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PDF anzeigen[X.]/09 vom 29. September 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 29. September 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. April 2009 im Ausspruch über die Ge-samtstrafe und die Aufrechterhaltung der im Urteil des [X.] vom 13. November 2008 ausgesprochenen Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis mit der [X.] aufgehoben, dass eine nachträgliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, dass die in [X.] erlittene [X.] im Maßstab 1 : 1 auf die Strafe angerechnet wird. 3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Der Schuldspruch und die Bestimmung der Einzelstrafe sind aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift vom 19. August 2009 darge-legten Gründen frei von [X.]. 1 Dagegen hält die Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe der revisions-rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 2 - 3 - Der [X.] hat hierzu ausgeführt: 3 "[X.] hat zwar zutreffend der Verurteilung vom 24. Mai 2006 durch das [X.] ([X.], 20) eine Zäsurwirkung [X.]. Sie hat auch gesehen, dass vier der fünf Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.] vom 13. November 2008 ([X.]ff., 20) in die [X.] einzubeziehen gewesen wären, weil der Angeklagte diese Taten vor dem 24. Mai 2006 begangen hat. Sie hat [X.] aus Rechtsgründen von einer Einbeziehung dieser vier Einzelstrafen in die Verurteilung des [X.] abgesehen. Stattdessen hat sie nach Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des [X.] die fünf Einzelstrafen mit der Einsatzstrafe aus dem vorliegenden Verfahren zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verbunden. 4 Dieser Rechtsansicht des [X.] ist nicht zu folgen. § 55 StGB ermächtigt und verpflichtet den Tatrichter, in rechtskräftige frühere Gesamtstra-fen einzugreifen; die Rechtskraft einer Gesamtstrafe stellt auch dann kein [X.] dar, wenn nicht alle in ihr zusammengefassten Einzelstrafen in eine neue Gesamtstrafe einzubeziehen sind, sie vielmehr zu verschiedenen Gesamtstra-fen zusammengefügt werden oder als Einzelstrafe bestehen bleiben sollen (vgl. Senat in BGHSt 35, 243 m.w.N.; [X.], 137; NStZ 1996, 329). 5 Vier der fünf vom [X.] ausgesprochenen Einzelstrafen waren deshalb mit der vorliegenden Tat nicht gesamtstrafenfähig, weil die [X.] vor dem 24. Mai 2006 begangen wurden. Aus diesen vier Einzelstrafen wäre gemeinsam mit der Strafe aus dem Urteil des [X.] eine gesonderte Gesamtfreiheitsstrafe festzusetzen. Lediglich eine Einzelstrafe von einem Monat aus dem Urteil des [X.] (Tatzeit: 19. Mai 2007) 6 - 4 - kann deshalb mit der Einsatzstrafe aus dem vorliegenden Verfahren zu einer Gesamtstrafe verbunden werden." Dem schließt sich der Senat an. 7 Ergänzend wird auf den Beschluss des [X.] vom 17. Juli 2001 - 4 [X.] - verwiesen. 8 Zur Kostenentscheidung wird auf BGHR StPO § 354 Abs. 1b Satz 1 Ent-scheidungen 2 verwiesen. 9 Nack Kolz Hebenstreit Elf [X.]
Meta
29.09.2009
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2009, Az. 1 StR 451/09 (REWIS RS 2009, 1424)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1424
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