Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2012, Az. XII ZB 454/11

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 6337

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.]

vom

16. Mai 2012

in der
Betreuungssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG §§
68, 278, 280, 293; BGB §
1896 Abs.
1
a
a)
Gemäß §
280 Abs.
1 Satz
2 FamFG soll der -
in einem Betreuungsverfah-ren
mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte
-
Sachverständige Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Sind diese Voraussetzungen nicht festgestellt oder sonst ersichtlich, hat das Gericht darzulegen, warum ausnahmsweise eine Begutachtung durch einen Sachverständigen mit einer anderen Qualifikation geboten erscheint (im [X.] an Senatsbeschlüsse vom 15.
September 2010

XII
ZB
383/10
-
FamRZ 2010, 1726 Rn.
13 und vom 19.
Januar 2011

XII
ZB
256/10
-
FamRZ 2011, 637 Rn.
17).
b)
Von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren sind in der Regel neue Erkenntnisse im Sinne des §
68 Abs.
3 Satz
2 FamFG zu erwarten, wenn der Betroffene an seinem in der amtsgerichtlichen Anhörung erklärten Einverständnis mit einer Betreuung im Beschwerdeverfahren nicht mehr festhält (im [X.] an Senatsbeschluss vom 16.
März 2011

XII
ZB
601/10
-
FamRZ 2011, 880 Rn.
16).
[X.], Beschluss vom 16. Mai 2012 -
XII [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 16.
Mai 2012
durch die [X.], Schilling, Dr.
Günter, Dr.
Nedden-Boeger und Dr.
Botur
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 13.
Zivilkammer des [X.] vom 4.
August 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Land-gericht zurückverwiesen.
[X.]: 3.000

Gründe:
I.
Die Betroffene wendet sich gegen die Erweiterung der für sie eingerichte-ten Betreuung auf den Aufgabenkreis der Vermögenssorge.
Die 1926 geborene Betroffene steht seit November 2010 unter [X.]. Zunächst umfasste die Betreuung die [X.] der [X.] einschließlich hiermit verbundener Aufenthaltsbestimmung, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten-
und Sozialleistungsträgern, Heimangelegenheiten
sowie die Entgegennahme, das Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen [X.].
1
2
-
3
-
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens hat das Amtsgericht die Betreuung mit Beschluss vom 6.
Juni 2011 um den Aufgabenkreis [X.] erweitert. Das [X.] hat die Beschwerde der Betroffenen
zu-rückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbe-schwerde.

