Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.05.2023, Az. VIII ZR 197/21

8. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 3748

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Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des [X.] - 21. Zivilsenat - vom 15. Juni 2021 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin in Höhe eines Betrags von 1.287,39 € zum Nachteil der Kläger erkannt worden ist.

Weiter wird das vorbezeichnete Urteil auf die Revision der Beklagten - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - insoweit aufgehoben, als darin festgestellt wird, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, die in ihrem Schreiben vom 24. April 2019 enthaltene Preisanpassungsklausel des [X.] in den Wärmelieferungsvertrag der Parteien vom 15. Juni 2010 durch einseitige Erklärung einzuführen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist ein Energieversorgungsunternehmen, das im Wohngebiet "[X.]" in [X.] Kunden mit Fernwärme beliefert. Sie bezieht die Fernwärme ihrerseits von der [X.] (ab 2018 umfirmiert in [X.]; nachfolgend: [X.]).

2

Die Kläger sind Eigentümer eines mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks im vorgenannten Wohngebiet und wurden auf der Grundlage eines mit der [X.] am 15. Juni 2010 geschlossenen [X.] von dieser mit Fernwärme versorgt. Die jährlichen Abrechnungen für die von den Klägern abgenommene Fernwärme erstellte die Beklagte unter Zugrundelegung der in § 8 des [X.] enthaltenen Preisbestimmung ("Wärmepreis"), die in Absatz 1 als auf das [X.] bezogene [X.] einen Bereitstellungspreis für das Gebäude in Höhe von 0,42 € pro m2 beheizte Fläche und Monat sowie einen Arbeitspreis für die gelieferte Wärme in Höhe von 0,063 € pro kWh, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, vorsah. Nach § 8 Abs. 4 des [X.] war der Preis für die gelieferte Wärme nach Maßgabe der folgenden Vorschriften veränderlich:

"[X.]

Die jeweils gültigen Bereitstellungs- und Messpreise berechnen sich nach folgender Formel:

P = P2000(0,4 I/I2000 + 0,6 L/L2000)

P       

der jeweils gültige Preis gemäß vorstehender Berechnungsformel

                 

P2000 

der Basispreis

                 

I       

der jeweilige Jahresindex der Erzeugerpreise für gewerbl. Produkte, veröffentlicht vom [X.], Fachserie 17 Reihe 2

                 

I2000 

der Basisindex

                 

L       

die jeweils gültige Jahreslohnindexziffer für Arbeiter der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme-, Wasserversorgung, veröffentlicht vom [X.], Fachserie 16, Reihe 4.3

                 

L2000 

der Basislohnindex

Die Anpassung des [X.] erfolgt jährlich mit der Abrechnung des betreffenden Jahres rückwirkend für das gesamte abzurechnende Jahr. Maßgeblich für die Anpassung sind die Veränderungen der in der [X.] genannten Bezugsgrößen in dem Abrechnungszeitraum, und zwar die [X.].

Der jeweils gültige Arbeitspreis ergibt sich nach folgender Formel:

[X.] = [X.]2000 x E/E2000

[X.]    

der jeweils gültige Arbeitspreis gemäß vorstehender Berechnungsformel

                 

[X.]2000

der Basisarbeitspreis

                 

E       

der jeweilige Energiepreis des Fernwärmeversorgers in [X.]/MWh als effektiver Fernwärmepreis

                 

E2000 

der Basisenergiepreis

Die Anpassung des [X.] erfolgt rückwirkend für das abzurechnende Jahr. Maßgeblich für die Anpassung sind die Veränderungen der Bezugsgrößen in dem Abrechnungszeitraum.

Bezugsjahr für alle Basisindizes ist 2000."

3

Die Kläger zahlten für die von ihnen abgenommene Fernwärme die ihnen von der [X.] jährlich in Rechnung gestellten - nach Maßgabe der [X.] angepassten - Entgelte jedenfalls im Zeitraum von 2015 bis 2017. Die von der [X.] in ihren Endabrechnungen für die Jahre 2018 und 2019 ausgewiesenen Nachzahlungen beglichen die Kläger nicht.

4

Nachdem das [X.] in einem gegen die Beklagte gerichteten - und ebenfalls Preisänderungen bei Fernwärmelieferungen in dem besagten Wohngebiet betreffenden - Rechtsstreit mit Urteil vom 10. Januar 2019 (20 [X.], juris) entschieden hatte, dass die in ihren Allgemeinen Versorgungsbedingungen enthaltenen [X.] unwirksam seien, kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 24. April 2019 ihren Endkunden und auch den Klägern eine Änderung der [X.] des [X.] der [X.] im Tarifgebiet "[X.]" an, die sie am 30. April 2019 auch öffentlich bekannt machte. Hiernach knüpfte die Veränderung des verbrauchsabhängigen [X.] ab dem 1. Mai 2019 jeweils hälftig einerseits an die jährlichen Veränderungen eines vom [X.] herausgegebenen und im [X.] abrufbaren Wärmepreisindexes sowie andererseits an die jährlichen Veränderungen eines von der [X.] im [X.] veröffentlichten Tarifs ("Allgemeiner Wärmepreis, [X.] nach besonderer Vereinbarung") an.

5

Mit Schreiben vom 14. Mai 2019 rügten die Kläger unter Hinweis auf das vorgenannte Urteil des [X.]s die Unwirksamkeit der [X.] in § 8 des [X.] und forderten die Rückzahlung des in den [X.] 2015 bis 2017 aus ihrer Sicht überzahlten Wärmeentgelts.

6

Mit ihrer Klage haben die Kläger von der [X.] die Rückerstattung der ihrer Ansicht nach für die Jahre 2015 bis 2018 überzahlten [X.] - ausgehend von den im Vertrag genannten Basisarbeits- und Basisbereitstellungspreisen - in Höhe von insgesamt 3.218,41 € nebst Zinsen, die (Zwischen-)Feststellung der Unwirksamkeit der in § 8 Abs. 4 des [X.] enthaltenen [X.] sowie die Feststellung begehrt, dass auch die (angepasste) [X.] gemäß dem Schreiben der [X.] vom 24. April 2019 unwirksam sei.

