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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:120718BIIIZR187.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 187/17
vom
12. Juli 2018
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 12. Juli 2018 durch [X.] als Einzelrichter
beschlossen:
Soweit Rechtsanwalt Prof. Dr. Vorwerk beauftragt worden ist, die Revision unbeschränkt einzulegen und die Erfolgsaussichten zu
Gründe:
Die Entscheidung beruht auf § 33 Abs. 1 [X.]. Der Kläger hat im [X.] eine Verzögerung von vier Jahren sowie die Erhöhung des [X.] nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG
geltend gemacht. Daneben hat
er beantragt, die Unangemessenheit der Verfahrensdauer festzustellen. Das [X.] hat daraufhin den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 10.000
ten der Revision maßgebend. Für das Revisionsverfahren selbst verbleibt es bei der Streitwertfestsetzung gemäß Beschluss vom 21.
Juni 2018 (§
32 Abs.
1 [X.]).
Über den Antrag des Prozessbevollmächtigten des [X.] auf Festset-zung des [X.] gemäß § 33 [X.] entscheidet der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 [X.]; [X.], Beschluss vom 8. März 2017 -
X [X.], juris Rn. 1).
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Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht [X.] (§ 33 Abs. 9 [X.]).
Reiter
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 09.05.2017 -
7 [X.] 3/12 .EntV -
3
Meta
12.07.2018
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2018, Az. III ZR 187/17 (REWIS RS 2018, 6114)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 6114
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Einscheidung des Einzelrichters am Bundesgerichtshof über den Antrag auf Festsetzung des Wertes des Gegenstands
XI ZR 355/18 (Bundesgerichtshof)
(Besetzung des Gerichts für Antrag nach § 33 RVG auf Festsetzung des Wertes des Gegenstands …
XI ZR 189/07 (Bundesgerichtshof)
VIII ZR 383/18 (Bundesgerichtshof)
Rechtsanwaltskosten: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bei Verurteilung des Vermieters zur Mängelbeseitigung
17 W 234/16 (Oberlandesgericht Köln)
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