II.
[X.] ist zulässig und begründet.
1. [X.] ist gemäß §
70 Abs.
3 Satz
1 Nr.
1 FamFG statthaft. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des [X.] ohne Zulassung namentlich in [X.] zur Bestel-lung eines Betreuers statthaft. Hierunter fällt auch die Erweiterung der [X.] (Senatsbeschluss vom 8.
Juni 2011 -
XII
ZB
43/11
-
FamRZ 2011, 1289 Rn.
5).
2. [X.] hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das [X.].
Die angegriffene Entscheidung ist in [X.].
a) Das [X.], das die Betroffene nicht persönlich angehört hat, hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Dass die Betroffene betreuungsbedürftig sei, ergebe sich insbesondere aus dem eingeholten ärztlichen Gutachten vom 9.
Mai 2011. Danach leide sie an einer mittelgradigen Demenz am ehesten vom Mischtyp bei Diabetes melli-3
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8
9
-
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-
tus, Hypertonie und Herzinsuffizienz. Sie könne keine ihrer Angelegenheiten einschließlich ihrer Vermögenssorge und ihrer Postangelegenheiten selbst be-sorgen. Krankheitsbedingt sei die Betroffene nicht mehr zu einer freien Willens-bestimmung in der
Lage und daher auch nicht mehr geschäftsfähig. Aufgrund ihrer geistigen Defizite und ihrer körperlichen Einschränkungen
infolge ihrer Al-tersgebrechlichkeit könne sie sich um keine ihrer Angelegenheiten mehr selbst kümmern. Sie habe auch keinen ausreichenden Überblick über ihre Vermö-gensverhältnisse. Gegen Manipulationsversuche Dritter könne sie sich nicht wehren, sie könne auch ihre eigenen Interessen nicht mehr selbst sicher vertre-ten. Nach Angaben der Sachverständigen bestünden keine anderen Behand-lungs-
und Rehabilitationsmöglichkeiten. An den nachvollziehbar begründeten Ausführungen der gerichtsbekannt sorgfältigen und kompetenten [X.] zu zweifeln, bestehe für die Kammer im vorliegenden Verfahren kein An-lass. Sie sei der Kammer aus vielen Betreuungs-
und Unterbringungsverfahren bekannt. Überdies würden die Feststellungen der Sachverständigen von den Angaben der übrigen Verfahrensbeteiligten gestützt. Ausweislich der Stellung-nahme der Betreuungsstelle
sei die Betroffene mit der Erweiterung der
[X.] auf den Aufgabenkreis der Vermögenssorge einverstanden. Die Betroffene habe eine entsprechende Zustimmungserklärung auch persönlich am 23.
Mai 2011 unterschrieben. Angesichts der Feststellung der Sachverständigen, dass die Betroffene krankheitsbedingt nicht mehr zu einer freien Willensbestimmung in der Lage sei, komme es auf dieses Einverständnis allerdings nicht an.
b) Diese Ausführungen und
das vom Beschwerdegericht durchgeführte Verfahren halten
einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Zum einen hat das Beschwerdegericht nicht in der gebotenen Weise festgestellt, dass die Sach-verständige über eine ausreichende Qualifikation verfügt. Zum anderen hätte es die Betroffene bei der konkreten Sachlage vor seiner Entscheidung persönlich anhören müssen.
10
-
5
-
aa) Gemäß §
280 Abs.
1 FamFG hat vor der Bestellung eines Betreuers eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden.
(1)
Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Ergibt sich die Qualifikation -
wie hier
-
nicht ohne Weiteres aus der Fachbezeichnung des Arztes, ist seine Sachkunde vom Gericht zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen (Senatsbeschlüsse vom 19.
Januar 2011 -
XII
ZB
256/10
-
FamRZ 2011, 637 Rn.
17 und vom 15.
September 2010 -
XII
ZB
383/10
-
FamRZ
2010, 1726 Rn.
13 jeweils mwN).
Zwar ermöglicht die Formulierung in §
280 Abs.
1 Satz
2 FamFG ("soll") dem Gericht auch die Bestellung eines
Sachverständigen mit einer anderen Qualifikation (vgl. [X.]/[X.] FamFG 17.
Aufl. §
280 Rn.
10; [X.]/Weinreich/[X.] FamFG 3.
Aufl. §
280 Rn.
27; Prütting/[X.]/[X.] FamFG 2.
Aufl.
§
280 Rn.
19). Die Beauftragung eines Gutachters, der nicht die Voraussetzungen von §
280 Abs.
1 Satz
2 FamFG erfüllt, ist als Ausnahme in der Endentscheidung jedoch besonders zu begründen (Prütting/[X.]/[X.] FamFG 2.
Aufl. §
280 Rn.
19).
(2) Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des [X.] nicht gerecht. Obgleich schon die Beschwerde die erforderliche Speziali-sierung der Sachverständigen in Frage gestellt hatte
und sich aus der Berufs-
bzw. Tätigkeitsbezeichnung der Sachverständigen ("Ärztin")
keine weiteren [X.] herleiten lassen, hat sich das [X.] nicht veranlasst gesehen, weitere Feststellungen zu der erforderlichen Qualifikation der Gutachterin zu treffen. Allein der allgemein gehaltene Hinweis des [X.], wo-nach an den nachvollziehbar begründeten Ausführungen der gerichtsbekannt sorgfältigen und kompetenten Sachverständigen zu zweifeln für die Kammer im 11
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13
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-
6
-
vorliegenden Verfahren kein Anlass bestehe und die Sachverständige der Kammer aus vielen Betreuungs-
und Unterbringungsverfahren als sorgfältig arbeitende und fachkundige
Sachverständige bekannt sei, vermag den [X.] der konkret erforderlichen Qualifikation nicht zu ersetzen.
(3) Ist der
Sachverständige nicht hinreichend qualifiziert, darf sein [X.] nicht verwertet werden
(Senatsbeschluss vom 19.
Januar 2011

XII
ZB
256/10
-
FamRZ 2011, 637 Rn.
19).
bb) Die angegriffene Entscheidung ist aber auch deshalb [X.] ergangen, weil das Beschwerdegericht die Betroffene nicht persönlich angehört hat.
(1) Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen besteht nach §
68 Abs.
3 Satz
1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. [X.] kann das Beschwerdegericht nach §
68 Abs.
3 Satz
2 FamFG von der persönlichen Anhörung absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vor-genommen worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen [X.] zu erwarten sind (Senatsbeschlüsse
vom 16.
März 2011

XII
ZB
601/10
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FamRZ 2011, 880 Rn.
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und vom 11. April 2012

