Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10.01.2024, Az. XI B 13/22

11. Senat | REWIS RS 2024, 277

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Gegenstand

Zur Unternehmereigenschaft einer Holdinggesellschaft


Leitsatz

NV: Der Umstand, dass eine Holdinggesellschaft auch die Kosten für eigene Leistungsbezüge in das von den Tochtergesellschaften an sie zu zahlende Entgelt kalkulatorisch einbezieht, steht der Annahme, dass Leistungen gegen Entgelt erbracht werden und eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, nicht entgegen.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 12.11.2021 - 5 K 7227/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --[X.]--) ist unbegründet und daher zurückzuweisen.

2

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--), die sich im zweiten Rechtsgang befindet, zuzulassen.

3

a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Beantwortung der Rechtsfrage muss aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung dem allgemeinen Interesse dienen. Es muss sich um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage handeln, die im Revisionsverfahren auch geklärt werden könnte (vgl. z.B. Beschlüsse des [X.] --[X.]-- vom 17.05.2021 - VIII B 88/20, [X.], 1353, Rz 7; vom 23.02.2022 - II B 26/21, [X.], 612, Rz 7). Einer allgemeinen und abstrakten Klärung nicht zugänglich und damit nicht klärungsfähig sind Rechtsfragen, deren Beantwortung von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängt (vgl. z.B. [X.] vom 21.09.2016 - VI B 34/16, [X.], 26, Rz 5; vom 23.07.2020 - VIII B 130/19, [X.], 33, Rz 4; vom 23.02.2022 - II B 26/21, [X.], 612, Rz 7). Die ordnungsgemäße Konkretisierung der Frage erfordert regelmäßig, dass die Rechtsfrage mit "ja" oder mit "nein" beantwortet werden kann; unzulässig ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt und damit auf die Antwort "kann sein" hinausläuft (vgl. [X.] vom 26.04.2018 - XI B 117/17, [X.], 953, Rz 51; vom 24.10.2023 - VIII B 70/22, juris, Rz 6).

4

b) Den vom [X.] aufgeworfenen Rechtsfragen kommt danach keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O zu.

5

aa) Das [X.] hält es für klärungsbedürftig, "in welcher Weise und welchem Umfang Zahlungen auf entgeltlich vereinbarte Leistungen für die Beurteilung der Entgeltlichkeit zu berücksichtigen sind, insbesondere im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen steuerbarem Leistungsaustausch und nicht steuerbarem Gesellschafterbeitrag". Es wirft ferner die Frage auf‚ "inwieweit und wann tatsächliche Zahlungen auf vereinbarte Entgelte vorliegen müssen, um in Fällen von Leistungen eines Gesellschafters an seine Gesellschaft nicht von einer Unentgeltlichkeit und damit nicht steuerbaren Gesellschafterbeiträgen auszugehen".

6

bb) Diese vom [X.] aufgeworfenen Rechtsfragen können nicht mit "ja" oder "nein" beantwortet werden und sind auch sonst nicht allgemein klärungsfähig. Es hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, ob im Verhältnis von Gesellschafter und Gesellschaft ein entgeltlicher Leistungsaustausch oder ein nicht steuerbarer Gesellschafterbeitrag vorliegt.

7

cc) Im Übrigen sind die vom [X.] aufgeworfenen Fragen nicht klärungsbedürftig (vgl. [X.] vom 11.06.2015 - V B 140/14, [X.], 1442, Rz 4 ff.). Im [X.] macht das [X.] lediglich geltend, das Finanzgericht ([X.]) habe die Rechtsprechung des [X.] unzutreffend auf den Streitfall angewendet, was die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. [X.] vom 09.04.2014 - XI B 10/14, [X.]/NV 2014, 1099, Rz 15, m.w.[X.]).

8

2. Die Revision ist auch nicht zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 [X.]O) zuzulassen.

9

a) Eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 [X.]O setzt voraus, dass über bisher ungeklärte Rechtsfragen "zur Fortbildung des Rechts" zu entscheiden ist. Dieser Zulassungsgrund konkretisiert den der Nr. 1 des § 115 Abs. 2 [X.]O (vgl. z.B. [X.] vom 10.11.2010 - VIII B 159/09, [X.]/NV 2011, 300, Rz 5; vom 09.06.2022 - X B 15/21, [X.], 1174, Rz 19). Es gelten insoweit die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O höchstrichterlich entwickelten Darlegungsanforderungen (vgl. z.B. [X.] vom [X.], [X.]/NV 2011, 985, Rz 3; vom 09.06.2022 - X B 15/21, [X.], 1174, Rz 19).