7

Das [X.] hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] das erstinstanzliche Urteil - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - dahingehend abgeändert, dass es die Zahlungsklage betreffend die Abrechnungsjahre 2015 bis 2018 vollständig abgewiesen und die Unwirksamkeit der in § 8 Abs. 4 des [X.] enthaltenen (ursprünglichen) [X.] lediglich insoweit festgestellt hat, als sie den Arbeitspreis betrifft. Außerdem hat es festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, die geänderte [X.] gemäß ihrem Schreiben vom 24. April 2019 durch einseitige Erklärung einzuführen.

8

Die in der Berufungsinstanz im Wege der Anschlussberufung erweiterte Klage, mit welcher die Kläger die Rückerstattung ihrer Ansicht nach auch für das [X.] überzahlten [X.] in Höhe weiterer 300,67 € nebst Zinsen verlangt haben, hat das Berufungsgericht ebenfalls abgewiesen.

9

Mit der vom Berufungsgericht unbeschränkt zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. Die Kläger hingegen verfolgen ihr Zahlungs- und Feststellungsbegehren weiter, soweit das Berufungsgericht zu ihrem Nachteil erkannt hat.

Entscheidungsgründe

Die Revisionen der Parteien haben jeweils teilweise Erfolg.

A.

Das Berufungsgeri[X.]ht hat zur Begründung seiner Ents[X.]heidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentli[X.]hen ausgeführt:

Den Klägern stehe ein Anspru[X.]h auf Rü[X.]kzahlung überhöhten Entgelts für die Wärmelieferung für die Jahre 2015 bis 2018 na[X.]h § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] ni[X.]ht zu. Zwar sei die [X.] in § 8 Abs. 4 des [X.] hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] mit dem Transparenzgebot des § 24 Abs. 4 Satz 2 [X.] ni[X.]ht vereinbar und damit gemäß § 134 [X.] ni[X.]htig, weil die Klausel die maßgebli[X.]hen Bere[X.]hnungsfaktoren ni[X.]ht vollständig und in allgemein verständli[X.]her Form ausweise. Die Ni[X.]htigkeit der [X.] hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] wirke si[X.]h aber ni[X.]ht gemäß § 139 [X.] auf die [X.] bezügli[X.]h des [X.] aus. Au[X.]h isoliert betra[X.]htet sei die [X.] im Hinbli[X.]k auf den Bereitstellungspreis ni[X.]ht unwirksam.

Ebenso folge aus der Unwirksamkeit der vorgenannten Klausel ni[X.]ht, dass die Beklagte ledigli[X.]h bere[X.]htigt sei, den bei Abs[X.]hluss des [X.] vereinbarten Arbeitspreis in Re[X.]hnung zu stellen. Vielmehr sei im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung na[X.]h §§ 133, 157 [X.] zunä[X.]hst auf das Preisniveau abzustellen, das vor der Jahresabre[X.]hnung gegolten habe, wel[X.]he no[X.]h innerhalb von drei Jahren na[X.]h dem Zugang beanstandet worden sei. Da die Kläger den Preisen erstmals mit S[X.]hreiben vom 14. Mai 2019 widerspro[X.]hen hätten, wäre dana[X.]h grundsätzli[X.]h der [X.] maßgebli[X.]h. Unter dem Gesi[X.]htspunkt von Treu und Glauben müsse aber für sämtli[X.]he von der [X.] erfassten Abre[X.]hnungen innerhalb des Beanstandungszeitraums der niedrigste abgere[X.]hnete Arbeitspreis gelten. Ob im Streitfall der [X.] oder derjenige des Jahres 2017 anzuwenden sei, könne aber dahinstehen. Denn selbst wenn zugunsten der Kläger für alle beanstandeten Jahre der geringere [X.] (0,0888 €/kWh netto) in Ansatz gebra[X.]ht werde, läge zwar eine Überzahlung der Kläger für das [X.] in Höhe von 8,29 € und für das [X.] in Höhe von 5,29 € vor, aber au[X.]h eine bere[X.]htigte (Na[X.]h-)Forderung der [X.] in Höhe von 534,43 € für das [X.], so dass si[X.]h ein Rü[X.]kzahlungsanspru[X.]h der Kläger ni[X.]ht ergebe.

Aus den glei[X.]hen Gründen habe au[X.]h die in der Berufungsinstanz vorgenommene zulässige Klageerweiterung betreffend das Abre[X.]hnungsjahr 2019 keinen Erfolg. Denn auf der Grundlage des [X.] des Jahres 2017 ergebe si[X.]h au[X.]h diesbezügli[X.]h keine Überzahlung der Kläger, sondern vielmehr eine bere[X.]htigte Forderung der [X.] in Höhe von 640,36 €.

Die Feststellungsklage betreffend die Unwirksamkeit der (ursprüngli[X.]hen) [X.] in § 8 Abs. 4 des [X.] sei gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Sie sei, wie ausgeführt, jedo[X.]h nur im Hinbli[X.]k auf die [X.] bezügli[X.]h des [X.] begründet.

Die weitere Feststellungsklage, mit der die Kläger die Wirksamkeit der (geänderten) [X.] gemäß dem S[X.]hreiben der [X.] vom 24. April 2019 beanstandet hätten, sei ebenfalls gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Sie sei au[X.]h begründet, denn der [X.] stehe ni[X.]ht das Re[X.]ht zu, dem Vertrag einseitig eine neue [X.] zugrunde zu legen. Für die Änderung einer Preisänderungsregelung bedürfe es aufeinander bezogener korrespondierender Willenserklärungen der Parteien gemäß §§ 145 ff. [X.]. Weder hätten si[X.]h die Parteien hier auf die Einbeziehung einer (neuen) [X.] betreffend den Arbeitspreis verständigt no[X.]h hätten sie der [X.] anfängli[X.]h oder na[X.]hträgli[X.]h ein einseitiges Bestimmungsre[X.]ht eingeräumt. Eine einseitige Vertragsänderung sei au[X.]h ni[X.]ht auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 [X.] zulässig.

B.

Diese Beurteilung hält re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung ni[X.]ht in jeder Hinsi[X.]ht stand.