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504/11
-
juris Rn.
6).
(2) Nach diesen Anforderungen hätte das Beschwerdegericht vorliegend die Betroffene anhören müssen.
(a) Dabei war eine Anhörung durch das Beschwerdegericht
freilich nicht schon deshalb geboten, weil das Amtsgericht die Betroffene vor der Erweite-rung des [X.]s auf die Vermögenssorge nicht noch einmal angehört hatte.
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-
7
-
Nach §
278 Abs.
1 Satz
1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der (erstmaligen) Bestellung eines Betreuers persönlich anzuhören. Gemäß §
293 Abs.
1 FamFG gelten für die -
hier im Streit stehende
-
Erweiterung des [X.]s des Betreuers die Vorschriften über die Anordnung dieser Maßnahme zwar entsprechend. Nach §
293 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 FamFG bedarf es einer persönlichen Anhörung nach §
278 Abs.
1 FamFG jedoch nicht, wenn diese Verfahrenshandlung -
wie hier
-
nicht länger als sechs Monate zurück-liegt.
(b) Die Anhörung durch das Beschwerdegericht war vorliegend jedoch deshalb erforderlich, weil von einer Anhörung durch das Beschwerdegericht zusätzliche Erkenntnisse zu erwarten waren. Denn bei Erlass des amtsgerichtli-chen Beschlusses
war die Betroffene mit der Erweiterung des [X.]s
auf die Vermögenssorge einverstanden. Daher brauchte das Amtsgericht ins-besondere nicht zu prüfen, ob die Betroffene zur Bildung eines freien Willens in der Lage war (vgl. §
1896 Abs.
1
a BGB). Nach
Eingang der Beschwerde hat sich die zu beurteilende Sachlage signifikant verändert. Dabei ist ohne Belang, dass die Betroffene offensichtlich gegenüber der Betreuungsbehörde noch ihr Einverständnis mit der Ausweitung der Bereuung auf die Vermögenssorge er-klärt hat. Denn auf die Nachfrage des Gerichts, ob die Betroffene ihre Be-schwerde zurücknehmen wolle, hat ihr Verfahrensbevollmächtigter ausdrücklich erklärt, dass die Beschwerde aufrecht erhalten bleibe und dass die Betroffene den Begriff der Betreuung offensichtlich nicht zutreffend verstehe.
Nunmehr wäre
also zu prüfen
gewesen, ob gemäß §
1896 Abs.
1
a BGB der freie Wille der Betroffenen gegen eine Ausweitung der Betreuung hätte sprechen können. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Amtsge-richt hinsichtlich der Erweiterung der Betreuung auf den Aufgabenkreis [X.] eine Begutachtung angeordnet hat und ausweislich des Gutachtens 21
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-
die Betroffene nicht mehr zu einer freien Willensbestimmung in der Lage ist. Denn die
Einholung eines Gutachtens entbindet den Tatrichter nicht davon, sich durch eine Anhörung der Betroffenen
selbst einen Eindruck davon zu verschaf-fen, ob der Betroffene tatsächlich nicht in der Lage ist, einen freien Willen zu bilden
(Senatsbeschluss vom 16.
März 2011 -
XII
ZB
601/10
-
FamRZ 2011, 880 Rn.
16).
c) Da nicht auszuschließen ist, dass die angefochtene Entscheidung auf den festgestellten Verfahrensfehlern beruht, ist sie aufzuheben und die Sache an das [X.] zurückzuverweisen. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt, weil mangels hinreichender Tatsachenfeststellung die Sache noch nicht entscheidungsreif ist (vgl. §
74 Abs.
6 Satz
1 und 2 FamFG).
Die Zurückverweisung gibt dem [X.] gegebenenfalls
die Möglich-keit, sich
mit den
im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten im Einzelnen auseinanderzusetzen und bei der Frage, inwieweit eine Betreuung auch hinsichtlich der Vermögenssorge erfor-derlich ist, den Einwand zu beachten, wonach sie nach der Erfahrung mit ihrem

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9
-
früheren Lebensgefährten, der sie in [X.] in strafrechtlich relevan-ter Weise hintergangen hatte, keine Einmischung von fremden Personen in ihre Vermögensangelegenheiten wünsche.

Dose

Schilling

Günter

Nedden-Boeger

Botur

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.06.2011 -
XVII 1104/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 04.08.2011 -
13 [X.] -

Meta

XII ZB 454/11

16.05.2012

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2012, Az. XII ZB 454/11 (REWIS RS 2012, 6337)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6337

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 454/11

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