Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2009, Az. 3 StR 206/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 2460

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[X.] vom 16. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juli 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11. Dezember 2008 - soweit es ihn betrifft - im [X.] der Sicherungsverwahrung mit den zugehö-rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schwerer [X.] Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen und mit unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe sowie wegen Brandstiftung zur Ge-samtfreiheitsstrafe von acht Jahren und acht Monaten verurteilt, die Siche-rungsverwahrung angeordnet sowie eine Selbstladepistole und weitere Gegens-tände eingezogen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. 1 Die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat zum Schuldspruch, zum Strafausspruch und zur Einziehungsanordnung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). [X.] - 3 - doch bestehen gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung durchgreifen-de rechtliche Bedenken. Hierzu hat der [X.] in seiner An-tragsschrift ausgeführt: "Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB kann keinen Bestand haben. Es fehlt an einer hinreichenden Darlegung der Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 66 Abs. 3 Nr. 3 StGB. Die auf den Ausführungen des Sachverständigen basierenden Erwägun-gen des Gerichts zum 'Hang' des Angeklagten ([X.], 45) befassen sich allein mit dessen verfestigten Verhalten, Geld durch Manipulation bzw. Täuschung zu erhalten. In dieses eingeschliffene Verhaltensmuster fügt sich die als Vortat im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB [X.] Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung durch das [X.] ([X.]) nicht ein. Diese Tat diente nach den [X.] ([X.], 6) nicht dem (sonstigen) Ziel des Angeklagten, sich auf kriminelle Weise Geld zu verschaffen. Zwar können auch solche Ta-ten, die verschiedene Rechtsgüter verletzen, als Symptomtaten heran-gezogen werden, um die formellen Voraussetzungen der Sicherungs-verwahrung zu begründen. Jedoch ist in diesem Fall ihr Indizwert für ei-nen verbrecherischen Hang des [X.] besonders sorgfältig zu prüfen und zu begründen (Senat, Urteil vom 6. Juni 2002 - 3 [X.] - in NStZ 2002, 537 f.). Daran fehlt es hier. Diese Lücke muss zur Aufhebung der Anordnung der Sicherungsverwahrung führen. Denn es dürfen nur solche Taten der Entscheidung zugrunde gelegt werden, die [X.] haben. Nur diese sind in die nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorzunehmende Gesamtwürdigung einzubeziehen (vgl. Senat, [X.] vom 23. November 2000 - 3 StR 353/00 - in NStZ-RR 2001, - 4 - 103 f. m. w. N.). Die Verurteilung durch das [X.] Landau wegen mehrerer Betrugstaten vermag die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht zu begründen (§ 66 Abs. 4 Satz 1 StGB)." Dem schließt sich der Senat an. Zur Heranziehung von Betrugstaten als Grundlage für die Anordnung von Sicherungsverwahrung verweist der Senat auf die Entscheidung BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 6. 3 [X.] von [X.][X.]

Meta

3 StR 206/09

16.07.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2009, Az. 3 StR 206/09 (REWIS RS 2009, 2460)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2460

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