Mit weitgehend zutreffenden Erwägungen ist das Berufungsgeri[X.]ht zu dem Ergebnis gelangt, dass von den in § 8 Abs. 4 des zwis[X.]hen den Parteien ges[X.]hlossenen [X.] enthaltenen [X.]n allein die ursprüngli[X.]he [X.] zum Arbeitspreis - wenn au[X.]h ni[X.]ht, wie vom Berufungsgeri[X.]ht angenommen, wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 24 Abs. 4 Satz 2 [X.] in der hier anwendbaren vom 12. November 2010 bis zum 4. Oktober 2021 geltenden Fassung), sondern wegen der inhaltli[X.]hen Unangemessenheit der Klausel (§ 24 Abs. 4 Satz 1 [X.]) - unwirksam ist. Hiervon ausgehend hat das Berufungsgeri[X.]ht re[X.]htsfehlerfrei die auf den Bereitstellungspreis bezogenen [X.] abgewiesen.

Ohne revisionsre[X.]htli[X.]h bea[X.]htli[X.]hen Re[X.]htsfehler hat das Berufungsgeri[X.]ht zudem ents[X.]hieden, dass die ([X.] betreffend die Wirksamkeit der von der [X.] im [X.] verwendeten [X.] zwar zulässig, aber nur im Hinbli[X.]k auf den Arbeitspreis begründet ist.

Dagegen kann die Abweisung der klägerseits geltend gema[X.]hten [X.] gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] im Hinbli[X.]k auf die geleisteten Arbeitspreise au[X.]h unter Anwendung der vom [X.] entwi[X.]kelten [X.], die das Berufungsgeri[X.]ht zwar mit Re[X.]ht herangezogen, aber hinsi[X.]htli[X.]h des dana[X.]h maßgebli[X.]hen [X.] ni[X.]ht zutreffend angewandt und deshalb insoweit die notwendigen Feststellungen ni[X.]ht getroffen hat, hinsi[X.]htli[X.]h der Abre[X.]hnungsjahre 2015 bis 2017 keinen Bestand haben.

Des Weiteren kann die vom Berufungsgeri[X.]ht getroffene Feststellung, die Beklagte sei ni[X.]ht bere[X.]htigt, die zum 1. Mai 2019 geänderte [X.] zum Arbeitspreis einseitig in den [X.] der Parteien einzuführen, jedenfalls auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts ebenfalls keinen Bestand haben.

I. Revision der Kläger

Die Revision der Kläger ist zum Teil begründet.

1. Der [X.] der Parteien und damit au[X.]h die von den Klägern beanstandeten [X.]n unterfallen dem Anwendungsberei[X.]h der [X.] (vgl. hierzu im Einzelnen [X.]surteile vom 6. Juli 2022 - [X.], [X.], 2279 Rn. 21, und [X.], juris Rn. 29; vom 31. August 2022 - [X.], juris Rn. 27; vom 28. September 2022 - [X.], juris Rn. 29; jeweils [X.]). Dementspre[X.]hend sind die von der [X.] verwendeten [X.]n und die im streitgegenständli[X.]hen Zeitraum von 2015 bis 2019 auf ihrer Grundlage vorgenommenen Preisanpassungen an den Anforderungen des § 24 Abs. 4 [X.] in der vom 12. November 2010 bis zum 4. Oktober 2021 gültigen Fassung zu messen (vgl. [X.]surteile vom 31. August 2022 - [X.], aaO; vom 28. September 2022 - [X.], juris Rn. 30).

a) Na[X.]h der vorgenannten Vors[X.]hrift ist, wie der [X.] - na[X.]h Erlass des Berufungsurteils - für eine identis[X.]he [X.] in den [X.] der [X.] bereits ents[X.]hieden hat, die in § 8 Abs. 4 des [X.] vom 15. Juni 2010 vorgesehene [X.] zum Arbeitspreis na[X.]h § 134 [X.] unwirksam, au[X.]h wenn si[X.]h dies ni[X.]ht - wie es das Berufungsgeri[X.]ht angenommen hat - aus einem Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 24 Abs. 4 Satz 2 [X.]), sondern vielmehr aus der inhaltli[X.]hen Unangemessenheit der Klausel (§ 24 Abs. 4 Satz 1 [X.]) ergibt (siehe dazu im Einzelnen [X.]surteile vom 1. Juni 2022 - [X.], [X.], 339 Rn. 20 ff., 27 ff.; vom 28. September 2022 - [X.], juris Rn. 25; jeweils [X.]).

b) Dies hat jedo[X.]h - wie der [X.] bereits mehrfa[X.]h ents[X.]hieden hat - ni[X.]ht zuglei[X.]h die Unwirksamkeit au[X.]h der den Bereitstellungspreis betreffenden [X.] zur Folge (zum Ganzen ausführli[X.]h [X.]surteile vom 6. April 2022 - [X.], NJW 2022, 1944 Rn. 44 ff.; vom 1. Juni 2022 - [X.], [X.], 339 Rn. 34 ff.; vom 28. September 2022 - [X.], juris Rn. 45 ff.). Mit den von der Revision hiergegen vorgebra[X.]hten Gesi[X.]htspunkten hat si[X.]h der [X.] in den vorgenannten Urteilen bereits eingehend befasst, diese aber ni[X.]ht für dur[X.]hgreifend era[X.]htet (vgl. [X.]surteile vom 6. April 2022 - [X.], aaO; vom 1. Juni 2022 - [X.], aaO Rn. 35 ff.; vom 28. September 2022 - [X.], aaO Rn. 47 ff. [X.]). Hieran hält er au[X.]h na[X.]h no[X.]hmaliger Prüfung fest, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen wird.

[X.]) Die [X.] zum Bereitstellungspreis ist entgegen der Ansi[X.]ht der Revision au[X.]h ni[X.]ht für si[X.]h genommen gemäß § 24 Abs. 4 [X.] in Verbindung mit § 134 [X.] unwirksam, sondern steht mit diesen Vorgaben in Einklang, wie der [X.] für diese Klausel in den [X.] der [X.] bereits mehrfa[X.]h ents[X.]hieden hat (vgl. Urteile vom 6. April 2022 - [X.], NJW 2022, 1944 Rn. 28 ff.; vom 1. Juni 2022 - [X.], [X.], 339 Rn. 32 f.; vom 6. Juli 2022 - [X.], [X.], 2279 Rn. 28, und [X.], juris Rn. 58 ff.). Au[X.]h hieran hält der [X.] na[X.]h no[X.]hmaliger Prüfung fest. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird vollumfängli[X.]h auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen, in deren Rahmen der [X.] si[X.]h mit den von der Revision au[X.]h im vorliegenden Verfahren angespro[X.]henen Gesi[X.]htspunkten bereits eingehend befasst, diese aber ni[X.]ht für dur[X.]hgreifend era[X.]htet hat.

d) Ebenfalls ohne Re[X.]htsfehler ist das Berufungsgeri[X.]ht zu der Beurteilung gelangt, dass die Beklagte unter Zugrundelegung der hierna[X.]h wirksamen [X.] zum Bereitstellungspreis die insoweit für den streitgegenständli[X.]hen Zeitraum des [X.] in den Jahren 2015 bis 2019 ges[X.]huldeten Entgelte zutreffend bemessen hat und den Klägern daher insoweit ein Rü[X.]kzahlungsanspru[X.]h aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] ni[X.]ht zusteht.