b) Die vom [X.] zum Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung hinsichtlich Vermittlungsleistungen, Auslagenersatz und Nachhaltigkeit aufgeworfenen Rechtsfragen beziehen sich im [X.] auf tatsächliche Verhältnisse des konkreten Einzelfalls und ihre rechtliche Würdigung. Sie sind einer allgemeinen und abstrakten Klärung mithin ebenso wenig zugänglich. Es handelt sich insoweit gleichfalls um nicht klärungsfähige Rechtsfragen.

c) Im Übrigen kommt es für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht auf die Zahl der Umsätze an, sondern darauf, ob sich eine Person wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleistender oder eine andere in Art. 9 der Richtlinie 2006/112/[X.] über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem genannte Person verhält (vgl. allgemein Urteil des Gerichtshofs der [X.] --[X.]-- [X.] und [X.] vom 20.01.2021 - [X.]/19, [X.]:[X.], Rz 29 ff.). Dies ist nach Auffassung des [X.] bei der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) der Fall. Da sich ein Unternehmer typischerweise durch die Festsetzung seiner Preise bemüht, seine Kosten zu decken und eine Gewinnspanne zu erzielen (vgl. [X.]-Urteil [X.] vom 30.03.2023 - [X.]/21, [X.]:C:2023:279, Rz 38), steht der vom [X.] angeführte Umstand, dass die Klägerin auch die Kosten für eigene Leistungsbezüge in das von den Tochtergesellschaften an sie zu zahlende Entgelt kalkulatorisch einbezogen hat, der Auffassung des [X.], es lägen Leistungen gegen Entgelt und eine wirtschaftliche Tätigkeit vor, nicht entgegen.

3. Die Rüge von Verfahrensmängeln im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O ist entweder unbegründet oder nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O erforderlichen Weise dargelegt.

a) Der vom [X.] gerügte Verstoß, das Urteil des [X.] sei entgegen § 105 Abs. 2 Nr. 5 [X.]O nicht mit Gründen versehen (und damit im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 6 [X.]O verfahrensfehlerhaft), liegt nicht vor.

aa) Von einem Verstoß gegen das [X.] und damit vom Vorliegen eines [X.] im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O ist (nur) dann auszugehen, wenn den Beteiligten --zumindest in Bezug auf einen der wesentlichen [X.] die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl. z.B. [X.] vom 11.12.2013 - XI B 33/13, [X.]/NV 2014, 714, Rz 17; vom 11.05.2015 - XI B 29/15, [X.], 1257, Rz 11; vom 23.03.2021 - XI B 69/20, [X.], 1108, Rz 34; jeweils m.w.[X.]). Ein Urteil enthält unter anderem dann keine hinreichenden Entscheidungsgründe, wenn das [X.] einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergeht oder einen bestimmten [X.] überhaupt nicht berücksichtigt; eine zu kurze, lücken- oder fehlerhafte Urteilsbegründung ist dagegen kein Verfahrensfehler (vgl. z.B. [X.] vom 03.02.2016 - XI B 53/15, [X.]/NV 2016, 954, Rz 20; vom 23.03.2021 - XI B 69/20, [X.], 1108, Rz 34; [X.]-Urteil vom 14.11.2018 - XI R 32/17, [X.]/NV 2019, 280, Rz 22 und 23, m.w.[X.]). Ebenso liegt kein Verfahrensfehler vor, wenn noch zu erkennen ist, welche Feststellungen und Überlegungen für das Gericht maßgeblich waren (vgl. z.B. [X.] vom 21.07.2017 - X B 167/16, [X.], 1447; vom 17.08.2020 - II B 32/20, [X.], 31, Rz 11; vom 23.03.2021 - XI B 69/20, [X.], 1108, Rz 34).

bb) Das [X.] hat nachvollziehbar begründet, warum es nach der Rechtsprechung des [X.] und des [X.] davon ausgeht, dass die Klägerin im gesamten Streitzeitraum Unternehmerin war und gegen Entgelt Leistungen, die sie selbst von anderen Unternehmen bezog, an ihre Tochtergesellschaften erbracht hat. Das [X.] begründet ferner, weshalb nach dem Willen der Klägerin und den Tochtergesellschaften umsatzsteuerliche Leistungsentgelte abgerechnet werden sollten. Das [X.] hält es mit den im Termin vorgelegten Unterlagen für nachgewiesen, dass tatsächlich Zahlungen auf die abgerechneten Leistungen an die Klägerin geleistet worden seien. Danach hat das [X.] auch die Frage nach den Zahlungen in seiner Begründung nicht übergangen, so dass auch insoweit entgegen dem Beschwerdevorbringen kein Verfahrensfehler in Gestalt eines Verstoßes gegen das [X.] zu erkennen ist.

