Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 12.06.2018, Az. 2 BvR 991/18

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2018, 7975

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Subsidiarität gegenüber fachgerichtlichem Eilrechtsschutz - hier: Möglichkeit eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem §§ 152a Abs 6 VwGO iVm § 149 Abs 1 S 2 VwGO


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 [X.] ist derzeit im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität unzulässig.

2

Der Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung hinaus alle ihm nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um den zur vorläufigen Abwehr der geltend gemachten Grundrechtsverletzung erstrebten Eilrechtsschutz zu erlangen (vgl. [X.] 68, 368 <389>; 74, 102 <113>; 104, 65 <70>; 107, 395 <414>; 112, 50 <60>).

3

Dies ist hier nicht geschehen. Die Beschwerdeführer haben beim Verwaltungsgerichtshof Anhörungsrüge gegen die letztinstanzliche fachgerichtliche Entscheidung in der Hauptsache erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Diese kann gemäß § 152a Abs. 6 in Verbindung mit § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung verbunden werden. Einen solchen Antrag haben die Beschwerdeführer offenbar nicht gestellt.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 991/18

12.06.2018

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvR

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 9. April 2018, Az: 3 A 2512/16 Z.A., Beschluss

§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 149 Abs 1 S 2 VwGO, § 152a Abs 6 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 12.06.2018, Az. 2 BvR 991/18 (REWIS RS 2018, 7975)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7975

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1 BvR 340/19

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