Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2015, Az. 2 StR 124/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 5807

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[X.]:[X.]:BGH:2015:070915B2STR124.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 124/15
vom
7. September 2015
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts
und
der
Beschwerdeführer
am 7. September 2015
gemäß §
349 Abs.
2 und 4
StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten K.

und R.

wird das Urteil des [X.] vom 12.
Dezember 2014, soweit es sie betrifft, jeweils im Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwie-sen.
3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden [X.].

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten K.

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und uner-laubtem Führen einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Den Angeklagten R.

hat es wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit besonders schwerem Raub zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Revisi-onen der Angeklagten haben mit der Sachrüge im Strafausspruch Erfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet (§
349 Abs.
2 StPO).
1
-
3
-
1. Die Strafzumessung bezüglich des Angeklagten K.

hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Das [X.] hat im Rahmen der Strafzumessung die Tatausfüh-rung zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt und dabei unter anderem strafschärfend darauf abgestellt, dass er, der einstige Polizeischüler

sich we-nige Stunden vor der Tat im [X.] darüber informiert habe, welche Strafe auf einen bewaffneten Überfall

stehe, und dass er die Tat in Kenntnis der hohen Strafandrohung

begangen habe. Damit ist dem Angeklagten im Ergebnis als straferhöhend der Umstand angelastet worden, dass er sich trotz positiver Kenntnis von der hohen Straferwartung nicht von der Begehung der Tat abhal-ten ließ, hierin liegt ein Verstoß gegen §
46 Abs.
3 StGB.

b) [X.] hat das [X.] außerdem berücksichtigt, dass der Angeklagte Zweifel, die bei ihm und dem Angeklagten R.

unmittelbar vor Tatbegehung aufgekommen waren, schließlich
beiseite gewischt habe. Auch diese Erwägung lässt besorgen, dass das [X.] die Tatbegehung als sol-che strafschärfend berücksichtigt hat,
und verstößt daher gegen §
46 Abs.
3 StGB.
c) Soweit das [X.] schließlich zum Nachteil des [X.] hat, dass er die [X.] nicht zur Erfüllung einer Verbindlichkeit, sondern für eine Urlaubsreise verwendet
habe, lässt dies besorgen, dass der Tatrichter

ungeachtet des ihm insoweit eingeräumten Spielraums

dem An-geklagten das Fehlen eines Strafmilderungsgrunds strafschärfend angelastet hat.
2. Auch die Strafzumessung bezüglich des Angeklagten R.

ist nicht frei von [X.]. Die Erwägungen der Kammer zum Ausmaß seiner [X.] sind jedenfalls unklar. Einerseits ist strafmildernd berücksichtigt, 2
3
4
5
6
-
4
-
dass der Angeklagte während des unmittelbaren Tatgeschehens nicht die
aktive Rolle

eingenommen habe (UA S.
48). Andererseits hat das [X.] zum Nachteil des Angeklagten gewertet, dass ihm eine entscheidende Rolle

mit herausgehobener Bedeutung für die Tatdurchführung

zugekommen und seine Tatbeteiligung im Vergleich zum Mitangeklagten K.

gleichgewichtig

(UA S.
49) gewesen sei. Diese Erwägungen lassen besorgen, dass dem Ange-klagten schon die mittäterschaftliche Tatbeteiligung selbst strafschärfend ange-lastet worden ist. Dies verstößt gegen §
46 Abs.
3 StGB.
3. Einer Aufhebung der zugrunde liegenden Feststellungen, die rechts-fehlerfrei getroffen sind, bedarf es nicht. Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen, die zu den in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen nicht in Widerspruch stehen.
Fischer Eschelbach Ott

Zeng

Bartel

7

Meta

2 StR 124/15

07.09.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2015, Az. 2 StR 124/15 (REWIS RS 2015, 5807)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5807

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 StR 124/15

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