Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2002, Az. 3 StR 254/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1006

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[X.]/02vom28. Oktober 2002in der Strafsachegegenwegenschwerer räuberischer Erpressung u. [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am28. Oktober 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. November 2001, soweit es diesen [X.] betrifft, im Ausspruch über die Unterbringung in [X.] mit den zugehörigen Feststellungenaufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen Nötigung und wegen [X.] gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vonneun Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit seinerRevision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.Das Rechtsmittel hat zum [X.] mit der [X.]; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.- 3 -Die Anordnung der Maßregel kann keinen Bestand haben. Handelt essich bei den Straftaten, die die formellen Voraussetzungen der Sicherungsver-wahrung begründen (sog. [X.]en), um solche ganz verschiedener Art,die völlig unterschiedliche Rechtsgüter verletzen, ist ihr Indizwert für einen ver-brecherischen Hang des [X.] besonders sorgfältig zu prüfen und zu [X.] (BGHR StGB § 66 I Hang 10).Dem wird die angefochtene Entscheidung in bezug auf die [X.] durch das [X.] Hannover vom 16. April1985 wegen Raubes mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren unddie Erörterung dieses Urteils im Rahmen des Sachverständigengutachtens ge-recht. Dies gilt jedoch nicht für die als zweite [X.] herangezogene Ver-urteilung durch das [X.] vom 23. September 1997 wegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer zur Bewährungausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr. Da die diesem Urteil zugrundeliegende Tat nicht näher dargestellt wird und sich das [X.] nicht damitauseinandersetzt, woraus sich ihr Indizwert für einen verbrecherischen Hangergibt (vgl. Senat NStZ 2002, 537, 538), kann der Senat nicht nachprüfen, obdie Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB rechtsfehlerfrei angenommensind. Anders als in der vom [X.] angesprochenen Entschei-dung BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 4, die Taten eines Kleindealers- 4 -betrifft, hat hier das [X.] die Betäubungsmitteltat zur Begründung einesHanges herangezogen, durch welchen die Opfer durch Straftaten "mit tätlicherAggressivität" körperlich schwer geschädigt werden können ([X.] Miebach von [X.] [X.]

Meta

3 StR 254/02

28.10.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2002, Az. 3 StR 254/02 (REWIS RS 2002, 1006)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1006

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