Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.] vom 2. Dezember 2010 in der Strafsache gegen 1. 2.
wegen Diebstahls - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2010 ein-stimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Mai 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Soweit die Revisionen die Verwertung des Durchsuchungs- und Si-cherstellungsprotokolls vom 10. Oktober 2009 hinsichtlich des [X.] beanstanden, weil die Durchsuchung unter Missachtung des [X.] (§ 105 Abs. 1 StPO) von der Polizei angeordnet worden sei, beruht das Urteil jedenfalls nicht auf einem etwaigen Rechtsfehler. Die bei dieser Durchsuchung gefundenen Gegenstände - "ein Kfz-Schein, ein Kaufvertrag mit zwei Namen, ein Brief mit einem Namen sowie zwei Handys" ([X.]) - stehen in keinem Zu-sammenhang zur abgeurteilten Tat und waren für die Beweiswürdigung des [X.] ohne jede Bedeutung. 2. Soweit die Beschwerdeführer die Verwertung der Erkenntnisse aus der Durchsuchung des Pkw [X.] vom 13. Oktober 2009 rügen, weil auch diese Durchsuchung ohne richterliche Anordnung erfolgt sei, genügen die Rü-gen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Revisionen - 3 - geben den Inhalt des Durchsuchungs- und [X.] nicht [X.]. Dadurch ist dem Senat die Prüfung verwehrt, ob die Anordnung der Durch-suchung zur Ermittlung der Eigentumsverhältnisse - was nicht ausgeschlossen und vom [X.] zu Grunde gelegt worden ist - zum Zwecke der [X.] auf Grund polizeirechtlicher Vorschriften erfolgte. Die rechtliche Einord-nung der Maßnahme wäre indes für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit, [X.] aber des Gewichts eines etwaigen Rechtsverstoßes von Bedeutung. Darüber hinaus teilen die Revisionen nicht mit, auf welchem Wege die [X.] der Durchsuchung in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, wes-halb offen bleibt, gegen welche Beweiserhebungen die Beschwerdeführer sich wenden und ob der Verwertung jeweils rechtzeitig widersprochen worden ist (vgl. auch [X.], Beschluss vom 16. Juni 2009 - 3 StR 6/09, [X.], 648). [X.] [X.] Roggenbuck [X.] Bender
Meta
02.12.2010
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2010, Az. 4 StR 464/10 (REWIS RS 2010, 832)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 832
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 277/10 (Bundesgerichtshof)
3 StR 406/15 (Bundesgerichtshof)
2 StR 247/18 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Anforderungen an den Revisionsvortrag bei Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbots wegen rechtswidriger Beweismittelgewinnung
4 StR 369/15 (Bundesgerichtshof)
2 StR 26/09 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.