Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2008, Az. 5 StR 273/08

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 3184

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5 [X.][X.] vom 25. Juni 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1. schwerer räuberischer Erpressung u. a. zu 2. gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 25. Juni 2008 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Februar 2008 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die des Angeklagten [X.]mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass in die gegen ihn verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten auch die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des [X.] vom 3. September 2007 einbezogen ist und dass er darüber hinaus zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt ist; die weitere Gesamtfreiheitsstrafe entfällt. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. G r ü n d e
Allein die Gesamtstrafbildung gegen den Angeklagten [X.] weist ei-nen Rechtsfehler auf, den der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst, wie aus der [X.] ersichtlich, korrigieren kann: Zutreffend hat das [X.] angenommen, dass der gegen diesen Angeklagten ergangene Strafbefehl vom 17. Juli 2007 eine Zäsur begründet, so dass gemäß § 55 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe mit den Strafen für die beiden ersten vor der Zäsur begangenen Taten, nicht aber mit der Strafe für die danach [X.] dritte Tat zu bilden war. In jene Gesamtstrafe hätte aber auch die Strafe aus dem erst nach der dritten Tat ergangenen weiteren Strafbefehl einbezo-gen werden müssen, weil die damit geahndete Tat vor der Zäsur begangen worden ist. Im Blick auf die bislang vorgenommene überaus enge [X.] - 3 - strafbildung auf der Basis einer Einsatzstrafe von neun Monaten Freiheits-strafe schließt der Senat aus, dass das [X.] auch bei der weiterge-hend gebotenen Einbeziehung eine höhere Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte; die zweite Gesamtfreiheitsstrafe (vier Jahre, sechs Monate und eine Woche) entfällt. Bei Minderung des insgesamt gegen den Angeklagten [X.]

verhängten [X.] um nur eine Woche besteht für eine Korrek-tur der letztlich fehlerfrei bemessenen Dauer des [X.] nach § 67 Abs. 2 StGB kein Anlass. [X.] Raum Schaal [X.]

Meta

5 StR 273/08

25.06.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2008, Az. 5 StR 273/08 (REWIS RS 2008, 3184)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3184

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