hätte ge-schaffen werden können.

[X.], Urteil vom 7. Juli 2005 - [X.] OLG Braunschweig

LG Braunschweig - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2005 durch [X.] Wiebel und Prof. Dr. [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 27. November 2003 auf-gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagten im Wege der verlängerten Vollstre-ckungsabwehrklage in Anspruch. Mit Urteil des [X.] vom 24. Juli 1997 wurde die Klägerin zur Zahlung von [X.] an den Beklagten zu 2 verurteilt; im Vertrag war die [X.]/B vereinbart. Die Klägerin nahm ihre Berufung vor der [X.] zurück. Nach Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage Ende März 1999 trat der Beklagte zu 2 im April 1999 die Ansprüche aus dem Urteil des [X.] vom 24. Juli 1997 an den Beklagten zu 1 ab. - 3 - Die Klägerin hat 131 Mängel an fünf [X.] behauptet, die ihr erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung des [X.] bekannt geworden seien. Sie habe dem Beklagten zu 2 nach Kenntnis von den Mängeln im [X.] 1998 Anfang Februar 1999 erfolglos Frist zur Mangelbeseitigung gesetzt. [X.] habe sie einen Teil der Mängel beseitigen lassen. Sie rechnet mit den [X.] sowie einem Vorschußanspruch für die Beseitigung der übri-gen Mängel auf. Im Laufe dieses Rechtsstreits hat die Klägerin die Klage auf den [X.] zu 1 erweitert und den Antrag auf Unzulässigerklärung der Vollstreckung aus dem Urteil wiederholt. Weiter hat sie beantragt, die Vollstreckung des [X.] zu 2 aus dem [X.] des [X.] für un-zulässig zu erklären. Während dieses Rechtsstreits sind das Urteil des [X.] vom 24. Juli 1997 sowie der dazugehörige Kostenfestsetzungs-beschluß vollstreckt worden. Die Klägerin begehrt nunmehr, den Beklagten zu 1 zur Rückzahlung vollstreckter [X.] • zu verurteilen, sowie die Feststel-lung, daß die Hauptsache bezüglich des Beklagten zu 2 erledigt sei. Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin sei mit ihrer auf die Aufrechnung gestützten Einwen-dung präkludiert. Der Senat hat die Revision der Klägerin zugelassen, mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.] und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. - 4 - Auf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). [X.] Das Berufungsgericht führt aus, die Klage sei zulässig. Nach Beendigung der Zwangsvollstreckung könne der Klageantrag auf Zahlung umgestellt wer-den. Ein Anspruch sei aus Bereicherungsrecht begründet, sofern vor [X.] eine Klage nach § 767 ZPO Erfolg gehabt hätte. Die Klägerin sei allerdings mit ihren Gegenansprüchen nach § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert. Maßgeblicher Zeitpunkt sei der Schluß der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug des [X.] und damit der 19. Juni 1997, da die Klägerin ihre Berufung vor der Verhandlung im zweiten Rechtszug zurückge-nommen habe. Die Klägerin habe keinen Beweis dafür angetreten, daß die Mängel der Werkleistung des Beklagten zu 2 erst nach dem 19. Juni 1997 er-kennbar geworden seien. Entscheidend sei allein, ob diese Mängel objektiv er-kennbar gewesen seien und bereits zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im [X.] hätten geltend gemacht werden können, nicht aber, daß die Klä-gerin den Beklagten zu 2 erfolglos zur Nachbesserung aufgefordert habe. I[X.] Das hält der rechtlichen Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand. - 5 - 1. Zutreffend beurteilt das Berufungsgericht die Klage als zulässig. Nach Beendigung der Zwangsvollstreckung kann der Klageantrag von der Feststel-lung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung auf Rückzahlung der geleiste-ten Beträge umgestellt werden; darin liegt keine Klageänderung. Nach allge-meiner Ansicht setzen sich vielmehr die rechtlichen Möglichkeiten der Vollstre-ckungsabwehrklage nach Beendigung der Zwangsvollstreckung in der materiell-rechtlichen Bereicherungsklage fort ([X.], Urteil vom 17. Februar 1982 - [X.], [X.] 83, 278, 280). 