Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2018, Az. III ZR 187/17

III. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 6114

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:120718BIIIZR187.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 187/17
vom

12. Juli 2018

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 12. Juli 2018 durch [X.] als Einzelrichter

beschlossen:

Soweit Rechtsanwalt Prof. Dr. Vorwerk beauftragt worden ist, die Revision unbeschränkt einzulegen und die Erfolgsaussichten zu

Gründe:

Die Entscheidung beruht auf § 33 Abs. 1 [X.]. Der Kläger hat im [X.] eine Verzögerung von vier Jahren sowie die Erhöhung des [X.] nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG
geltend gemacht. Daneben hat
er beantragt, die Unangemessenheit der Verfahrensdauer festzustellen. Das [X.] hat daraufhin den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 10.000

ten der Revision maßgebend. Für das Revisionsverfahren selbst verbleibt es bei der Streitwertfestsetzung gemäß Beschluss vom 21.
Juni 2018 (§
32 Abs.
1 [X.]).

Über den Antrag des Prozessbevollmächtigten des [X.] auf Festset-zung des [X.] gemäß § 33 [X.] entscheidet der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 [X.]; [X.], Beschluss vom 8. März 2017 -
X [X.], juris Rn. 1).

1
2
-

3

-

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht [X.] (§ 33 Abs. 9 [X.]).

Reiter
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 09.05.2017 -
7 [X.] 3/12 .EntV -
3

Meta

III ZR 187/17

12.07.2018

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2018, Az. III ZR 187/17 (REWIS RS 2018, 6114)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6114

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17 W 234/16 (Oberlandesgericht Köln)


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III ZR 187/17

X ZB 11/16

III ZR 361/12

III ZR 91/13

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