2. Die Revision der Kläger bleibt glei[X.]hfalls ohne Erfolg, soweit sie si[X.]h dagegen wendet, dass das Berufungsgeri[X.]ht die Feststellung der Unwirksamkeit der [X.] im [X.] vom 15. Juni 2010 auf den Arbeitspreis bes[X.]hränkt hat.

a) Dabei kann dahinstehen, ob das - au[X.]h in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende (vgl. nur [X.], Urteil vom 9. Mai 2019 - [X.], [X.], 189 Rn. 43 [X.]) - Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO im gegebenen Fall fehlt, weil die Beklagte - wie sie mit ihrer Revision vorbringt - deutli[X.]h gema[X.]ht habe, dass sie die in § 8 Abs. 4 des [X.] enthaltene ursprüngli[X.]he [X.] für den Arbeitspreis bereits ab 2018 ni[X.]ht mehr anwenden werde, und mit ihrem S[X.]hreiben vom 24. April 2019 eine neue Bere[X.]hnungsformel für den Arbeitspreis eingeführt hat. Denn eine mangels Feststellungsinteresses unzulässige Feststellungsklage na[X.]h § 256 Abs. 1 ZPO kann grundsätzli[X.]h - und au[X.]h hier - in eine Zwis[X.]henfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO umgedeutet werden (vgl. [X.], Urteile vom 11. Juli 1990 - [X.], [X.], 2128 unter [X.] 2; vom 17. April 2018 - [X.], NJW-RR 2018, 1067 Rn. 16; vom 9. November 2022 - [X.], [X.], 143 Rn. 34). Jedenfalls als sol[X.]he ist der Feststellungsantrag im gegebenen Fall zulässig. Wie der [X.] in mehreren, die identis[X.]hen [X.]n der [X.] und einen entspre[X.]henden Revisionsangriff von Kunden der [X.] betreffenden Urteilen bereits ausführli[X.]h erörtert hat, ändert das vorbezei[X.]hnete Vorbringen der [X.] ni[X.]hts an der Zulässigkeit einer Zwis[X.]henfeststellungsklage zum Arbeitspreis und insbesondere ni[X.]hts an dem Fortbestehen der Vorgreifli[X.]hkeit für die Ents[X.]heidung in der Hauptsa[X.]he (vgl. [X.]surteil vom 6. Juli 2022 - [X.], juris Rn. 47 bis 49 [X.]). Das hat der [X.] in weiteren Urteilen bekräftigt (vgl. Urteile vom 31. August 2022 - [X.], juris Rn. 37 f., [X.], [X.], 922 Rn. 37 f., und [X.], juris Rn. 35 f.; vom 16. November 2022 - [X.]/21, juris Rn. 19 f., und [X.], juris Rn. 22 f.). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird umfassend auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen.

b) Die Revision ist jedo[X.]h au[X.]h insoweit ni[X.]ht begründet. Wie si[X.]h aus den vorstehenden Ausführungen ergibt (siehe dazu oben [X.], [X.]), hat das Berufungsgeri[X.]ht die Feststellung der Unwirksamkeit der [X.] aus dem [X.] vom 15. Juni 2010 zu Re[X.]ht auf den Arbeitspreis bes[X.]hränkt.

3. Auf der Grundlage der von dem Berufungsgeri[X.]ht getroffenen Feststellungen lassen si[X.]h jedo[X.]h [X.] der Kläger aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] aufgrund der im Hinbli[X.]k auf den Arbeitspreis unwirksamen [X.] im [X.] vom 15. Juni 2010 für die Abre[X.]hnungszeiträume von 2015 bis 2017 ni[X.]ht verneinen. Dagegen hat das Berufungsgeri[X.]ht sol[X.]he Ansprü[X.]he betreffend die Abre[X.]hnungsjahre 2018 und 2019 zu Re[X.]ht abgelehnt.

a) Die Kläger können - wovon das Berufungsgeri[X.]ht no[X.]h zutreffend ausgegangen ist - die Unwirksamkeit der auf der [X.] zum Arbeitspreis beruhenden Preiserhöhungen entgegen der Ansi[X.]ht der Revision nur insoweit geltend ma[X.]hen, als sie diese innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren na[X.]h Zugang der jeweiligen Jahresabre[X.]hnung, in der die Preiserhöhung erstmals berü[X.]ksi[X.]htigt worden ist, geltend gema[X.]ht haben ([X.]).

aa) Denn na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s ist au[X.]h bei [X.], bei denen der Kunde längere [X.] unbeanstandet hingenommen hat und nun au[X.]h für länger zurü[X.]kliegende Zeitabs[X.]hnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend ma[X.]ht, die infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten [X.] na[X.]h § 24 Abs. 4 [X.] in Verbindung mit § 134 [X.] entstandene planwidrige Regelungslü[X.]ke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 [X.]) dahingehend zu s[X.]hließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, ni[X.]ht geltend ma[X.]hen kann, wenn er sie ni[X.]ht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren na[X.]h Zugang der jeweiligen Jahresabre[X.]hnung, in der die Preiserhöhung erstmals berü[X.]ksi[X.]htigt worden ist, beanstandet hat (siehe hierzu etwa [X.]surteile vom 24. September 2014 - [X.], NJW 2014, 3639 Rn. 16; vom 26. Januar 2022 - [X.], [X.]Z 232, 312 Rn. 26; vom 1. Juni 2022 - [X.], [X.], 339 Rn. 42 ff.). Die [X.] hat zur Folge, dass statt des wegen der Unwirksamkeit der [X.] auf dem Niveau des bei Vertragss[X.]hluss verharrenden ([X.] nun die letzte Preiserhöhung des Versorgungsunternehmens, der der Kunde ni[X.]ht re[X.]htzeitig widerspro[X.]hen hat, als vereinbart gilt und mithin der dana[X.]h maßgebli[X.]he Preis endgültig an die Stelle des [X.] tritt (vgl. [X.]surteile vom 1. Juni 2022 - [X.], aaO; vom 6. Juli 2022 - [X.], juris Rn. 32; vom 28. September 2022 - [X.], juris Rn. 52; jeweils [X.]).

