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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 376/15
vom
14. Oktober 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen
besonders schweren Raubes u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 14. Oktober 2015
beschlos-sen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. März 2015 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] durch seine Revision jeweils entstan-denen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zum Antrag des [X.] bemerkt der Senat:
Die Ablehnung des minder schweren Falles mit der Begründung, dass die Vo-raussetzungen des § 21 StGB nicht sicher, sondern nur aufgrund des [X.] festgestellt worden seien, ist zwar rechtsfehlerhaft; gleichwohl ist die verhängte Strafe angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1a StPO (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Oktober 2005
1 StR 369/05).
Sander Schneider
Berger
Bellay Feilcke
Meta
14.10.2015
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2015, Az. 5 StR 376/15 (REWIS RS 2015, 3959)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 3959
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