Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2013, Az. 1 StR 390/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 1954

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 390/13

vom
15. Oktober
2013
in der Strafsache
gegen

wegen Steuerhinterziehung

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15.
Oktober 2013 gemäß §
154 Abs.
2, §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1b StPO beschlossen:

1.
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen Ziffer
1 und 2 der Anklageschrift vom 25.
November 2011 (Ziffer
II.
A.
1.
der Urteilsgründe) verurteilt worden ist.
2.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 20.
März 2013
a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Steuerhinterziehung in drei Fällen schuldig ist,
b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Ent-scheidung über die Gesamtstrafe nach §§
460, 462 StPO zu treffen ist.
3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
4.
Soweit das Verfahren eingestellt wurde, werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des [X.] auferlegt.
Über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels ist zugleich mit der Entscheidung über die Gesamtstrafe zu befinden.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten ([X.] zwischen drei Monaten und zwei Jahren und neun Monaten) verurteilt und zwei Monate dieser Freiheitsstrafe für vollstreckt erklärt. Der An-geklagte wendet sich gegen dieses Urteil und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Nach der aus der [X.] ersichtlichen Teileinstellung hat das Rechtsmittel nur zum [X.] Erfolg; im Übrigen ist es unbe-gründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
In den Fällen Ziffer
1 und 2 der Anklageschrift vom 25.
November 2011
(Ziffer
II.
A.
1.
der Urteilsgründe) rechtfertigen die bisherigen [X.] die Annahme mittäterschaftlicher Begehungsweise nicht (vgl. insoweit auch
[X.], Urteil vom 9.
April 2013 -
1
StR
586/12 Rn.
43 mwN). Der [X.] hat [X.] das Verfahren
aus prozessökonomischen Gründen (vgl.
[X.], Beschluss vom 9.
September 1997 -
1
StR
730/96, [X.]St 43, 237) auf Antrag des Gene-ralbundesanwalts
gemäß §
154 Abs.
2 StPO insoweit eingestellt und den Schuldspruch entsprechend geändert.
2.
Die Teileinstellung
hat die Aufhebung des [X.]s zur Folge. Der [X.] kann trotz des straffen [X.] der Einzelstrafen nicht sicher ausschließen, dass das [X.] ohne die in den Fällen
1 und 2 der Anklageschrift vom 25.
November 2011 festgesetzten
Einzelstrafen von drei Monaten (Fall
1 der Anklageschrift vom 25.
November 2011) und zwei Jahren (Fall
2
der Anklageschrift vom 25. November 2011) auf eine niedrigere Gesamt-freiheitsstrafe erkannt hätte.
1
2
3
-
4
-
3.
Der [X.] macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach §
354 Abs.
1b StPO zu entscheiden. Eine Verweisung auf das Beschlussverfahren nach §§
460, 462 StPO kann auch dann erfolgen, wenn -
wie hier
-
im Revisionsver-fahren eine oder mehrere Einzelstrafen durch Einstellung in Wegfall kommen und nur deshalb über die Gesamtstrafe neu zu befinden ist (vgl. [X.], [X.] vom 10.
Oktober 2006 -
1
StR
377/06 mwN; Beschluss vom 16.
No-vember 2004 -
4
StR
392/04, [X.], 223). Die nunmehr gebotene Ge-samtstrafenbildung aus den verbleibenden, jetzt rechtskräftigen Einzelstrafen für die Fälle
3 und 4 der Anklageschrift vom 25.
November 2011 (Ziffer
II.
A.
2.
der Urteilsgründe) sowie Fall
II.
B.
der Urteilsgründe obliegt somit dem nach §
462a Abs.
3 StPO zuständigen Gericht (vgl. [X.], Beschluss vom 28.
Oktober 2004 -
5
StR
430/04).
Wahl
Graf
Jäger

Cirener
Mosbacher
4

Meta

1 StR 390/13

15.10.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2013, Az. 1 StR 390/13 (REWIS RS 2013, 1954)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1954

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