2. a) Im Ansatz zutreffend stellt das Berufungsgericht für den nach Be-endigung der Zwangsvollstreckung geltend gemachten Bereicherungsanspruch darauf ab, ob vor Beendigung der Zwangsvollstreckung eine Vollstreckungsab-wehrklage begründet gewesen wäre. Anderenfalls ist die Leistung des [X.] an den Gläubiger mit Rechtsgrund erfolgt. Dabei bestimmt es zu Recht als maßgeblichen Zeitpunkt für eine Präklusion der Einwendungen der Klägerin gemäß § 767 Abs. 2 ZPO den Schluß der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug des [X.]. Nach Rücknahme der Berufung ist auf diesen Zeitpunkt abzustellen (MünchKommZPO/[X.], 2. Aufl., § 767 Rdn. 76 m.w.N.). b) Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Klägerin nicht gemäß § 767 Abs. 2 ZPO mit ihrer auf die Aufrechnung gestütz-ten Einwendung präkludiert. Das Berufungsgericht verkennt die Tragweite des von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatzes, wonach bei einer Aufrech-nung maßgeblich auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem die Aufrechnungsla-ge entstanden ist. [X.]) Eine Vollstreckungsabwehrklage kann nach § 767 ZPO nur Erfolg haben, wenn die Gründe, auf denen die Einwendung beruht, nach Schluß der - 6 - letzten mündlichen Verhandlung entstanden sind. Sind die Gründe vor diesem Zeitpunkt entstanden und wird die Rechtswirkung der Einwendung erst durch eine Willenserklärung ausgelöst, so ist nach gefestigter Rechtsprechung der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Willenserklärung objektiv abgegeben werden konnte ([X.], Urteil vom 17. Juli 2003 - [X.], NJW 2003, 3134, 3135 m.w.N.; Urteil vom 16. Februar 1961 - [X.] ZR 191/59, [X.] 34, 274, 279; Zöl-ler/[X.], ZPO, 25. Aufl., § 767 Rdn. 14 m.w.N.). Dementsprechend kommt es bei der Aufrechnung darauf an, ob die Aufrechnungslage im Zeitpunkt der letz-ten mündlichen Verhandlung bestanden hat. Ist das der Fall, kann mit der Voll-streckungsabwehrklage nicht der Einwand erhoben werden, die Forderung des Gläubigers sei durch die nach Schluß der mündlichen Verhandlung erklärte [X.] mit Gegenansprüchen erloschen. [X.]) Danach wäre die Klägerin mit dem Einwand der Erfüllung durch [X.] präkludiert, wenn ihr vor Schluß der mündlichen Verhandlung im [X.] ein auf Geld gerichteter, mithin aufrechenbarer Anspruch wegen der gerügten Mängel zugestanden hat. Das Berufungsgericht hat dazu keine Fest-stellungen getroffen. Zugunsten der Klägerin ist deshalb in der Revision davon auszugehen, daß im maßgeblichen Zeitpunkt keine Aufrechnungslage bestan-den hat. Dann kommt eine Präklusion nicht in Betracht. [X.]) Demgegenüber will das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem [X.] ([X.] 2001, 455, 457) die Präklusion auch auf den Fall anwenden, daß die Aufrechnungslage zum Zeitpunkt der letzten mündli-chen Verhandlung nicht bestanden hat, jedoch die Voraussetzungen für die Aufrechnung hätten geschaffen werden können. Das steht nicht in Überein-stimmung mit der gesetzlichen Regelung. Danach kommt es darauf an, ob die Einwendung objektiv hätte erhoben werden können. Das ist nicht der Fall, wenn deren materiell-rechtliche Voraussetzungen im Zeitpunkt der letzten mündlichen - 7 - Verhandlung nicht vorgelegen haben. Der Schuldner ist nicht genötigt, die [X.] für eine Aufrechnung, möglicherweise gegen seine eigenen Inte-ressen und seinen Willen, zu schaffen (vgl. [X.], [X.], 744). So wäre es unvertretbar, ihn mittelbar zu zwingen, sein Leistungsverweigerungs-recht aufzugeben und die Voraussetzungen für einen auf Geldzahlung gerichte-ten Anspruch dadurch zu schaffen, daß er den Gläubiger in Verzug mit der Mängelbeseitigung setzt. Das Leistungsverweigerungsrecht hat für ihn den Vor-teil, daß er nach der Abnahme berechtigt ist, das mindestens Dreifache der Mängelbeseitigungskosten zurückzuhalten, § 641 Abs. 3 BGB. Das Berufungs-gericht setzt ohne weiteres die Möglichkeit, ein Gestaltungsrecht auszuüben, mit der Möglichkeit gleich, die Voraussetzungen für die Ausübung eines Gestal-tungsrechts zu schaffen. Die von ihm herangezogenen Belegstellen auch der Entscheidungen des [X.] rechtfertigen diese Gleichsetzung nicht. [X.]

Haß [X.]

Wiebel

[X.]

Meta

VII ZR 351/03

07.07.2005

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2005, Az. VII ZR 351/03 (REWIS RS 2005, 2683)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2683

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