Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.01.2024, Az. XII ZB 334/23

12. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 664

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Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 13. Zivilkammer des [X.] vom 23. Juni 2023 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Eine Wertfestsetzung (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (§ 74 Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG).

2

Zu Recht macht die Rechtsbeschwerde mit ihrer Verfahrensrüge geltend, dass das Beschwerdegericht keine Feststellungen zur Sachkunde des zuletzt tätigen Sachverständigen Dr. med. H. getroffen hat.

3

1. Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 FamFG soll der - in einem Betreuungsverfahren mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte - Sachverständige Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Ergibt sich die Qualifikation nicht ohne Weiteres aus der Fachbezeichnung des Arztes, ist seine Sachkunde vom Gericht zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Senatsbeschluss vom 23. November 2016 - [X.] 385/16 - FamRZ 2017, 234 Rn. 8 mwN).

4

2. Dem wird der angefochtene Beschluss nicht gerecht. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung maßgeblich auf das vom Amtsgericht eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. med. H. vom 7. November 2022 gestützt. Dem Sachverständigengutachten lassen sich aber ebenso wenig wie dem Gutachtensauftrag des Amtsgerichts eine Facharztbezeichnung oder sonstige Angaben zur Qualifikation des Sachverständigen entnehmen. Gesonderte Feststellungen zu dessen Sachkunde auf dem Gebiet der Psychiatrie sind weder vom Amtsgericht noch vom Beschwerdegericht getroffen worden. Das Beschwerdegericht hat zwar den Inhalt des Gutachtens weitgehend wörtlich wiedergegeben und sich diesen zu eigen gemacht; es hat jedoch nicht geprüft oder jedenfalls in seiner Entscheidung nicht dargelegt, ob der Sachverständige über die für die Erstattung psychiatrischer Gutachten notwendige Sachkunde verfügt. Allein aus seinem akademischen Grad „Dr. med.“ lässt sich ebenfalls nicht auf eine den Anforderungen des § 280 Abs. 1 FamFG genügende Qualifikation des Sachverständigen schließen.

5

3. Die Zurückverweisung gibt dem [X.] auch Gelegenheit, konkrete tatrichterliche Feststellungen zum objektiven Betreuungsbedarf (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 15. November 2023 - [X.] 222/23 - juris Rn. 6 mwN) für alle Bereiche des angeordneten [X.] zu treffen.

[X.]     

      

[X.]     

      

Botur 

      

Krüger     

      

[X.]     

      

Meta

XII ZB 334/23

17.01.2024

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 23. Juni 2023, Az: 13 T 889/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.01.2024, Az. XII ZB 334/23 (REWIS RS 2024, 664)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 664

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 222/23

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