bb) Entgegen der Ansi[X.]ht der Revision ist diese seit vielen Jahren gefestigte [X.]sre[X.]htspre[X.]hung mit den Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 der Ri[X.]htlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräu[X.]hli[X.]he Klauseln in Verbrau[X.]herverträgen ([X.]. EG Nr. L 95, [X.]; im Folgenden: Klausel-Ri[X.]htlinie) vereinbar. Mit sämtli[X.]hen hiergegen von ihr vorgebra[X.]hten unionsre[X.]htli[X.]hen Gesi[X.]htspunkten hat si[X.]h der [X.] in seinem Urteil vom 1. Juni 2022 ([X.], [X.], 339 Rn. 45 ff.) - unter Bestätigung und Fortführung der diesbezügli[X.]hen [X.]sre[X.]htspre[X.]hung (Urteile vom 23. Januar 2013 - [X.] 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 33 ff., und [X.] 52/12, juris Rn. 31 ff.; vom 6. April 2016 - [X.] 79/15, [X.]Z 209, 337 Rn. 23 ff.; vom 5. Oktober 2016 - [X.] 241/15, NJW-RR 2017, 557 Rn. 23 ff.) - bereits eingehend befasst und diese Kritik für ni[X.]ht dur[X.]hgreifend era[X.]htet. Hieran hält der [X.] au[X.]h na[X.]h no[X.]hmaliger Prüfung fest und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend auf die dortigen Ausführungen Bezug (siehe au[X.]h [X.]surteile vom 16. November 2022 - [X.]/21, juris Rn. 31 ff., [X.], juris Rn. 33 ff., sowie [X.] 393/21, juris Rn. 39 ff.; jeweils [X.]).

Die Revision blendet in ihrer einseitigen Ausri[X.]htung an einem die Anwendung der Klausel-Ri[X.]htlinie vermeintli[X.]h prägenden Sanktions[X.]harakter dur[X.]hgängig aus, dass dur[X.]h die vom [X.] vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung in Einklang mit der - vom Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union (im Folgenden: Geri[X.]htshof) stets ausdrü[X.]kli[X.]h hervorgehobenen (siehe etwa [X.], [X.]/18, [X.], 1963 Rn. 39 - Dziubak; [X.]/18, [X.] 2021, 141 Rn. 62 - Gómez del Moral Guas[X.]h; C-19/20, [X.], 1035 Rn. 83 - [X.]) - Zielsetzung des Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Ri[X.]htlinie die na[X.]h dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Re[X.]hte und Pfli[X.]hten der Vertragsparteien unter Berü[X.]ksi[X.]htigung ihrer beider Interessen dur[X.]h eine materielle Ausgewogenheit ersetzt und so ihre Glei[X.]hheit [im Sinne des ursprüngli[X.]h vertragli[X.]h intendierten Glei[X.]hgewi[X.]hts] wiederhergestellt wird (vgl. zum Ganzen ausführli[X.]h [X.]surteile vom 23. Januar 2013 - [X.] 80/12, aaO, und [X.] 52/12, aaO; vom 6. April 2016 - [X.] 79/15, aaO Rn. 23, 27, 38; vom 1. Juni 2022 - [X.], aaO Rn. 49; siehe au[X.]h [X.], Urteil vom 15. Februar 2019 - [X.], [X.], 2210 Rn. 18 [zum Wiederkaufsre[X.]ht]).

Demzufolge ist der [X.] - entgegen der Auffassung der Revision - au[X.]h ni[X.]ht gehalten, den Re[X.]htsstreit na[X.]h Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Geri[X.]htshof zur Auslegung der Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 der Klausel-Ri[X.]htlinie vorzulegen, da die Auslegung dieser Ri[X.]htlinienbestimmungen, soweit für die Beurteilung des vorliegenden Falles von Bedeutung, dur[X.]h die dargestellte (umfangrei[X.]he) Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs im Sinne eines a[X.]te é[X.]lairé geklärt und vorliegend ledigli[X.]h auf den Einzelfall anzuwenden ist (so bereits [X.]surteil vom 1. Juni 2022 - [X.], [X.], 339 Rn. 60; vgl. au[X.]h [X.], [X.]/19, NJW 2021, 3303 Rn. 33, 36 ff. - [X.]; [X.] 149, 222 Rn. 143; jeweils [X.]).

b) Ob unter Anwendung dieser Grundsätze den Klägern in Bezug auf die streitgegenständli[X.]hen Abre[X.]hnungszeiträume von 2015 bis 2017 Rü[X.]kforderungsansprü[X.]he für überzahlte Arbeitspreise na[X.]h § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] zustehen, bedarf indes weiterer Feststellungen. Dagegen hat das Berufungsgeri[X.]ht sol[X.]he Ansprü[X.]he betreffend die Abre[X.]hnungsjahre 2018 und 2019 zu Re[X.]ht abgelehnt.

aa) [X.] ist das Berufungsgeri[X.]ht davon ausgegangen, es könne im Streitfall offenbleiben, wel[X.]her Arbeitspreis für die streitgegenständli[X.]hen Abre[X.]hnungsjahre zugrunde zu legen sei, da si[X.]h selbst bei Anwendung des - na[X.]h Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts - für die Kläger günstigsten [X.] des Jahres 2017 ein Rü[X.]kzahlungsanspru[X.]h ni[X.]ht ergebe. Denn Ansprü[X.]he der Kläger gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] auf Rü[X.]kzahlung überzahlter Arbeitspreise betreffend die Jahre 2015 und 2016 können im vorliegenden Fall ni[X.]ht mit der vom Berufungsgeri[X.]ht angeführten Begründung abgelehnt werden, der [X.] stünden ihrerseits jedenfalls aus den Abre[X.]hnungsjahren 2018 und 2019 - die klägeris[X.]hen Rü[X.]kforderungsansprü[X.]he übersteigende - Ansprü[X.]he auf Zahlung von [X.] gegen die Kläger zu. Das Berufungsgeri[X.]ht nimmt hierdur[X.]h - unausgespro[X.]hen - ein Erlös[X.]hen der [X.] der Kläger für das [X.] und 2016 na[X.]h § 389 [X.] an, was eine wirksame Aufre[X.]hnung voraussetzt. Feststellungen zu einer diesbezügli[X.]h - insbesondere angesi[X.]hts der hier betroffenen unters[X.]hiedli[X.]hen Abre[X.]hnungszeiträume - erforderli[X.]hen Aufre[X.]hnungserklärung der [X.] na[X.]h § 388 [X.] hat das Berufungsgeri[X.]ht indes ni[X.]ht getroffen.

