Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2018, Az. III ZR 235/15

III. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 15417

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[X.]:[X.]:BGH:2018:180118BIIIZR235.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR
235/15
vom
18. Januar
2018
in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 18. Januar
2018
durch [X.] [X.] und die Richter
Seiters, [X.] und [X.] sowie die Richterin Pohl

beschlossen:

Das
Versäumnisurteil des Senats vom 10. November
2016 wird gemäß §
319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer
Unrichtigkeit
wie folgt berichtigt:

Der erste Absatz des Tenors sowie Randnummer
17 Satz 2 und Randnummer
64 Satz 1
werden dahingehend berichtigt, dass auf die Revision der Klägerin das Urteil des 4. Zivilsenats des Ober-landesgerichts [X.] vom 8. Juli 2015 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben
wird, als
zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist mit Ausnahme der gegen den Beklagten zu 2 gerichteten Begehren auf Ersatz entgangener Darlehenszin-sen in Höhe von 89.n-derkonto des Beklagten zu 1 verbliebenen Restbetrags in Höhe von 1.444,91

[X.]

Seiters

Remmert

[X.]

Pohl
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 26.09.2006 -
2-19 O 304/05 -

OLG [X.], Entscheidung vom 08.07.2015 -
4 [X.] -

Meta

III ZR 235/15

18.01.2018

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2018, Az. III ZR 235/15 (REWIS RS 2018, 15417)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15417

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