b) Der vom [X.] als Verfahrensmangel im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O gerügte Verstoß gegen Denkgesetze führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze sind in der Regel materiell-rechtliche Fehler und können nicht als Verfahrensmangel gerügt werden (vgl. z.B. [X.] vom 20.06.2012 - X B 1/12, [X.]/NV 2012, 1616, Rz 9; vom 03.02.2016 - XI B 53/15, [X.]/NV 2016, 954, Rz 36; vom 11.02.2020 - XI B 69, 70/19, [X.]/NV 2020, 891, Rz 5).

c) Hinsichtlich der Rüge, das [X.] habe gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen, fehlt es an der erforderlichen Darlegung.

aa) Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 [X.]O entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Gesamtergebnis des Verfahrens umfasst den gesamten durch das Klagebegehren begrenzten und durch die Sachaufklärung des Gerichts und die Mitverantwortung der Beteiligten konkretisierten [X.]. Insbesondere verpflichtet § 96 Abs. 1 Satz 1 [X.]O das Gericht, den Inhalt der ihm vorliegenden Akten vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen. § 96 Abs. 1 Satz 1 [X.]O ist danach zum Beispiel verletzt, wenn das [X.] seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde legt, der dem schriftlich festgehaltenen Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder wenn eine nach den Akten klar feststehende Tatsache oder sonst Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens unberücksichtigt geblieben sind (vgl. z.B. [X.] vom 26.06.2021 - VIII B 46/20, [X.], 1511, Rz 23; vom 20.09.2022 - VIII B 82/21, [X.], 1295, Rz 27; jeweils m.w.[X.]). Bei der Prüfung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, ist der --gegebenenfalls auf einer anderen Vertragsauslegung und Sachverhaltswürdigung beruhende-- materiell-rechtliche Standpunkt des [X.] zugrunde zu legen (vgl. z.B. [X.] vom 15.12.2008 - IX B 39/08, juris, unter 2.b; vom 20.09.2022 - VIII B 82/21, [X.], 1295, Rz 27).

bb) Einen Verstoß gegen die Verpflichtung aus § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 [X.]O hat das [X.] nicht aufgezeigt.

Soweit das [X.] geltend macht, dass die Auslegung der mündlichen Vereinbarung über den Auslagenersatz durch das Gericht nicht dem schriftlichen Vortrag der Klägerin entspreche, legt es schon nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O entsprechend dar, welche Schlussfolgerungen sich dem [X.] ausgehend von dessen [X.] Standpunkt, dass die Kosten einer in die Verwaltung einer Tochtergesellschaft eingreifenden Holdinggesellschaft zu den allgemeinen Aufwendungen des Steuerpflichtigen gehörten und als solche Kostenelemente seiner Leistungen seien, aufgrund dieser Tatsachen hätten aufdrängen müssen. Ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 [X.]O liegt im Übrigen nicht bereits deshalb vor, weil das [X.] --wie das [X.] mit seinem Vorbringen , dass das [X.] die Rechtsfrage zum Vorsteuerabzug für Gemeinkosten und die Rechtsfrage zum Abhängigkeitsverhältnis des Entgelts zum Umfang der Leistung auf unzulässige Weise vermische, im [X.] geltend macht-- den ihm vorliegenden Akteninhalt nicht entsprechend den klägerischen Vorstellungen gewürdigt hat oder die Würdigung fehlerhaft erscheint. Insoweit handelt es sich um materiell-rechtliche Fehler, nicht indes um einen [X.] (vgl. z.B. [X.] vom 12.09.1996 - X B 76/96, [X.]/NV 1997, 246; vom 24.04.2007 - VIII B 251/05, [X.]/NV 2007, 1521; vom 18.06.2012 - VI B 108/11, [X.]/NV 2012, 1612; jeweils m.w.[X.]).

4. Der Beschluss ergeht nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]O ohne weitere Begründung und ohne erneute Wiedergabe des Tatbestands (vgl. dazu das im ersten Rechtsgang ergangene [X.]-Urteil vom 12.02.2020 - XI R 24/18, [X.]E 268, 351, [X.] 2022, 191).

5. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

XI B 13/22

10.01.2024

Bundesfinanzhof 11. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 12. November 2021, Az: 5 K 7227/15, Urteil

§ 96 Abs 1 S 1 Halbs 1 FGO, § 105 Abs 2 Nr 5 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 119 Nr 6 FGO, § 135 Abs 2 FGO, Art 9 EGRL 112/2006

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10.01.2024, Az. XI B 13/22 (REWIS RS 2024, 277)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 277

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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