Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2003, Az. VI ZR 184/03

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 569

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[X.] ZR 184/03vom25. November 2003in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 25. November 2003 durch [X.] Richterin Dr. Müller, [X.] [X.], die Richterin [X.] [X.] und Zollbeschlossen:Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der [X.] des 27. Zivilsenats des [X.] vom6. Mai 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß dieSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidungdes Revisionsgerichts erfordert und auch die Voraussetzungenanderer Zulassungsgründe nicht gegeben sind(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zwar hat das Berufungsgericht bei derBerechnung des [X.] der Kläger die Regelung in§ 116 Abs. 3 [X.] außer [X.] gelassen. Es hat infolgedessen [X.] der Sozialversicherungsträger (Witwen- [X.]) auf den nicht vom Schadensersatzanspruchabgedeckten Unterhaltsbetrag angerechnet und - da dieser nicht vollausgeschöpft wird [X.] die Hinterbliebenenrenten bei der [X.] des Anspruchs gegen die Beklagten unberücksichtigt gelassen.Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat [X.] aber damit nicht den von der Gesetzeslage und [X.] ([X.], 84 ) abweichenden Rechtssatzaufgestellt, daß auch bei Mitverschulden des Geschädigtenein Quotenvorrecht zu seinen Gunsten besteht. Weder findet [X.] des §116 Abs. 3 [X.] im Berufungsurteil auch [X.] noch erfolgt eine Auseinandersetzung mit derhöchstrichterlichen Rechtsprechung, von der das Berufungsgerichtabweicht. Bei Berücksichtigung der gegebenen Umstände liegtvielmehr nahe, daß es sich um einen einfachen [X.] handelt. So stimmt die Berechnungsweise [X.] in dem fraglichen Punkt überein mit der der Klägerin der Berufungsbegründung, gegen die sich die Beklagten [X.] nicht gewandt haben. Die Vorschrift des § 116Abs. 3 [X.] wird auch in den weiteren Schriftsätzen der Parteiennicht erwähnt.Bei einem einfachen Rechtsanwendungsfehler ist der [X.] der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung aber [X.] gegeben, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu besorgenist, daß dem fehlerhaften Urteil ohne Korrektur durch [X.] ein Nachahmungseffekt zukommen oder eineWiederholungsgefahr damit verbunden sein könnte. Hingegen [X.] Fehlentscheidung nur in einem Einzelfall selbst dann nicht aus,wenn der Rechtsfehler offensichtlich oder von Gewicht ist (vgl. [X.],Beschluß vom 31. Oktober 2002, [X.], [X.], 259).Konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr oder einenNachahmungseffekt liegen vor, wenn sich die rechtsfehlerhafteBegründung des Urteils verallgemeinern läßt und überdies eine nichtunerhebliche Zahl künftiger Sachverhalte zu erwarten ist, auf welchedie Argumentation übertragen werden könnte. Solche Auswirkungensind im vorliegenden Fall nicht aufgezeigt. In den Gründen [X.] vertritt das Berufungsgericht zwar die [X.], daß wegen des Mitverschuldens des [X.] der Kläger für die Anrechnung der [X.] anzunehmen sei, so wie es bei [X.] des Erwerbseinkommens des [X.] - insoweit ist die Auffassung des Berufungsgerichtszutreffend (vgl. Senatsurteil vom 16. September 1986 [X.] VI ZR 128/85[X.] VersR 1987, 70 ff.) - besteht. Die Befürchtungen der Beschwerde,andere Instanzgerichte könnten der fehlerhaften Argumentation folgenoder § 116 Abs. 3 [X.] werde vom Berufungsgericht auch weiterhinunzutreffend angewandt, rechtfertigen wegen ihrer Allgemeinheit [X.] der Revision jedoch nicht. Es handelt sich lediglich umtheoretisch mögliche negative Entwicklungen, die nach jedemRechtsfehler eintreten können. Konkrete Anhaltspunkte dafür sind [X.] nicht ersichtlich.Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, [X.]. ZPO abgesehen.Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 38.425,04 DMMüller[X.]DiederichsenPaugeZoll

Meta

VI ZR 184/03

25.11.2003

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2003, Az. VI ZR 184/03 (REWIS RS 2003, 569)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 569

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