bb) Ebenfalls unzutreffend ist die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, im vorliegenden Fall sei für die Bere[X.]hnung des von den Klägern ges[X.]huldeten [X.]s für die streitgegenständli[X.]hen Abre[X.]hnungsjahre im Rahmen der [X.] der [X.] maßgebli[X.]h.

(1) Das Berufungsgeri[X.]ht hat im Ausgangspunkt no[X.]h ri[X.]htig erkannt, dass ausgehend von der erstmaligen Beanstandung der Preiserhöhungen dur[X.]h das S[X.]hreiben der Kläger vom 14. Mai 2019 - jedenfalls betreffend den Abre[X.]hnungszeitraum von 2015 bis eins[X.]hließli[X.]h April 2019 - grundsätzli[X.]h der für das [X.] von der [X.] verlangte Arbeitspreis den na[X.]h der [X.] maßgebli[X.]hen Preis bildet, da die Kläger der na[X.]hfolgenden Jahresabre[X.]hnung für 2015 vom 5. Juli 2016 re[X.]htzeitig binnen drei Jahren widerspro[X.]hen haben. Glei[X.]hes gilt - im Falle der Unwirksamkeit au[X.]h der na[X.]h Maßgabe des S[X.]hreibens der [X.] vom 24. April 2019 angepassten [X.] - au[X.]h für den Abre[X.]hnungszeitraum Mai 2019 bis Dezember 2019.

(2) Re[X.]htsfehlerhaft hat das Berufungsgeri[X.]ht aber angenommen, dass na[X.]hträgli[X.]he Preissenkungen dauerhaft den na[X.]h der [X.] infolge des Widerspru[X.]hs des Kunden maßgebli[X.]hen neuen "[X.]" mit der Folge ersetzten, dass der Energieversorger na[X.]h einer Preissenkung innerhalb des [X.] endgültig an diese Preissenkung gebunden bliebe und der gesenkte Preis darüber hinausgehend au[X.]h für die Jahresabre[X.]hnungen zur Anwendung gelange, die zeitli[X.]h vor der Preissenkung, aber no[X.]h innerhalb des [X.] lägen. Zwar ist im Rahmen der na[X.]h der [X.] des [X.]s vorzunehmenden ergänzenden Vertragsauslegung davon auszugehen, dass redli[X.]he, auf eine Ausgewogenheit der Vertragsbeziehungen beda[X.]hte Parteien, wenn sie den Umstand mögli[X.]her späterer Preissenkungen bei Vertragss[X.]hluss beda[X.]ht hätten, allein s[X.]hon aus Gründen der Fairness übereingekommen wären, dass ein Kunde für die Zeiträume der Preisunters[X.]hreitungen nur die geringeren Entgelte hätte entri[X.]hten müssen (zum Ganzen ausführli[X.]h [X.]surteile vom 6. Juli 2022 - [X.], juris Rn. 38, und [X.], [X.], 2279 Rn. 49; siehe au[X.]h [X.]surteile vom 16. November 2022 - [X.], juris Rn. 37; vom 21. Dezember 2022 - [X.] 78/22, juris Rn. 45). Sol[X.]he Preissenkungen sind jedo[X.]h allein "für die Zeiträume der Preisunters[X.]hreitung" zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Im Übrigen verbleibt es na[X.]h der [X.] dabei, dass ein Energieversorger Preise verlangen kann, die ni[X.]ht höher sind als der infolge des Widerspru[X.]hs nunmehr geltende "[X.]" ([X.]surteil vom 6. Juli 2022 - [X.], aaO Rn. 39).

(3) Feststellungen zu dem na[X.]h dem Vorstehenden maßgebli[X.]hen Arbeitspreis für das [X.] hat das Berufungsgeri[X.]ht aber ni[X.]ht getroffen und wird diese im Rahmen seiner erneuten Befassung, gegebenenfalls na[X.]h ergänzendem Vortrag der Parteien, na[X.]hzuholen haben.

[X.]) Dementspre[X.]hend kann das Berufungsurteil - jedenfalls auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen - keinen Bestand haben, soweit die Klage auf Rü[X.]kzahlung von überzahlten Arbeitspreisen betreffend die Abre[X.]hnungsjahre 2015 bis 2017 in Höhe von insgesamt 1.287,39 € abgewiesen wurde. Dieser Betrag (364,58 € für das [X.], 460,08 € für das [X.] und 462,73 € für das [X.]) setzt si[X.]h zusammen aus den von der [X.] auf der Grundlage der wirksamen [X.] zum Bereitstellungspreis gebildeten Bereitstellungspreisen - deren re[X.]hneris[X.]he Ri[X.]htigkeit au[X.]h die Revision ni[X.]ht in Zweifel zieht - und dem für die Kläger günstigsten, von dem Landgeri[X.]ht angenommenen Arbeitspreis, abzügli[X.]h der von den Klägern geleisteten Zahlungen.

d) Im Ergebnis zu Re[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht indes Ansprü[X.]he der Kläger auf Rü[X.]kzahlung überzahlten [X.]s betreffend die Jahre 2018 und 2019 abgelehnt.

Das für das [X.] ges[X.]huldete [X.] beträgt unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Abre[X.]hnung vom 13. August 2019 und des darin aufgeführten [X.] in Höhe von 1.222,50 € brutto sowie - selbst unterstellt - des von dem Landgeri[X.]ht angenommenen [X.] in Höhe von 1.086,84 € brutto insgesamt mindestens 2.309,34 € brutto. Da die Kläger für diesen Bezugszeitraum jedo[X.]h ledigli[X.]h 2.220 € brutto bezahlt haben, steht ihnen daher - au[X.]h in dem für sie günstigsten Fall - ein Anspru[X.]h auf Rü[X.]kzahlung überzahlten [X.]s insoweit ni[X.]ht zu.

