Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2012, Az. 2 StR 397/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 505

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 397/12
vom
12.
Dezember 2012
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
schwerer räuberischer Erpressung

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2012 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 7. Dezember 2011, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufge-hoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden [X.].

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] von Einzelstrafen aus früheren Urteilen zu [X.] von 14
beziehungsweise 15
Jahren verurteilt. Hiergegen richten sich die jeweils auf eine Verfahrensrüge sowie die Sachbeschwerde gestützten Revisionen dieser Angeklagten. Die Rechtsmittel haben mit der im [X.] gleich lautenden Verfahrensrüge Erfolg, soweit es den Strafausspruch betrifft. Im Übrigen sind
sie unbegründet im Sinne von §
349 Abs. 2 StPO.
1
-
3
-
Nach dem durch das Protokoll der Hauptverhandlung bestätigten [X.] der Angeklagten hat das [X.] nach den [X.] des [X.] der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger die [X.] unterbrochen und an einem
weiteren Verhandlungstag sein Urteil verkündet. Dabei wurde den Angeklagten entgegen §
258 Abs.
2 -
2. Halbsatz
-
und Abs. 3 StPO nicht das letzte Wort gewährt. Dies war rechtsfehlerhaft (§
337 Abs. 2 StPO).
Der Senat kann zwar ausschließen, dass der Schuldspruch auf diesem Verfahrensfehler beruht, weil die Angeklagten die Tatbegehung glaubhaft ein-geräumt haben. Nicht auszuschließen ist jedoch, dass das [X.] nach Ermöglichung des letzten Wortes durch die beiden Angeklagten jeweils zur Verhängung anderer Einzel-
und Gesamtstrafen gelangt wäre.

Becker

Fischer

Schmitt

Berger

Eschelbach

2
3

Meta

2 StR 397/12

12.12.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2012, Az. 2 StR 397/12 (REWIS RS 2012, 505)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 505

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