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PDF anzeigen5 StR 574/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 20. März 2002in der Strafsachegegenwegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Bandenhehlerei u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 20. Mrz 2002beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil [X.] vom 20. April 2001 [X.] das Verfahren im Fall II. 4 der Urteils-gründe (Tat vom 30. September 2000, [X.] der [X.]) gemß § 206a Abs. 1 StPO eingestellt. [X.] die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und diedem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen; 2. das vorgenannte [X.]) im Schuldspruch wie folgt neu ge-faßt: Der Angeklagte ist der Beihilfe zur [X.] in zwei Fllen und des Fahrens ohneFahrerlaubnis in zwei Fllen schuldig, b) im Ausspruch über die Ge-samtfreiheitsstrafe aufgehoben.1. Die weitergehende Revision wird [X.]. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sachezu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über dieverbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andereStrafkammer des [X.] 3 -G r ü n d [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur gewerbs-mûigen Bandenhehlerei in zwei Fllen und Fahrens ohne Fahrerlaubnis indrei Fllen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Mona-ten verurteilt. Ferner hat es eine Sperrfrist von vier Jahren fr die [X.] einer Fahrerlaubnis festgesetzt und den PKW [X.] (amtliches Kenn-zeichen: [X.]) eingezogen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revi-sion des Angeklagten mit der Sachbeschwerde.Im Fall II. 4 der [X.](Tat vom 30. September 2000, [X.]der Anklage) liegt [X.] vor. Soweit die Revision den verblei-benden Schuldspruch angreift, ist sie [X.] im Sinne des § 349 Abs.2 StPO, zum Rechtsfolgenausspruch hat sie teilweise Erfolg (§ 349 Abs. 4StPO).Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgefrt:fiDie Revision hat teilweise Erfolg, weil der Verurteilung wegen [X.] ohne Fahrerlaubnis in einem Fall das von Amts wegen zu beachtendeVerfahrenshindernis des [X.]s (vgl. BGHSt 20, 292, 293)entgegensteht bzw. ein solches jedenfalls nicht zweifelsfrei [X.] kann (vgl. Senat, [X.]. vom 16. Mai 1995 [X.] 5 StR 181/95).Soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, am [X.]‚, das wreder 30. September 2000, in [X.] [X.] mit seinem Fahrzeug [X.] sein ([X.]), handelt es sich um ein Fassungsversehen, wie der aus-drckliche Hinweis auf [X.]. 6 der Anklage‚ belegt. In der unverrt zuge-lassenen Anklageschrift vom 21. Februar 2001 ist dem Angeklagten in [X.] 4 -sem Unterpunkt eine am 4. Oktober 2000 begangene Tat zur Last gelegtworden ([X.], 101 d.A.). Durch rechtskrftiges Urteil des [X.] vom 26. Februar 2001 [X.] 305 Ds 319/00 [X.] ist der Ange-klagte wegen eines ebenfalls an diesem Tage mit seinem Fahrzeug began-genen [X.] gegen § 21 StVG verurteilt worden ([X.]. 36/37 BA). [X.] in diesem Urteil der [X.] als Tattag genannt, doch ergibt [X.] mit der dortigen Anklage ([X.]. 18 aaO) und der Urteilsaufbau, [X.]es sich hierbei um ein Schreibversehen (01 statt 10) handelt. Tatort [X.] sind in beiden Fllen etwa dieselben. [X.] hinaus ist einer [X.], die die [X.] aufgenommen haben ([X.]. 19/19RBA), derselbe, der nach vorlfiger Festnahme des Angeklagten in vorlie-gender Sache die Einlieferungsanzeige vom 4. Oktober 2000 unterschriebenhat (Bd. I [X.]. 193 d.A.). Bei dieser Sachlage liegt es nahe, wird sich [X.] bei weiteren Ermittlungen nicht mehr sicher ausschlieûen lassen, [X.] inbeiden Urteilen dieselbe Tat geahndet wurde.Das Verfahren ist mithin im beantragten Umfang einzustellen, was [X.] die Grundlage entzieht. Die Einziehung und die [X.] werden dadurch nicht berrt. Die Festsetzung einer neuen Ge-samtstrafe durch den Senat kommt hier nicht in Betracht, zumal da auch ei-ne- 5 -Gesamtstrafenbildung mit den im genannten Urteil des Amtsgerichts er-kannten Einzelstrafen in Betracht zu ziehen sein wird.flDem tritt der Senat bei.[X.] Hr RaumBrause Schaal
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20.03.2002
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2002, Az. 5 StR 574/01 (REWIS RS 2002, 3984)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3984
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