Für das - die Klageerweiterung in der Berufungsinstanz betreffende - Jahr 2019 war der in den Abre[X.]hnungen vom 6. und 10. November 2020 abgere[X.]hnete Bereitstellungspreis in Höhe von insgesamt 1.257,54 € brutto zugrunde zu legen. Bei einem Verbrau[X.]h in Höhe von insgesamt 14.742 kWh und - selbst unterstellt - bei einem - der Klageforderung zugrunde liegenden - Arbeitspreis in Höhe von 0,063 €/kWh ergibt si[X.]h in dem für die Kläger günstigsten Fall ein Arbeitspreis in Höhe von 928,75 € netto (1.105,21 € brutto), woraus si[X.]h für diesen Bezugszeitraum ein ges[X.]huldetes [X.] von jedenfalls 2.362,75 € brutto erre[X.]hnet. Angesi[X.]hts des bezahlten Betrags in Höhe von ledigli[X.]h 2.175 € fehlt es mithin au[X.]h für diesen Abre[X.]hnungszeitraum an einer Überzahlung der Kläger.

II. Zur Revision der [X.]

Die Revision der [X.] ist zum Teil begründet.

1. Die Revision ist allerdings unbegründet, soweit sie geltend ma[X.]ht, das Berufungsgeri[X.]ht hätte die Berufung der [X.] ni[X.]ht (teilweise) zurü[X.]kweisen dürfen, da ein entspre[X.]hender Antrag der Kläger ausweisli[X.]h des [X.] vom 18. Mai 2021 entgegen § 297 ZPO weder verlesen no[X.]h zu Protokoll erklärt no[X.]h auf einen S[X.]hriftsatz Bezug genommen wurde, der einen sol[X.]hen Antrag enthält.

a) Der Antrag der Kläger, die Berufung der [X.] zurü[X.]kzuweisen, bedurfte ni[X.]ht der Verlesung, Bezugnahme oder einer ausdrü[X.]kli[X.]hen Erklärung zu Protokoll, da die Vors[X.]hrift des § 297 ZPO si[X.]h ni[X.]ht auf rein negative Gegenanträge wie die Abweisung eines Re[X.]htsmittels bezieht (vgl. [X.], Urteile vom 23. November 1964 - [X.], [X.], 126 unter II; vom 24. Mai 1972 - [X.], NJW 1972, 1373, 1374; Bes[X.]hluss vom 13. Oktober 1969 - [X.], [X.]Z 52, 385, 389; Be[X.]kOK-ZPO/[X.], Stand: 1. März 2023, § 297 Rn. 2; [X.]/S[X.]hütze/[X.], ZPO, 5. Aufl., § 297 Rn. 6; [X.]/[X.], ZPO, 34. Aufl., § 297 Rn. 1).

b) Hierna[X.]h war es vorliegend - wie das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend angenommen hat - jedenfalls ausrei[X.]hend, dass aus dem gesamten Vorbringen der Kläger (au[X.]h) in der mündli[X.]hen Verhandlung ihr Wille erkennbar wurde, dem Re[X.]htsmittel der [X.] entgegen zu treten (vgl. [X.], Urteil vom 23. November 1964 - [X.], [X.], 126 unter II; Be[X.]kOK-ZPO/[X.], Stand: 1. März 2023, § 297 Rn. 2). Hierin liegt ein (konkludent) gestellter Antrag auf Zurü[X.]kweisung der Berufung und ein Verhandeln im Sinne der § 539 Abs. 3, § 333 ZPO.

2. Die Revision bleibt darüber hinaus - wie bereits ausgeführt (siehe oben [X.] a) - ohne Erfolg, soweit sie rügt, das Berufungsgeri[X.]ht habe zu Unre[X.]ht die Zulässigkeit der ([X.] betreffend die Feststellung der Unwirksamkeit der in § 8 Abs. 4 des [X.] vom 15. Juni 2010 enthaltenen [X.] zum Arbeitspreis bejaht. Gegen die Begründetheit der ([X.], nämli[X.]h die im Ergebnis zutreffend (siehe oben [X.] a) getroffene Feststellung des Berufungsgeri[X.]hts, die [X.] zum Arbeitspreis sei unwirksam, wendet si[X.]h die Revision zu Re[X.]ht ni[X.]ht.

3. Mit Erfolg rügt sie jedo[X.]h, dass die vom Berufungsgeri[X.]ht getroffene weitere Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO), die Beklagte sei ni[X.]ht bere[X.]htigt, die [X.] gemäß ihrem S[X.]hreiben vom 24. April 2019 einseitig in den [X.] einzuführen, jedenfalls auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen re[X.]htsfehlerhaft ist.

a) Gegen die Zulässigkeit (au[X.]h) dieses Feststellungsbegehrens der Kläger bestehen allerdings - anders als die Revision meint - keine Bedenken. Zutreffend hat das Berufungsgeri[X.]ht vielmehr ein re[X.]htli[X.]hes Interesse der Kläger an der entspre[X.]henden Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO) bejaht. Entgegen der Auffassung der Revision können sie auf eine Leistungsklage - namentli[X.]h auf Rü[X.]kzahlung ab Mai 2019 gezahlter Abs[X.]hläge - s[X.]hon deshalb ni[X.]ht verwiesen werden, weil das Re[X.]htss[X.]hutzziel der hier gegebenen negativen Feststellungsklage mit einer Leistungsklage ni[X.]ht errei[X.]ht werden kann (siehe hierzu bereits [X.]surteile vom 6. Juli 2022 - [X.], [X.], 2279 Rn. 30; vom 31. August 2022 - [X.], juris Rn. 25; vom 28. September 2022 - [X.], juris Rn. 28; vom 16. November 2022 - [X.], juris Rn. 39; jeweils [X.]).

