Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2001, Az. 4 StR 565/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3473

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[X.] StR 565/00vom20. Februar 2001in der Strafsachegegenwegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 20. Februar 2001 [X.] Nebenklägerin [X.]wird für die [X.]-C. aus [X.] alsBeistand [X.] Nebenklägerin [X.], ihr in derRevisionsinstanz Prozeßkostenhilfe für die Hinzuzie-hung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.Gründe:Zu Ziffer 1:Der Antrag der Nebenklägerin [X.], ihr auch in der [X.] Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zubewilligen, ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allgemeinenRechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes nach§ 397 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StPO auszulegen.Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 397 a Abs. 2 StPO, die unteranderem eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt und auch deswe-gen für den Nebenkläger ungünstiger ist, kommt nur dann in Betracht, wenn [X.] für die Bestellung eines Beistandes nicht vorliegen ([X.] 1999, 2380).- 3 -Zu Ziffer 2:Dem Antrag der Nebenklägerin [X.] nach § 397 a Abs. 2 [X.] nicht entsprochen werden, da eine anwaltliche Vertretung im Hinblick [X.] nur vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegrün-dete Revision nicht erforderlich ist (BGHR StPO § 397 a Abs. 2 Prozeßkosten-hilfe 2). Die Bestellung eines Beistandes gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht in Betracht, da die Nebenklägerin bei Antragstellung bereits dassechzehnte Lebensjahr vollendet hatte.[X.] Maatz Kuckein

Meta

4 StR 565/00

20.02.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2001, Az. 4 StR 565/00 (REWIS RS 2001, 3473)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3473

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