Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2012, Az. 4 StR 173/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 5022

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 173/12

vom
4. Juli
2012
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 4.
Juli
2012
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten B.

gegen das Urteil
des [X.] vom 11.
Januar 2012 wird
a)
das Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Unterbringung dieses Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt unterblieben ist,
b)
das Urteil, soweit es ihn betrifft,
dahin ergänzt, dass die Höhe eines Tagessatzes der für die Fälle
1 bis 10 ver-hängten Geldstrafen jeweils 1
Euro beträgt.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in zehn Fällen und wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer
1
-
3
-
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hierge-gen gerichtete, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg (§
349 Abs.
4 [X.]); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 [X.].
1.
Als durchgreifend rechtsfehlerhaft erweist sich, dass das [X.] keine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt gemäß §
64 StGB getroffen hat. Hierzu bestand jedoch Anlass. Denn der Angeklagte konsumierte regelmäßig Drogen, dies war für ihn eine "feste Gewohnheit" geworden (UA
S.
6), er "ist im Vorfeld der Taten selbst in eine Drogenabhängigkeit geraten" (UA
S.
21; ähnlich UA
S.
19
f.) und er beging die Taten, "um seine Einkünfte durch Drogengeschäfte aufzubessern", weil es für ihn schwierig geworden war, "den immer größere Ressourcen verbrauchen-den Drogenkonsum zu finanzieren" (UA
S.
8).
Der Hinweis der Strafkammer, dass beim Angeklagten, der seine "Sucht-problematik allein bewältigen" wolle, eine Zurückstellung der Strafvollstreckung nach §
35 BtMG in Betracht komme, "sollte er diesen Entschluss überdenken" (UA
S.
22), ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Denn die Unterbringung nach §
64 StGB geht dieser dem Vollstreckungsverfahren vorbehaltenen Maß-nahme vor
(st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss
vom 22.
Februar 2011

4
StR
5/11).
Der Umstand, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§
358 Abs.
2 Satz
3 [X.]). Er hat die Nichtanwendung des §
64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. [X.], Urteil vom 7.
Oktober 1992

2
StR
374/92, [X.]St 38, 362
f.). Über die [X.] ist daher 2
3
4
-
4
-
unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§
246a Satz
2 [X.]) neu zu ent-scheiden.
2.
Der Senat holt ferner

-
wie vom [X.] mit zutreffender Begründung beantragt
-
die vom Tatrichter unterlassene Festsetzung der
[X.] für die in den Fällen
1 bis 10 der Urteilsgründe verhängten Geldstrafen nach.
3.
Eine Erstreckung der Entscheidung (§
357 [X.]) auf die nicht [X.] führenden Mitangeklagten kommt nicht in Betracht (vgl. [X.], [X.], 55.
Aufl.,
§
357 Rn.
15 mwN).
Mutzbauer
Roggenbuck
Schmitt

Bender
Quentin
5
6

Meta

4 StR 173/12

04.07.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2012, Az. 4 StR 173/12 (REWIS RS 2012, 5022)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5022

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