b) Re[X.]htsfehlerhaft - jedenfalls auf Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen - ist jedo[X.]h die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, der [X.] stehe ein Re[X.]ht zur Anpassung der entspre[X.]hend ihrem S[X.]hreiben vom 24. April 2019 geänderten Klausel ni[X.]ht zu. Vielmehr ist die Beklagte als Fernwärmeversorgerin zu einer Anpassung von ihr in [X.] verwendeter [X.]n - unter bestimmten Voraussetzungen - grundsätzli[X.]h bere[X.]htigt.

aa) Wie der [X.] mit seinen - na[X.]h Erlass des Berufungsurteils ergangenen - Urteilen vom 26. Januar 2022 ([X.], [X.]Z 232, 312 Rn. 30 ff.), vom 6. April 2022 ([X.], NJW 2022, 1944 Rn. 64 ff.), vom 6. Juli 2022 ([X.], [X.], 2279 Rn. 32 f., und [X.], juris Rn. 42 f.), vom 31. August 2022 ([X.], juris Rn. 28 f.), vom 28. September 2022 ([X.], juris Rn. 31 f.) und vom 16. November 2022 ([X.]/21, juris Rn. 39 f.) ents[X.]hieden hat, ist ein Fernwärmeversorgungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 [X.] in Verbindung mit § 24 Abs. 4 [X.] bere[X.]htigt und - soweit das Kundeninteresse dies erfordert - sogar verpfli[X.]htet, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete - von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt dana[X.]h unwirksam gewordene - [X.] au[X.]h während des laufenden [X.]ses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadur[X.]h si[X.]hergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 [X.] entspri[X.]ht. Denn nur auf diesem Wege kann die mit dieser Vors[X.]hrift bezwe[X.]kte kosten- und marktorientierte Preisbemessung und damit ein angemessener Ausglei[X.]h der Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrags errei[X.]ht werden (ausführli[X.]h zum Ganzen [X.]surteile vom 26. Januar 2022 - [X.], aaO; vom 6. April 2022 - [X.], aaO; siehe au[X.]h [X.]surteil vom 28. September 2022 - [X.], aaO Rn. 31 [X.]).

bb) Allerdings führen die Vorgaben des § 24 Abs. 4 [X.] dazu, dass diese "Heilungsmögli[X.]hkeit" des Fernwärmeversorgers na[X.]h § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 [X.] ni[X.]ht in seinem Ermessen steht, sondern davon abhängt, dass - wofür das Fernwärmeversorgungsunternehmen na[X.]h allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet ist - die im betreffenden [X.] bislang zugrunde gelegte [X.] na[X.]h § 24 Abs. 4 [X.] in Verbindung mit § 134 [X.] unwirksam (geworden) ist, die angepasste [X.] unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt ihrer Einführung aktuellen Verhältnisse ihrerseits den Anforderungen des § 24 Abs. 4 [X.] - namentli[X.]h bezügli[X.]h Transparenz sowie Kosten- und Marktorientierung - genügt und die Änderung zudem entspre[X.]hend § 4 Abs. 2 [X.] vorab öffentli[X.]h bekanntgegeben wird (vgl. [X.]surteile vom 26. Januar 2022 - [X.], aaO Rn. 63 ff.; vom 6. April 2022 - [X.], aaO Rn. 68 ff.; vom 28. September 2022 - [X.], aaO Rn. 32).

[X.][X.]) Ausgehend davon war die Beklagte entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts vorliegend na[X.]h § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 [X.] grundsätzli[X.]h bere[X.]htigt, die von ihr seit Vertragss[X.]hluss verwendete [X.] zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des [X.] der Parteien während des laufenden [X.]ses an die Anforderungen des § 24 Abs. 4 [X.] anzupassen, um auf dieser Grundlage ab Mai 2019 den von den Klägern ges[X.]huldeten Wärmepreis zu bere[X.]hnen.

(1) Die ursprüngli[X.]he [X.] zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des [X.] war - wovon das Berufungsgeri[X.]ht im Ergebnis zutreffend ausgegangen ist - na[X.]h § 134 [X.] unwirksam (siehe oben [X.] a).

(2) Ob allerdings die von der [X.] gegenüber den Klägern und den übrigen Endkunden ab Mai 2019 verwendete [X.] zum Arbeitspreis - die sie na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts den Anforderungen des § 4 Abs. 2 [X.] entspre[X.]hend öffentli[X.]h bekanntgegeben hat - ihrerseits den Vorgaben des § 24 Abs. 4 [X.] entspri[X.]ht, kann ohne nähere (gegebenenfalls sa[X.]hverständige) Feststellungen zu dieser geänderten Klausel und ihrer Wirkungsweise ni[X.]ht beurteilt werden (vgl. hierzu bereits [X.]surteile vom 26. Januar 2022 - [X.], [X.]Z 232, 312 Rn. 81; vom 6. April 2022 - [X.], NJW 2022, 1944 Rn. 75; siehe au[X.]h [X.]surteil vom 28. September 2022 - [X.], juris Rn. 36). Entspre[X.]hende Feststellungen hat das Berufungsgeri[X.]ht no[X.]h ni[X.]ht getroffen und wird diese im Rahmen seiner erneuten Befassung, gegebenenfalls na[X.]h ergänzendem Vortrag der Parteien, na[X.]hzuholen haben.

C.

Na[X.]h alledem kann das Berufungsurteil in dem aus dem Tenor ersi[X.]htli[X.]hen Umfang keinen Bestand haben; es ist daher insoweit auf die Revisionen der Parteien aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).

Hinsi[X.]htli[X.]h der Frage, ob der [X.] ein (geändertes) Preisanpassungsre[X.]ht na[X.]h Maßgabe ihres S[X.]hreibens vom 24. April 2019 und ob den Klägern [X.] für die ihnen in den Jahren 2015 bis 2017 in Re[X.]hnung gestellten Arbeitspreise in Höhe von insgesamt 1.287,39 € zustehen, ist die Sa[X.]he ni[X.]ht zur Endents[X.]heidung reif und deshalb insoweit zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit dieses die erforderli[X.]hen Feststellungen treffen kann.

Dr. Bünger     

      

Kosziol     

      

Dr. S[X.]hmidt

      

Dr. Matussek     

      

Dr. Rei[X.]helt     

      

Meta

VIII ZR 197/21

10.05.2023

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend KG Berlin, 15. Juni 2021, Az: 21 U 1077/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.05.2023, Az. VIII ZR 197/21 (REWIS RS 2023, 3748)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3748

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